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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.08.2018 PA180023

7. August 2018·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,921 Wörter·~15 min·6

Zusammenfassung

Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA180023-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 7. August 2018 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Juli 2018 (FF180140)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer trat am 25. Juni 2018 freiwillig ins Zentrum für Integrative Psychiatrie Rheinau (nachfolgend: PUK Rheinau) ein. Weil er sich dort aggressiv gegenüber Mitpatienten und Betreuungspersonal gezeigt haben soll, wurde am 15. Juli 2018 durch Dr. med. B._____ eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet und der Beschwerdeführer in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend: PUK) verlegt (vgl. act. 4 und act. 5). 1.2. Gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2018 Beschwerde beim Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) (act. 1). Am 19. Juli 2018 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher Dr. med. C._____ das Gutachten erstattete und der Beschwerdeführer sowie ein Vertreter der PUK angehört wurden (Prot. VI S. 7 ff.). Mit Urteil und Verfügung vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab und gewährte dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Verhandlung im Dispositiv eröffnet (vgl. Prot. VI S. 17 f.; act. 6 Dispositiv-Ziffer 4) und hernach am 24. Juli 2018 in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 7 = act. 10, nachfolgend zitiert als act. 10; vgl. act. 8 für die Zustellung). 1.3. Mit Schreiben vom 24. Juli 2018 gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer und erhob Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 11). Der Beschwerdeführer wurde – um ihm die umfassende Wahrung seiner Interessen zu ermöglichen – mit Schreiben vom 25. Juli 2018 darauf aufmerksam gemacht, er könne seine Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids begründen bzw. ergänzen (act. 12). Mit undatiertem Schreiben (Datum Poststempel: 27. Juli 2018) reichte der Beschwerdeführer eine Begründung seiner Beschwerde ein (act. 13), ferner legte er dieser ein ebenfalls undatiertes, "an alle KESB" gerichtetes Schreiben bei (act. 14). Am 2. August 2018 ging sodann noch eine Vollmacht für Rechtsanwalt

- 3 lic. iur. X._____ ein (vgl. act. 15-17); entsprechend wurde das Rubrum angepasst. Die Beschwerdefrist lief am 3. August 2018 ab. 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-8). Vom Einholen von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Bei einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung kann die betroffene Person innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht Beschwerde erheben (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Abs. 2 ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. 2.2. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es mit anderen Worten nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB vorliegen. 3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung setzt somit das Vorhandensein eines materiellen Einweisungsgrundes voraus, d.h. eines im Gesetz genannten Schwächezustandes, aus welchem eine besondere Schutzbedürftigkeit des Patienten oder der Patientin resultiert, die eine nur in einer Anstalt erbringbare Behandlung erforderlich macht. Die fürsorgerische Unterbringung muss folglich stets ultima ratio sein, und sie muss sich in Würdigung aller Umstände als verhältnismässig – also als geeignet, als erforderlich und als verhältnismässig im engeren Sinne – erweisen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

- 4 - 3.2. Schwächezustand 3.2.1. Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom, vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK ZGB-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 15). 3.2.2. Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters, der Stellungnahme der behandelnden Ärzte und der von der PUK eingereichten Unterlagen sowie ferner auch aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers an der Verhandlung als gegeben (act. 10 E. II.2). Dieser Einschätzung ist aus nachfolgend dargelegten Gründen zuzustimmen. 3.2.3. Der von der Vorinstanz bestellte Gutachter, Dr. med. C._____, führte aus, es liege zur Zeit ein akut psychotisches Zustandsbild im Rahmen einer langjährigen paranoiden Schizophrenie vor. Zudem bestehe ein Cannabisabusus, welcher die psychotische Symptomatik sehr wahrscheinlich verschlimmere (Prot. VI S. 12). In seinem gegenwärtigen schwer psychotischen Zustand könne der Beschwerdeführer kaum mit seiner persönlichen Situation – er sei obdachlos und habe sich deswegen ursprünglich auch hilfesuchend an die PUK Rheinau gewendet – umgehen (Prot. VI S. 12 und 14). Dies führe zu aggressiven Durchbrüchen wie etwa den verbalen Aggressionen und Bedrohungen, die während der aktuellen Hospitalisation erfolgt seien (Prot. S. 14). Auch die behandelnden Ärzte in der PUK diagnostizierten eine paranoide Schizophrenie, die seit längerem bekannt sei (act. 4 und act. 5). Der Beschwerdeführer sei in der PUK Rheinau zunehmend gegenüber Mitpatienten und Personal verbal und körperlich aggressiv geworden und habe bedrohlich gewirkt, in der PUK sei er rasch in Konflikte verwickelt worden und es sei zu Morddrohungen gekommen (act. 4 und act. 5 sowie Prot. VI S. 16).

