Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA170017-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Barblan Urteil vom 23. Juni 2017 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend gerichtliche Beurteilung der Zwangsbehandlung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 26. Mai 2017 (FF170005)
- 2 - Erwägungen:
I. (Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Der Beschwerdeführer wurde am 26. Januar 2016 vom Bezirksgericht Dietikon u.a. der mehrfachen versuchten Nötigung und der mehrfachen Drohung schuldig gesprochen und zu zwölf Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von erstandener Haft, vorzeitigem Straf- und Massnahmenvollzug) sowie einer Busse von Fr. 300.– verurteilt. Ausserdem wurde eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet. Gegen diese Massnahme wehrte sich der Beschwerdeführer erfolglos bis vor Bundesgericht (vgl. act. 25/24 S. 1 und 7). 2. Seit dem 17. Februar 2017 befindet sich der Beschwerdeführer in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich, Zentrum für Stationäre Forensische Therapie in Rheinau (fortan Klinik). Die Einweisung wurde vom Amt für Justizvollzug, Psychiatrisch-Psychologischer Dienst, angeordnet, nachdem sich der Beschwerdeführer während der Sicherheitshaft gegenüber dem Gefängnispersonal widerständig und beleidigend verhalten hatte (vgl. act. 6/2 S. 1, vgl. auch die Blätter 1 und 2 der nichtakturierten Beilagen zu act. 6/6). Am 27. März 2017 ordnete die Klinik beim Beschwerdeführer eine antipsychotische Behandlung gemäss § 26 des zürcherischen Patientengesetzes (nachfolgend Patientengesetz) an (act. 2 und 6/2). Eine dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wurde vom Bezirksgericht Andelfingen mit Urteil vom 4. Mai 2017 abgewiesen (act. 6/13). Das Obergericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde gegen die Zwangsbehandlung vom 27. März 2017 in zweiter Instanz zu prüfen hatte, stellte fest, dass die medizinische Massnahme ohne Zustimmung zwingend auf eine Behandlungsdauer von 4 Wochen hätte befristet werden müssen und dass diese Frist abgelaufen sei. Entsprechend wurde die Beschwerde mit Urteil vom 15. Mai 2017 gutgeheissen (vgl. Dispositiv Ziffer 1 und Erwägung III./3.4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Mai 2017 im Verfahren PA170013, act. 6/16 = act. 25/26).
- 3 - 3. Mit Verfügung vom 8. Mai 2017 ordnete das Amt für Justizvollzug, Bewährungs- und Vollzugsdienst, sodann den Vollzug der stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB in der Klinik an (act. 26). Aufgrund des nach wie vor schlechten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers und nachdem sich dieser gegenüber dem Klinikpersonal und den weiteren Patienten abermals bedrohlich verhalten hatte, ordnete die Klinik am 16. Mai 2017 bei ihm erneut eine antipsychotische Behandlung im Sinne von § 26 Patientengesetz an (act. 2). Diese medizinische Massnahme ohne Zustimmung ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. Mit Eingabe vom 18. Mai 2017 ersuchte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Andelfingen (fortan Vorinstanz) um gerichtliche Beurteilung der Zwangsmedikation (act. 1). Aufgrund der Angaben der Klinik (act. 2, act. 5A), des mündlich erstatteten Gutachtens von Dr. med. B._____ (act. 7) sowie der Anhörung des Beschwerdeführers (Prot. VI S. 5 ff.), wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Zwangsmedikation mit Urteil vom 26. Mai 2017 ab (Dispositiv-Ziffer 1) und genehmigte diese (Dispositiv-Ziffer 2; act. 9, act. 12 = act. 19 = act. 22, nachfolgend zitiert als act. 19). Ferner erteilte sie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die begründete Fassung des Entscheids wurde dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 zugestellt (act. 13/1). 5. Mit Eingabe vom 30. Mai 2017 (Datum Poststempel) gelangte der Beschwerdeführer an die Kammer und erhob Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 26. Mai 2017 (act. 20). Am 6. Juni 2017 (Datum Poststempel) – und damit innert Rechtsmittelfrist – reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben mit identischem Inhalt ins Recht (act. 23). 6. Es wurden die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens (act. 1-13) als auch diejenigen des in vorstehender Ziffer I./2. erwähnten obergerichtlichen Verfahrens PA170013 (act. 25/1-27) beigezogen. Die Sache ist spruchreif.
