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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.09.2016 PA160021

19. September 2016·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,750 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juni 2016 betreffend fürsorgerische Unterbringung, Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA160021-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 19. September 2016

in Sachen

A._____, lic. iur., Beschwerdeführer,

betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juni 2016 im Verfahren FF160111 B._____ betreffend fürsorgerische Unterbringung, Entschädigung als unentgeltlichen Rechtsbeistandes von B._____

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. B._____ wurde am 22. Mai 2016 auf Grund einer psychischen Störung und Fremdgefährdung mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung nunmehr zum 49. Mal in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen (act. 7, act. 8/1, act. 8/4-6 und act. 12). Am 31. Mai 2016 verlangte B._____ – vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) – beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich die Entlassung aus der Klinik und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 1 und act. 1A). Nach Durchführung der Anhörung/Hauptverhandlung, schrieb die Vorinstanz gleichentags mit Verfügung und Urteil vom 2. Juni 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, bestellte den Beschwerdeführer als unentgeltlichen Rechtsbeistand, hiess die Beschwerde gut und wies die Klinik an, B._____ zu entlassen (act. 15). 1.2. Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Zusammenstellung über seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ (für den Zeitraum vom 29. Mai bis 2. Juni 2016) ein mit dem (sinngemässen) Ersuchen, ihn bei einem Zeitaufwand von 9.25 h und Barauslagen von Fr. 127.-- mit total Fr. 2'348.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen (act. 17). Mit Verfügung vom 14. Juni 2016 setzte die Vorinstanz das Honorar auf Fr. 1'300.-- und die Barauslagen auf Fr. 127.-- fest, was unter Berücksichtigung der MwSt. von 8% zur Auszahlung einer Entschädigung von total Fr. 1'541.20 führte (act. 18 = act. 21, act. 19). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2016 Beschwerde bei der Kammer. Er verlangt die Festsetzung der Entschädigung auf Fr. 2'348.-- inklusive Mehrwertsteuer unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. 22). In der Folge wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung der Kammer vom 15. Juli 2016 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das Beschwerdeverfahren in Höhe von Fr. 200.-- angesetzt (act. 24). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 25 und act. 26). Die vorinstanzlichen

- 3 - Akten wurden beigezogen (act. 1-19). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 27. Juni 2016 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. 3.1. Streitig ist im vorliegenden Verfahren die Entschädigung des Beschwerdeführers für seine Bemühungen, nicht aber die Barauslagen von Fr. 127.-- sowie die Mehrwertsteuer in Höhe von 8 %. Die Vorinstanz begründete die Kürzung der vom Beschwerdeführer verlangten Aufwandentschädigung mit dem Umstand, dass das Verfahren überschaubar gewesen sei, nur wenige Akten aufgewiesen habe, sich keine schwierigen Rechtsfragen gestellt hätten und der Beschwerdeführer angesichts einer Vertretung von B._____ in einem FU-Verfahren vor Monatsfrist grundsätzlich mit dem Fall vertraut gewesen sei. Deshalb erscheine das geltend gemachte Honorar als zu hoch. Zudem mache der Beschwerdeführer ei-

- 4 nen Weg vom Büro in die Klinik und zurück von je 50 Minuten geltend, wohingegen gestützt auf die in den Richtlinien über die Entschädigung für amtliche Mandate vom Dezember 2014 festgelegte Praxis regelmässig nur je 30 Minuten entschädigt würden und der Rechtsbeistand im vorliegenden Falle ohnehin nicht nach dem Zeitaufwand entschädigt werde. Auch seien der Zeitaufwand für die Übernahme des Mandates und die Kenntnisnahme der standardmässigen Startverfügung gemäss Richtlinien nicht separat zu entschädigen. Zudem sei nicht ersichtlich, weshalb es vorgängig der Verhandlung eines separaten persönlichen Aufsuchens von B._____ in der Klinik durch den Beschwerdeführer bedurft habe, nachdem diesem der Fall aus einem kurze Zeit zurückliegenden Verfahren bekannt gewesen sei. 3.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, es seien Fragen zu beurteilen gewesen, die ein Gutachten erforderlich gemacht und seinerseits Spezialwissen erfordert hätten. Zudem seien seine Handlungen gemäss detailliertem Aufwand in diesem Mindestmass erforderlich gewesen, um eine Rechtsvertretung und Interessenwahrung durchführen und garantieren zu können. Insbesondere sei ein einmaliger Besuch in der Klinik minimal erforderlich gewesen, um B._____ zu den Umständen im Zusammenhang mit der aktuellen fürsorgerischen Unterbringung, ihrer Wahrnehmung und Erinnerung, ihrer Befindlichkeit und persönlichen Situation an diesem Tag und in den Tagen zuvor sowie ihrer Wahrnehmung zum aktuellen Verlauf und der damit verbundenen Behandlung zu befragen. Auch sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (6B_136/2009) der ganze Weg zu entschädigen und es sei einem amtlichen Anwalt gesamthaft eine angemessene Entschädigung zu bemessen, die es diesem möglich mache, einen bescheidenen – nicht bloss symbolischen – Verdienst zu erzielen. Mit der verfügten Entschädigung von Fr. 1'300.-- sei ihm das nicht möglich und auch die Selbstkosten würden damit nicht gedeckt (act. 22). 4. 4.1. Art. 122 ZPO räumt dem unentgeltlichen Rechtsbeistand im Zivilprozess – darunter fallen auch FU-Verfahren (Art. 439 Abs. 3 ZGB sowie §§ 40 und 62 ff. EG KESR) – einen Anspruch auf "angemessene" Entschädigung ein. Im Kanton

- 5 - