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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.07.2020 PA200034

21. Juli 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,137 Wörter·~21 min·6

Zusammenfassung

Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2020 (FF200155)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200034-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiber MLaw Jenny Beschluss und Urteil vom 21. Juli 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

sowie

B._____-Klinik, Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Juli 2020 (FF200155)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 8. Juni 2020 wegen psychotischer Symptomatik und aggressiven Verhaltens mittels fürsorgerischer Unterbringung in die B._____-Klinik (nachfolgend B._____) eingewiesen. Der Beschwerdeführer wehrte sich beim Bezirksgericht Zürich erfolgreich gegen die fürsorgerische Unterbringung und wurde am 16. Juni 2020 entlassen (vgl. act. 6/7). Acht Tage später wurde der Beschwerdeführer wegen einer akuten Psychose mit wahnhaften Zügen erneut mittels fürsorgerischer Unterbringung in die B._____ eingeliefert, nachdem er sich gleichentags selbst im Stadtspital C._____ vorgestellt hatte (vgl. act. 6/1 und act. 6/2). Mit Eingabe vom 25. Juni 2020 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vor-instanz) das Begehren um Entlassung aus der B._____ (vgl. act. 1). Am 1. Juli 2020 nahm die B._____ schriftlich Stellung zur Beschwerde und empfahl deren Ablehnung (vgl. act. 5). Am 2. Juli 2020 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher Dr. med. D._____ das Gutachten erstattete, Oberarzt Dr. med. E._____ als Vertreter der B._____ ergänzend Stellung nahm und der Beschwerdeführer angehört wurde (vgl. Prot. VI S. 8 ff.). Die Vorinstanz wies die Beschwerde am selben Tag ab (vgl. act. 9 und act. 10 [begründete Ausfertigung]). 1.2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 erhob Rechtsanwalt MLaw X._____ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde gegen den Abweisungsentscheid und stellte folgende Anträge (vgl. act. 15): 1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juli 2020 aufzuheben. 2. Es sei der Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen und umgehend auf freien Fuss zu setzen. 3. Alles ohne Kostenfolge. 4. Es sei der Beschwerdeführer durch das angerufene Gericht persönlich anzuhören. 5. Es seien die Akten aus dem Verfahren FF200142-L beizuziehen. 6. Es sei über den Beschwerdeführer ein neues ärztliches Gutachten einzuholen.

- 3 - 7. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 8. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Die vorinstanzlichen Akten sowie die Akten des Verfahrens FF200142-L wurden beigezogen (act. 1-12 und act. 19). Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht durch die betroffene Person mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 439 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR für die zweitinstanzliche Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Es geht damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Massnahmen nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind. 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt wie dargelegt die persönliche Anhörung durch das Obergericht. Dies begründet er wie folgt: Angesichts seines deutlich angeschlagenen Gesundheitszustandes, der im Zeitpunkt der fürsorgerischen Unterbringung (und auch danach) bestehenden Urteilsunfähigkeit sowie seiner offensichtlichen Unfähigkeit, sich im vorinstanzlichen Verfahren zurechtzufinden, hätte ihm die Vorinstanz einen (unentgeltlichen) Rechtsbeistand bestellen müssen. Da eine Rückweisung an die Vorinstanz ausgeschlossen sei, sei die korrekte Anhörung in Anwesenheit eines Rechtsbeistands durch das Obergericht nachzuholen (vgl. act. 15 N 18 und 23). 3.2. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in für-

