Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190037-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 5. November 2019
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Oktober 2019 (FF1902226)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) der Stadt Zürich hatte mit Entscheid vom 6. Februar 2019 die fürsorgerische Unterbringung von A._____ angeordnet, der bereits am 28. Dezember 2018 ärztlich fürsorgerisch untergebracht worden war. Mit Beschluss vom 27. Juni 2019 hatte die KESB die fürsorgerische Unterbringung verlängert und die Zuständigkeit für die Entlassung von A._____ weiterhin an die ärztliche Leitung der Einrichtung übertragen (act. 3). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde von A._____ wurde abgewiesen (vgl. OGer ZH PA190023 vom 3. September 2019; BGer 5A_791/2019 vom 8. Oktober 2019). 2. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2019 gelangte A._____ an das Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz), welches die Eingabe als Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung entgegennahm (act. 1). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Eingabe von A._____ der Klinikleitung des B._____ AG (act. 10 [=act. 5]). Auf diesen Entscheid hin wandte sich A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 30. Oktober 2019 (Datum Poststempel) an das Obergericht mit der Bitte um "Auflösung des FU" (act. 11). 3. Ein Entscheid der KESB über die fürsorgerische Unterbringung kann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht mit Beschwerde angefochten werden (Art. 450 i.V.m. 450b Abs. 2 ZGB). Nach Ablauf dieser zehn Tage ist zunächst ein Entlassungsgesuch an die ärztliche Leitung der Klinik zu stellen (Art. 428 ZGB; act. 3). Ein Entscheid der Klinikleitung kann danach innert zehn Tagen beim Gericht angefochten werden (Art. 439 ZGB). Die KESB hat wie erwähnt am 27. Juni 2019 über die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung entschieden, und die dagegen erhobene Beschwerde wurde rechtskräftig abgewiesen (vgl. E. 1). Die Vorinstanz ging daher zutreffend vor, indem sie auf das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Entlassung vom 10. Oktober 2019 nicht eintrat und dieses an die Klinikleitung zur Beurteilung übermittelte. Weist die Klinikleitung das Entlassungsgesuch ab, so kann der Beschwerdeführer diesen Entscheid in-
- 3 nert zehn Tagen beim Bezirksgericht anfechten. Der Entscheid der Vorinstanz vom 15. Oktober 2019 ist demnach nicht zu beanstanden, weshalb die vorliegende Beschwerde abzuweisen ist. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kröger versandt am:
Urteil vom 5. November 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...