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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.01.2020 PA200003

24. Januar 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,910 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw A. Ochsner Beschluss und Urteil vom 24. Januar 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Alters- und Pflegeheim B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 31. Dezember 2019 (FF190281)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich ordnete mit Entscheid vom 6. Februar 2019 die fürsorgerische Unterbringung von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) an, der zuvor am 28. Dezember 2018 ärztlicherseits fürsorgerisch untergebracht worden war. Mit Beschluss der KESB vom 27. Juni 2019 wurde diese fürsorgerische Unterbringung verlängert (Art. 431 ZGB). Die Kammer wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (vgl. dazu die Prozessgeschichte gemäss vorinstanzlichem Entscheid; act. 8 = act. 13 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 13). 1.2 Mit Zirkulationsbeschluss vom 13. Dezember 2019 entschied die KESB der Stadt Zürich im Rahmen der periodischen Überprüfung nach Art. 431 ZGB, dass die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers im Alters- und Pflegeheim B._____ (nachfolgend B._____) weiterhin erfüllt seien (act. 2). Hiergegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung (nachfolgend Vorinstanz) und ersuchte um Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 1). 1.3 Die Vorinstanz lud den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 27. Dezember 2019 zur Anhörung/Hauptverhandlung auf Dienstag, 31. Dezember 2019 vor und bestellte Dr. med. C._____ als Gutachter (act. 4). Nach Erstattung des Gutachtens von Dr. med. C._____, der Anhörung des Beschwerdeführers und der Stellungnahme von Dr. med. D._____ für das B._____ (Prot.-Vi. S. 7 ff.) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 31. Dezember 2019 ab (act. 13). Gegen diesen Entscheid, der dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2020 zugestellt wurde (vgl. act. 9), erhob er am 16. Januar 2020 rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer. 1.4 Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 - 11). Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. Vorbemerkungen 2.1 Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (fürsorgerische Unterbringung FU, Art. 426 Abs. 1 ZGB). Der festgestellte Schwächezustand hat eine gewisse Schwere aufzuweisen und es ist zu verlangen, dass die betroffene Person als besonders schutzbedürftig erscheint. Die fürsorgerische Unterbringung muss stets ultima ratio sein. 2.2 Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB, dem kantonalen EG KESR und dem kantonalen GOG. § 40 Abs. 3 EG KESR verweist subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. 2.3 Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind. Die Beschwerdeinstanzen entscheiden nach Art. 439 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person. 3. Vorliegen eines Schwächezustands 3.1 Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung. Daneben ist eine fürsorgerische Unterbringung auch infolge schwerer Verwahrlosung möglich (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am

- 4 sozialen Leben teilnehmen kann (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 6. A., Art. 426 N 15; vgl. auch OGer ZH PA160001 vom 22. Januar 2016, E. 2.2.). 3.2 Gemäss Ausführungen des Gutachters leidet der Beschwerdeführer an einer schizoaffektiven Störung. Offen gelassen hat der Gutachter, ob es sich dabei um eine hebephrene oder paranoide Störung handelt, da dies seiner Ansicht nach eine Frage akademischer Natur sei. Er denke, der hebephrene Anteil sei beim Beschwerdeführer stärker ausgeprägt, was sich auch zeige, wenn mit ihm gesprochen werde. Diese Desorientierung im Denken, diese Verwirrung drücke sich im Alltagsleben aus (Prot.-Vi. S. 14 f.). 3.3 Der Beschwerdeführer zeigt sich hinsichtlich der gutachterlich festgestellten psychischen Störung ambivalent. Während der vorinstanzlichen Verhandlung räumte er zwar ein, er brauche sicher Medikamente gegen die Schizophrenie (Prot.-Vi. S. 11), legte aber auch dar, er habe noch nie Halluzinationen gehabt, weder akustische, noch optische. Er neige auch nicht zu Wahnideen. Ihm sei eine paranoide Schizophrenie "angehängt" worden (Prot.-Vi. S. 9). Auch in seiner Beschwerde an die Kammer legte er dar, er leide nicht an den Auswirkungen einer paranoiden schizophrenen Störung, sondern an den Fehlinformationen und an den Verleumdungen und dem Rufmord des B._____ und der KESB (act. 14 S. 3). 3.4 Auch wenn der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, nicht an einer psychischen Störung zu leiden, gibt es keinen Grund, die Einschätzung des Gutachters zu hinterfragen. Die Diagnose ist seit längerer Zeit bekannt. Die diagnostizierte Schizophrenie stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar. Eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers ist deshalb erlaubt, wenn die weiteren Voraussetzungen, nämlich die Notwendigkeit der persönlichen Fürsorge und deren tatsächliche Erbringung in einer geeigneten Einrichtung sowie der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, erfüllt sind. 4. Schutzbedürfnis (Behandlungs- oder Betreuungsbedarf) 4.1 Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung wird vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist und

