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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.04.2017 PA170009

24. April 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·8,111 Wörter·~41 min·6

Zusammenfassung

Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA170009-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 24. April 2017 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie

Clienia Schlössli AG, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichtes Hinwil vom 28. Februar 2017 (FF170001-E)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Für A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung (Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB) sowie eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB (vgl. act. 2 S. 1). Im vergangenen Jahr hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil (nachfolgend: KESB) mit Entscheid vom 29. März 2016 (act. 7/217) im Sinne einer letzten Chance für die Beschwerdeführerin zugunsten ambulanter Massnahmen (§ 37 EG KESR i.V.m. Art. 437 ZGB) auf die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung verzichtet. Die Beschwerdeführerin lebte daher ab April 2016 im Wohnheim B._____ in C._____ und verbrachte ab Spätsommer einmal wöchentlich einen Tag auf dem Bauernhof D._____ in E._____ (vgl. act. 2 S. 1 i.V.m. act. 7/269 S. 3). Im November 2016 hatte sich die psychische Verfassung der Beschwerdeführerin erneut verschlechtert, weshalb sie zwischen November 2016 und Januar 2017 dreimal (vgl. act. 7/284, 7/289 und 7/332) im Rahmen von ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringungen in die Klinik Schlössli in Oetwil am See (nachfolgend: Klinik) eingewiesen wurde (vgl. act. 2 S. 1 i.V.m. act. 7/284-289 und act. 7/332). Die dritte Einweisung in die Klinik erfolgte am 10. Januar 2017 (vgl. act. 13/1A i.V.m. act. 13/3 S. 25) aufgrund einer akuten Selbst- und Fremdgefährdung infolge einer bekannten paranoiden Schizophrenie (vgl. act. 13/1A S. 1). Nach der Unterbringung der Beschwerdeführerin verschlechterte sich die Situation weiter und eskalierte in einem Suizid-(Strangulations-)versuch der Beschwerdeführerin (vgl. act. 7/332 i.V.m. act. 13/3 S. 25). Vor dieser Einweisung sei sie im Wohnheim bedrohlich und wahnhaft gewesen sowie auffällig geworden und habe sich auch gegenüber dem SOS-Arzt bedrohlich verhalten. Der SOS-Arzt hielt dazu fest, die Beschwerdeführerin neige dazu, sich unter diesem psychotischen Schub selber zu verletzen, und habe geäussert, sich umbringen zu wollen (vgl. act. 13/1A S. 1). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 31. Januar 2017 von der KESB angehört (vgl. act. 7/356) und mit Entscheid der KESB vom 1. Februar 2017 (vgl. act. 7/358 = act. 2) gestützt auf Art. 426 i.V.m.

- 3 - Art. 428 ZGB fürsorgerisch in der Klinik untergebracht (vgl. act. 2 S. 6 Dispositiv- Ziffer 2-4), wo sie nun bereits zum 26. Mal hospitalisiert ist (vgl. act. 7/353 S. 2 E. I.1 i.V.m. act. 12 S. 1). Mit Entscheid vom 1. Februar 2017 betreffend Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin behielt die KESB die Entlassungskompetenz bei sich bzw. wies die Klinik an, rechtzeitig Antrag auf Verlegung der Beschwerdeführerin in eine andere Institution zu stellen (vgl. act. 2 S. 6 Dispositiv-Ziffern 2-4). 1.2.1 Betreffend die (ärztlich) angeordnete fürsorgerische Unterbringung vom 10. Januar 2017 ersuchte die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen um deren Aufhebung und um Aufhebung und Untersagung der Zwangsbehandlung (vgl. act. 7/353 S. 2 E. I.2 i.V.m. act. 7/347-348). Diese Gesuche wurden mit Entscheid vom 20. Januar 2017 vom Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen abgewiesen (vgl. act. 7/353 S. 10 f. Dispositiv-Ziffern 1 und 2). Gegen diesen Entscheid führte die Beschwerdeführerin vor der Kammer Beschwerde (vgl. Geschäfts-Nr. PA170003-O), welche betreffend die (ärztlich) angeordnete fürsorgerische Unterbringung vom 10. Januar 2017 von der Kammer mit Beschluss vom 27. Februar 2017 unter Hinweis auf den dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegenden Entscheid der KESB vom 1. Februar 2017 (vgl. act. 2) zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wurde. Im Übrigen wurde auf die Beschwerde nicht eingetreten (vgl. OGer ZH PA170003-O/U vom 27. Februar 2017, E. II.). 1.2.2 Gegen die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB vom 1. Februar 2017 (vgl. act. 2) erhob die Beschwerdeführerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil (nachfolgend: Vorinstanz) Beschwerde und beantragte die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung sowie die Aufhebung und Untersagung der Unterbringung im "Viertel" in Verbindung mit der Verabreichung von Psychopharmaka gegen den Willen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 1 S. 1). Die Vorinstanz legte den Termin für die Anhörung/Hauptverhandlung auf den 24. Februar 2017 fest, forderte die Klinik zur Einreichung einer Stellungnahme und verschiedener Unterlagen auf und bestellte Dr. med. F._____ als Gutachter (vgl. act. 5). Mit Eingabe vom 23. Februar 2017 nahm die Klinik

- 4 - Stellung zu den Anträgen der Beschwerdeführerin und erachtete die Weiterführung der fürsorgerischen Unterbringung sowie die Behandlung im "Viertel" in Verbindung mit der Verabreichung von Psychopharmaka als unabdingbar (vgl. act. 12 S. 1). Mit Urteil vom 28. Februar 2017 (vgl. act. 32) wies die Vor-instanz die Beschwerde und die damit verbundenen Anträge der Beschwerdeführerin ab und schützte die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB. 1.3 Mit Eingabe vom 27. März 2017 (vgl. act. 33) erhob die Beschwerdeführerin (vgl. act. 33 i.V.m. act. 3) Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid. Sie beantragt, die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. act. 33 S. 2). Die Akten der Vorinstanz, welche auch Akten der KESB (inkl. Vorakten der Vormundschaftsbehörde E._____) enthalten, wurden beigezogen (act. 1-30). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1 Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB) ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Mangels ausdrücklicher Regelung im Bundesrecht, untersteht das zweitinstanzliche Verfahren vor Obergericht dem kantonalen Recht (vgl. Art. 450f ZGB; vgl. BGer 5A_112/2015 vom 17. Dezember 2015, E. 2.1 m.w.H.). Gemäss § 40 EG KESR richtet sich das Verfahren vor beiden gerichtlichen Beschwerdeinstanzen primär nach den Bestimmungen des ZGB und des EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren die Bestimmungen des GOG (GOG; § 40 Abs. 2 EG KESR) und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (§ 40 Abs. 3 EG KESR). Sowohl im erstinstanzlichen als auch im zweitinstanzlichen Verfahren gelten somit im Kern dieselben Grundsätze und Verfahrensbestimmungen des ZGB, soweit das EG KESR, das GOG oder die ZPO für das zweitinstanzliche Verfahren keine Abweichung vorsehen.

- 5 - 2.2 Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde ist innert dieser 10-tägigen Frist beim Obergericht schriftlich (Art. 450 Abs. 3 ZGB) einzureichen. Nach ständiger Praxis der Kammer läuft die Beschwerdefrist erst ab Zustellung des begründeten Entscheides (vgl. OGer ZH PA140023 vom 9. Juli 2014, E. 2). Da die blosse Übermittlung des begründeten Entscheides per Fax an die Beschwerdeführerin (vgl. act. 27-28) keine gültige Zustellung darstellt (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 1 lit. d, 40 und 62 ff. EG KESR i.V.m. Art. 138 ZPO), lief die Beschwerdefrist für die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ab Empfang des per Einschreiben versendeten, begründeten Entscheides am 15. März 2017 (vgl. act. 28 i.V.m. act. 30 letzte Seite). Die Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 27. März 2017 (vgl. act. 33) ging daher fristgerecht (vgl. act. 33 i.V.m. act. 30 letzte Seite) bei der Kammer ein und enthält im Übrigen klare Anträge. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2.3.1 .1 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin rügt, das angefochtene Urteil verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. act. 33 S. 5 f. Rz. 3.2 und 3.3). Insbesondere habe sich die Vorinstanz nicht mit der ergänzenden Stellungnahme vom 28. Februar 2017 sowie den eingereichten Unterlagen (vgl. act. 20', act. 21/1'-8' und act. 20, act. 21/1-8), insbesondere dem ärztlichen Bericht ihrer ambulanten Psychiaterin und Therapeutin, Dr. med. G._____ (vgl. act. 21/6' und act. 21/6), auseinandergesetzt (vgl. act. 33 S. 4 f. Rz. 3.1 und 3.2). Die Vorinstanz könne ihre Begründung nur aufrechterhalten, indem sie den ärztlichen Bericht von Dr. med. G._____ und die dargelegten, aktenmässig belegten Umstände übergehe. Aus diesem Grund rügt die Beschwerdeführerin unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie Willkür (vgl. act. 33 S. 5 Rz. 3.2). 2.3.1.2 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Klärung des Sachverhaltes, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn be-

- 6 lastenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (vgl. BGE 127 I 54 ff., E. 2b). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 134 I 83 ff., E. 4.1 mit Hinweisen). Soweit das Urteil eine Verletzung dieses Anspruches bewirkt, leidet es aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs an einem Mangel, der im Rechtsmittelverfahren in der Regel zur Aufhebung des Entscheids führt (vgl. BGE 135 I 187 ff., E. 2.2 m.w.H.; 122 II 464 ff., E. 4a; vgl. auch STAEHELIN/STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 10 N 57 m.w.H.). Ist die Kognition der Rechtsmittelinstanz gegenüber derjenigen der Vorinstanz jedoch nicht eingeschränkt und erwächst der betroffenen Partei kein Nachteil, kann der Mangel im Rechtsmittelverfahren geheilt werden (vgl. BGE 126 I 68, E. 2 m.w.H.). Wie bereits erwähnt, beurteilt die Kammer Beschwerden betreffend fürsorgerische Unterbringungen (Art. 426 ff. ZGB) nach den gleichen Grundsätzen und mit derselben Kognition wie die Vorinstanz (vgl. oben E. 2.1). Allfällige Gehörsverletzungen könnten somit im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Im Übrigen sind Rückweisungen bei Entscheiden im Zusammenhang mit einer fürsorgerischen Unterbringung ohnehin ausgeschlossen (§ 71 EG KESR). 2.3.1.3 Die Vorinstanz hatte der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 24. Februar 2017 zur Nachreichung einiger Unterlagen eine Frist "bis 28. Februar 2017" gewährt (vgl. Prot. Vi. S. 33 i.V.m. act. 32 S. 2 E. I.2). Mit Faxeingabe vom 28. Februar 2017, 12:51 Uhr, reichte sie der Vorinstanz eine ergänzende Stellungnahme mit Beilagen ein (vgl. act. 20' und act. 21/1'-8'). Dies erfolgte unter dem Hinweis "vorab per Fax". Die Eingabe mit Originalunterschrift und den entsprechenden Beilagen ging am 1. März 2017 bei der Vorinstanz ein (vgl. act. 20 und 21/1-8). Dem angefochtenen vorinstanzlichen Urteil sind keine Erwägungen bezüglich dieser ergänzenden Stellungnahme oder der Beilagen zu entnehmen. http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2017&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=135+I+187&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-I-54%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page54 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2017&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=rechtliches+geh%F6r+gericht+eingehen&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-I-83%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page83

- 7 - 2.3.1.4 Vor den Beschwerdeinstanzen gilt die Untersuchungsmaxime sinngemäss (vgl. § 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Daher sind Tatsachen von der Vorinstanz bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen gewesen (vgl. Art. 229 Abs. 3 ZPO). Da die Vorinstanz dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin Frist "bis 28. Februar 2017" eingeräumt hatte (vgl. act. 32 S. 2 E. I.2) und die von diesem am 28. Februar 2017 (vorab per Fax) übermittelte Eingabe mit Originalunterschrift samt Beilagen und Poststempel vom 28. Februar 2017 am Tag darauf, 1. März 2017, bei der Vorinstanz einging (vgl. act. 20), ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz weder explizit auf die nachgereichte Eingabe noch auf die Unterlagen Bezug nahm. Aus den nachfolgend dargelegten Gründen (vgl. nachfolgend E. 3.2.2.5 f. und 3.3.2) liegt jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor. Es bleibt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die vor Vorinstanz gestellten Anträge auf Untersagung der Zwangsmedikation sowie Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht Gegenstand des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens sind. 3. Fürsorgerische Unterbringung Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB), wobei die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen sind (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind, ist die betroffene Person zu entlassen (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 3.1 Vorliegen eines Schwächezustandes 3.1.1 Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vorliegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden dabei in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ ET-

- 8 - ZENSBERGER, 5. Auflage 2014, Art. 426 N 12). Bei psychischen Störungen handelt es sich um erhebliche, objektiv feststellbare Abweichungen vom normalen Erleben oder Verhalten, wobei Denken, Fühlen und Handeln betroffen sind. Eine Abweichung von einer zumindest in den Grenzbereichen willkürlichen Normalität bedeutet, dass die Abgrenzung zwischen Gesundheit und Krankheit fliessend ist. Sodann besteht die Möglichkeit, charakteristische psychische Symptome zu objektivieren und klassifizieren. Massgebend ist heute die ICD Klassifikation (vgl. BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 269 ff.). Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss ein Krankheitsbild vorliegen, welches erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten hat (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ ETZENSBERGER, 5. Auflage 2014, Art. 426 N 15). 3.1.2 Die Beschwerdeführerin leidet gemäss den übereinstimmenden Ausführungen des von der Vorinstanz beigezogenen Gutachters Dr. med. F._____ (Prot. Vi. S. 21) sowie den Ärzten Dr. med. H._____ (Oberarzt, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie) und MSc I._____ (Klinische Psychologin) der Klinik (act. 12 S. 1; Prot. Vi. S. 31 ff.) an einer (chronischen) paranoiden Schizophrenie. Diese Einschätzung deckt sich insbesondere auch mit derjenigen des von der KESB beigezogenen Gutachters Dr. med. J._____ vom 27. Januar 2017 ("paranoide Schizophrenie", vgl. act. 7/354 S. 15). 3.1.3 Die paranoide Schizophrenie fällt gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter die Klassifikation ICD-10 F2 und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, Rz. 271 ff.). Es besteht vorliegend kein Anlass, an den übereinstimmenden Diagnosen der Fachpersonen zu zweifeln. Somit ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung vorliegt (vgl. act. 32 S. 6 E. III.2.1). 3.2 Schutz- bzw. Fürsorgebedürftigkeit 3.2.1 Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist

- 9 - (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann. Ein solch besonderer Schutz kann notwendig werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Person infolge ihrer psychischen Störung unbesonnen, selbstschädigend oder für Dritte gefährlich handelt (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.2.1). Der betroffenen Person muss die Fähigkeit fehlen, von sich aus in verschiedenen, lebensrelevanten Bereichen wie Beziehungsgestaltung, Vertrauen, Übernahme von Verantwortung, Finanzen, persönliche Hygiene, über längere Zeit und nachhaltig einen menschenwürdigen Standard zu erreichen. Die Schutzbedürftigkeit kann dauerhafter Natur sein. Dasselbe gilt, wenn häufige Rückfälle zu erwarten sind. Die Schutzbedürftigkeit impliziert eine Betreuungsbedürftigkeit. Der Begriff der Betreuung meint eine unterstützende Tätigkeit und beinhaltet tatsächliche Hilfe in Form von Sorge für die körperlichen und sozialen Belange eines Patienten sowie dessen Pflege (vgl. BERNHART, a.a.O., Rz. 353). Dabei ist zu berücksichtigen, dass aus medizinischer Sicht eine erfolgsversprechende Behandlung und die Vermeidung eines späteren Rückfalls meist einer längeren – und aus der Sicht der betroffenen Person oft zu langen – Therapie bedarf. Erst wenn die Voraussetzungen einer Unterbringung nicht mehr gegeben sind, der betroffenen Person also die benötigte Fürsorge auf andere Weise erbracht werden kann, ist sie zu entlassen (vgl. Art. 426 Abs. 3 ZGB). Diese Regelung soll genügend Zeit für eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes gewähren sowie die Organisation der Behandlung beziehungsweise der Betreuung ausserhalb der Einrichtung ermöglichen und so die Gefahr eines Rückfalls reduzieren (vgl. CHK-BREITSCHMID/MATT, 2. Aufl. 2012, Art. 426 ZGB N 8 m.w.H.). Vor diesem Hintergrund erscheint die fürsorgerische Unterbringung nicht als Instrument blosser Krisenintervention, zumal sich eine Stabilisierung des Gesundheitszustandes nicht von einem auf den anderen Tag einstellt. 3.2.2.1 Der von der Vorinstanz beigezogene Gutachter Dr. med. F._____ führte dazu aus, aufgrund der inzwischen mehrjährigen Destabilisierung des Krankheitsverlaufs sei eine Unterbringung in einer Einrichtung indiziert (vgl. Prot. Vi. S. 21). Die Behandlungseinsicht der Beschwerdeführerin sei ihm fassadär vorge-

- 10 kommen und eine Krankheitseinsicht habe nur beschränkt bestanden (vgl. Prot. Vi. S. 21). Vordergründig zeige sich die Beschwerdeführerin betreffend die Einnahme von Medikamenten einsichtig, die Erfahrung zeige aber das Gegenteil. In Bezug auf die Wirkungen und Nebenwirkungen seien ihm teils irrationale und wahnhafte Verarbeitungsstörungen bei der Beschwerdeführerin aufgefallen. Bei affektiven und psychotischen Dekompensationen wachse der Widerstand der Beschwerdeführerin gegen die Medikamente, weshalb es immer wieder zu rasanten Zustandsverschlechterungen gekommen sei (vgl. Prot. Vi. S. 24). Zudem sei der Realitätsbezug der Beschwerdeführerin durch ein kindliches und lustbetontes Wunschdenken beeinträchtigt (vgl. Prot. Vi. S. 21). Zur Frage, wie sich eine sofortige Entlassung auf den psychischen und den gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin auswirken würde, hielt der Gutachter fest, mit Hinweis auf eine jahrelange Malcompliance müsse erneut mit der selbstständigen Reduktion der Medikation und einer erneuten Dekompensation der Beschwerdeführerin gerechnet werden (vgl. Prot. Vi. S. 22 i.V.m. S. 5). Erfahrungsgemäss komme es bei einem Verzicht auf die vorgesehene Medikation bzw. bei einer Reduktion oder Absetzung der Medikation innerhalb von wenigen Tagen zu affektiven und psychotischen Dekompensationen (vgl. Prot. Vi. S. 22 i.V.m. S. 4). Überhaupt sei ausserhalb von einem tragfähigen und strukturierten Rahmen mit einer psychotischen Dekompensation mit erneuter Selbst- und Fremdgefährdung innerhalb weniger Tage oder Wochen zu rechnen, wobei er zur Selbstgefährdung nicht nur die suizidalen Handlungen oder die drohenden Selbstbeschädigungen zähle, welche beschrieben worden seien. Angesichts der Krise im letzten Jahr habe die Beschwerdeführerin damit gedroht, sie wolle sich im Intimbereich schneiden und ihm gegenüber habe sie erwähnt, sie sei von einem Wohnheimbetreuer sexuell missbraucht worden. Es stelle sich daher auch die Frage, ob der Selbstschutz betreffend die sexuelle Integrität gegeben sei (vgl. Prot. Vi. S. 22 i.V.m. S. 5). 3.2.2.2 Auch der von der KESB beigezogene Gutachter Dr. med. J._____ war zur Ansicht gelangt, dass der Zustand der Beschwerdeführerin eine weitere fürsorgerische Unterbringung erfordere. Dies aufgrund der krankheitstypischen Am-

- 11 bivalenz, der nicht gefestigten Krankheitseinsicht, noch nicht dauerhaft zu beobachtender Medikamenten-Compliance und insbesondere vor dem Hintergrund der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin (vgl. act. 7/354 S. 17 Antwort 5). Mildere Massnahmen gebe es nicht (vgl. act. 7/354 S. 18 Antwort 8). Bei einer Entlassung sei innert kürzester Zeit ein Absetzen der Medikamente und eine erneute akute Verschlimmerung der Symptome der Erkrankung zu erwarten (vgl. act. 7/354 S. 17 Antwort 5). Der Gutachter wies darauf hin, dass bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich genügend Ressourcen bestünden, die es ihr ermöglichten auch langfristig ausserhalb von psychiatrischen Kliniken und fürsorgerischen Unterbringungen ein ihren Umständen entsprechendes Leben zu führen. Dies setze aber die Umsetzung des Betreuungs- und Behandlungskonzeptes voraus (vgl. act. 7/354 S. 18 Antwort 9a). Dieses Konzept müsse eine regelmässige Ergotherapie zur weiteren Entwicklung und Stabilisierung von Ressourcen, soziotherapeutische Konzepte zur Verhaltensstrukturierung und zur Entwicklung von sozial verträglichen Bewältigungsstrategien, Strategien zur Stressregulation und Impulskontrolle, Einzel- und Gruppenpsychotherapie, Gewährleistung der regelmässigen neuroleptischen Medikation und Intervention bei emotionaler Überlastung beinhalten (vgl. act. 7/354 S. 18 Antwort 9a i.V.m. 7). Die Einsetzung dieses Konzeptes sei über einen Zeitraum von einem Jahr erforderlich, bevor weitere Schritte in einen weniger strukturierten Rahmen unternommen werden könnten (vgl. 7/354 S. 19 Antwort 10). 3.2.2.3 Seitens der Klinik nahmen Dr. med. H._____ sowie MSc I._____ schriftlich (vgl. act. 12) sowie Dr. med. K._____ anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz mündlich Stellung (vgl. Prot. Vi. S. 31 f.). Dr. med. K._____ führte zur Fürsorgebedürftigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere aus, ohne Medikamente leide die Beschwerdeführerin, sei sehr unangenehm und werde distanzlos, während sie eine charmante, freundliche und nette Person sei, wenn sie die Medikamente einnehme. Sie kenne die Beschwerdeführerin seit Juli 2016. Für die Sicherstellung der Einnahme brauche die Beschwerdeführerin einen engen Rahmen (vgl. Prot. Vi. S. 31). In der schriftlichen Stellungnahme der Klinik wurde angeführt, im Rahmen des bisherigen Krankheitsverlaufs habe die Beschwerdeführerin bei freiwilliger Behandlung und fehlender Krankheits- sowie Behandlungs-

- 12 einsicht immer wieder die Medikation abgesetzt, was jeweils zu einer Zustandsverschlechterung mit zunehmender psychomotorischer Agitiertheit, sprunghaftem, nicht wahnhaftem Denken, verbalen Aggressionen, Distanzlosigkeit und bedrohlichem Auftreten geführt habe. Bei Eintritt am 10. Januar 2017 sei ihr Zustand im Vergleich zu den Voraufenthalten noch schlechter, angetriebener und krankheitsuneinsichtiger gewesen. Ihrer Ansicht nach würde eine freiwillige Behandlung zum aktuellen Zeitpunkt erneut eine Verweigerung bzw. ein Absetzen der Medikation mit einhergehender deutlicher Verschlechterung des Zustandes der Beschwerdeführerin zur Folge haben. Zudem würde ihrerseits kein Behandlungsauftrag mehr bestehen und bei Austritt eine Obdachlosigkeit vorliegen (vgl. act. 12 S. 1). Eine behördliche fürsorgerische Unterbringung sowie die Behandlung in der Klinik seien die Basis für eine weitere Zustandsverbesserung und stabile Lebensführung der Beschwerdeführerin (vgl. act. 12 S. 2). 3.2.2.4 Gestützt auf die Ausführungen der Fachpersonen und aufgrund der Akten erachtete die Vorinstanz die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung als gerechtfertigt. Sie kam dabei zum Schluss, dass diese insbesondere in Anbetracht der vergangenen Monate erforderlich sei bzw. die notwendige Betreuung und Behandlung nicht anders möglich sei. Ohne ausreichende Medikation bestehe nach wie vor eine erhebliche Selbst- bzw. Fremdgefährdung. Auch habe der Gutachter die drohenden nachteiligen Folgen einer Entlassung überzeugend geschildert: ohne eine kontrollierte Medikamenteneinnahme müsse damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin die Medikamente wieder absetze, und es innert weniger Tage oder Wochen aller Voraussicht nach zu erneuter Destabilisierung und zu affektiver und psychotischer Dekompensation komme. Nach dem Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 20. Dezember 2016 (vgl. 7/317/1) betreffend Entlassung der Beschwerdeführerin habe es nur wenige Tage gedauert bis zur erneuten (ärztlichen) Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung (vgl. act. 32 S. 6 f. E. III.2.1). Wenn ihr Zustand jedoch langfristig stabilisiert werden könne, sei unter gewissen Voraussetzungen das Wohnen auf einem Bauernhof denkbar. Zurzeit könne ein solches Experiment aber nicht in Frage kommen. Die Gefahr einer erneuten Enttäuschung sei viel zu hoch. Die Beschwerdeführerin habe die erforderliche Stabilität, welche für das Zusam-

- 13 menleben mit anderen Leuten erforderlich sei, wohl noch nicht erreicht (vgl. act. 32 S. 8 E. III.2.1). 3.2.2.5 Die Beschwerdeführerin stellt sich in der Beschwerdeschrift an die Kammer (vgl. act. 33) auf den Standpunkt, eine Schutz- bzw. Fürsorgebedürftigkeit sei nicht gegeben. Es sei nicht erwiesen, dass sie in der Vergangenheit selbst- und/oder fremdgefährdendes Verhalten an den Tag gelegt habe, und es sei ein solches Verhalten auch künftig nicht zu erwarten, wenn sie nicht ausreichend Medikamente einnehme. Es sei nicht substantiiert und konkretisiert worden, wann, zu welcher Stunde, an welchem Ort die Beschwerdeführerin was genau geäussert oder wie sie sich verhalten habe und welche Beweismittel hierfür vorlägen. Zeugen müssten förmlich unter den üblichen Strafandrohungen einvernommen und der Beschwerdeführerin bzw. ihm als ihren Verteidiger das Recht auf ein Kreuzverhör eingeräumt werden. Überdies sei eine Fremdgefährdung weder Voraussetzung noch für eine Unterbringung hinreichend (vgl. act. 33 S. 6 f. Rz. 4.1). Die Behauptungen, ohne ausreichende Medikation bestünde eine erhebliche Selbst- bzw. Fremdgefährdung mit weiteren Beschimpfungen, Bedrohungen und Ausfälligkeiten gegenüber anderen Personen, sowie ohne kontrollierte Abgabe würde die Beschwerdeführerin die Medikamente absetzen und dekompensieren, seien haltlos, solange für die Vergangenheit keine Bedrohungen gegenüber anderen Personen feststünden (vgl. act. 33 S. 8 Rz. 4.5). Die Beschwerdeführerin sei frei in ihrer Kommunikation und in ihrer Entscheidung, mit welchen Menschen sie verkehre. Es sei unklar, wie eine fürsorgerische Unterbringung mit dem Hinweis begründet werden könne, die Beschwerdeführerin verliere die Fähigkeit, ein vernünftiges Gespräch zu führen und gefährde damit nicht nur andere, sondern auch sich selbst, da ihr Zusammenleben mit anderen Leuten Schaden nehme (vgl. act. 33 S. 7 Rz. 4.2). Vor der Einweisung durch den Notfallpsychiater habe weder eine Verwahrlosung noch eine akute Selbstgefährdung bestanden (vgl. act. 33 S. 7 Rz. 4.3). In Bezug auf den Versuch, sich in suizidaler Absicht mit der Handtasche zu strangulieren, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass sie nicht vorhabe, dies zu wiederholen. Sie habe erklärt, dass sie keine Nerven mehr gehabt habe, und gesagt, wenn man sie in den Wahnsinn treibe und ihr nicht helfe, sei klar, dass es irgendwann eskaliere. Es sei unklar, wie dieser Versuch, der

