Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA170041-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 28. Februar 2018 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer (vor Obergericht),
gegen
B._____, Beschwerdegegner (vor Obergericht),
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. Dezember 2017 (FF170253)
- 2 - Erwägungen: 1. a) B._____ wurde am 13. Dezember 2017 durch den Notfallarzt C._____ per FU zunächst zur somatischen Abklärung in das Universitätsspital Zürich und hernach am 14. Dezember 2017 in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen (act. 4/2-3; act. 4/5 S. 4). Am 14. Dezember 2017 ging sein Entlassungsgesuch beim Bezirksgericht Zürich ein (act. 1). Die Vorinstanz führte am 19. Dezember 2017 die Hauptverhandlung durch, an welcher auch der Beistand von B._____, A._____, teilnahm (Protokoll Vorinstanz S. 9). Anlässlich dieser Verhandlung wurde von D._____ ein Gutachten erstattet und es wurden B._____, dessen Beistand und der Klinikarzt E._____ angehört (Protokoll Vorinstanz S. 9 ff). Mit Urteil vom gleichen Tag hiess das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich die Beschwerde gut und wies die Klinik an, B._____ zu entlassen (act. 10). Im Anschluss an die vorinstanzliche Verhandlung wurden dem Beistand, B._____ und dem Vertreter der Klinik das Urteil mündlich eröffnet und im Dispositiv ausgehändigt, worauf der Beistand gegen den unbegründeten Entscheid sogleich Beschwerde erhob (Protokoll Vorinstanz S. 20). In der Folge informierte die Vorinstanz das Obergericht über die Beschwerdeerhebung mittels Zusendung einer Kopie von Protokoll S. 20 (act. 9). b) Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wies das Obergericht A._____ darauf hin, dass – im Gegensatz zum früheren kantonalen Recht – gegen den vorliegenden Entscheid das Rechtsmittel nicht mehr bei der ersten Instanz erklärt werden könne (§ 268a ZH/ZPO), vielmehr müsse die Beschwerde schriftlich beim Obergericht eingereicht werden (act. 11). Mit Postaufgabe vom 30. Dezember 2017 focht A._____ das am 21. Dezember 2017 versandte (vgl. act. 6 S. 12) begründete Urteil der Vorinstanz vom 19. Dezember 2017 beim Obergericht rechtzeitig mit Beschwerde an (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Er verlangte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und beantragte die Verlängerung oder Wiederanordnung einer fürsorgerischen Unterbringung (act. 15).
- 3 - 2. a) Am 1. Januar 2013 ist das neue Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (KESR) in Kraft getreten, was u.a. zu einer Revision des ZGB hinsichtlich des Vormundschaftsrechts führte (zweiter Teil, dritte Abteilung ZGB), das neu den Titel "der Erwachsenenschutz" trägt. Revidiert wurden damit auch die altrechtlichen Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung gemäss aArt. 397a ff. ZGB. Unter dem Titel der fürsorgerischen Unterbringung wird diese behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes neu in den Art. 426 bis 439 ZGB geregelt. Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR (wie bereits unter altem Recht) zur zweitinstanzlichen Behandlung der Beschwerde zuständig (vgl. dazu OGerZH NA130001 vom 15. Januar 2013, Erw. 1.2.1). Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz gelten die Verfahrensvorschriften gemäss Art. 450 ff. ZGB (Art. 439 Abs. 3 ZGB). Ferner sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten die Bestimmungen des GOG. Subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss. Das Verfahren vor der zweiten Instanz folgt demnach nach den bundesrechtlichen Vorgaben (vgl. OGer ZH, NA130001 vom 15. Januar 2013, Erw. II.1.2), soweit das EG KESR nicht etwas anderes bestimmt. Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB beim Obergericht schriftlich einzureichen. Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Ist die Beschwerde unbegründet, wird auf Grund der Akten entschieden. Wie bis anhin kommt dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 450e Abs. 2 ZGB). b) Vorliegend erhob der Beistand gegen den Entlassungsentscheid der Vorinstanz Beschwerde, weshalb sich zunächst die Frage nach der Anfechtbarkeit des Entlassungsentscheides und nach der Aktivlegitimation des Beschwerdeführers im Rechtsmittelverfahren stellt.
