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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.05.2020 PA200024

8. Mai 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·568 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Zwangsmedikation

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Beschluss vom 8. Mai 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

sowie

B._____ Zürich [Klinik], Verfahrensbeteiligte,

betreffend Zwangsmedikation

Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2020 (FF200080)

- 2 - Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin wurde am 25. März 2020 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die B._____ Zürich (B._____) eingewiesen. Ihre Beschwerde wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich mit Urteil vom 7. April 2020 ab (act. 28 S. 2). Am 14. April 2020 ordnete die B._____ die medikamentöse Behandlung der Beschwerdeführerin ohne deren Zustimmung an (act. 1). Auch die gegen die Zwangsmedikation erhobene Beschwerde wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich mit Urteil vom 22. April 2020 ab (act. 28). Mit Eingabe an das Obergericht vom 27. April 2020 (Datum Poststempel) hält die Beschwerdeführerin am Antrag auf Aufhebung der Zwangsmedikation fest (act. 29). Die von der Vorinstanz bestellte Rechtsbeiständin wurde darüber in Kenntnis gesetzt (act. 30). 2. Am 5. Mai 2020 holte eine Delegation des Obergerichtes in den Örtlichkeiten der B._____ die von der Vorinstanz aufgrund der Coronavirus- Pandemie unterlassene Anhörung nach. Der Rechtsbeiständin wurde das persönliche Erscheinen erlassen. Von der Einholung eines erneuten Gutachtens wurde abgesehen (act. 32 und 33). Anlässlich der Anhörung teilte die Beschwerdeführerin mit, sie nehme die verordneten Medikamente nun freiwillig ein, was durch die anwesende Stationsärztin bestätigt wurde. Auf Nachfrage der Referentin erklärte die Beschwerdeführerin weiter, sie ziehe ihre Beschwerde gegen die Zwangsmedikation zurück (Prot. S. 3 ff.). Das Verfahren ist entsprechend abzuschreiben. 3. Mit dem Rückzug wird auch die erstinstanzliche Regelung der Kostenund Entschädigungsfolge (Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Entscheides) rechtskräftig. Für das Beschwerdeverfahren sind umständehalber keine Kosten zu erheben.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO).

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am: 8. Mai 2020

Beschluss vom 8. Mai 2020 Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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