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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.12.2017 PA170038

11. Dezember 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·828 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA170038-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 11. Dezember 2017 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. November 2017 (FF170235)

- 2 - Erwägungen:

1. B._____ verlangte mit Eingabe an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) vom 18. November 2017 (Datum Poststempel) die Entlassung von A._____ aus der fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich PUK (act. 1). 2. Die Vorinstanz erwog mit Verfügung vom 23. November 2017, A._____ befinde sich seit dem 8.September 2017 in fürsorgerischer Unterbringung in der PUK. B._____ (welche als nahestehende Person zwar grundsätzlich berechtigt sei, nach Art. 439 Abs. 1 ZGB das Gericht anzurufen) sei somit mehr als 10 Tage nach dem Unterbringungsentscheid direkt an das Einzelgericht gelangt. In dieser Konstellation habe jedoch zunächst die Leitung der Klinik darüber zu befinden, ob A._____ aus der Klinik austreten dürfe. Aus diesem Grund trat die Vorinstanz auf das Begehren von B._____ nicht ein. Gleichzeitig forderte die Vorinstanz die Klinikleitung unter Weiterleitung der Eingabe von B._____ auf, einen schriftlichen Zurückbehaltungsentscheid zu erlassen, falls A._____ nicht entlassen werden könne, und diesen Entscheid samt Rechtsmittelbelehrung an A._____ und an B._____ zuzustellen (act. 2 = act. 6). 3. A._____ erhob mit Eingabe vom 3. Dezember 2017 (Datum Poststempel: 4. Dezember 2017) Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. November 2017. Sie wird daher nachfolgend als Beschwerdeführerin bezeichnet. Ihre Beschwerdeeingabe ist teilweise schwer leserlich, es kann ihr aber entnommen werden, dass sie sich gegen die fürsorgerische Unterbringung stellt ("sitze eingebunkert … in der PUK") und dass sie "die Einsprachefrist gewahrt haben" will (act. 5). 4. Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass es unzulässig sei, im Falle einer mehr als 10 Tage zurückliegenden fürsorgerischen Unterbringung direkt beim Einzelgericht Beschwerde gegen die Unterbringung zu erheben bzw. die Entlassung zu verlangen. In diesem Fall hat zuerst die Einrichtung (oder allenfalls, bei einem behördlichen Unterbringungsentscheid ohne Delegation der Entlassungskompetenz an die Einrichtung, die zuständige KESB) über das Entlassungsge-

- 3 such zu entscheiden (vgl. Art. 439 Abs. 2 und 3 sowie Art. 428 ZGB). Die Vorinstanz ist daher zu Recht auf das Begehren nicht eingetreten. Auch dessen Weiterleitung an die Klinikleitung der PUK ist nicht zu beanstanden. Daher ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Gemäss telefonischer Auskunft der Vorinstanz ist bei dieser kein neueres Verfahren über die Entlassung der Beschwerdeführerin hängig (act. 7). Nach Auskunft der PUK ist die Beschwerdeführerin nach wie vor dort fürsorgerisch untergebracht, offenbar gestützt auf einen behördlichen Verlängerungsentscheid (act. 8). Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher an die Klinikleitung der PUK weiterzuleiten zur Behandlung als Entlassungsgesuch und allenfalls (wenn die Beschwerdeführerin nicht entlassen werden kann) zum Erlass eines schriftlichen Zurückbehaltungsentscheids mit Rechtsmittelbelehrung. Sollte die Unterbringung auf einen behördlichen Entscheid ohne Delegation der Entlassungskompetenz zurückgehen (vgl. soeben Ziff. 4), so ist die Klinikleitung zu ersuchen, die Eingabe an die zuständige KESB weiterzuleiten. 6. Umständehalber sind für diesen Entscheid keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2017 wird an die Leitung der verfahrensbeteiligten Klinik überwiesen zur Behandlung als Entlassungsgesuch bzw., falls die Entlassungskompetenz nicht an die Klinikleitung delegiert wurde, zur Weiterleitung an die zuständige KESB. 3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beiständin Frau C._____, Sozialzentrum D._____, und an die verfahrensbeteiligte Klinik, an letztere unter Beilage des Originals von act. 5, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am: 11. Dezember 2017

Urteil vom 11. Dezember 2017 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Dezember 2017 wird an die Leitung der verfahrensbeteiligten Klinik überwiesen zur Behandlung als Entlassungsgesuch bzw., falls die Entlassungskompetenz nicht an die Klinikleitung delegiert wurde, zur Weiter... 3. Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beiständin Frau C._____, Sozialzentrum D._____, und an die verfahrensbeteiligte Klinik, an letztere unter Beilage des Originals von act. 5, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empf... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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