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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.04.2020 PA200020

27. April 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,173 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 27. April 2020

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte

sowie

Pflegezentrum C._____ AG, Verfahrensbeteiligte

betreffend Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 6. April 2020 (FF200014)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (KESB Horgen) vom 12. Februar 2020 wurde B._____ (Beschwerdeführerin) in Anwendung von Art. 426 ZGB im Sanatorium D._____ untergebracht (vgl. act. 2/4, Dispositiv Ziffer 1), und es wurde dem Sanatorium D._____ die Entlassungs- bzw. Verlegungskompetenz übertragen (Dispositiv Ziffer 2). Zudem ersuchte die KESB Horgen das Sanatorium D._____ um umgehende Information im Falle einer Entlassung oder Verlegung von B._____, bzw. sobald diese sich freiwillig im Sanatorium D._____ aufhalte (Dispositiv Ziffer 3). Am 26. Februar 2020 wurde B._____ in das Pflegezentrum C._____ verlegt (act. 2/8–9; act. 2/16/1–2). Auf Beschwerde von A._____, dem Ehemann von B._____, hin hob das Bezirksgericht Horgen die Dispositiv Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der KESB Horgen mit Urteil vom 3. März 2020 auf und es wies die ärztliche Leitung des Pflegezentrums C._____ an, die KESB Horgen umgehend zu informieren, sobald die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht mehr gegeben sind (act. 2/20 f.). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 2.1. Mit Schreiben vom 2. April 2020 ersuchte A._____ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) um gerichtliche Überprüfung eines nicht gerichtlich angeordneten Freiheitsentzuges. Namentlich machte er geltend, seine Ehefrau habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass sie gegenüber dem Pflegepersonal des Pflegezentrums C._____ mehrmals ein Gesuch um gerichtliche Überprüfung gestellte habe, welches von der Pflegeleitung offenbar nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet worden sei (act. 1). 2.2. Die Vorinstanz erwog, für das Entlassungsgesuch, mit welchem vor Ablauf der Frist gemäss Art. 431 ZGB eine Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung erwirkt werden könne, sei die Erwachsenenschutzbehörde zuständig. Erst gegen einen allfällig abschlägigen Entscheid könne Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden. Ein Entlassungsgesuch sei hier daher zuerst an die KESB Horgen zu richten, bevor das Gericht angerufen werden könne. Auch der vom Beschwerdeführer

- 3 angerufene Art. 31 Abs. 4 BV vermöge keine direkte Zuständigkeit des Gerichts zu begründen. Entsprechend trat die Vorinstanz auf das Entlassungsgesuch nicht ein und leitete dieses zur Prüfung an die KESB Horgen weiter (act. 3 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7; vgl. auch hiernach E. 3.2.). 2.3. Gegen diesen Entscheid erhebt der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 6, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 4/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–4). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 31 Abs. 4 BV garantiere den direkten Rechtsweg an ein Gericht, unabhängig davon, ob eine von der Unterbringung betroffene Person über ein Entlassungsgesuch i.S.v. Art. 426 Abs. 2 ZGB eine Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung erwirken könne. Dies gelte insbesondere dann, wenn die für das Entlassungsgesuch zuständige Behörde die fürsorgerische Unterbringung angeordnet habe. Es stehe der betroffenen Person gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV der direkte Weg ans Gericht offen, ohne die vorgängige Anrufung einer Verwaltungsbehörde (act. 6). 3.2. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, kann gestützt auf Art. 426 Abs. 2 ZGB die betroffene oder eine ihr nahestehende Person jederzeit um Entlassung ersuchen, wobei über das Gesuch unverzüglich zu entscheiden ist. Zuständig für die Beurteilung eines Entlassungsgesuches ist gestützt auf Art. 428 ZGB die KESB, sofern sie die Zuständigkeit für die Entlassung nicht im Einzelfall an die Einrichtung übertragen hat. Gestützt darauf – sowie mit Blick darauf, dass die von der KESB Horgen verfügte Entlassungskompetenz des Sanatoriums D._____ mit Urteil vom 3. März 2020 ersatzlos aufgehoben worden ist (vgl. hiervor E. 1) – erkannte die Vorinstanz zurecht, ein Entlassungsgesuch sei zunächst an die KESB Horgen zu richten. Auch erwog sie zutreffend, dass erst im Falle eines allfällig abschlägigen Entscheids Beschwerde am zuständigen Gericht erhoben werden könne (Art. 450 Abs. 1 ZGB; vgl. Erwägungen Vi.: act. 6 E. 3.).

- 4 - Ebenfalls zurecht wies die Vorinstanz darauf hin, dass gestützt auf Art. 31 Abs. 4 BV jede Person, welcher die Freiheit nicht von einem Gericht entzogen worden sei, jederzeit ein Gericht anrufen könne. In diesem Sinne habe bereits die Möglichkeit bestanden, die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung gerichtlich überprüfen zu lassen. Diese Möglichkeit sei hier nicht wahrgenommen worden. Selbstverständlich müsse aber die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung auch danach jederzeit gewährleistet sein. Genau dazu diene das gesetzlich vorgesehene Entlassungsverfahren. Die Vorinstanz erwog weiter zutreffend, Art. 31 Abs. 4 BV schliesse insbesondere nicht aus, dass Entlassungsgesuche vor der gerichtlichen Beurteilung zunächst von einer anderen, nichtrichterlichen Behörde beurteilt würden. Insbesondere auch mit Blick darauf, dass Art. 426 Abs. 4 Satz 2 ZGB vorsehe, dass über Entlassungsgesuche ohne Verzug zu entscheiden sei, sei ein rascher Entscheid (und damit auch die Möglichkeit des raschen Weiterzugs ans Gericht) gewährleistet, was den Anforderungen von Art. 31 Abs. 4 BV genüge (vgl. act. 6 E. 4. u.a. unter Hinweis auf: OFK ZGB-FASSBIND, 3. Aufl. 2016, Art. 426 N 5 m.w.H.; vgl. ergänzend auch BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 52 sowie ESR Komm-ROSCH, 2. Aufl. 2015, Art. 426 N 17, je m.w.H., insb. auch auf Rechtsprechung des EGMR). Aus Art. 31 Abs. 4 BV lässt sich damit kein selbständiger Anspruch ableiten, das Gericht unter Umgehung des Verfahrens nach Art. 426 Abs. 4 und Art. 428 ZGB direkt anzurufen. 3.3. Die Vorinstanz verneinte damit zurecht die Möglichkeit, ein Entlassungsgesuch direkt beim Gericht einzureichen bzw. unabhängig von einem solchen jederzeit zwecks Überprüfung einer behördlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung direkt an das Gericht zu gelangen, und sie leitete das Entlassungsgesuch zutreffend an die KESB Horgen weiter. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, − die Verfahrensbeteiligte, − die KESB Bezirk Horgen, − das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am:

Urteil vom 27. April 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Beschwerdeführer,  die Verfahrensbeteiligte,  die KESB Bezirk Horgen,  das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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