- 4 - II. (Formelles) 1. Der Beschwerdeführer befand sich zum Zeitpunkt der Anordnung der Zwangsbehandlung in der Klinik im Massnahmenvollzug (vgl. act. 26). Das Patientengesetz erlaubt bei gegebenen Voraussetzungen u.a. bei Personen im Strafoder Massnahmenvollzug die Anordnung von freiheitseinschränkenden Massnahmen und Zwangsbehandlungen gegen den Willen der Patientinnen und Patienten (§ 24 Abs. 1 lit. b Patientengesetz). 2. Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelangen die Bestimmungen des ZGB sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz vom 25. Juni 2012 (EG KESR) zu den freiheitseinschränkenden Massnahmen und den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen sinngemäss zur Anwendung (§ 27 Abs. 2 Patientengesetz). Davon abzugrenzen wären lediglich sog. massnahmenindizierte Behandlungen, die im Zusammenhang mit einer Massnahme gemäss Strafrecht stehen, d.h. auf einem kausalen Bezug zur Delinquenz (Anlasstat) fussen. Zwangsmassnahmen in diesem Zusammenhang wären mittels strafprozessualer Beschwerde anzufechten (vgl. BGer 6B_824/2015 vom 22. September 2015, E. 1; vgl. auch § 1 Abs. 3 Patientengesetz). Die vorliegend zu beurteilenden Zwangsmedikation steht nicht im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Massnahme. Zwar wurde für den Beschwerdeführer – wie eingangs erwähnt (vgl. Erw. I./1.) – eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB angeordnet (vgl. act. 25/24 S. 1 und 7), jedoch ist diese Massnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die angefochtene Zwangsbehandlung wurde – wie ebenfalls bereits erwähnt (vgl. Erw. I./3.) – vielmehr aufgrund einer medizinischen Indikation, d.h. aufgrund des aktuellen Gesundheitszustandes und insbesondere aufgrund des bedrohlichen Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber Mitpatienten und Personal, angeordnet (vgl. act. 2 S. 1), und steht daher nicht im (direkten) Zusammenhang zur Anlasstat. Demnach richtet sich das Verfahren bei der Beschwerde nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nach
- 5 - Art. 450 ff. ZGB (vgl. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt auf ein Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden. Sodann gelangen §§ 62 ff. EG KESR zur Anwendung, worin unter anderem Art. 446 Abs. 1 ZGB als sinngemäss anwendbar erklärt wird, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu erforschen. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung einer fürsorgerischen Unterbringung und medizinischen Zwangsbehandlungen ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Soweit das ZGB, das EG KESR und das GOG das Verfahren nicht regeln, verweist § 40 Abs. 3 EG KESR subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO. III. (Materielles) 1. Voraussetzungen der Zwangsbehandlung nach Patientengesetz Befindet sich eine Person im Massnahmenvollzug, ist eine Zwangsbehandlung gegen den Willen des Betroffenen gemäss § 24 Abs. 1 lit. b Patientengesetz grundsätzlich möglich. Eine länger dauernde medikamentöse Zwangsbehandlung ist zulässig, wenn (a) sie nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden oder (b) damit eine ernsthafte und unmittelbare Gefahr für die Gesundheit oder das Leben Dritter abgewendet werden kann (§ 26 Abs. 2 lit. a und b Patientengesetz). Die Bewegungsfreiheit einschränkende Massnahmen dürfen bei Personen im Massnahmenvollzug nur bei Selbst- oder Drittgefährdung, oder wenn dies für eine Zwangsbehandlung zwingend erforderlich ist, ergriffen werden. Solche Massnahmen müssen Patientinnen und Patienten oder Dritte vor einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr schützen und sind so kurz wie möglich zu halten (§ 24 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 25 Abs. 1 Patientengesetz). Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach
- 6 - Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 Erw. 5; BGE 130 I 16 Erw. 3). Ebenso stellen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weitere Zwangsmassnahmen – wie die Isolierung oder das Festbinden – schwere Eingriffe in die persönliche Freiheit und Menschenwürde dar (BGE 134 I 209 Erw. 2.3.1; BGE 126 I 112 Erw. 3.c; vgl. auch BGer 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010 Erw. 3.1). Derartige Eingriffe bedürfen deshalb einer klaren und ausdrücklichen Regelung in einem formellen Gesetz. Eine solche ist mit §§ 24 ff. Patientengesetz gegeben (vgl. BGer 5A_792/2009 vom 21. Dezember 2009 Erw. 4). Neben den kantonalen Regelungen sind auch die Erfordernisse von Art. 36 BV zu beachten. Es bedarf einer vollständigen und umfassenden Interessenabwägung. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Massnahme, die Auswirkungen einer Nichtvornahme der Massnahme, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung von Selbst- und Fremdgefährdung. In Bezug auf die medikamentöse Zwangsbehandlung sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in diese Interessenabwägung insbesondere auch die Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika-Behandlung miteinzubeziehen (BGer 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011 Erw. 3.1; BGE 130 I 16 Erw. 4 und 5). Zu unterscheiden ist die Anordnung der Zwangsbehandlung nach § 26 Patientengesetz (u.a. für Personen in einer stationären Massnahme) von derjenigen nach Art. 434 ZGB. Nach § 27 Abs. 2 Patientengesetz gelangen die Regelungen des ZGB und des EG KESR nur für das Verfahren und den Rechtsschutz sinngemäss zur Anwendung, nicht hingegen bezüglich der konkreten Voraussetzungen der Anordnung einer Zwangsbehandlung. Bei einer Behandlung ohne Zustimmung nach Art. 434 ZGB ist kumulativ erforderlich, (1) dass ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, (2) dass die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist, und (3) dass keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist. Bei einer Medikation gegen den Willen des Betroffenen muss es sich somit zwar in beiden Fällen um die mildeste Massnahme handeln, jedoch ist eine Behandlung im Rahmen des Massnahmenvollzugs, also nach § 26 Patien-
- 7 tengesetz, grundsätzlich auch dann möglich, wenn der Betroffene urteilsfähig ist bezüglich seiner Behandlungsbedürftigkeit. Ebenso ist nicht erforderlich, dass dem Betroffenen oder einem Dritten ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Wie ausgeführt kann eine Massnahme nach § 26 Abs. 2 lit. a Patientengesetz auch angezeigt sein, wenn dies – nach Vornahme einer umfassenden Interessensabwägung – nach Massgabe des Einweisungsgrundes medizinisch indiziert ist und die nötige persönliche Fürsorge nicht anders erbracht werden kann. 2. Angefochtener Entscheid Die Vorinstanz erwog zur Sache zusammengefasst, aufgrund des Gutachtens von Dr. med. B._____, der Angaben der Klinik und des vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 26. Mai 2017 gewonnenen Eindrucks sei mit ausreichender Sicherheit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung, nämlich an einer chronischen paranoiden Schizophrenie, leide (act. 19 S. 6 f.). Ohne ausreichende Medikation bestehe die Gefahr einer weiteren Verschlechterung seines Zustandes. Zudem müsse aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Gutachters und der Klinikärzte davon ausgegangen werden, unbehandelt werde der Beschwerdeführer ein fremdaggressives Verhalten an den Tag legen (act. 19 S. 12). Mit der Medikation lasse sich diese Gefahr abwenden. Die nötige persönliche Fürsorge könne aufgrund des Zustands des Beschwerdeführers nicht durch eine mildere Massnahme erbracht werden. Das Behandlungskonzept der Klinik erscheine geeignet, und die allenfalls auftretenden Nebenwirkungen erschienen im Verhältnis zu den abzuwendenden Gefahren vertretbar. Daher sei die medikamentöse Behandlung ohne Zustimmung des Beschwerdeführers zulässig (act. 19 S. 12-15). 3. Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdebegründung zusammengefasst vor, er sei mit der antipsychotischen Zwangsbehandlung nicht einverstanden. Er fühle sich gesund und es gebe keinen Grund, weshalb er Medikamente einnehmen müsse. Die Diagnose des vorinstanzlichen Gutachters entspreche nicht der Wahrheit; es sei ein neues Gutachten einzuholen (act. 20 und 22).