- 5 nicht auf andere Weise als durch eine Unterbringung in einer Einrichtung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, derer eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen insbesondere so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege und Kleidung. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung, noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). 4.2 Der Gutachter erachtet die Unterbringung in einer Einrichtung in Anbetracht des gegenwärtigen Zustandes des Beschwerdeführers in jedem Fall als erforderlich. Er legte dar, die nötige Fürsorge, Pflege und Behandlung könne kaum anders gewährleistet werden. Dem Beschwerdeführer würde eine Verwahrlosung drohen, wenn er entlassen würde (Prot.-Vi. S. 15). Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers würde sich bei einer Entlassung sehr schnell verschlechtern. Sich selbst überlassen sei der Beschwerdeführer nicht lebensfähig. Die Medikation würde der Beschwerdeführer bei einer Entlassung nach eigenem Gutdünken verändern. Der Beschwerdeführer habe eine ganze Liste von Medikamenten und dies zu Hause umzusetzen, sei schwierig. Der Beschwerdeführer habe keine Wohnung mehr, nachdem diese gekündigt worden sei. Er würde also auf die Strasse entlassen werden. Bei den jetzigen und den in nächster Zeit zu erwartenden Temperaturen wäre das lebensgefährlich. Verpflegen könne sich der Beschwerdeführer wahrscheinlich. Als IV-Rentner müsse er keinem Erwerb mehr nachgehen. Ausser "E._____" (seiner langjährigen Partnerin, Anmerkung hinzugefügt) habe der Beschwerdeführer eigentlich kein Beziehungsnetz (Prot.-Vi. S. 16). Der Gutachter geht bei einer Entlassung im Weiteren von einer geringen

- 6 - Belastung des Umfeldes des Beschwerdeführers durch ihn selbst aus (Prot.-Vi. S. 16 f.). Auch Dr. med. D._____ geht davon aus, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht entlassen werden kann. Er teilt die Ansicht des Gutachters, bei einer Entlassung drohe die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die nötige Medikation aufgrund von eigenen Wahrnehmungen einschätzt. Dr. med. D._____ befürchtet, dass der Beschwerdeführer bei einer Entlassung seinen Hausarzt in das Wahnsystem einbeziehen würde, das der Beschwerdeführer als Tatsache umschreibe. Dadurch würde die medikamentöse Behandlung gefährdet (Prot.-Vi. S. 18 f.). 4.3 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass beide Ärzte einen Behandlungsund Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers klar bejahen. Die Wahngedanken des Beschwerdeführers spielen dabei eine zentrale Rolle. Dass der Beschwerdeführer Wahngedanken hat, ergibt sich auch aus der Anhörung des Beschwerdeführers im Rahmen der Verhandlung vor Vorinstanz. So schilderte er in dieser Anhörung seine Gedanken zu einer geheimen Sache um die Supernova "Alpha Centauri" (Prot.-Vi. S. 10), dass es im Triemli zu einer Art Krieg gekommen sei, als sie seine "Frenovation" (phonetisch) entdeckt hätten, sie ihm aber die Reaktionszeit nicht hätten geben wollen, die nötig gewesen wäre, um festzustellen, welches Sternzeichen er neu habe nach dem langen "Totsein" (Prot.-Vi. S. 11 f.), dass seine Schwester ihn mit Pestiziden habe vergiften wollen (Prot-Vi. S. 12) und er gar keine Wahnideen habe, sondern er vielmehr an einer hochgeheimen Sache beteiligt sei (Prot.-Vi. S. 19). Er werde nur abgeschoben, weil er zu viel wisse. Wenn er das Maul nicht halte, würde er auf der Erde eine Massenpanik und Massenhysterie auslösen. Er würde gerne mit Leuten der ETH und anderen Leuten zusammenarbeiten und endlich von seiner Schweigepflicht entbunden werden (Prot.-Vi. S. 19 f.). Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Anhörung und in der Beschwerde bestätigen im Weiteren die Einschätzung der Ärzte, dass er bei einer Entlassung die Medikation nach eigenem Gutdünken anpassen würde. Der Beschwerdeführer bestreitet dies zwar (act. 14 S. 17), erachtet aber gleichzeitig die durch die Ärzte vorgesehene Medikation gemäss Behandlungsplan als nicht rich-