- 4 - 3. a) Gestützt auf Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB kann der ärztliche Entscheid, eine Person in einer Klinik unterzubringen, durch die betroffene oder eine ihr nahestehende Person gerichtlich angefochten werden. Diese Bestimmung ist nur anwendbar, wenn eine andere Stelle als die KESB entschieden hat. Entscheide, welche die Anordnung einer Unterbringung ablehnen oder die betroffene Person aus der Einrichtung entlassen, sind nicht direkt gerichtlich überprüfbar. Wie bereits unter dem bisherigen Recht ist also die gerichtliche Überprüfung nach Art. 439 ZGB auf freiheitsentziehende Massnahmen beschränkt (BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 439 N 4-5 und N 7; FamKomm Erwachsenenschutz-Guillod, Art. 439 N 24; BGE 122 I 18 Erw. 2). Das Bundesrecht schreibt nicht vor, welche richterliche Entscheide mit einem Rechtsmittel an eine obere richterliche Instanz weitergezogen werden können. Dies regelt im Kanton Zürich das EG KESR. b) In § 64 EG KESR wird statuiert: "Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates und des Einzelgerichts gemäss § 30 GOG ist das Obergericht zuständig". Diese Bestimmung unterscheidet nach seinem Wortlaut somit beim Anfechtungsobjekt nicht zwischen abweisenden und gutheissenden Entscheiden. Daraus ist zu folgern, dass auch gegen Entlassungsentscheide Beschwerde erhoben werden kann. 4. a) Wie bereits erwähnt, kann die betroffene Person oder eine ihr nahestehende Person bei ärztlich angeordneter Unterbringung das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 ZGB). Weitere Personen kommen nicht in Frage. Anders als bei der Anfechtung der Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) sind Dritte, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, nicht legitimiert. Der in Art. 439 Abs. 3 ZGB enthaltene Verweis auf die Bestimmungen über das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen (Art. 450 ff. ZGB) erfasst nämlich die Legitimation nicht, da diese in Art. 439 Abs. 1 ZGB selbständig umschrieben wird (BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 439 N 21). Das kantonale Recht darf die Rechtsmittellegitimation erweitern, aber nicht einschränken
- 5 - (BGE 122 I 27 ff.; BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 439 N 52). Das EG KESR äussert sich nicht zur Beschwerdelegitimation, weshalb sich der Kreis der Berechtigten auf den Betroffenen und eine ihm nahestehenden Person beschränkt (Art. 439 Abs. 1 ZGB). Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer eine nahestehende Person im Sinne dieser Bestimmung ist, ist nachfolgend einzugehen. b) Bei der nahestehenden Person handelt es sich gemäss Lehre und Rechtsprechung um eine Person, welche die betroffene Person gut kennt – sei es wegen ihrer Verwandtschaft, Freundschaft oder ihrer Funktion – und kraft ihrer Eigenschaften sowie regelmässig kraft ihrer Beziehungen zur betroffenen Person als geeignet erscheint, deren Interessen wahrzunehmen. Eine Rechtsbeziehung ist jedoch nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr die faktische Verbundenheit, die gelebte Beziehung. Auch ein Beistand kann eine nahestehende Person sein. Die Legitimation der nahestehenden Person setzt gemäss den Materialien nicht notwendigerweise voraus, dass Interessen der betroffenen Person wahrgenommen werden (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28.6.2006, BBl 2006 7001 S. 7084; BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 439 N 22; BSK Erwachsenenschutz-Steck, Art. 450 N 35; OGer ZH PQ170040 vom 29.9.2017 Erw. 4.2; CHK-Breitschmid/Matt/Pfannkuch-Heeb, 3. Auflage, Art. 426 ZGB N 10). Das Bundesgericht sieht darin allerdings einen Widerspruch und verlangt, dass die nahestehende Person mit der Beschwerde auch tatsächlich die Interessen der betroffenen Person verfolgt (BGer 5A_112/2015 vom 7.12.2015 Erw. 2.5.1.1). Das Bundesgericht fasst die grundsätzlichen Anforderungen, die eine Person erfüllen muss, um als "nahestehend" anerkannt zu werden, wie folgt zusammen: "Das Wort 'Nahestehend' meint eine auf unmittelbarer Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, von diesem bejahte und von Verantwortung für dessen Ergehen geprägte Beziehung, die den Dritten geeignet erscheinen lässt, Interessen des Betroffenen wahrzunehmen." Die entsprechenden Anforderungen, nämlich (1.) unmittelbare Kenntnis der Persönlichkeit des Betroffenen, (2.) Bejahung