- 14 nicht wiederholt worden sei und eher als Hilfeappell erscheine, Monate später dazu dienen solle, die fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Die Verlaufsberichte der nachfolgenden Tage – welche von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden seien – zeigten, dass es sich um eine einmalige Handlung unter dem Eindruck der Beschwerdeführerin krass ungerechtfertigten Zwangseinweisung gehandelt habe, nicht um eine längerfristige Absicht, sich etwas anzutun (vgl. act. 33 S. 7 f. Rz. 4.4). Auch sei die Anzahl der fürsorgerischen Unterbringungen kein Merkmal für eine aktuell bestehende akute Selbstgefährdung oder Verwahrlosung, sondern zeige, dass die Schwelle für Einweisungen tief sei und im Wohnheim B._____ wiederholt der Notfallpsychiater gerufen worden sei, um Ruhe herzustellen, Konflikte zu beenden oder eine Medikation durchzusetzen (vgl. act. 33 S. 8 Rz. 4.6). In seiner vor Vorinstanz eingereichten, ergänzenden Stellungnahme vom 28. Februar 2017 (vgl. act. 20) führte die Beschwerdeführerin in Bezug auf ihren Zustand vor der (ärztlichen) Einweisung am 10. Januar 2017 aus, sie habe April bis Dezember 2016 in grundsätzlich stabiler Verfassung ohne fürsorgerische Unterbringung gelebt. Ihr Ziel sei es gewesen, auf den Hof D._____ zu wechseln. Da dieser Wechsel nicht mehr möglich gewesen sei, habe sie im Wohnheim B._____ auch nichts mehr gehalten (vgl. act. 20 S. 2 Rz. 2.1). Die (schriftliche) Absage des Hofes D._____ vom 3. Januar 2017 sei mit Verweis auf ihre "Geschichte" begründet worden und habe nichts mit ihrem aktuellen Verhalten zu tun. Der Leiter des Hofes habe ihr den Aufenthalt auf dem Hof anlässlich des Standortgesprächs vom 8. November 2017 ausdrücklich als mögliche Option genannt. Man habe ihr aber keine zweite Chance geben wollen und hätte das viel früher kommunizieren können und sollen (vgl. act. 20 S. 1 Rz. 1 i.V.m. act. 21/1-3). In Bezug auf die Fürsorgebedürftigkeit hielt Dr. med. G._____ im mit ergänzender Stellungnahme vom 28. Februar 2017 seitens der Beschwerdeführerin vor Vorinstanz eingereichten ärztlichen Bericht (vgl. act. 21/6) fest, die Beschwerdeführerin sei "institutionsgeschädigt" und eine fürsorgerische Unterbringung in einer der offiziellen Institutionen würde das Gegenteil erreichen von dem, was man

- 15 eigentlich möchte. Viel eher in Frage komme eine Unterbringung, wie dies für sie vorgesehen sei, in einem kleinen Bauernbetrieb in L._____ (vgl. act. 21/6 S. 1). 3.2.2.6 Gestützt auf die übereinstimmenden und überzeugenden Meinungen der Fachärzte ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der Fürsorge bedarf. Selbst Dr. med. G._____, auf deren ärztlichen Bericht sich die Beschwerdeführerin stützt, bejaht implizit die Fürsorgebedürftigkeit der Beschwerdeführerin, indem sie sich im Bericht hauptsächlich zur Art der Massnahme sowie dem Rahmen einer Betreuung und Behandlung äussert und ihr attestiert, sie sei "institutionsgeschädigt", weise eine kindliche, unreife und unselbstständige Persönlichkeit auf und sei hilflos "wie ein kleines Kind" (vgl. act. 21/6). Wie die Vorinstanz in zutreffender Weise ausführte, ist die Beschwerdeführerin zusammengefasst wegen ihrer beschränkten Krankheitseinsicht, ihres inneren Widerstandes gegen die Einnahme von Medikamenten und ihres beeinträchtigten Realitätsbezuges nicht in der Lage, ein selbstverantwortliches und sozial verträgliches Leben zu führen und ist insbesondere mit der eigenverantwortlichen Medikamenteneinnahme überfordert (vgl. act. 32 S. 6 f. E. III.2.1). Die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach keine Fürsorgebedürftigkeit bestehe, weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung gegeben sei noch eine solche je bestanden habe, ist aufgrund der Akten unzutreffend. Der Verlauf des Zustandes der Beschwerdeführerin ist aktenkundig und wurde aufgrund ihrer Krankheitsgeschichte bereits über einen längeren Zeitraum von diversen Fachpersonen aktualisiert, beurteilt und dokumentiert. Gestützt darauf ist davon auszugehen, dass bei der Beschwerdeführerin ohne die entsprechende Fürsorge innert kürzester Zeit sowohl mit einem selbst- als auch mit einem fremdgefährdenden Verhalten zu rechnen ist. Insbesondere die potentielle Selbstgefährdung der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Einschätzung der Fachärzte und den bereits aktenkundigen, angedrohten Selbstgefährdungen und ausgeführten Selbstverletzungen bzw. Selbstverletzungsversuchen zu bejahen. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass die Beschwerdeführerin ihre Medikation eigenmächtig reduziert oder absetzt, wenn sie sich mit Problemen oder Unsicherheiten konfrontiert sieht, und dies jeweils zu einer raschen Verschlechterung ihres Zustandes bzw. insbesonde-

- 16 re zur Selbstgefährdung führt. Zwar stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin insbesondere den Suizid-(Strangulations-)versuch vom 10. Januar 2017 als einmalige Reaktion der Beschwerdeführerin auf die von ihr ungerechtfertigt wahrgenommene (ärztliche) Einweisung dar und führte sinngemäss aus, diese sei deshalb ungerechtfertigt gewesen, weil die Trennung der Beschwerdeführerin vom Wohnheim B._____ gegenseitig erfolgt sei und mit der Absage des Hofes D._____ zu tun gehabt habe, und diese Absage wiederum ungerechtfertigt gewesen sei, weil der Leiter des Hofes D._____ der Beschwerdeführerin den Aufenthalt auf dem Hof ausdrücklich als mögliche Option genannt, ihr dann aber mit Verweis auf "ihre Geschichte" eine Absage erteilt habe. Diese Darstellung impliziert, die Beschwerdeführerin stelle aus sich selbst heraus keine Gefahr für sich selber dar und der Auslöser des Suizid-(Strangulations-)versuchs sei auf äussere Faktoren, mithin eine ungerechte Behandlung der Beschwerdeführerin durch Dritte, zurückzuführen. Und auch gegenüber dem Gutachter verortet die Beschwerdeführerin die Ursache des Problems im Umfeld und führte aus, sie sei oft ohne Grund in die Klinik eingewiesen worden und die letzten Wohnformen seien wegen der Umstände und der Betreuer gescheitert (vgl. Prot. Vi. S. 20). Der Kausalverlauf bzw. die Dynamik der Verschlimmerung der Symptome stellt sich mit Blick in die Akten jedoch anders dar: Wie bereits dargelegt hatte die KESB mit Entscheid vom 29. März 2016 (vgl. act. 7/217) im Sinne einer letzten Chance zugunsten von ambulanten Massnahmen auf die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung verzichtet, weil die Beschwerdeführerin motiviert gewesen war und sich bereit erklärt hatte, ihre Medikamente in der abgesprochenen Dosis einzunehmen, statt wie bisher auszuschleichen, und sich entsprechenden Spiegelmessungen zu unterziehen (vgl. act. 7/217 S. 4). Ziel war es, der Beschwerdeführerin ein eigenständigeres Leben auf dem Hof D._____ zu ermöglichen. In der Folge zeigte sich jedoch, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise mit der Situation bereits nicht mehr zurecht kam und an den Medikamenten "herumgeschraubte", als sie von der vierwöchigen künftigen Abwesenheit ihres (damaligen) behandelnden Psychiaters Dr. med. M._____ erfuhr, worauf sie im Juli 2016 einen Rückfall erlitt und in die Klinik eingewiesen werden musste. Dies teilte Herr N._____, Betreuer im Wohnheim B._____, am 27. Juli 2016 der KESB mit (vgl. act. 7/257). Wie die Bei-