- 4 sorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person (vgl. Art. 450e Abs. 4 ZGB). Eine Verbeiständung ist unentbehrlich, wenn die betroffene Person urteilsunfähig ist. Die Notwendigkeit einer Verbeiständung ist aber auch gegeben, wenn die Urteilsfähigkeit der betroffenen Person zwar an sich zu bejahen ist, diese aber mit dem Gang des Verfahrens allein nicht zurechtkommt. Dies ist der Fall, wenn sich aufgrund der konkreten Umstände herausstellt, dass die betroffene Person nicht in der Lage ist, ihre Interessen im Verfahren selber sachgerecht zu vertreten, und sie zudem ausserstande ist, selber eine Vertretung zu bestellen (vgl. ESR Komm-STECK, 2. Aufl. 2015, Art. 450e ZGB N 13e). Der Umstand, dass die fürsorgerische Unterbringung tief in die Rechte des Betroffenen eingreift und dieser an einem geistigen Gebrechen leidet, genügt für sich allein noch nicht, um eine Rechtsverbeiständung als notwendig erscheinen zu lassen. Dass die Recht suchende Person an einem geistigen Gebrechen leidet oder wenigstens ein psychisch stark abweichendes Verhalten an den Tag legt, liegt bei diesen Verfahren in der Natur der Sache (vgl. BSK ZGB I-GEISER, 6. Aufl. 2018, Art. 450e N 29). 3.3. In der Beschwerde vor Obergericht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung lethargisch gesprochen, den Kopf mit einer Hand stützen müssen und zwischendurch gehickst. Er habe in der Anhörung gesagt, er wolle schwarz auf weiss wissen, dass er nicht psychisch krank sei. Er wolle den Menschen schaden, die ihm das zugefügt hätten (gemeint: Narbe auf der Stirn aufgrund eines erlittenen Angriffs). Er habe seine Freundin heiraten wollen und darum Rekurs eingelegt. Gemäss Protokoll der Anhörung habe er eine unverständliche Ausführung gemacht. Der Vorderrichter habe bemerkt, er mache nicht den gesündesten Eindruck (vgl. act. 15 N 16). Aufgrund dieser vorgebrachten Aussagen und Verhaltensweisen muss jedoch noch nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, seine Interessen im Verfahren selber sachgerecht zu vertreten. Es geht vielmehr um ein Verhalten, welches bei Verfahren über die fürsorgerische Unterbringung in der Natur der Sache liegt. Weitere Ausführungen des Beschwerdeführers zeigen, dass er grundsätzlich in der Lage war, sich im Verfahren zu Recht zu finden. So erklärte er u.a., er gehöre nicht in die Klinik. Es sei nicht sein Zuhause, deswegen möchte er weg hier. Er sei hier, weil er Rekurs eingelegt habe. Vom F._____-spital hätten sie ihn

- 5 hierher gebracht, warum auch immer. Die Diagnose stimme nicht. Nur Herr G._____ kenne ihn. Die meisten Ärzte sähen ihn nur kurz und nachher gar nicht mehr (vgl. Prot. VI S. 8 ff.). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sich als Laie mit der Stellungnahme der Klinik und dem Gutachten nicht fachkundig auseinanderzusetzen vermochte, ist sodann kein hinreichender Grund für die Anordnung einer Vertretung. 3.4. Es wird weiter eingewendet, dass der Beschwerdeführer bei Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung am 24. Juni 2020 nicht urteilsfähig gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer Rechtsanwalt MLaw X._____ am 25. Juni 2020 noch telefonisch um Hilfe gebeten habe, habe er am Abend offenbar auf anwaltliche Hilfe verzichtet, was auf eine klare Urteilsunfähigkeit hindeute (vgl. act. 15 N 17). Aus der von den einweisenden Ärztin beschriebenen Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt der Krisenintervention kann aber nicht zwingend auf eine solche Urteilsunfähigkeit zu einem späteren Zeitpunkt geschlossen werden, zumal in der Beschwerde vor Obergericht selber ausgeführt wird, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der erneuten fürsorgerischen Unterbringung am 24. Juni 2020 merklich stabilisiert (vgl. act. 15 N 40-42). Dass sich der Beschwerdeführer am Abend des 25. Juni 2020 nach Kontaktaufnahme mit dem Anwalt doch gegen eine Mandatierung eines Anwalts entschied, deutet sodann nicht auf eine klare Urteilsunfähigkeit hin. Die Kontaktaufnahme mit dem Anwalt zeigt vielmehr, dass er grundsätzlich in der Lage war, sich um eine Vertretung zu kümmern. 3.5. Im Ergebnis ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie keinen Rechtsbeistand bestellt hat, weshalb es auch keiner erneuten Anhörung durch das Obergericht bedarf. 3.6. In der Beschwerde vor Obergericht wird weiter die Einholung eines neuen Gutachtens beantragt, da im Gutachten vom 1. Juli 2020 nur am Rande auf die gesundheitliche Änderung des Beschwerdeführers seit der ersten Begutachtung am 16. Juni 2020 eingegangen worden sei (vgl. act. 15 N 30 f.). Der gerichtliche Gutachter Dr. med. D._____ führte am 1. Juli 2020 eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch und sprach gleichentags mit der Pflegefach-