- 6 durch den Betroffenen und (3.) Verantwortung für das Geschehen des Betroffenen müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung von der Person glaubhaft gemacht werden, die sich als "nahestend" erachtet. Das Bundesgericht geht zudem davon aus, dass gegenüber Amtsträgern grundsätzlich gewisse Vorbehalte bestehen können. So stellt sich stets die Frage, ob der Betroffene die Beziehung zu einem behördlich eingesetzten Amtsträger auch wirklich bejaht (vgl. BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 Erw. 3.2. f.). Ob der Beschwerdeführer eine nahestehende Person seines Schützlings ist, ergibt sich nicht aus den Akten und macht er auch in keiner Art und Weise glaubhaft. Es genügt jedenfalls nicht, wenn er lediglich sein offizielles Mandat (Verwaltung der Einkünfte und eines allfälligen Vermögens sowie Besorgtsein für hinreichende persönliche, medizinische sowie soziale Betreuung und – und soweit erforderlich – für geeignete Unterkunft) umschreibt. Zudem räumt er ein, seit er umgezogen sei, sehe er B._____ nicht mehr so oft. Sein Kollege, der in der Beratungsstelle der Heilsarmee arbeite, sehe ihn jeweils am Dienstag (Protokoll Vorinstanz S. 13). Für B._____ scheint der Beschwerdeführer primär Anlaufstelle für seine Geldanliegen zu sein, und darauf scheinen sich ihre Beziehungen zu beschränken (Protokoll Vorinstanz S.8 ff.). Der Beschwerdeführer ist deshalb keine nahestehende Person im Sinne von Art. 439 Abs. 1 ZGB und ihm ist die Legitimation zur Beschwerde gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB abzusprechen. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machte, er könne seine Aufgaben als Beistand, u.a. für eine geeignete Unterkunft von B._____ besorgt zu sein, nicht wahrnehmen, solange B._____ nicht in der Klinik sei (act. 15), vertritt er eigene Interessen. Als Beistand kann er aber gestützt auf Art. 439 ZGB, selbst wenn er als nahestehende Person qualifiziert würde, keine eigenen Interessen wahrnehmen. Mangels Aktivlegitimation des Beschwerdeführers ist deshalb die Beschwerde abzuweisen. 5. a) Selbst wenn der Beschwerdeführer legitimiert wäre, müsste die Beschwerde abgewiesen werden, und zwar aus den folgenden Gründen.
- 7 - Der Beschwerdeführer machte u.a. geltend, die fürsorgerische Unterbringung solle durch Verlängerung oder Wiederanordnung aufrechterhalten bleiben, damit der Pflegebedarf von B._____ abgeklärt und eine geeignete Unterbringung gesucht werden könne, damit er in eine geeignete Einrichtung übertreten könne. Bislang sei dies nicht möglich gewesen. Er verwies auf die letzten sechs fürsorgerischen Unterbringungen seit dem Winter 2015/2016, die immer wieder mit einer Entlassung seitens des Gerichtes geendet hätten (act. 15). b) Der Beschwerdeführer verkennt den Zweck der ärztlichen Einweisung gestützt auf Art. 426 ZGB. Hier stehen nämlich Behandlung und Betreuung im Vordergrund. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Verlangt wird demnach einer der drei im Gesetz abschliessend genannten Schwächezustände, eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung, wobei der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Dabei muss es sich um eine geeignete Einrichtung handeln. Nebst der ärztlichen Klinikeinweisung ist auch eine Klinikeinweisung zur Begutachtung gestützt auf Art. 449 ZGB möglich. So kann beispielsweise aufgrund der Wohnproblematik die zuständige Kindes- und Erwachsenenbehörde (KESB) eine stationäre psychiatrische Begutachtung nach Art. 449 ZGB in einer Klinik anordnen, um zu klären, welche Wohnform für eine bestimmte Person geeignet ist, bzw. welche Institution in Frage kommt und ob ev. eine fürsorgerische Unterbringung in der entsprechenden Institution nötig ist. Bei der Einweisung zur Begutachtung gestützt auf Art. 449 ZGB durch
- 8 die KESB stehen nicht die Behandlung und Betreuung der betroffenen Person im Vordergrund, sondern geht es um deren medizinische Abklärung, mithin um eine Massnahme zur Erhebung des Sachverhalts. Falls eine Begutachtung ergibt, dass eine fürsorgerische Unterbringung zur Behandlung oder Betreuung unausweichlich ist, hat die sachlich zuständige Behörde durch einen förmlichen Entscheid die Massnahme von Art. 449 ZGB durch eine solche nach Art. 426 ff. ZGB zu ersetzen (BSK Erwachsenenschutzrecht-Auer/Marti, Art. 449 N1 und N17). Möglich ist zudem, dass mit einem (vorsorglichen) Unterbringungsentscheid gemäss Art. 426 ff. ZGB gleichzeitig ein Gutachtensauftrag erteilt werden kann, ohne dass zusätzlich Art. 449 ZGB herangezogen werden muss. Die untergebrachte Person muss aber in diesem Fall wieder entlassen werden, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB), unabhängig davon, ob das Gutachten beendet werden konnte oder nicht (Rosch, in: Rosch, Büchler, Jakob, Erwachsenenschutzrecht, Einführung und Kommentar zu Art. 360 ff. ZGB und VBVV, 2. Auflage, Art. 449 N1). c) Hier geht es indes um keinen solchen Fall und es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Unterbringungsvoraussetzungen von Art. 426 Abs. 1 ZGB im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilfällung noch erfüllt waren (vgl. Ziffer 5.b vorstehend). Wird dies bejaht, ist die FU unabhängig von der Urteils(un)fähigkeit der betroffenen Person anzuordnen (CHK-Breitschmid/Matt/Pfannkuch-Heeb, 3. Auflage, Art. 426 ZGB N 2). 6. a) Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Sie stellte fest, dass B._____ an einer Alkoholabhängigkeit und einer organischen Persönlichkeitsstörung leide (act. 10 Erw. 2.3). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers ist deshalb erlaubt, wenn die weiteren Voraussetzungen, die Notwendigkeit der persönlichen Fürsorge und deren tatsächliche Erbringung in einer geeigneten Einrichtung sowie – zentral – der Verhältnismässigkeitsgrundsatz erfüllt sind.