- 8 - 4. Zur medizinischen Indikation und zur geplanten Behandlung 4.1. Aufgrund der klaren Diagnose des von der Vorinstanz für die Verhandlung vom 26. Mai 2017 beigezogenen Gutachters, der damit übereinstimmenden Angaben der Klinik und des Eindrucks vom Beschwerdeführer, der aus dem Verhandlungsprotokoll hervorgeht (VI-Prot. S. 5 ff.), hat die Vorinstanz zutreffend auf das Vorliegen einer psychischen Störung des Beschwerdeführers geschlossen. Gemäss Angaben der Klinik (act. 2 S. 1) und des Gutachters (act. 7 S. 2 ff.) leidet der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer paranoiden Schizophrenie. Der Gutachter führte dazu aus, seit September 2013 sei nach den stationären Aufenthalten des Beschwerdeführers, wovon es mittlerweile sieben oder acht gebe, jeweils von paranoider Schizophrenie die Rede gewesen. Zum gleichen Schluss sei auch Dr. C._____ in seinem strafrechtlichen Gutachten, welches Grundlage für die Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB gewesen sei, gekommen. Es gebe viele Verlaufseinträge, die mannigfache psychopatologische Symptome beschrieben und welche allesamt die Diagnose einer Schizophrenie stützten. Auch die aktuellen Symptome sprächen dafür. So sei der Beschwerdeführer konzentrationsgestört, zeige sich gedanklich eingeengt und dann wieder sprunghaft oder gedankendrängend. Im interpersonellen Kontakt sei er derart misstrauisch, dass von überwertigen Ideen und sogar von paranoiden Ideen und paranoiden Befürchtungen gesprochen werden müsse. Der Beschwerdeführer habe zum Beispiel mehrmals die Befürchtung geäussert, dass homosexuelle und HIV-infizierte Babysitter seine Kinder im Intimbereich säubern und sich diese dadurch selbst infizieren könnten. Weiter sei er überzeugt, dass Richter und seine Familie die Justiz beeinflussen würden. Ferner befürchte er, sein Essen sei vergiftet. Affektiv sei der Beschwerdeführer gereizt und dysphorisch verstimmt. Gegenüber Patienten und Personal verhalte er sich oft provokativ. So sei es vorgekommen, dass er das Personal bespuckt, mit einer Wasserflasche beworfen oder mit Urin bespritzt habe (act. 7 S. 2 f.). Auch die Klinikärzte gehen aufgrund der Vorgeschichte und der eigenen Wahrnehmung seit der Einweisung, insbesondere aufgrund des Anspannungsgrades, des erheblichen Misstrauens und der Verfolgungs- und Vergiftungsideen von einer paranoiden Schizophrenie aus (act. 2 S. 1 f.).
- 9 - Aufgrund der übereinstimmenden Schlussfolgerungen der involvierten Fachpersonen muss von einer psychischen Erkrankung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 4.2. Wird eine psychische Störung (Erkrankung) bejaht, ist weiter zu prüfen, wie dieser zu begegnen ist. Die Klinik führte in der Anordnung aus, die therapeutische Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer gestalte sich ausgesprochen schwierig. Dieser zeige keinerlei Krankheitseinsicht und lehne eine Behandlung strikt ab. Nach einer ersten intramuskulären Medikation am 3. März 2017 habe der Beschwerdeführer 4 Tage lang freiwillig Haloperidoltropfen eingenommen, was zu einer deutlichen Verbesserung des Zustandsbildes geführt habe. Leider habe er in der Folge die Medikation wieder abgelehnt, was wiederum zu einer deutlichen Zunahme des Anspannungsgrades, des Misstrauens sowie der Verfolgungs- und Vergiftungsideen geführt habe. Es sei auch zu fremdaggressivem Verhalten gekommen. Die Störung des Denkens und des Gefühlserlebnisses sowie die daraus resultierende Verhaltensauffälligkeit, insbesondere das Unvermögen, die Krankheit und deren