- 6 person Frau H._____. Im Gutachten vom 1. Juli 2020 kam er in der Folge auf eine andere Diagnose als im ersten Gutachten vom 16. Juni 2020 (vgl. act. 19/12). Das Gutachten vom 1. Juli 2020 erwähnt das Verhalten während des zweiten stationären Aufenthalts, welches zur Isolation und Zwangsmedikation geführt hat. Weiter geht es auf die unregelmässige Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers nach der ersten Entlassung und die dadurch erfolgte rasche Verschlechterung des psychischen Zustands ein. Schliesslich berücksichtigt es auch den Aufenthalt des Beschwerdeführers bei den Eltern nach der ersten Entlassung und beschreibt deren Überforderung (vgl. act. 7). Damit ging das Gutachten vom 1. Juli 2020 in genügender Weise auf die Entwicklungen seit der ersten Entlassung Mitte Juni ein und eine erneute Begutachtung erweist sich als nicht nötig. 4. 4.1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung setzt somit das Vorhandensein eines materiellen Einweisungsgrundes voraus, d.h. eines im Gesetz genannten Schwächezustandes, aus welchem eine besondere Schutzbedürftigkeit des Patienten oder der Patientin resultiert, die eine nur in einer Anstalt erbringbare Behandlung erforderlich macht. Die fürsorgerische Unterbringung muss folglich stets ultima ratio sein, und sie muss sich in Würdigung aller Umstände als verhältnismässig – also als geeignet, als erforderlich und als verhältnismässig im engeren Sinne – erweisen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind. 4.2. Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss sich zum anderen erheblich auf das soziale Verhalten des Patienten auswirken. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 15).

- 7 - Die B._____ diagnostizierte gemäss Stellungnahme vom 1. Juli 2020 beim Beschwerdeführer eine manisch-depressive Störung mit derzeit manischer Episode mit psychotischem Erleben (vgl. act. 5). Auch gemäss dem gerichtlichen Gutachter leidet der Beschwerdeführer an einer bipolaren affektiven Störung mit gegenwärtig manischer Episode mit psychotischen Symptomen (vgl. act. 7). Diese Befunde lassen am Vorhandensein einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB keine Zweifel offen. Aufgrund seines Gesundheitszustands und dem daraus folgenden inadäquaten, teilweise gefährlichen Verhalten ist der Beschwerdeführer zudem in seinem sozialen Funktionieren eingeschränkt. 4.3. Die betroffene Person muss wie erwähnt eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung usw. (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 8 und 10). Gemäss Stellungnahme der B._____ vom 1. Juli 2020 sei der Beschwerdeführer weiterhin misstrauisch, angespannt, habe zu vielen Ereignissen keine Erinnerung mehr, sei angetrieben, wahnhaft und könne Situationen nicht einschätzen. Er sei zeitweise bedrohlich und gefährde sich selber sowie das Personal und Mitpatienten durch inadäquates und teilweise gefährliches Verhalten. Bei sofortiger Entlassung sei eine Situation wie vor der ersten Einweisung wahrscheinlich (Fremdgefährdung, Selbstgefährdung durch inadäquates Verhalten, z.B. zum Opfer von Gewalttaten werden). Es bestehe derzeit keine Krankheitseinsicht. Er könne sich noch ungenügend an Absprachen halten und sei rasch reizüberflutet (vgl. act. 5). Gemäss gerichtlichem Gutachter erfordere der gegenwärtige Zustand die Unterbringung in einer Einrichtung. Während des stationären Aufenthaltes sei es wiederholt zu bedrohlichem und fremdaggressivem Verhalten gekommen, sodass auch Isolationen und eine Zwangsmedikation nötig gewesen seien. Aufgrund der bisher fehlenden Krankheitseinsicht könne eine Selbst- und Fremdgefährdung

