Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA200018-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 27. April 2020
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte
betreffend Gesuch um gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit eines nicht gerichtlich angeordneten Freiheitsentzugs
Beschwerde gegen eine Verfügung der Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 31. März 2020 (FF200001)
- 2 - Erwägungen: 1. Wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist, lebte B._____ seit dem 29. Oktober 2019 im Alterszentrum C._____ an der D._____-strasse ... in E._____. Am 6. Januar 2020 wurde sie ärztlich per fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Klinik E._____ eingewiesen. Am 7. Januar 2020 kündigte das Alterszentrum C._____ den Pensionsvertrag per sofort und verlangte die Räumung des Zimmers bis spätestens 14. Januar 2020 (vgl. OGer ZH PA200009 vom 18. Februar 2020). Mit Beschluss der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen (KESB Horgen) vom 12. Februar 2020 wurde B._____ in Anwendung von Art. 426 ZGB im Sanatorium E._____ fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 4, Dispositiv Ziffer 1), und es wurde dem Sanatorium E._____ die Entlassungs- bzw. Verlegungskompetenz übertragen (Dispositiv Ziffer 2). Zudem ersuchte die KESB Horgen das Sanatorium E._____ um umgehende Information im Falle einer Entlassung oder Verlegung von B._____, bzw. sobald diese sich freiwillig im Sanatorium E._____ aufhalte (Dispositiv Ziffer 3). Am 26. Februar 2020 wurde B._____ in das Pflegezentrum F._____ verlegt (vgl. Akten in den Verfahren PA200019 u. 200012). Auf Beschwerde von A._____, dem Ehemann von B._____, hin hob das Bezirksgericht Horgen die Dispositiv Ziffern 2 und 3 des Beschlusses der KESB Horgen mit Urteil vom 3. März 2020 auf, und es wies die ärztliche Leitung des Pflegezentrums F._____ an, die KESB Horgen umgehend zu informieren, sobald die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung nicht mehr gegeben sind (act. 3; vgl. auch Akten in den Verfahren PA200019 u. 200020). Dieser Entscheid blieb unangefochten. 2.1. Am 27. März 2020 reichte A._____ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Pfäffikon ein "Gesuch um gerichtliche Überprüfung der Rechtmässigkeit eines nicht gerichtlich angeordneten Freiheitsentzugs" ein. Namentlich machte er geltend, seine Ehefrau habe ihm telefonisch mitgeteilt, dass sie gegenüber dem Pflegepersonal des Pflegezentrums F._____ mehrmals ein entsprechendes Ge-
- 3 such um gerichtliche Überprüfung gestellt habe, welches von der Pflegeleitung offenbar nicht an das zuständige Gericht weitergeleitet worden sei (act. 1). 2.2. Die Vorinstanz trat auf das Begehren mit Verfügung vom 31. März 2020 mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein (act. 6 = act. 9 = act. 11, nachfolgend zitiert als act. 9). Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde an die Kammer und verlangt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Behandlung des Gesuchs (act. 10, vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 7/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–7). Das Verfahren ist spruchreif. 3.1. Die Vorinstanz hatte erwogen, gemäss Beschluss der KESB Horgen vom 12. Februar 2020 sei B._____ gestützt auf Art. 426 ZGB im Sanatorium E._____ untergebracht worden. Wolle nun der Ehemann die Rechtmässigkeit dieser Unterbringung überprüfen lassen und rufe er dazu die Vorinstanz an, habe diese zuerst ihre Zuständigkeit zu prüfen. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts richte sich gemäss § 62 Abs. 2 EG KESR nach Art. 442 ZGB, welcher wiederum die örtliche Zuständigkeit an den zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes der betroffenen Person anknüpfe. Nach Art. 23 ZGB befinde sich der Wohnsitz am Ort, an welchem sich eine Person mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhalte. Gestützt auf Art. 23 Abs. 1 ZGB begründe die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung für sich allein keinen Wohnsitz. Die Unterbringung in einer Anstalt komme einer Einweisung durch Dritte gleich und erfolge nicht durch eigenen Willen der eingewiesenen Person; anders verhielte es sich bei einem freiwilligen, selbst bestimmten Eintritt einer urteilsfähigen Person, wenn dadurch der Lebensmittelpunkt in eine Anstalt verlegt würde. Gemäss kantonaler Einwohnerplattform habe B._____ ihren Wohnsitz in E._____, weshalb das Bezirksgericht Horgen für die Beschwerde betreffend die fürsorgerische Unterbringung zuständig wäre. Durch die Unterbringung im Sanatorium E._____ sowie ihre Verlegung ins Pflegezentrum F._____ habe B._____ keinen neuen Wohnsitz begründet, da sie durch Dritte dort untergebracht worden
