Art. 434 ZGB, Zwangsmedikation. Auch faktischer Zwang ist Zwang: wenn man dem FU-Patienten sagt, falls er sich das Medikament nicht spritzen lasse, werde er in eine geschlossene Einrichtung eingewiesen und dort werde man die Applikation förmlich verfügen.
Der 1954 geborene X. fügte seinem Vater 1981 tödliche Verletzungen zu. Wegen vollständiger Zurechnungsunfähigkeit wurde das Strafverfahren eingestellt und eine stationäre Massnahme angeordnet. Aus dieser wurde X. 1997 bedingt entlassen; eine definitive Entlassung verweigerte das Bundesgericht letztmals mit dem Entscheid 6B_724/2016 vom 12. Oktober 2016. X. befindet sich seit Jahren im Heim T. in Fürsorgerischen Freiheitsentziehung; dank dieser und dank konstanter medikamentöser Unterstützung mit Depot- Injektionen des Neuroleptikums "Clopixol" kann er relativ frei leben. Er vermag den Sinn der medikamentösen Therapie allerdings nicht einzusehen. Der Einzelrichter trat auf eine Beschwerde gegen die Medikation nicht ein, weil sie nicht unter Zwang erfolge. Dagegen wehrt sich X. (aus den Erwägungen des Obergerichts:)
2.6. Als Zwangsbehandlung gilt in erster Linie der Fall, in dem einem Betroffenen gegen seinen Willen unter Anwendung physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Von einer Zwangsbehandlung ist ferner auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die ärztliche Behandlung einwilligt (Urteil BGer 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4), so bspw. wenn dem Betroffenen andernfalls die Verlegung ins Isolierzimmer droht (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.7), oder nach einer tatsächlich vorgenommenen zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren Verlauf des Aufenthalts "ohne Druck" bzw. "freiwillig" einnimmt (Urteil BGer 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.4.1). Von einer Zwangsbehandlung ist ferner auch dann auszugehen, wenn die medikamentöse Behandlung nach der Entlassung des Betroffenen aus der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) angeordnet und der Betroffene verpflichtet wurde, sich dieser Behandlung zu unterziehen, andernfalls ihm eine erneute Einweisung in eine Einrichtung droht (Urteil BGer 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 E. 3.2). Das trifft im Fall des Beschwerdeführers zu: es wird ihm gesagt, dass er in die Klinik S. eingewiesen wird, wenn er das
Medikament nicht freiwillig zu sich nimmt resp. seine Applikation duldet - und dort werde vom leitenden Arzt verfügt, dass ihm nach den Regeln der Zwangsbehandlung genau dieses Medikament verabreicht werde. 2.7. Das Heim T. kann selber keine Zwangsbehandlung im Sinn der unmittelbaren Gewalt anwenden. Die Medikamente müssen den Patienten gleichwohl von dazu befugten Ärztinnen verschrieben werden - seien diese von der Institution selber oder der ihr übergeordneten Gruppe (hier ist es die "…-Gruppe", welche zahlreiche Einrichtungen im Alters- und Gesundheits-Bereich betreibt) angestellt, oder seien sie als Heimärzte regelmässig für die Patienten tätig. Offenbar wird auf förmliche Anordnungen der Medikamenten-Abgabe auch gegen den Willen der Patienten verzichtet, weil diese Ärztinnen das nicht direkt durchsetzen könnten. Das ist allerdings unbefriedigend, weil der faktische Zwang im Resultat nicht anders ist, als wenn das Heim T. eine Art Aussen-Station der Klinik S. wäre und deren Ärzte die Medikation anordneten. Eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 434 ZGB muss ärztlich angeordnet worden sein. Es kommt aber nicht in Frage, aus dem Fehlen der Anordnung zu schliessen, es könne kein Zwang vorliegen - das wäre ein Zwang als Realakt, welchen das Bundesgericht mit Grund verbietet (BGer 5A_834/2017 vom 28. November 2017 E. 4). Es ist auch nicht gerechtfertigt, den Beschwerdeführer darauf zu verweisen, er könne die Medikation verweigern, werde dann in die Klinik S. verlegt, und dort werde eine entsprechende ärztliche Anordnung getroffen werden, welche er anfechten könne. Der faktische Zwang setzt früher an, nämlich bei der Verschreibung des Medikamentes durch die Heimärztin und die Drohung mit Verlegung / Anordnung / Zwangsapplikation bei einer Verweigerung. So erachtete das Bundesgericht auch den Fall als Zwang, in welchem die betroffene Person in einem abgeschlossenen "Viertel" untergebracht wurde respektive mit einer Verlegung ins Isolierzimmer rechnen musste, wenn sie die verordneten Medikamente nicht freiwillig einnahm (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.7). Eine ausufernde Auslegung des Begriffes der Zwangs-Medikation ist darum nicht zu befürchten, weil diese ohnehin auf Personen in fürsorgerischer Unterbringung beschränkt ist, und der Beschwerdeführer befindet sich ja im Heim T. auch in einer solchen.