- 8 weiterhin nicht ausgeschlossen werden und es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach einer Entlassung keine adäquate Medikation einnehmen werde. Nach der letzten Entlassung aus stationärer Behandlung am 16. Juni 2020 habe der Beschwerdeführer seine Medikation nur unregelmässig eingenommen, sodass es zu einer raschen Verschlechterung seines psychischen Zustandes und einer erneuten Zuweisung per fürsorgerischer Unterbringung am 24. Juni 2020 gekommen sei. Aufgrund der vorliegenden Informationen sei davon auszugehen, dass die allgemeine Lebenssituation durch den Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes aktuell nicht bewältigt werden könnte (vgl. act. 7). Oberarzt Dr. med. E._____ beschrieb den aktuellen Zustand des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung weiterhin als recht gereizt und angetrieben und formalgedanklich auch noch recht ablenkbar, auch ideenflüchtig. Der Schlafmangel habe sich nur partiell gebessert. Wenn er jetzt entlassen würde, würde das Gleiche passieren wie am 16. Juni 2020, als er die Medikamente im Rahmen des Krankheitserlebnisses schlagartig abgesetzt und gesagt habe, er sei zu schlau, um die Medikation einzunehmen (vgl. Prot. VI S. 17). Aufgrund dieser übereinstimmenden Ausführungen der involvierten Fachpersonen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung schutzbedürftig ist und der Behandlung in einer Klinik bedarf. Sein aktueller Zustand und seine fehlende Krankheitseinsicht lassen ernsthaft befürchten, dass er im Falle einer sofortigen Entlassung nicht in der Lage wäre, für seine Angelegenheiten selbst besorgt zu sein und insbesondere auch seine psychische Gesundheit gefährden würde. Die notwendige psychiatrische Behandlung erscheint damit gegenwärtig nur im Rahmen eines stationären Aufenthaltes möglich. In der Beschwerde vor Obergericht wird geltend gemacht, die Familie des Beschwerdeführers stelle eine valable Alternative zur fürsorgerischen Unterbringung dar. Der Beschwerdeführer verfüge über ein stabiles familiäres Netz. Die Familie des Beschwerdeführers kümmere sich mit viel Liebe und Hingabe um ihn. Der Beschwerdeführer könnte im Fall einer Entlassung vorübergehend oder auch über längere Zeit im Haus seiner Eltern sowie seiner Geschwister wohnen (vgl. act. 15

- 9 - N 58). Diese Einschätzung findet in den Akten jedoch keine Stütze: Gemäss schriftlicher Stellungnahme der B._____ vom 1. Juli 2020 bestehe ein hoher Leidensdruck innerhalb der Familie; diese bäte um eine stationäre Behandlung (vgl. act. 5). Gemäss Verlaufsbericht telefonierten ein Cousin sowie die Mutter des Beschwerdeführers am 25. Juni 2020 mit der B._____. Sie erklärten, der Beschwerdeführer habe zuletzt häufig mit der Familie gestritten und ausserdem tagelang nicht geschlafen. Sie würden ihn so gar nicht kennen, es gehe ihm sehr schlecht. Die Mutter sehe die stationäre Behandlung als notwendig an. Die Angehörigen seien besorgt, dass der Beschwerdeführer nach einem erneuten Gerichtsentscheid wieder austreten könne. Gemäss einem Standortgespräch am nächsten Tag mit dem Cousin und der Mutter wünschten diese die Behandlung in der B._____. Die Situation daheim sei zu belastend. Sie hielten es für einen Fehler, dass er entlassen worden sei (vgl. act. 6/5 S. 4 f.). Gemäss gerichtlichem Gutachter habe der Beschwerdeführer nach der letzten Entlassung bei den Eltern gelebt, die aber aufgrund seines schlechten psychischen Zustandes mit ihm überfordert gewesen seien. Sonst habe er keinen festen Wohnsitz (vgl. act. 7). Gemäss Oberarzt Dr. med. E._____ hätten die Eltern, insbesondere die Mutter, mit Überforderung zu kämpfen (vgl. Prot. VI S. 17). Damit erweist sich die Familie zurzeit nicht als valable Alternative zur fürsorgerischen Unterbringung. In der Beschwerde vor Obergericht wird weiter geltend gemacht, nach der Entlassung am 16. Juni 2020 sei es zu einer Dekompensation gekommen, weil der Beschwerdeführer habe realisieren müssen, dass die Beziehung zwischen ihm und seiner damaligen Lebenspartnerin definitiv der Vergangenheit angehöre. Dies habe der Beschwerdeführer inzwischen realisiert (vgl. act. 15 N 59). Wie sich aus den fachlichen Einschätzungen ergibt, hat diese Realisation jedoch nicht zu einer solchen Verbesserung des Zustands geführt, welche eine weitere stationäre Unterbringung als nicht notwendig erscheinen lässt. 4.4. Die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung ist nur dann zu bejahen, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussicht-