Behandlungsbedürftigkeit einzusehen und die bereits nachweislich erzielten Vorteile einer solchen Behandlung für sich zu erkennen, sei eindeutig durch die psychotische Erkrankung bedingt. Unbehandelt führe eine solche Krankheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verschlechterung des Zustandsbildes, was im ungünstigsten Fall mit einer nachlassenden geistigen Fähigkeit einhergehe. Um eine weitere Zunahme der Symptome abzuwenden und um eine antipsychotische Therapie wiederherzustellen sei daher zunächst eine Medikation für drei Monate notwendig (act. 2 S. 2). Dabei sei die orale Gabe von Risperidon bis 8 mg pro Tag vorgesehen. Alternativ könne auf die orale Gabe von Paliperidon bis 9 mg pro Tag zurückgegriffen werden. Alternativ dazu, oder im Bedarfsfall in Kombination, sei Olanzapin bis maximal 30 mg pro Tag vorgesehen. Als weitere Alternative stünde Haloperidol bis 20 mg pro Tag zur Verfügung. Zur Linderung von Angst und Unruhe sei ergänzend dazu die Gabe von Diazepam in Tropfenform in einer Dosis von bis zu 30 mg pro Tag vorgesehen. Bei Ablehnung der oralen Einnahme sei auf die intramuskulär injizierte Gabe von Haloperidol bis 20 mg pro Tag in Kombination mit Diazepam bis zu 20 mg pro Tag zurückzugreifen. Im Falle einer mittelfristigen Ablehnung der oralen Medikamenteneinnahme
- 10 könne eine Behandlung mit Injektion von Depotpräparaten erfolgen. Hierfür sei die Gabe von Risperidon Depot bis zu 50 mg 14-tägig, oder Paliperidon Depot in einer Dosis von 150 mg am Behandlungstag 1, 100 mg am Behandlungstag 8, bei einer monatlichen Erhaltungsdosis von hernach maximal 150 mg alle 28 Tage vorgesehen. Ergänzend oder alternativ hierzu könne eine Behandlung mit Haloperidol Depot bis 200 mg alle 21 Tage angeordnet werden (act. 2 S. 2-3). Der Gutachter Dr. med. B._____ führte an der Hauptverhandlung aus, bei Nichtbehandlung drohe dem Beschwerdeführer ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden in Form einer Chronifizierung, welche die Aussichten auf eine erfolgreiche Behandlung minimiere. Solange die schizophrenietypischen Symptome bestünden, müsse der Beschwerdeführer medikamentös behandelt werden. Auch danach sollte medikamentös weiterbehandelt werden, um ein Wiederauftreten der Symptome zu verhindern (act. 7 S. 3 f.). Weiter erachtet der Gutachter das von der Klinik vorgeschlagene Behandlungskonzept als geeignet, um den Umständen gerecht zu werden (act. 7 S. 5 f.). Da sich der Beschwerdeführer selbst als nicht behandlungsbedürftig erachtet, was er mehrfach betonte (vgl. VI-Prot. S. 5 f. sowie act. 20 und 23), ist er einer freiwilligen Therapie nicht zugänglich. Sein Verhalten ist zuweilen auch aggressiv, was dem Verlaufsbericht (act. 5A), der Stellungnahme der Klinik (act. 2 S. 2) und den Ausführungen des Gutachters (act. 7 S. 3) zu entnehmen ist. Nach überzeugender Ansicht der Klinikärzte und des Gutachters Dr. med. B._____ kann die schizophrene Erkrankung des Beschwerdeführers nur durch eine antipsychotische Medikation adäquat behandelt werden. Mit zunehmender Dauer ohne Behandlung verschlechtert sich die Prognose und es muss mit einer dauerhaften Beeinträchtigung durch Krankheitssymptome gerechnet werden. Es besteht ein hohes Risiko einer Chronifizierung. Auch steigt die Gefahr der Fremdgefährdung, wenn man die Vorgeschichte berücksichtigt. Die angeordnete Medikation des Beschwerdeführers erscheint demzufolge als angebrachte Reaktion auf die psychische Störung und damit als medizinisch indiziert. Die Dosis ist – entsprechend dem Gutachten – nicht zu beanstanden.