- 7 tig, legt selbst dar, welche Medikamente bzw. in welcher Dosis er Medikamente einnehmen sollte, und bemängelt weiter, dass ihm für ihn seiner Ansicht nach notwendige Medikamente nicht abgegeben würden (Prot.-Vi. S. 10 f. und act. 14 S. 6 ff., sowie letzte Seite). Aus dem Verlaufsbericht von B._____ ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer selbst im Internet Recherchen zu Medikamenten anstellt und sich hernach trotz der Empfehlung bestimmter Medikamente durch die behandelnden Ärzte eigene (andere) Medikamente in der Dorfapotheke besorgt (act. 7/1 S. 5 und S. 8). Gesamthaft betrachtet besteht derzeit im B._____ im beschützten Setting keine aktuelle Selbst- bzw. Fremdgefährdung. Allein aus der Entlassung in die Obdachlosigkeit lässt sich keine Schutzbedürftigkeit ableiten. Diese ist aber im Hinblick auf das Absetzen der Medikamente bzw. ein Umstellen der Medikamente gemäss eigenem Gutdünken bei einer Entlassung zu bejahen, da daraus mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit eine Zunahme der psychotischen Symptomatik mit Selbstgefährdung sowie schwerer Verwahrlosung resultieren würde. Die erforderliche ärztliche und soziale Hilfe für den Beschwerdeführer kann derzeit nur im Rahmen einer stationären Behandlung in einer entsprechenden Einrichtung erbracht werden. Er ist auf die pflegerische Unterstützung zur Alltagsstrukturierung angewiesen. Im Vordergrund steht die Behandlung mit einer antipsychotischen Medikation und die Gewährung der nötigen Pflege. Der Beschwerdeführer leidet neben seiner psychischen Erkrankung an Psoriasis (act. 7/3). Er benötigt bei der Hautpflege Hilfe, die ihm das B._____ anbietet (act. 7/2 S. 8). Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer nicht auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen. Seine langjährige Partnerin leidet gemäss den Angaben des Beschwerdeführers selbst an einer psychischen Störung (mit Wahnvorstellungen; vgl. Prot.-Vi. S. 13). Er ist obdachlos und geht keiner Erwerbstätigkeit nach, wobei er immerhin eine IV-Rente erhält (Prot.-Vi. S. 16). Im Falle einer Entlassung droht ihm eine schwere Verwahrlosung. Die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist somit zu bejahen.

- 8 - 5. Verhältnismässigkeit 5.1 Eine fürsorgerische Unterbringung ist nur zulässig, wenn keine leichtere Massnahme der betroffenen Person genügend Schutz bietet (vgl. BSK ZGB I- GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 24). 5.2 Der Gutachter geht davon aus, dass der Beschwerdeführer auf eine weniger geschlossene Abteilung verlegt werden könnte, wie es sie auch im B._____ gebe, wenn der Beschwerdeführer sich im Ausgang bewähre. Ein selbständiges Leben sei dem Beschwerdeführer angesichts der Vorgeschichte und unter diesen Umständen aber kaum möglich (Prot.-Vi. S. 17). Dr. med. D._____ führte aus, im B._____ werde versucht, stufenweise Lockerungen einzuführen. Nachdem es wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers im Ausgang zu Reklamationen gekommen sei, hätten sie wieder etwas anziehen müssen und hätten zuletzt wieder mehr Öffnung zulassen können. Sie würden versuchen, den Rahmen für den Beschwerdeführer Schritt für Schritt weiter zu öffnen, auch was seine Wohnsituation im B._____ betreffe. Im Moment sei es nicht möglich, den Beschwerdeführer in eine offene Abteilung zu verlegen. Sie würden aber in den nächsten Monaten versuchen, die Wohnsituation des Beschwerdeführers zu verändern. Es gebe im B._____ bereits eine Wohnung, die der Beschwerdeführer beziehen könne. Zurzeit könne die notwendige Pflege und Behandlung aber nur in einer geschlossenen Abteilung erbracht werden (Prot.-Vi. S. 19). 5.3 Aus den Darlegungen der Ärzte geht hervor, dass keine milderen Massnahmen ersichtlich sind als eine stationäre Betreuung in einer entsprechenden Einrichtung. Eine Entlassung kommt zur Zeit nicht in Frage. Der Beschwerdeführer nimmt im Rahmen der Unterbringung die für ihn notwendigen Medikamente ein. Dies wäre bei einer sofortigen Entlassung wie aufgezeigt nicht mehr gewährleistet. Selbst wenn der Gutachter für den Fall von einer Entlassung die Möglichkeit einer Depotmedikation aufzeigt, relativiert er diese Möglichkeit selbst gleich wieder und erklärt, auf diese Art und Weise könne aber nicht die gesamte nötige medikamentöse Behandlung abgedeckt werden (Prot.-Vi. S. 17). Darüber hinaus

