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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.10.2019 PA190035

22. Oktober 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·552 Wörter·~3 min·6

Zusammenfassung

Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik / Zwangsmedikation

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190035-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Beschluss vom 22. Oktober 2019 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

sowie

B._____ AG, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik B._____ AG / Zwangsmedikation

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. Oktober 2019 (FF190030)

- 2 - Erwägungen:

1.1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wohnt seit längerer Zeit aufgrund einer behördlich angeordneten fürsorgerischen Unterbring im C._____. Am 19. August 2019 ordnete die Heimärztin, Dr. D._____, notfallmässig die Verlegung des Beschwerdeführers in die Akutpsychiatrie an. In der Folge hielt sich der Beschwerdeführer zur Krisenintervention und medikamentösen Einstellung in der B._____ AG auf. Es kam zu zwei gerichtlichen Verfahren betreffend Unterbringung resp. Zwangsmedikation, wobei die Beschwerden des Beschwerdeführers abgewiesen wurden (vgl. Verfahren PA190026 sowie PA190028). 1.2. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2019 (Datum Poststempel) ersuchte der Beschwerdeführer beim Einzelgericht in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen erneut um Entlassung aus der B._____ AG und um Aufhebung der Zwangsmedikation (act. 1). Am 8. Oktober 2019 trat der Beschwerdeführer aus der B._____ AG aus (act. 2; act. 4). Das Einzelgericht schrieb daraufhin das Verfahren mit Verfügung vom 10. Oktober 2019 als gegenstandslos geworden ab, ohne dem Beschwerdeführer Kosten aufzuerlegen (act. 8 = act. 16; nachfolgend zitiert als act. 16). 1.3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 15). Am 14. Oktober 2019 reichte er sodann eine weitere Eingabe ein (act. 17). Am 21. Oktober 2019 lief die Beschwerdefrist ab (vgl. act. 9). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid nicht beschwert. Es fehlt ihm deshalb am schützenswerten Interesse, das Beschwerdevoraussetzung ist. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

- 3 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik, den Beistand sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am: 22. Oktober 2019

Beschluss vom 22. Oktober 2019 Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik, den Beistand sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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