- 11 - 5. Zum Fehlen einer milderen Massnahme Dr. med. B._____ führte aus, er sehe keine Alternative zur Medikation. Zwar bestünden unterstützende Massnahmen. Diese könnten jedoch erst auf dem Boden weitgehender Symptomfreiheit fruchten. Die psychopharmakologische Behandlung könnten sie nicht ersetzten (act. 7 S. 4). Da die stationäre Behandlung an sich bis jetzt nicht weiterführend war, ist keine mildere, aber dennoch wirksame Massnahme als die medikamentöse Zwangsbehandlung ersichtlich. 6. Zur umfassenden Interessensabwägung 6.1. Auswirkungen und Nebenfolgen Dr. med. B._____ verwies in seinem Gutachten zu den Nebenwirkungen zunächst auf die Verlaufsberichte der Klinik. Diesen zufolge habe der Beschwerdeführer nach der zwangsweisen Verabreichung von klassischen Neuroleptika mit Müdigkeit und sogenannten extrapyramidalmotorischen Störungen im Zungenbereich reagiert. Diese Nebenwirkungen würden häufig die Compliance herabsetzen. Bei den vorgesehenen Neuroleptika der neueren Generation (Risperdal und Olanzapin) müsse erfahrungsgemäss mit Gewichtszunahme gerechnet werden. Weiter sollte der Blutdruck überwacht werden, weil Blutdruckschwankungen zu Kopfschmerzen führen könnten. Ferner sei Mundtrockenheit eine mögliche Nebenwirkung. Diese Nebenwirkungen liessen sich jedoch durch symptomatische Behandlungen lindern. Spätdyskinesien seien bei einer Dauerbehandlung mit Haldol nicht ausgeschlossen (act. 7 S. 6 f.). Diese Nebenfolgen sind weniger stark zu gewichten als die abzuwendenden Gefahren. Die Nebenwirkungen sind auch insbesondere vor dem Hintergrund vertretbar, dass mit der medikamentösen Behandlung der Gefahr einer Gesamtverschlechterung der schizophrenen Erkrankung sowie weiterer aggressiver Handlungen von Seiten des Beschwerdeführers entgegengewirkt werden kann. Eine schonendere, gleichermassen wirksame und aus fachärztlicher Sicht indizierte Al-
- 12 ternative besteht vorliegend nicht. Demnach scheinen die Nebenwirkungen dieser antipsychotischen Medikation vorliegend vernachlässigbar. Der Nutzen überwiegt. 6.2. Selbst- oder Fremdgefährdung Wie bereits erwähnt, verhielt sich der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Klinik bereits mehrmals aggressiv gegenüber dem Personal und den Patienten (act. 2 S. 2). Auch der Gutachter führte aus, das Verhalten des Beschwerdeführers und vor allem die Vorgeschichte deuteten auf ein gesteigertes Fremdgefährdungspotential hin. In Bezug auf eine mögliche Selbstgefährdung wies der Gutachter zudem auf die bereits erwähnte Gefahr einer Chronifizierung der Krankheit und auf die vom Beschwerdeführer im September 2013 geäusserten Suizidabsichten hin. Es bestehe ein erhebliches Selbstgefährdungspotential (act. 7 S. 3). Das von den Fachpersonen erwähnte aggressive Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verlaufsberichten (vgl. act. 5A). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vom Gutachter festgestellten erheblichen Selbstgefährdungsgefahr ist davon auszugehen, dass ohne medikamentöse Behandlung vom Beschwerdeführer eine ernsthafte Gefahr für Dritte und für ihn selbst ausgehen würde. Dies muss in der Interessensabwägung entsprechend berücksichtigt werden. 6.3. Dauer der Behandlung Die von der Klinik für die Behandlung des Beschwerdeführers vorgesehene Dauer von drei Monaten ab Beginn der Massnahme (vgl. act. 2 S. 2) erachtet der Gutachter als angemessen (act. 7 S. 5). Sollte die Behandlung in dieser Zeit nicht genügen, wäre eine neue Anordnung seitens der Klinik erforderlich. Es ist zu hoffen, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit merkt, dass ihm die Medikation etwas nützt. 6.4. Gesamtwürdigung in Anbetracht der Verfassungsgarantien
- 13 - Das Ziel der medikamentösen Behandlung liegt in der Verbesserung der psychotischen Symptomatik. Weiter ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer ohne die Behandlung eine latente Gefahr für sich selbst und auch für Dritte darstellen könnte. Damit ist die Behandlung des Beschwerdeführers von einem öffentlichen Interesse gedeckt und von erheblicher Notwendigkeit. Die möglichen Nebenwirkungen erscheinen nicht derart gravierend, dass ein Behandlungsversuch die Wahrung der Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers ausschliessen würde. Würde dessen persönliche Freiheit nicht vorübergehend durch die Zwangsmedikation eingeschränkt, bestünde die ernsthafte Gefahr einer stetigen Verschlechterung seines Zustandes mit bleibenden gesundheitlichen Schädigungen, was offensichtlich nicht in seinem Interesse sein kann. 7. Fazit Zusammenfassend ist die Anordnung der Zwangsbehandlung medizinisch indiziert; eine mildere Massnahme steht nicht zur Verfügung, weshalb die am 16. Mai 2017 angeordnete Zwangsmedikation für eine Dauer von drei Monaten zu bestätigen ist. Eine Fortsetzung der Behandlung müsste mit neuer Verfügung angeordnet werden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. IV. (Kostenfolgen) Beim vorgenannten Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Umständehalber ist aber auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