2.8. Der Beschwerdeführer bekundet in seinen Schreiben (in diesem und in anderen Verfahren) wiederholt und klar, dass er mit der Medikation nicht einverstanden sei. Er schildert ausführlich, was diese Medikamente bewirkten und wie fehlerhaft sich das Personal verhalte, welches Patienten mit solchen Medikamenten behandle. Er will die 14-täglichen Injektionen nicht. 2.9. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurde bisher keine schriftliche Anordnung zur Zwangsmedikation getroffen. Es fehlt mithin bisher an einem Anfechtungsobjekt. Ein solches ist zu schaffen. Gerade im Fall des Beschwerdeführers, dem nach der Beurteilung des Gutachters der Vorinstanz voraussichtlich sein Leben lang die Freiheit entzogen bleiben wird und der auch sein Leben lang mit Psychopharmaka wird behandelt werden müssen (was sich mit dem Eindruck des Obergerichts aus Laien-Sicht deckt), bedarf es besonderer Sorgfalt bei der Wahl und der Applikation der Wirkstoffe. Der Beschwerdeführer wird vom Gutachter und auch im vorinstanzlichen Entscheid als urteilsunfähig eingestuft, was seine Behandlungsbedürftigkeit angeht (…). Ebenfalls wisse man aus der Vergangenheit, dass der Beschwerdeführer ohne Medikation sehr schnell distanzärmer geworden sei und seine verbalen und körperlichen Übergriffe zugenommen hätten. Man wisse mit genügender Sicherheit, dass der Residualzustand ohne Medikamente sehr viel schneller eintrete. Dies sei für den Patienten ein bedauernswerter Zustand, ausser dem Stoffwechsel funktioniere nicht mehr viel (…). Schliesslich sei eine mildere Massnahme als die Medikation nicht vorhanden. Es gebe keine andere Möglichkeit, als die Medikation zu belassen. Man könnte aber allenfalls prüfen, ob ein anderes Mittel in Betracht käme (…). Es ist gerichtsnotorisch, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1981 seinen Vater im Wahn mit einem Beil am Kopf derart schwer verletzt hatte, dass dieser an den Folgen seiner Verletzungen starb. Die Strafuntersuchung wegen vorsätzlicher Tötung und einfacher Körperverletzung (Angriff auf seine Mutter) wurde wegen völliger Zurechnungsunfähigkeit eingestellt und der Beschwerdeführer in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen. Auch an der Diagnose seiner Krankheit und der fehlenden Einsicht in seine Behandlungsbedürftigkeit bestehen keine Zweifel. Aktuell sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb die Ausführungen des Gutachters nicht zutreffen würden. Der Experte hat aber die vom Beschwerdeführer beklagten Nebenwirkungen anerkannt, und er hat ausdrücklich drei alternative Präparate genannt, welche nach seiner allerdings sehr kurzen Erläuterung jedenfalls zum Teil besser verträglich sein sollen. Auch - und gerade - wenn der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig und für die Wahl des Präparates wohl auch nicht urteilsfähig ist, muss bestmögliche Sorgfalt auf das Verfahren verwendet werden. 2.10. Es ist daher der gesetzlich vorgeschriebene Behandlungsplan zu erstellen und eine förmliche Anordnung der Zwangsmedikation zu erlassen. Zuständig dafür ist in diesem Fall der Arzt oder die Ärztin, welche dem "Chefarzt oder der Chefärztin" im Sinne von Art. 434 ZGB am nächsten kommt. Das ist die Person, welche die dem Beschwerdeführer aktuell verabreichten Substanzen verschrieben hat - sei sie vom Heim T. oder einer übergeordneten Organisation angestellt oder auch in einem freien Auftragsverhältnis tätig. Die Anordnung wird sich insbesondere mit den vom Experten genannten alternativen Präparaten ("Xeplion", "Trevicta" und "Abilify") im Einzelnen auseinander zu setzen haben. Als Säumnisandrohung läge nahe, die weitere Behandlung des Beschwerdeführers mit Clopixol als unzulässig zu bezeichnen und zu untersagen. Das verbietet sich darum, weil der Beschwerdeführer nach den Ausführungen des Gutachters auf Psychopharmaka angewiesen ist. Dem Beschwerdeführer stünde der Behelf der Rechtsverweigerungsbeschwerde offen, doch ist unsicher, ob er das ausreichend überblickt. Es ist daher anzuordnen, dass Behandlungsplan und Anordnung auch dem Einzelgericht zur Kenntnis zuzustellen sind; dieses wird davon auszugehen haben, dass der Beschwerdeführer es ablehnt (denn er wendet sich ja grundsätzlich gegen jede medikamentöse Behandlung), sodass es mindestens fürs Erste keiner weiteren förmlichen Anfechtung bedarf. In diesem Sinn ist das Verfahren an das Einzelgericht zurückzuweisen, welches Anordnung und Behandlungsplan zu überprüfen haben wird.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 5. März 2019 Geschäfts-Nr.: PA190002