- 17 ständin der Beschwerdeführerin, O._____, der KESB am 10. August 2016 berichtete, musste die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr in das Wohnheim B._____ bereits drei Wochen später erneut in die Klinik überwiesen werden, weil sie die Medikamente erneut nicht mehr eingenommen habe (vgl. act. 7/260). Anlässlich des Standortgesprächs vom 8. September 2016 hielt sodann auch Dr. med. M._____ fest, die Beschwerdeführerin habe ihm von sich aus erzählt, dass sie die Dosierung halbiert habe. Es müsse die Einnahme der Medikamente sichergestellt werden, um eine ausreichende Stabilität zu erreichen (vgl. act. 7/269). Der an diesem Standortgespräch auch anwesende Herr N._____ vom Wohnheim B._____ bestätigte ebenfalls, dass der Zustand der Beschwerdeführerin ohne Medikamente nicht stabil sei und sie auf Betreuung angewiesen sei. Es sei mehrfach vorgekommen, dass sie die Medikamente nicht korrekt eingenommen habe (vgl. act. 7/269 S. 2) und vor ihrer Einweisung in die Klinik habe sie ihm gegenüber gesagt, dass sie sich aufschneiden und sich ausbluten lassen wolle. Dies habe er ernst nehmen müssen (vgl. act. 7/269 S. 3). In der Meldung an die KESB vom 27. November 2016 teilte Herr N._____ mit, die Beschwerdeführerin habe erneut in die Klinik eingewiesen werden müssen, weil sie ihre Medikamente nicht korrekt genommen habe. Die Beschwerdeführerin habe sich mit dem Hof D._____ überworfen, sei mit Herrn M._____ im Streit auseinander gegangen und habe ihn, Herrn N._____, angehen wollen etc., weshalb sie bei ihnen nicht mehr habe "geführt" werden können (vgl. act. 7/284). Die Beschwerdeführerin teilte der KESB am 30. November 2016 ihrerseits mit, sie wolle nicht mehr auf den D._____ sondern zur Bäuerin im Bündnerland oder sich eine eigene Wohnung nehmen. Sie könne den Weg auf den D._____ nicht mehr machen, da sie immer wieder mit ihrer Vergangenheit konfrontiert werde. Sie sei damit überfordert. Dr. M._____ habe sie beleidigt und der Betreuer auf dem D._____ verletzt, als er ihr mitgeteilt habe, es sie sei nicht sicher, dass sie auf den D._____ kommen könne (vgl. act. 7/286 S. 1). Eine Woche vor ihrer Einweisung vom 10. Januar 2017 erhielt die Beschwerdeführerin schliesslich die schriftliche Absage vom Hof D._____ (vgl. act. 21/3). Begründet wurde die Absage seitens des Hofes vor allem damit, dass das Wohnen auf dem Hof nicht in Frage komme, weil sie sie dort in krisenhaften Situationen nicht adäquat betreuen könnten. Gleichzeitig wurde der Be-

- 18 schwerdeführerin aber weiterhin angeboten, an einem oder zwei Tagen auf den Hof zu kommen und an der Tagesstruktur teilzunehmen, wenn sie sich an alle Abmachungen halten könne (vgl. act. 21/3). Dieser Verlauf zeigt auf, dass die Beschwerdeführerin bei schlechter Medikamenten-Compliance schnell aus der Bahn geworfen wird, wenn sich ihre Erwartungen an die Zukunft nicht erfüllen, und dass bei Verschlimmerung der Symptome innert Tagen oder Wochen eine Selbst- und Fremdgefährdung resultiert. Demgegenüber stellt sich die Entwicklung der Beschwerdeführerin bei regelmässiger, kontrollierter Medikamenteneinnahme in den Akten positiv dar. So teilte beispielsweise die Beiständin der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2016 mit, durch die regelmässige, kontrollierte Einnahme der Medikamente und den regelmässigen Terminen bei Dr. M._____ sei viel mehr Ruhe eingekehrt und die Beschwerdeführerin sei absprachefähiger geworden (vgl. act. 7/248 S. 1). Auch Herr N._____ teilte am 7. Juli 2016 der KESB auf Nachfrage hin mit, die Entwicklung der Beschwerdeführerin sei aufgrund der regelmässigen Medikamenteneinnahme erfreulich (vgl. act. 7/251). Diesen Eindruck bestätigte am 6. Juli 2016 auch die Beschwerdeführerin selbst und gab an, es gehe ihr gut, sie fühle sich ruhiger und ihr Gesundheitszustand sei deutlich besser (vgl. act. 7/250 S. 1). Auch in den aktuellsten Pflegeberichten zeigt sich, dass sich eine regelmässige, kontrollierte Medikamenteneinnahme stabilisierend auf den Zustand der Beschwerdeführerin auswirkt (vgl. act. 13/2). Der Verlauf in den letzten Monaten stützt somit die Einschätzung der verschiedenen Fachärzte, wonach die Fürsorgebedürftigkeit der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund der Selbstgefährdung gegeben sei bzw. eine solche – zufolge Reduktion oder Absetzens der Medikamente – innert Tagen oder Wochen zu erwarten sei, wenn die Beschwerdeführerin ihre Medikamente eigenverantwortlich einnehmen müsste. Dies gilt gestützt auf die neue Darstellung der Beschwerdeführerin umso mehr, wonach das Bezirksgericht Meilen die Zwangsmedikation stoppte und offenbar eine einvernehmliche und schrittweise Reduktion der Medikamente angedacht ist (act. 33 S. 8).