- 5 - 3.2.4. Diese übereinstimmenden Befunde lassen am Vorhandensein einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB keine Zweifel offen. Die oft abschweifenden und teils wirren Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 19. Juli 2018 und in seinen Schreiben an die Kammer sowie den Inhalt dieser Vorbringen (vgl. Prot. VI S. 7 ff., 15 f. und 17 sowie act. 13 und act. 14) sind ihrerseits ein weiteres Indiz für das Vorliegen einer psychischen Störung. Diese Erkrankung schränkt den Beschwerdeführer zudem in seinem sozialen Funktionieren ein, indem er aggressiv wird und überfordert ist, sich etwa hinsichtlich seiner Wohnsituation selbst zu helfen. 3.3. Schutzbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit 3.3.1. Wie bereits erwähnt, wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist, wobei diese nicht auf andere Weise als durch eine Unterbringung in einer Einrichtung erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge für den Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.). Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie ist nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. auch BSK ZGB-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2014, Art. 426 N 22 ff.).

- 6 - 3.3.2. Nach Ansicht des Gutachters Dr. med. C._____ erfordert der akute psychotische Zustand des Beschwerdeführers derzeit eine Unterbringung in einer Klinik. Der Beschwerdeführer sei obdachlos und könne gegenwärtig kaum mit dieser Situation umgehen, er plane, nach seiner Entlassung in den Tessin zu fahren und dort im Wald zu leben, habe sich jedoch ursprünglich wegen seiner Wohnsituation hilfesuchend an die PUK Rheinau gewandt (Prot. VI S. 12). Würde der Beschwerdeführer entlassen, sei davon auszugehen, dass er seine Medikamente nicht mehr einnehmen würde und sich sein psychotischer Zustand weiter verschlechtern und chronifizieren würde. Es sei auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer an seiner Obdachlosigkeit ohne Hilfe etwas ändern könne (Prot. VI S. 13). Er habe kein engeres Beziehungsnetz (Prot. VI S. 13 und 14). Suizidgefahr bestehe jedoch nicht (Prot. VI S. 13). Sodann wäre bei einer sofortigen Entlassung mit weiteren aggressiven Durchbrüchen zu rechnen, weil der Beschwerdeführer aufgrund der akuten Psychose nicht in der Lage wäre, mit seiner schwierigen Situation adäquat umzugehen und gleichzeitig keinen Rückzugsort habe und auf Hilfe im Sinne der Gewährung eines Obdachs angewiesen sei. Das diesbezügliche Risiko sei als sehr hoch einzuschätzen, derartige Vorfälle seien aktenkundig – so habe sich der Beschwerdeführer bis im Jahr 2014 in einer stationären Massnahme befunden (vgl. Prot. VI S. 15) – und es sei auch während der aktuellen Hospitalisation zu verbalen Aggressionen und Bedrohungen bis hin zu Morddrohungen gekommen (Prot. VI S. 14, vgl. auch S. 12). 3.3.3. Dr. med. D._____ führte für die PUK aus, der Beschwerdeführer sei anfänglich freiwillig zur Vorabklärung betreffend Obdachlosigkeit in die PUK Rheinau gekommen. Es sei zu wiederholter verbaler Aggressivität, Wutausbrüchen und körperlichen Auseinandersetzungen mit Mitpatienten gekommen. Auch in der PUK habe es wiederholt verbale Aggressivität und klare Morddrohungen gegeben, besonders gegenüber der Mutter und anderen Bekannten ausserhalb der Klinik. Der Beschwerdeführer habe bei der Notschlafstelle ein Hausverbot aufgrund körperlichen Auseinandersetzungen. Im Falle eines Austrittes bestehe eine Fremdgefährdung. Der Beschwerdeführer sei nicht krankheitseinsichtig und weigere sich deshalb, neuroleptische Medikamente einzunehmen (Prot. VI S. 16).

