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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.02.2020 PA200009

18. Februar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·794 Wörter·~4 min·7

Zusammenfassung

Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 18. Februar 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte

sowie

C._____, weitere Verfahrensbeteiligte

betreffend Fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 21. Januar 2020 (FF200001)

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. B._____ lebt seit dem 29. Oktober 2019 im Alterszentrum D._____ in E._____ [Ort] (act. 1; act. 31). Am 6. Januar 2020 wurde sie ärztlich per fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Klinik C._____ eingewiesen (act. 2). Am 7. Januar 2020 kündigte das Alterszentrum D._____ den Pensionsvertrag per sofort und verlangte die Räumung des Zimmers bis spätestens 14. Januar 2020 (act. 11/2). 1.2. Die vom Ehemann von B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) mit Urteil vom 21. Januar 2020 abgewiesen; auf den Antrag des Beschwerdeführers um Anweisung des Alterszentrums auf Rücknahme von B._____ wurde nicht eingetreten (act. 30 [=act. 22]). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 10. Februar 2020 fristgerecht Beschwerde beim Obergericht (act. 31). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-28). Das Verfahren ist spruchreif. 2. 2.1. Die Dauer einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt werden kann, muss ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Ausgeschlossen ist dahingegen, dass die fürsorgerische Unterbringung am Ende der Frist dadurch verlängert wird, dass ein anderer Arzt gestützt auf Art. 429 ZGB aus den gleichen Gründen wie bis anhin eine neue zeitlich beschränkte Unterbringung anordnet, da dadurch die gesetzlich vorgesehene Fristbeschränkung umgangen würde (OGer ZH PA150020 vom 2. Juli 2015 E. II./2.1.). Die ärztlich angeordnete Unterbringung begann am 6. Januar 2020. Bei der Berechnung der sechswöchigen Frist ist der Tag der Anordnung mitzuzählen und die Frist kann auch am Wochenende oder einem Feiertag ablau-

- 3 fen (vgl. BGer 5A_849/2013 vom 27. November 2013 E. 2). Die ärztlich angeordnete Unterbringung endete somit von Gesetzes wegen am Sonntag, 16. Februar 2020. Damit besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr an der Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde. Das Verfahren ist insoweit gegenstandslos und abzuschreiben (BGer 5A_849/2013 27. November 2013 E. 2.). Aus den vorinstanzlichen Akten ergeht, dass der KESB Antrag auf Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung gestellt wurde (act. 26). Ein diesbezüglicher Entscheid der KESB könnte wieder mit Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen angefochten werden (Art. 450 ZGB). 2.2. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde aus, er habe nie verlangt, seine Ehefrau sei nach Hause zu entlassen. Die fürsorgerische Unterbringung sei aber unverhältnismässig. Die Vorinstanz bzw. das Obergericht habe das Altersheim D._____ anzuweisen, seine Ehefrau wieder aufzunehmen; unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einschränkung der Bewegungsfreiheit nach Art. 383 ff. ZGB (act. 31). Die Vorinstanz trat zu Recht nicht auf diesen Antrag ein. Die Bezirksgerichte wie auch das Obergericht können nur im Rahmen der Beurteilung einer fürsorgerischen Unterbringung prüfen, ob die Klinik, in welche die betroffene Person eingewiesen wurde, für die Unterbringung (zumindest vorübergehend) geeignet ist. Ausserhalb dieses gesetzlichen Rahmens haben die Zivilgerichte keine Möglichkeit, eine Einrichtung zu verpflichten, jemanden aufzunehmen. Bei einem bevorstehenden Austritt der Ehefrau des Beschwerdeführers aus der Psychiatrischen Klinik E._____ wäre mit Unterstützung der Klinik eine geeignete Anschlusslösung zu suchen. Die Beschwerde ist insoweit abzuweisen. 3. Auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist zu verzichten.

- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die weiteren Verfahrensbeteiligten sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Urteil vom 18. Februar 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit das Verfahren nicht abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die weiteren Verfahrensbeteiligten sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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