- 9 müsste sich der Beschwerdeführer für die Abgabe der Depotmedikation eigenständig bei einem Arzt bzw. seinem Hausarzt einfinden. Dr. med. D._____ legte in diesem Zusammenhang überzeugend dar, dass dies nicht gewährleistet werden könne, falls der Beschwerdeführer den behandelnden Arzt in seine Wahngedanken miteinbeziehe (Prot.-Vi. S. 18). Da mit einer mangelnden Medikamenten- Compliance eine Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers bzw. seiner psychischen Erkrankung einhergehen würde, reicht eine ambulante Therapie aktuell nicht aus, um dem Betreuungs- und Behandlungsbedarf des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Ausserdem liesse sie sich aufgrund der ambivalenten bzw. fehlenden Krankheitseinsicht auch nicht durchführen. Der Kanton Zürich kennt keine Vollstreckung solcher Massnahmen (§ 37 Abs. 3 EG KESR). Es ist zwar verständlich, dass der Beschwerdeführer sich wünscht, zusammen mit seiner Partnerin eigenständig in einer (Not-)Wohnung zu leben (act. 14 S. 2 und S. 12). Dies ist aber aufgrund seines Zustandes derzeit nicht möglich. Immerhin verfügt der Beschwerdeführer im B._____ bereits über viele Freiheiten. Er kann täglich eine Stunde alleine in den Ausgang. Es ist ihm erlaubt, selbständig seine Lebensmittel im Dorf zu besorgen und zu kochen (vgl. act. 7/1 und act. 7/2), und weitere Lockerungen sind bereits in Planung für den Fall, dass der Beschwerdeführer sich stabilisiert bzw. er die ihm aktuell eingeräumten Freiräume ohne negative Auswirkungen auf sich und sein Umfeld nutzt. Aktuell ist die Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung deshalb zu bejahen. 6. Geeignetheit der Institution / Behandlungsplan 6.1 Der Gutachter erachtet das B._____ als geeignet und als gute Wahl, sowohl für die ärztliche Versorgung und Pflege als auch für die individuelle Gestaltung des Ausgangsregimes des Beschwerdeführers. Er bestätigte zudem, dass ein (geeigneter) Behandlungsplan vorhanden ist (Prot.-Vi. S. 15). 6.2 Wie sich bereits in den letzten Monaten gezeigt hat, ist das B._____ grundsätzlich in der Lage, dem Beschwerdeführer die nötige Behandlung bzw. Betreu-

- 10 ung zukommen zu lassen. Hervorzuheben ist, dass die schrittweisen Lockerungen der Unterbringung, wie es im B._____ möglich ist, es dem Beschwerdeführer erlauben, sich auf ein eigenständiges Leben vorzubereiten, anfänglich beispielsweise auch in einer eigenen Wohnung im B._____ (Prot.-Vi. S. 19). Es ist deshalb von der Geeignetheit des B._____ für die Unterbringung des Beschwerdeführers auszugehen. 7. Fazit Zum heutigen Zeitpunkt sind die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 8. Kosten- und Entschädigungsfolgen Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf seine Nahzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Eine Parteientschädigung entfällt. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 11 - 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, das Alters- und Pflegeheim B._____, die KESB der Stadt Zürich, den Beistand F._____ und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw A. Ochsner versandt am: 24. Januar 2020

Beschluss und Urteil vom 24. Januar 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, das Alters- und Pflegeheim B._____, die KESB der Stadt Zürich, den Beistand F._____ und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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