- 7 - 3.3.4. Auch aus der Stellungnahme der PUK vom 17. Juli 2018 sowie den Verlaufsberichten der PUK Rheinau und der PUK geht hervor, dass der Beschwerdeführer an beiden Orten wiederholt verbal aggressiv wurde und Morddrohungen gegen diverse Personen – sowohl Bekannte als auch Personal der Kliniken – aussprach. Es wird daher von einer Fremdgefährdung gesprochen, eine Suizidalität liege jedoch nicht vor (act. 4 und act. 5). Der Stellungnahme vom 17. Juli 2018 ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer wegen eines Gewaltdeliktes bis im Jahr 2014 in einer stationären Massnahme befand (act. 4). Letzteres führte auch der Beschwerdeführer selbst aus; er sei wegen einer Körperverletzung ein Jahr im Gefängnis und danach vier Jahre in einer stationären Massnahme gewesen, die im Jahr 2014 geendet habe (Prot. VI S. 8, vgl. auch act. 13 S. 1). Gemäss Einträgen in den Verlaufsberichten ist der Beschwerdeführer nicht krankheitseinsichtig (act. 5). Dieser Eindruck entsteht auch aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Kammer (vgl. act. 13) sowie seinen Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 19. Juli 2018 (vgl. Prot. VI S. 7 ff.). 3.3.5. Ausgehend von diesen übereinstimmenden Ausführungen der involvierten Fachpersonen und den dargelegten Umständen ist, wie dies bereits die Vorinstanz tat (vgl. act. 10 E. II.3), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung schutzbedürftig ist und der Behandlung in einer Klinik bedarf. Aufgrund seines aktuellen Zustandes und seiner zumindest derzeit bestehenden fehlenden Krankheitseinsicht ist ernsthaft zu befürchten, dass er im Falle einer sofortigen Entlassung nicht in der Lage wäre, für seine Angelegenheiten – vordringlich seine Wohnsituation – selbst besorgt zu sein und insbesondere auch seine psychische Gesundheit gefährden würde. Die notwendige psychiatrische Behandlung erscheint damit gegenwärtig nur im Rahmen eines stationären Aufenthaltes möglich. Ferner ist den Fachpersonen darin zu folgen, dass es bei einer Entlassung des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Zustand mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem fremdgefährdenden Verhalten käme. Diese ärztliche Einschätzung wird nicht nur durch die während des aktuellen Klinikaufenthaltes erfolgten, wiederholten Aggressionsereignisse bekräftigt, sondern auch durch den Umstand,

- 8 dass es in der Vergangenheit bereits zu einem entsprechenden Delikt kam, welches eine stationäre Massnahme nach sich zog. Zudem verhielt sich der Beschwerdeführer auch nach Ablauf dieser Massnahme mindestens in einem Fall erneut aggressiv, wie das in der Notschlafstelle ausgesprochene Hausverbot zeigt. Auch im Hinblick auf die Belastung der Umgebung des Beschwerdeführers erweist sich die fürsorgerische Unterbringung daher als gerechtfertigt. 3.3.6. Leichtere Massnahmen, welche den Beschwerdeführer und seinem Umfeld einen genügenden Schutz gewähren würden, sind nach der zutreffenden Ansicht des Gutachters derzeit nicht ersichtlich. So führte Dr. med. C._____ aus, vor dem Hintergrund der fehlenden Krankheitseinsicht und aufgrund der akuten Psychose sei nicht davon auszugehen, dass niederschwelligere Massnahmen erfolgsversprechend wären. Der Beschwerdeführer nehme seit langem keine ambulante psychiatrische Hilfe mehr an. Zunächst müsse daher die akute Psychose mittels neuroleptischer Medikation zum Abklingen gebracht werden. Es werde sicher zwei bis drei Wochen dauern, bis eine deutliche Verbesserung erreicht worden sei. Erst danach könne versucht werden, die Wohnsituation anzugehen und eine ambulante Weiterbetreuung aufzugleisen (Prot. VI S. 14 f.). Sodann bezeichnete der Gutachter die PUK und ihr Behandlungskonzept als in dieser Situation geeignet (Prot. VI S. 12). Es ist deshalb auch davon auszugehen, dass mit der fürsorgerischen Unterbringung in der PUK eine Verbesserung des Zustandes des Beschwerdeführers erreicht werden kann und damit sowohl die PUK als geeignete Einrichtung als auch die Massnahme an sich als geeignet erscheinen. Die Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erweist sich nach dem Gesagten als verhältnismässig. 3.4. Fazit Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.