- 9 b) Vorausgesetzt wird eine Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person in Bezug auf die persönliche Fürsorge, wobei der Schutz nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann. Diese muss die persönliche Fürsorge sicherstellen. Das geltende Recht präzisiert, dass darunter die Betreuung und nötigenfalls auch eine Behandlung zu verstehen ist. Die persönliche Fürsorge erfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, welcher die betroffene Person für ein menschenwürdiges Dasein benötigt. Darunter fallen elementare Bedürfnisse wie Kochen, Essen, Körperpflege, Kleidung etc. Das Schutzbedürfnis kann auch darin bestehen, jemanden vor einem Suizid zu bewahren. Neben dem Schutz von Leib und Leben bedarf es auch des Bedürfnisses nach einer Behandlung oder einer Betreuung in einer Anstalt. Die Freiheitsentziehung darf nicht nur der Absonderung und Fernhaltung einer Person dienen (BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzenbsberger, Art. 426 N 8 ff.). Dem Schutz der Umgebung kommt lediglich eine subsidiäre Bedeutung zu. Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend. Nebst der Belastung ist zwar auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu beachten. Der Schutz kann aber nie für sich alleine ausschlaggebend sein. Eine Fremdgefährdung darf in Grenzfällen mit berücksichtigt werden. Eine erhebliche Gefahr für Dritt-Personen kann eine Selbstgefährdung mitumfassen, da es zum Schutzauftrag gehört, die von einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes betroffene Person vor der Begehung von Straftaten und der Haftung für angerichteten Schaden zu schützen (BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 41 ff.). Die Vorinstanz hielt fest, aus den Aussagen der Klinik, des Beistandes und des Gutachters gehe hervor, dass nicht die körperliche oder psychische Behandlung von B._____, mithin die erforderliche Therapie des Schwächezustandes im Vordergrund stehe, sondern vielmehr seine Platzierung in einer geeigneten Wohnform, um ihn vor Verwahrlosung und Selbstgefährdung zu schützen. Die behauptete Fürsorgebedürftigkeit werde somit nicht aus dem Schwächezustand des Betroffenen abgeleitet, sondern aus dessen allgemeinen Lebensumständen als obdachloser Blinder (act. 10 Erw. 3.6.). Die-
- 10 sen Ausführungen ist beizupflichten. Im Einweisungszeitpunkt wurde eine akute polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie festgestellt. Eine Suizidgefahr wurde angenommen. B._____ hatte gegenüber der sip (Sicherheit Intervention Prävention sip züri) erwähnt, er wolle sich vor ein Tram werfen. Bei Überweisung vom USZ in die PUK belief sich der AAT (Atemalkoholtest) noch auf 1,8 Promille (act. 4/2 S. 1; act. 3/3 S. 1). Die Ärzte der PUK stellten einen Behandlungsplan auf. Darin war die Verabreichung von Vitamin B vorgesehen und in Reserve Seresta und Targin (act. 4/4). Seresta musste dem Betroffenen in der Folge nicht verabreicht werden, da er keine akutes Entzugsdelir entwickelt hatte. Wahrscheinlich finde – so der Klinikarzt – kein chronischer Alkoholkonsum statt, sondern dieser erfolge eher sporadisch (Protokoll Vorinstanz S. 16). Die Verabreichung der B-Vitamine ist nach Einschätzung des Gutachters eine gute Sache, jedoch nicht lebensnotwendig (Protokoll Vorinstanz S. 15). Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung nahm B._____ überhaupt keine Medikamente mehr ein (Protokoll Vorinstanz S. 16). Im Behandlungsplan waren auch regelmässige Verlaufsgespräche vorgesehen mit dem Ziel des Beziehungsaufbaus (act. 4/4). Eine Therapierung des Schwächezustandes war somit weder im Zeitpunkt der Erstellung des Behandlungsplanes noch im Zeitpunkt der Urteilsfällung vorgesehen. Das Vorliegen einer akuten Suizidalität wurde sowohl vom Gutachter wie auch vom Klinikarzt verneint (Protokoll Vorinstanz S. 15 und S. 17). Beide bejahten aber eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne. Nach Ansicht des Gutachters ist der Gesundheitszustand von B._____ aufgrund dessen Übernachtungen auf öffentlichen Toiletten oder anderen Orten im Winter akut gefährdet und ausserdem bestehe die Gefahr, dass er aufgrund seiner Blindheit von einem Auto angefahren werde (Protokoll Vorinstanz S. 15). Der Klinikarzt sieht während des Winters eine erhöhte Unfallgefahr darin, dass B._____ von einem Tram oder Auto erfasst wird oder stürzt (Protokoll Vorinstanz S. 17). Aufgrund des psychischen Schwächezustandes ist B._____ somit nicht auf eine persönliche Fürsorge angewiesen. Diesbezüglich braucht er weder eine Behandlung noch eine Betreuung. Ein lebensbedrohlicher (somatischer) Gesundheitszustand liegt
- 11 auch nicht vor, eben so wenig besteht die Gefahr, dass er bei einer Entlassung in einen solchen Zustand abgleiten würde. Der Diabetes, die Neuropathie und die retinalen Schädigungen sollten zwar behandelt bzw. medizinisch abgeklärt werden, stellen aber keinen lebensbedrohlichen Gesundheitszustand dar, der für eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne genügen würde. Eben so wenig reichen die Gangunsicherheit (vgl. Protokoll Vorinstanz S. 17) oder die chronische venöse Insuffizienz, die das Risiko eines Infektes trägt (Protokoll Vorinstanz S. 13), dafür aus. Zu bemerken ist, dass sich B._____ bezüglich seiner Gangunsicherheit zu helfen weiss, läuft er doch gemäss Ausführungen des Beistandes mit einem Stock und einem Einkaufswagen herum (Protokoll Vorinstanz S. 17). Es sind keine somatischen Beschwerden vorhanden, die im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung eine Betreuung in der Klinik erforderten. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Bussen, die B._____ jeweils wegen Missachtung der Hausverbote auferlegt werden (act. 15 S. 2), stellen keine schweren Delikte dar. Eine indirekte Selbstgefährdung ist deshalb zu verneinen. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass sich aus den beigezogenen Akten (act. 7/1- 2) ergibt, dass B._____ bereits seit Jahren auf der Strasse lebt und durchgekommen ist. So holt er seine Rente wöchentlich bei der Heilsarmee ab (vgl. act. 10 Erw. 3.6). Er ist zur Zeit, auch mit seiner Blindheit, noch in der Lage, sich ausserhalb des schützenden Rahmens der Klinik die für ihn nötige persönliche Fürsorge selbst zu erbringen. Seine sporadischen Alkoholexzesse sind in Kauf zu nehmen. Die fürsorgerische Unterbringung darf keinesfalls dazu dienen, Personen, die wie B._____ bewusst, nicht gesellschaftskonform leben, zu disziplinieren. Eine Fürsorgebedürftigkeit von B._____ wurde von der Vorinstanz zu Recht verneint. Die weiteren Voraussetzungen sind deshalb nicht mehr zu prüfen. 7. Es ist sicher angezeigt, dass nach einer geeignete Wohnunterkunft für B._____ gesucht wird. Dies kann jedoch, wie bereits unter Ziffer 5 vorstehend ausgeführt, nicht auf dem Weg der fürsorgerischen Unterbringung gestützt auf Art. 426 ZGB erreicht werden.
- 12 - 8. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde aus zwei unabhängig voneinander bestehenden Gründen. 9. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). B._____ sind durch das Verfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gäbe. Ausserdem käme in Fällen, wo der Staat am Verfahren beteiligt ist, eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung nur in ganz besonderen Fällen in Frage (vgl. die Hinweise in OGer ZH PA150028 vom 24. September 2015, Erw. III./2.).
Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (zweifach für sich und B._____), an die Klinik sowie an das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
Urteil vom 28. Februar 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (zweifach für sich und B._____), an die Klinik sowie an das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...