- 19 - Schliesslich werden in den Akten auch Fremdgefährdungen erwähnt. Insbesondere in Bezug auf die Überweisung vom 10. Januar 2017 vom Wohnheim B._____ in die Klinik teilte Herr N._____ mit, die Beschwerdeführerin sei drohend und verbal aggressiv gegenüber Betreuern aufgetreten, beschimpfe das Team und ihn auf das Übelste und da es auch die anderen Bewohner und das Team zu schützen gälte, sähen sie keine Möglichkeit mehr, die Beschwerdeführerin zu betreuen (vgl. act. 7/333). Solche Verhaltensweisen könnten durchaus relevante Fremdgefährdungen darstellen, solange aber keine konkreten Vorfälle dokumentiert sind, bleiben die Vorwürfe in der Regel zu vage, als dass darauf abgestellt werden könnte. Insbesondere die verfahrensbeteiligte Klinik und die KESB sind gehalten, allfällige Vorfälle in den Akten jeweils konkreter und detaillierter festzuhalten, damit darauf abgestellt werden kann. 3.3 Subsidiarität und Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung 3.3.1 Weiter wird für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung vorausgesetzt, dass die Massnahme verhältnismässig ist. Mit der angeordneten Massnahme muss das angestrebte Ziel voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Sie soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss sie die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Ferner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme ergreifbar sein (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 5. Auflage 2014, Art. 426 N 22 ff.). Den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung sowie der freiwilligen Sozialhilfe kommt entscheidende Bedeutung zu. Es ist aber nicht notwendig, dass die Behörde zuerst alle leichteren Massnahmen angeordnet hat und diese sich als unwirksam erweisen. Ferner sind stets die Vor- und Nachteile einer Unterbringung für die betroffene Person, der Eingriffszweck und die Eingriffswirkung gegeneinander abzuwägen (Zumutbarkeit bzw. Verhältnismässigkeit

- 20 im engeren Sinne). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). Massgebend für die Zurückbehaltung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (vgl. BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014, E. 3.2). 3.3.2 Im Rahmen der Prüfung der Fürsorgebedürftigkeit wurden bereits Erwägungen zur Verhältnismässigkeit der Massnahme in Bezug auf die Beschwerdeführerin angestellt, insbesondere in Bezug auf die Selbstgefährdung, die Geeignetheit der Massnahme und die fehlende Möglichkeit, den Gefahren bei Entlassung (insbesondere auch der drohenden Obdachlosigkeit) mit milderen Massnahmen entgegenzuwirken (vgl. E. 3.2). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellt neben der Fürsorgebedürftigkeit der Beschwerdeführerin auch die Geeignetheit und Erforderlichkeit der fürsorgerischen Unterbringung in Frage, indem er vorbringt, die Beschwerdeführerin habe das ganze Jahr 2016 im Wohnheim B._____ ohne fürsorgerische Unterbringung gelebt und es sei nur um Konflikte mit der Bezugsperson gegangen, welche ihr zustehendes Geld nicht habe aushändigen wollen (vgl. act. 33 S. 7 Rz. 4.3 und S. 3 Rz. 1). Wo die Anstaltsunterbringung nichts mehr zur Entschärfung der Krise beitragen könne, sei die Massnahme aufzuheben (vgl. act. 20 S. 2 Rz. 2.1 und 2.2, act. 33 S. 6 f. Rz. 4.1 und 4.3). Auch diese Darstellung findet in den Akten keine Stütze. Zum einen ist aktenkundig, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Wohnheim B._____ aufgrund akuter Krisen durch mehrere Klinikaufenthalte unterbrochen werden musste. Zum anderen scheinen, wie oben dargelegt (E. 3.2.2.6), die Zustandsverschlechterungen bereits aufgrund deren zeitlichen Nähe jeweils in direktem Zusammenhang mit der Reduktion oder dem Absetzen der verordneten Medikamente zu stehen. Vor ihrer Einweisung in die Klinik hatte sie gegenüber Herrn N._____ offenbar angegeben, dass sie sich aufschneiden und sich ausbluten lassen wolle (vgl. act. 7/269 S. 3). Den Eindruck einer akuten Selbstgefährdung bestätigte auch der einweisende SOS-Arzt am

- 21 - 10. Januar 2017, der feststellte, die Beschwerdeführerin neige unter diesem psychotischen Schub dazu, sich selber zu verletzen und habe Suizidgedanken geäussert (vgl. act. 13/1A S. 1). Anlass für die (ärztliche) Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung vom 10. Januar 2017 hat somit nicht ein Streit um Geld, sondern der akute Zustand der Beschwerdeführerin nach Reduktion/Absetzen der Medikamente gegeben. In Anbetracht der überzeugenden Meinungen der Fachärzte sowie des bisherigen Krankheitsverlaufs (vgl. oben E. 3.2.2.1-3.2.2.3 und 3.2.2.6) hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass die erforderliche Stabilität der Beschwerdeführerin zurzeit noch nicht gegeben ist, diese nur mittels kontrollierter und ausreichender Medikation erreicht werden kann und ohne diese nach wie vor insbesondere eine erhebliche Selbstgefährdung besteht. Die aktuellsten Verlaufsberichte der Pflege dokumentieren am 21. Februar 2017 erstmals einen Medikamentenspiegel im mittleren Bereich und halten am 22. Februar 2017 fest, es bestünden keine Hinweise auf eine akute Selbst- oder Fremdgefährdung (vgl. act. 13/2), was für eine stabilisierende Wirkung kontrollierter Medikation spricht. Die Geeignetheit der fürsorgerischen Unterbringung ist somit gegeben, zumal die Beschwerdeführerin sich zwar nach wie vor, wenn möglich (vgl. Eintrag vom 17. Februar 2017, act. 13/2 S. 2), über die vereinbarte Medikation hinwegsetzt, dieser aber nicht grundsätzlich ablehnend gegenübersteht und wie oben dargelegt (vgl. E. 3.2.2.6) auch selber bereits erfahren konnte, dass die Einnahme der Medikamente sich positiv auf ihren Zustand auswirkt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin verhindert zurzeit jedoch eine mildere Massnahme. Ein freiheitlicheres Setting – z.B. in einem kleinen überschaubaren Betrieb, wie beispielsweise der Bauernhof in L._____, wie dies Dr. med. G._____ in ihrem Bericht vorschlägt (vgl. act. 21/6 S. 1 f.) –, ist angesichts des noch nicht dauerhaft stabilen Zustandes der Beschwerdeführerin zum jetzigen Zeitpunkt nicht realistisch. Die Dynamik der Verschlimmerung der Symptome hat zuletzt während der ambulanten Massnahme auf dem Bauernhof D._____ im letzten Jahr aufgezeigt, dass es der Beschwerdeführerin in freiheitlicheren Strukturen im Rahmen einer ambulanten Massnahme entgegen ihren wiederholten Bemühungen und ihrem erklärten Willen noch nicht gelingt, eine eigenverantwortliche Einnahme der verschriebenen Medikamente