- 10 lich erreicht werden kann (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22). In der Beschwerde vor Obergericht wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, dass seinem Behandlungsbedürfnis auch ambulant entsprochen werden könne (vgl. act. 15 N 62). Gemäss gerichtlichem Gutachten muss jedoch aufgrund der bisher fehlenden Krankheitseinsicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer für Behandlungsmassnahmen ausserhalb des geschlossenen, stationären Rahmens nicht kooperativ zeigen werde. Voraussetzung für eine Entlassung aus dem geschlossenen, stationären Rahmen wäre eine ausreichende Krankheitseinsicht und Kooperation des Beschwerdeführers, sodass eine tragfähige und zuverlässig funktionierende ambulante Versorgung geplant und in Anspruch genommen werden könnte. Zudem wäre die zuverlässige Einnahme einer adäquaten Medikation notwendig, um eine zukünftige Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu verhindern (vgl. act. 7). Damit sind derzeit keine leichteren Massnahmen ersichtlich, die dem Beschwerdeführer genügenden Schutz gewähren können. Weiter ist die B._____ und das grundsätzliche Behandlungskonzept gemäss gerichtlichem Gutachter für die Unterbringung geeignet und es ist auch ein geeigneter Behandlungsplan vorhanden (vgl. act. 7). Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit der fürsorgerischen Unterbringung in der B._____ eine Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers erreicht werden kann und damit sowohl die Klinik als Einrichtung als auch die Massnahme an sich als geeignet erscheinen. Gemäss Beschwerde vor Obergericht habe die Vorinstanz dem Umstand, dass es nach der Entlassung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2020 zu keinerlei selbst- bzw. fremdgefährdenden Handlungen des Beschwerdeführers gekommen sei, im Rahmen der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung keinerlei Gewicht geschenkt (vgl. act. 15 N 65). Es ist jedoch zu beachten, dass der Beschwerdeführer acht Tage nach der ersten Entlassung wegen Selbstgefährdung erneut fürsorgerisch untergebracht wurde und er in der B._____ fremdaggressiv, drohend und beleidigend war (vgl. act. 5 und act. 6/1). Die Aufrechterhaltung der

- 11 fürsorgerischen Unterbringung erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. 4.5. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind damit auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit hinsichtlich der Befreiung von Gerichstskosten gegenstandslos und ist abzuschreiben. 5.2. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind erfüllt. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen. Die Entschädigung ist in Anwendung von § 2 Abs. 1 und § 7 AnwGebV auf Fr. 1'500.– festzusetzen. Hinzu kommen die geltend gemachten konkreten Auslagen von Fr. 62.30, welche zur Gebühr hinzutreten (vgl. § 1 Abs. 2 Anw- GebV; § 22 AnwGebV), sowie die Mehrwertsteuer. Es wird beschlossen: 1. Die prozessualen Anträge betreffend persönliche Anhörung des Beschwerdeführers und Einholung eines neuen ärztlichen Gutachtens über den Beschwerdeführer werden abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechts-

