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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.03.2020 PA200014

27. März 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·574 Wörter·~3 min·16

Zusammenfassung

Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 27. März 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische B._____-Klinik …, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 18. März 2020 (FF200056)

- 2 - Erwägungen:

1.1. Am 27. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer gegen seinen Willen von Dr. C._____ mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische B._____- Klinik … eingewiesen (act. 2). Mit Schreiben vom 16. März 2020 (Datum Poststempel) erhob er dagegen Beschwerde bei der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) (act. 1). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom 18. März 2020 nicht ein (act. 3 = act. 5; nachfolgend zitiert als act. 5). 1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. März 2020 (Datum Poststempel) fristgerecht Beschwerde bei der Kammer (act. 6). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung nicht ein, weil der Beschwerdeführer diese mehr als zehn Tage nach seiner Einweisung erhoben hatte (vgl. act. 5). Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB können ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringungen innert zehn Tagen seit der Mitteilung des Entscheides beim zuständigen Gericht angefochten werden. Der Beschwerdeführer war am 27. Februar 2020 über die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung informiert worden (vgl. act. 2), sodass seine Beschwerde an die Vorinstanz zu spät erfolgte. Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass er bei der verfahrensbeteiligten Klinik ein Entlassungsgesuch stellen kann. Wird dieses abgelehnt, kann er sich innert zehn Tagen bei der Vorinstanz beschweren (vgl. Art. 429 Abs. 3 und Art. 439 Abs. 3 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB). Entsprechend leitete die Vorinstanz seine Beschwerde denn auch an die verfahrensbeteiligte Klinik weiter (vgl. act. 5). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Umständehalber sind jedoch keine Gerichtskosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

- 3 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am: 27. März 2020

Urteil vom 27. März 2020 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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