- 22 konsequent umzusetzen. Aus diesem Grund erscheint es als verfrüht, dies in einem kleinen Bauernbetrieb in L._____ – selbst bei Vorliegen entsprechender Motivation und Bemühungen seitens der Beschwerdeführerin und mit Unterstützung ihrer neuen Psychiaterin und Therapeutin Dr. med. G._____ – zu versuchen, zumal dies in einem vergleichbaren Umfeld (familiäre Hofgemeinschaft) vor wenigen Wochen noch scheiterte. Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach mehr Selbstbestimmung und Eigenständigkeit ist nachvollziehbar und erscheint, wie die Vorinstanz bereits aufzeigte, auch mit Blick auf die bei ihr vorhandenen Ressourcen nicht als unerreichbar. Welche Schritte angezeigt sind, um eine längerfristige Stabilisierung des Zustandes der Beschwerdeführerin zu fördern, wird von den Behörden und Bezugspersonen jedoch anhand fortwährender Aktualisierung aller Umstände zu eruieren und einer Realitätsprüfung zu unterziehen sein, um zu vermeiden, dass die Beschwerdeführerin in Wünschen bestärkt wird, welche aktuelle Gegebenheiten zu wenig berücksichtigen, oder Erwartungen geweckt werden, welche bei ihr zu weiteren Enttäuschungen führen und/oder weitere Krisen auslösen. Nach dem Gesagten erscheint die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung als verhältnismässig, zumal die Beschwerdeführerin auch nach eigenem Dafürhalten einstweilen bereit ist, freiwillig in der Klinik zu bleiben (act. 33 S. 9). 3.3.3 Auch die Geeignetheit der Einrichtung ist zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden, organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Der Gutachter Dr. med. F._____ erachtete die Klinik als geeignet, wies aber darauf hin, dass vor dem Hintergrund der 26 Hospitalisierungen in dieser Klinik eine Verlegung in die Klinik Rheinau zu diskutieren sei, wo gegebenenfalls eine langfristige Stabilisierung in Aussicht stehe, weil es dort auch ein Wohnheim und einen therapeutischen Rahmen gebe (vgl. Prot. Vi. S. 21). Mit der Vorinstanz ist

- 23 somit davon auszugehen, dass die Klinik für die Unterbringung grundsätzlich geeignet ist (vgl. act. 32 S. 7 E. III.2.1), aber die Beschwerdeführerin nicht längerfristig in der Klinik untergebracht sein muss und eine andere geeignete Institution zu suchen ist (vgl. act. 32 S. 8 E. III.2.1). Insbesondere vor dem Hintergrund der turbulenten Krankengeschichte wären verlässliche, stabile Strukturen wünschenswert und daher ist im Hinblick auf eine langfristige Stabilisierung des Zustandes der Beschwerdeführerin nach einer für sie allenfalls noch besser geeigneten Einrichtung Ausschau zu halten. 3.3.4 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin damit die übereinstimmenden Ausführungen der Fachpersonen und die überzeugende Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu entkräften. Zusammenfassend ist aufgrund der fachkundigen Beurteilung durch den Gutachter, der Stellungnahme seitens der Klinik und der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin der Betreuung und Behandlung bedarf und diese einstweilen nur im stationären Rahmen möglich ist. 3.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung gegeben. Aufgrund dessen ist die Beschwerde an die Kammer abzuweisen. 4. Kostenfolgen 4.1. Ausgangsgemäss unterliegt die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren, weshalb ihr die Prozesskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (vgl. act. 33 S. 2). 4.2.2 Zu den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bekannt, dass sie per Ende 2016 weder über nennenswertes Vermögen verfügte noch einen relevanten Einnahmenüberschuss verzeichnen konnte (vgl. act. 7/225/1-5) und

- 24 ausserdem Schulden hatte (vgl. act. 7/225/7). Es ist ihr daher wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren (vgl. act. 5 S. 5 Dispositiv-Ziffer 12) die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, zumal sie offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um für die Prozesskosten aufzukommen und ihre Beschwerde nicht von Vornherein aussichtslos im Sinne des Gesetzes erscheint. Zudem ist der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren in der Person ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 117, 118 Abs. 1 lit. c ZPO). 4.3 In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist vom Kanton angemessen zu entschädigen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Parteientschädigung spricht das Gericht nach den Tarifen zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können. Die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung beträgt in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– (§ 7 Anw- GebV). Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin bezifferte die beantragte Entschädigung nicht (vgl. act. 33 S. 2) und reichte auch keine Honorarnote ein. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren erscheint eine Entschädigung von insgesamt Fr. 800.– (inkl. MWST) als angemessen. 4.4 Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist die Entscheidgebühr einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 800.– (inkl. MWST) aus der Ge-

- 25 richtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an deren Beiständin, an die Verfahrensbeteiligte, an die KESB des Bezirkes Hinwil sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten inkl. Akten der KESB des Bezirkes Hinwil und der Vormundschaftsbehörde E._____ gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Götschi versandt am: 25. April 2017

Beschluss und Urteil vom 24. April 2017 3.2.1 Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen ... 3.3.1 Weiter wird für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung vorausgesetzt, dass die Massnahme verhältnismässig ist. Mit der angeordneten Mass-nahme muss das angestrebte Ziel voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Mass... Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin stellt neben der Fürsorgebedürftigkeit der Beschwerdeführerin auch die Geeignetheit und Erforderlichkeit der fürsorgerischen Unterbringung in Frage, indem er vorbringt, die Beschwerdeführerin habe das ganze ... In Anbetracht der überzeugenden Meinungen der Fachärzte sowie des bisherigen Krankheitsverlaufs (vgl. oben E. 3.2.2.1-3.2.2.3 und 3.2.2.6) hat die Vor-instanz zu Recht festgehalten, dass die erforderliche Stabilität der Beschwerdeführerin zurzeit noc... Der Wunsch der Beschwerdeführerin nach mehr Selbstbestimmung und Eigenständigkeit ist nachvollziehbar und erscheint, wie die Vorinstanz bereits aufzeigte, auch mit Blick auf die bei ihr vorhandenen Ressourcen nicht als unerreichbar. Welche Schritte a... Nach dem Gesagten erscheint die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung als verhältnismässig, zumal die Beschwerdeführerin auch nach eigenem Dafürhalten einstweilen bereit ist, freiwillig in der Klinik zu bleiben (act. 33 S. 9). 3.3.3 Auch die Geeignetheit der Einrichtung ist zu prüfen (vgl. OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden, organisatorischen und personellen Mitteln in der Lag... Der Gutachter Dr. med. F._____ erachtete die Klinik als geeignet, wies aber darauf hin, dass vor dem Hintergrund der 26 Hospitalisierungen in dieser Klinik eine Verlegung in die Klinik Rheinau zu diskutieren sei, wo gegebenenfalls eine langfristige S... 3.3.4 Insgesamt vermag die Beschwerdeführerin damit die übereinstimmenden Ausführungen der Fachpersonen und die überzeugende Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht zu entkräften. Zusammenfassend ist aufgrund der fachkundigen Beurteilung durch den Gut... 3.4 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung gegeben. Aufgrund dessen ist die Beschwerde an die Kammer abzuweisen. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit insgesamt Fr. 800.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachz... 3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ... 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an deren Beiständin, an die Verfahrensbeteiligte, an die KESB des Bezirkes Hinwil sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Hinwil und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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