- 12 vertreter bestellt. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen. 4. Rechtsanwalt X._____ wird mit Fr. 1'562.30 zuzüglich 7,7% Mwst. (Fr. 120.30), also total Fr. 1'682.60, aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die B._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 21. Juli 2020 Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 8. Juni 2020 wegen psychotischer Symptomatik und aggressiven Verhaltens mittels fürsorgerischer Unterbringung in die B._____-Klinik (nachfolgend B._____) eingewiesen. Der Beschwerdeführer wehrte sic... 1.2. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 erhob Rechtsanwalt MLaw X._____ namens und im Auftrag des Beschwerdeführers rechtzeitig Beschwerde gegen den Abweisungsentscheid und stellte folgende Anträge (vgl. act. 15): 2. Die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht durch die betroffene Person mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 439 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR für die zweitinstanzliche B... 3. 3.1. Der Beschwerdeführer beantragt wie dargelegt die persönliche Anhörung durch das Obergericht. Dies begründet er wie folgt: Angesichts seines deutlich angeschlagenen Gesundheitszustandes, der im Zeitpunkt der fürsorgerischen Unterbringung (und auch... 3.2. Die gerichtliche Beschwerdeinstanz ordnet wenn nötig die Vertretung der betroffenen Person an und bezeichnet als Beistand oder Beiständin eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person (vgl. Art. 450e Abs. 4 ZGB). Eine Verbeistän... 3.3. In der Beschwerde vor Obergericht wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe anlässlich der Anhörung lethargisch gesprochen, den Kopf mit einer Hand stützen müssen und zwischendurch gehickst. Er habe in der Anhörung gesagt, er wolle schwarz auf w... 3.4. Es wird weiter eingewendet, dass der Beschwerdeführer bei Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung am 24. Juni 2020 nicht urteilsfähig gewesen sei. Nachdem der Beschwerdeführer Rechtsanwalt MLaw X._____ am 25. Juni 2020 noch telefonisch um Hil... 3.5. Im Ergebnis ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, dass sie keinen Rechtsbeistand bestellt hat, weshalb es auch keiner erneuten Anhörung durch das Obergericht bedarf. 3.6. In der Beschwerde vor Obergericht wird weiter die Einholung eines neuen Gutachtens beantragt, da im Gutachten vom 1. Juli 2020 nur am Rande auf die gesundheitliche Änderung des Beschwerdeführers seit der ersten Begutachtung am 16. Juni 2020 einge... 4. 4.1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erf... 4.2. Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein entsprechendes Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss sich zum anderen erheblich auf das soziale Verhalten des Patienten auswirken. Ma... Die B._____ diagnostizierte gemäss Stellungnahme vom 1. Juli 2020 beim Beschwerdeführer eine manisch-depressive Störung mit derzeit manischer Episode mit psychotischem Erleben (vgl. act. 5). Auch gemäss dem gerichtlichen Gutachter leidet der Beschwerd... 4.3. Die betroffene Person muss wie erwähnt eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst ein... Gemäss Stellungnahme der B._____ vom 1. Juli 2020 sei der Beschwerdeführer weiterhin misstrauisch, angespannt, habe zu vielen Ereignissen keine Erinnerung mehr, sei angetrieben, wahnhaft und könne Situationen nicht einschätzen. Er sei zeitweise bedroh... Aufgrund dieser übereinstimmenden Ausführungen der involvierten Fachpersonen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Erkrankung schutzbedürftig ist und der Behandlung in einer Klinik bedarf. Sein aktueller Zustand und seine fehlen... In der Beschwerde vor Obergericht wird geltend gemacht, die Familie des Beschwerdeführers stelle eine valable Alternative zur fürsorgerischen Unterbringung dar. Der Beschwerdeführer verfüge über ein stabiles familiäres Netz. Die Familie des Beschwerde... In der Beschwerde vor Obergericht wird weiter geltend gemacht, nach der Entlassung am 16. Juni 2020 sei es zu einer Dekompensation gekommen, weil der Beschwerdeführer habe realisieren müssen, dass die Beziehung zwischen ihm und seiner damaligen Lebens... 4.4. Die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung ist nur dann zu bejahen, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann... In der Beschwerde vor Obergericht wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, dass seinem Behandlungsbedürfnis auch ambulant entsprochen werden könne (vgl. act. 15 N 62). Gemäss gerichtlichem Gutachten muss jedoch aufgrund der bish... Gemäss Beschwerde vor Obergericht habe die Vorinstanz dem Umstand, dass es nach der Entlassung des Beschwerdeführers am 16. Juni 2020 zu keinerlei selbst- bzw. fremdgefährdenden Handlungen des Beschwerdeführers gekommen sei, im Rahmen der von ihr vorg... 4.5. Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind damit auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1. Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird damit h... 5.2. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zur Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sind erfüllt. Rechtsanwalt MLaw X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers zu bestellen. Die Entsch... Es wird beschlossen: 1. Die prozessualen Anträge betreffend persönliche Anhörung des Beschwerdeführers und Einholung eines neuen ärztlichen Gutachtens über den Beschwerdeführer werden abgewiesen. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Befreiung von den Gerichtskosten als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren wird bewilligt und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. Der Beschwerde... 4. Rechtsanwalt X._____ wird mit Fr. 1'562.30 zuzüglich 7,7% Mwst. (Fr. 120.30), also total Fr. 1'682.60, aus der Gerichtskasse entschädigt. 5. Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die B._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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