- 14 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan versandt am: 23. Juni 2017
Urteil vom 23. Juni 2017 II. (Formelles) Demnach richtet sich das Verfahren bei der Beschwerde nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nach Art. 450 ff. ZGB (vgl. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Gemäss Art. 450e ZGB muss bei psychischen Störungen gestützt... 1. Voraussetzungen der Zwangsbehandlung nach Patientengesetz 2. Angefochtener Entscheid Die Vorinstanz erwog zur Sache zusammengefasst, aufgrund des Gutachtens von Dr. med. B._____, der Angaben der Klinik und des vom Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 26. Mai 2017 gewonnenen Eindrucks sei mit ausreichender Sicherheit davon a... 3. Vorbringen des Beschwerdeführers 4. Zur medizinischen Indikation und zur geplanten Behandlung 4.1. Aufgrund der klaren Diagnose des von der Vorinstanz für die Verhandlung vom 26. Mai 2017 beigezogenen Gutachters, der damit übereinstimmenden Angaben der Klinik und des Eindrucks vom Beschwerdeführer, der aus dem Verhandlungsprotokoll hervorgeht ... Aufgrund der übereinstimmenden Schlussfolgerungen der involvierten Fachpersonen muss von einer psychischen Erkrankung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie, des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 4.2. Wird eine psychische Störung (Erkrankung) bejaht, ist weiter zu prüfen, wie dieser zu begegnen ist. Die Klinik führte in der Anordnung aus, die therapeutische Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer gestalte sich ausgesprochen schwierig. Dieser z... Der Gutachter Dr. med. B._____ führte an der Hauptverhandlung aus, bei Nichtbehandlung drohe dem Beschwerdeführer ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden in Form einer Chronifizierung, welche die Aussichten auf eine erfolgreiche Behandlung minimiere.... Da sich der Beschwerdeführer selbst als nicht behandlungsbedürftig erachtet, was er mehrfach betonte (vgl. VI-Prot. S. 5 f. sowie act. 20 und 23), ist er einer freiwilligen Therapie nicht zugänglich. Sein Verhalten ist zuweilen auch aggressiv, was de... 5. Zum Fehlen einer milderen Massnahme Dr. med. B._____ führte aus, er sehe keine Alternative zur Medikation. Zwar bestünden unterstützende Massnahmen. Diese könnten jedoch erst auf dem Boden weitgehender Symptomfreiheit fruchten. Die psychopharmakologische Behandlung könnten sie nicht ers... Da die stationäre Behandlung an sich bis jetzt nicht weiterführend war, ist keine mildere, aber dennoch wirksame Massnahme als die medikamentöse Zwangsbehandlung ersichtlich. 6. Zur umfassenden Interessensabwägung 6.1. Auswirkungen und Nebenfolgen Diese Nebenfolgen sind weniger stark zu gewichten als die abzuwendenden Gefahren. Die Nebenwirkungen sind auch insbesondere vor dem Hintergrund vertretbar, dass mit der medikamentösen Behandlung der Gefahr einer Gesamtverschlechterung der schizophrene... 6.2. Selbst- oder Fremdgefährdung Wie bereits erwähnt, verhielt sich der Beschwerdeführer gemäss Angaben der Klinik bereits mehrmals aggressiv gegenüber dem Personal und den Patienten (act. 2 S. 2). Auch der Gutachter führte aus, das Verhalten des Beschwerdeführers und vor allem die V... Das von den Fachpersonen erwähnte aggressive Verhalten des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Verlaufsberichten (vgl. act. 5A). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der vom Gutachter festgestellten erheblichen Selbstgefährdungsgefahr i... 6.3. Dauer der Behandlung Das Ziel der medikamentösen Behandlung liegt in der Verbesserung der psychotischen Symptomatik. Weiter ist zu erwarten, dass der Beschwerdeführer ohne die Behandlung eine latente Gefahr für sich selbst und auch für Dritte darstellen könnte. Damit ist ... 7. Fazit Zusammenfassend ist die Anordnung der Zwangsbehandlung medizinisch indiziert; eine mildere Massnahme steht nicht zur Verfügung, weshalb die am 16. Mai 2017 angeordnete Zwangsmedikation für eine Dauer von drei Monaten zu bestätigen ist. Eine Fortsetzun... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten er-hoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Andelfingen, je gegen Empfangsschein. 4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen von der Zustellung an bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.