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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.01.2019 PA180044

25. Januar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,080 Wörter·~5 min·6

Zusammenfassung

Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA180044-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss vom 25. Januar 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

1. Psychiatrische Klinik Clienia Schlössli AG, 2. B._____, 3. C._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik Clienia Schlössli AG

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Dezember 2018 (FF180057)

- 2 - Erwägungen:

1.1 Am 11. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. D._____ und lic. phil. E._____ per fürsorgerische Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB in das Psychiatriezentrum F._____ eingewiesen, nachdem er in … [Ort] aufgegriffen worden war, als er bei dichtem Verkehr mitten auf der Strasse lief (act. 3). Am 12. Dezember 2018 trat der Beschwerdeführer, bei fortbestehender fürsorgerischer Unterbringung und zugewiesen vom Psychiatriezentrum F._____ (vgl. act. 4 und act. 9), zum Aufenthalt in die Klinik Clienia Schlössli ein. Es ist der fünfte Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Clienia AG seit 2011 (vgl. act. 19 E. I./2 i.V.m. act. 10 und OGer ZH PA140025 und PA160014). Zuletzt befand sich der Beschwerdeführer im September 2018 eine Woche lang in der Klinik (vgl. act. 19 E. I./1 i.V.m. act. 10 S. 2). 1.2 Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 (act. 1) verlangte der Beschwerdeführer die gerichtliche Beurteilung der ärztlichen Einweisung vom 11. Dezember 2018 und machte geltend, er sei zu entlassen. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zur vorinstanzlichen Prozessgeschichte auf das angefochtene Urteil verwiesen (vgl. act. 19). 1.3 Mit Verfügung und Urteil vom 20. Dezember 2018 bewilligte das Einzelgericht in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung und entschied über das Entlassungsgesuch wie folgt (vgl. act. 16 = act. 19 [Aktenexemplar]): 1. Das Begehren des Gesuchstellers um Entlassung aus der psych. Klinik Clienia Schlössli AG wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 1'931.00 Gutachten CHF 10.50 Barauslagen CHF 3'441.50 Kosten total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 3 - 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in Art. 123 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht für die Prozesskosten bleibt vorbehalten. 4./5. (Mitteilung / Rechtsmittel). 1.4 Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer vor der Kammer rechtzeitig Beschwerde (act. 20 und act. 23-26). Eine Eingabe vom 9. Januar 2019 (act. 29) wurde vom Beschwerdeführer nach Ablauf der Beschwerdefrist zur Post gegeben und ist nicht mehr zu berücksichtigen, enthält aber ohnehin im Wesentlichen erneut einzig den Entlassungsantrag des Beschwerdeführers per 22. Januar 2019. 1.5 Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-17). Von der Einholung von Stellungnahmen und Vernehmlassungen wurde abgesehen. Am 4. Januar 2019 und 7. Januar 2019 wurden telefonische Auskünfte von Herrn G._____ (Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Gewaltschutz), von Frau H._____ (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil) sowie von Frau I._____, der behandelnden Ärztin des Beschwerdeführers in der Klinik, eingeholt (vgl. act. 27). Ausserdem wurde ein ärztlicher Bericht zum Verlauf der Behandlung des Beschwerdeführers ab dem 18. Dezember 2018 bei der Klinik eingeholt (vgl. act. 27), der vorab am 8. Januar 2019 per Fax einging (vgl. act. 28). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. Januar 2019 (act. 30) Frist angesetzt, um zum ärztlichen Bericht (act. 28) und den eingeholten Auskünften (act. 27) Stellung zu nehmen. Bis heute ist keine solche eingegangen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Gegen einen ärztlich angeordneten Unterbringungsentscheid nach Art. 426 ZGB kann innert 10 Tagen beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 439 Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Behandlung dieser Beschwerde zuständig. Die Dauer der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG

- 4 - KESR). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf dieser Frist dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt Art. 429 Abs. 2 ZGB). Diese Frist wäre mit Bezug auf die ärztliche Einweisung vom 11. Dezember 2018 am 22. Januar 2019 abgelaufen. Mit Beschluss vom 21. Januar 2019 verlängerte die KESB die ärztlich angeordnete, fürsorgerische Unterbringung (vgl. act. 32 und act. 33). Dieser Beschluss ersetzt den ärztlichen Unterbringungsentscheid. Daher ist das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an einer Überprüfung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung nachträglich weggefallen (vgl. OGer ZH PA140024 vom 1. Juli 2014 E. 3 mit Verweis auf BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013, E. 3; 5A_849/2013 vom 27. November 2013, E. 2 und 3). Insofern ist seine Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben. 3. Unter diesen Umständen fällt die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ausser Ansatz. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligten, an die KESB des Bezirkes Hinwil und an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am: 25. Januar 2019

Beschluss vom 25. Januar 2019 1. Das Begehren des Gesuchstellers um Entlassung aus der psych. Klinik Clienia Schlössli AG wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 3. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die in Art. 123 ZPO umschriebene Nachzahlungspflicht für die Prozesskosten bleibt vorbeha... 4./5. (Mitteilung / Rechtsmittel). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird abgeschrieben. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligten, an die KESB des Bezirkes Hinwil und an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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