- 9 - 4. Kostenfolgen Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschwerdeführer, − die verfahrensbeteiligte Klinik, − das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 10 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck versandt am: 7. August 2018

Urteil vom 7. August 2018 3. Fürsorgerische Unterbringung 3.1. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erf... 3.2. Schwächezustand 3.2.1. Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom, vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Pati... 3.2.2. Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die Ausführungen des beigezogenen Gutachters, der Stellungnahme der behandelnden Ärzte und der von der PUK eingereichten Unterlagen sowie ferner... 3.2.3. Der von der Vorinstanz bestellte Gutachter, Dr. med. C._____, führte aus, es liege zur Zeit ein akut psychotisches Zustandsbild im Rahmen einer langjährigen paranoiden Schizophrenie vor. Zudem bestehe ein Cannabisabusus, welcher die psychotisch... 3.2.4. Diese übereinstimmenden Befunde lassen am Vorhandensein einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB keine Zweifel offen. Die oft abschweifenden und teils wirren Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Verhandlung vom 19... 3.3. Schutzbedürftigkeit und Verhältnismässigkeit 3.3.1. Wie bereits erwähnt, wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist, wobei diese nicht auf andere Weise als durch eine Unterbringung in einer Ein... Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie ist nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich e... 3.3.2. Nach Ansicht des Gutachters Dr. med. C._____ erfordert der akute psychotische Zustand des Beschwerdeführers derzeit eine Unterbringung in einer Klinik. Der Beschwerdeführer sei obdachlos und könne gegenwärtig kaum mit dieser Situation umgehen, ... 3.3.3. Dr. med. D._____ führte für die PUK aus, der Beschwerdeführer sei anfänglich freiwillig zur Vorabklärung betreffend Obdachlosigkeit in die PUK Rheinau gekommen. Es sei zu wiederholter verbaler Aggressivität, Wutausbrüchen und körperlichen Ausei... 3.3.4. Auch aus der Stellungnahme der PUK vom 17. Juli 2018 sowie den Verlaufsberichten der PUK Rheinau und der PUK geht hervor, dass der Beschwerdeführer an beiden Orten wiederholt verbal aggressiv wurde und Morddrohungen gegen diverse Personen – sow... 3.3.5. Ausgehend von diesen übereinstimmenden Ausführungen der involvierten Fachpersonen und den dargelegten Umständen ist, wie dies bereits die Vorin-stanz tat (vgl. act. 10 E. II.3), davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkran... Ferner ist den Fachpersonen darin zu folgen, dass es bei einer Entlassung des Beschwerdeführers im gegenwärtigen Zustand mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einem fremdgefährdenden Verhalten käme. Diese ärztliche Einschätzung wird nicht nur durch die w... 3.3.6. Leichtere Massnahmen, welche den Beschwerdeführer und seinem Umfeld einen genügenden Schutz gewähren würden, sind nach der zutreffenden Ansicht des Gutachters derzeit nicht ersichtlich. So führte Dr. med. C._____ aus, vor dem Hintergrund der fe... 3.4. Fazit Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 4. Kostenfolgen Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an  den Beschwerdeführer,  die verfahrensbeteiligte Klinik,  das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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