- 4 sei und sich nicht freiwillig mit der Absicht des dauernden Verbleibens dort aufhalte (act. 9 E. 2). 3.2. Die rechtlichen Grundlagen wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, ebenso ist ihren Ausführungen zur Frage der örtlichen Zuständigkeit zur Beschwerde gegen Entscheide der KESB zu folgen. Sie erkannte zudem zurecht, dass die Unterbringung in einer Anstalt mittels Einweisung durch Dritte keinen Wohnsitz begründet, selbst wenn sie auf unbestimmte Zeit erfolgt, der Lebensmittelpunkt völlig in die Anstalt verlegt wird und alle Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz abgebrochen werden. Die in einer Anstalt untergebrachte Person behält vielmehr aufgrund von Art. 24 Abs. 1 ZGB ihren bisherigen Wohnsitz gemäss Art. 23 ZGB (vgl. auch BSK ZGB I-STAEHLIN, 6. Aufl. 2018, Art. 23 N 19g m.w.H.). 3.3. Der Beschwerdeführer wendet ein, nach Eintritt in das Alterszentrum C._____ habe B._____ dort ihren Wohnsitz gehabt, was so auch der Einwohnerkontrolle gemeldet worden sei. Nach dem "Hinauswurf" aus dem Altersheim C._____ sei sie indes ohne Wohnsitz gewesen und die Auskunft der Einwohnerkontrolle, wonach sie nach ihrem Austritt an der G._____-strasse ... in E._____ wohnhaft sei, sei falsch. Sie habe sich danach im Sanatorium E._____ und seit dem 25. Februar 2020 in Pflegezentrum F._____ aufgehalten, wohin sie widerrechtlich verlegt worden sei. Die Vorinstanz habe auf sein Gesuch einzutreten (act. 10; vgl. Wohnsitzbestätigung act. 12/4). 3.4. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die KESB Horgen wäre für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht zuständig gewesen (und dies zurecht, vgl. nachfolgend). Soweit er sich gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung – mithin gegen einen Entscheid der KESB – richtet, ist für seine Beschwerde das Bezirksgericht am Ort der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, mithin in Horgen, zuständig (vgl. § 62 Abs. 2 EG KESR i.V.m. Art. 442 ZGB). Eine Beschwerde gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung, also gegen die Verfügung der KESB Horgen vom 12. Februar 2020, wäre aber verspätet (vgl. hiervor E. 1; Art. 450b Abs. 2 ZGB). Eine gerichtliche Überprüfung kann in diesem Falle durch das Stellen eines
- 5 - Entlassungsgesuchs erreicht werden. Ein solches kann grundsätzlich jederzeit gestellt werden. Indes ist ein solches Gesuch im vorliegenden Fall, in welchem die Entlassungskompetenz nicht delegiert wurde, zuerst an die zuständige KESB zu stellen, bevor das Gericht angerufen werden kann (vgl. Art. 428 Abs. 1 und Art. 450 Abs. 1 ZGB). Da das – mit dem hier zu behandelnde praktisch deckungsgleiche – Ersuchen bereits durch das Bezirksgericht Horgen an die hierfür zuständige KESB Horgen zur Prüfung weitergeleitet worden ist, kann von einer Weiterleitung des Gesuchs in diesem Verfahren abgesehen werden (vgl. OGer ZH Verfahren PA200019 und PA200020). Nur der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass selbst wenn B._____ nach Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung ihren Wohnsitz gewechselt hätte, nach wie vor die KESB des Bezirkes Horgen bis zum Abschluss des Verfahrens zuständig bliebe (Art. 442 Abs. 1 ZGB). 3.5. Letztlich bleibt aber zuhanden des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz den Wohnsitz seiner Ehefrau zurecht nach wie vor in E._____ verortete: Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festhielt, begründete B._____ durch die Unterbringung im Sanatorium E._____ bzw. im Pflegezentrum F._____ keinen neuen Wohnsitz. Dass dem so wäre, macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Insbesondere behauptet er nicht, B._____ habe in F._____ einen neuen Wohnsitz begründet bzw. sie halte sich freiwillig mit der Absicht des dauernden Verbleibens im Pflegezentrum F._____ auf – vielmehr zielt die erhobene Beschwerde gerade darauf ab, die Rechtmässigkeit dieser Unterbringung zu überprüfen. Unbestritten ist zudem, dass B._____ – zumindest vor ihrem Austritt aus dem Alterszentrum C._____ – ihren Wohnsitz in E._____ hatte. Der Beschwerdeführer stört sich aber offenbar daran, dass nach dem Austritt seiner Ehefrau gemäss Einwohnerkontrolle wieder ihre frühere Wohnadresse an der G._____- Strasse als Wohnsitzadresse geführt wird. Namentlich führt er aus, dass sie gemäss Einwohnerdienst seit dem 6. Februar 2020 an der G._____-strasse ... in E._____ gemeldet sei, sei "grober Unfug einer Behörde".
- 6 - Ob die Meldung der Wohnadresse an der G._____-strasse ... in E._____ zutreffend ist oder nicht, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht von Relevanz und auf die entsprechenden Vorbringen braucht nicht eingegangen zu werden. Selbst wenn dem Beschwerdeführer zu folgen wäre, nach Austritt aus dem Alterszentrum C._____ habe seine Ehefrau keinen Wohnsitz gehabt, wäre Art. 24 Abs. 1 ZGB beachtlich. Gestützt darauf bleibt der einmal begründete Wohnsitz einer Person bestehen bis zum Erwerb eines neuen Wohnsitzes. Soweit also der Beschwerdeführer geltend macht, B._____ verfüge über keinen Wohnsitz mehr, gölte unter Nachachtung der genannten Bestimmung die zuvor gemeldete Adresse an der D._____-strasse ..., ebenfalls in E._____. So oder anders ging die Vorinstanz damit zutreffend davon aus, der Wohnsitz der Beschwerdeführerin befinde sich in E._____. Die behördliche Unterbringung in F._____ ändert daran nichts. 3.6. Insgesamt bleibt festzuhalten, dass die Vorinstanz mangels örtlicher Zuständigkeit zurecht auf die Beschwerde nicht eintrat (wie vorstehend in E. 3.4 zweiter Absatz ausgeführt, fehlte es zudem an der sachlichen Zuständigkeit). Die Beschwerde an die Kammer ist abzuweisen. 4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
- 7 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, − die KESB Bezirk Horgen, − das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
MLaw C. Funck versandt am:
Urteil vom 27. April 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die KESB Bezirk Horgen, das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...