Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA170035-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Urteil vom 28. November 2017 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. November 2017 (FF170229)
- 2 - Erwägungen: 1. Für den Beschwerdeführer A._____ wurde am 31. Oktober 2017 die fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich angeordnet (act. 3). Mit Schreiben vom 1. November 2017 (Datum Poststempel: 10. November 2017) und 9. November 2017 (Datum Poststempel: 11. November 2017) wandte er sich an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz; act. 1/1-2), welches ein Beschwerdeverfahren anlegte. Auf Erkundigung der Vorinstanz teilte die Klinik mit, dass die ärztliche Leitung entschieden habe, die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers am 13. November 2017, um 14 Uhr, aufzuheben (act. 2-3). 2. Mit Verfügung vom 13. November 2017 schrieb die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden ab (act. 4). Mit Schreiben vom 13. November 2017 (Datum Poststempel: 16. November 2017) wendet sich der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Zürich. Sein Schreiben ist schwer leserlich. Im Wesentlichen geht daraus hervor, dass er – wie schon bei früheren Einweisungen – gegen seinen Willen in die Klinik eingeliefert worden sei und um Überprüfung bitte (act. 9). 3. Die Klinik kann die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers von sich aus aufheben. Dies ist vorliegend am 13. November 2017, um 14.00 Uhr, geschehen. Der Beschwerdeführer wird damit nicht mehr gegen seinen Willen in der Klinik zurückbehalten (vgl. act. 3 und act. 11). Damit entfällt das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung der Einweisung resp. der fürsorgerischen Unterbringung. Die Vorinstanz hat ihr Beschwerdeverfahren zu Recht abgeschrieben, der Beschwerdeführer bringt nichts Konkretes dagegen vor, und die Beschwerde an das Obergericht ist aus diesem Grund abzuweisen. 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
- 3 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der beigezogenen erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am: 28. November 2017
Urteil vom 28. November 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an den Beistand, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der beigezogenen erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...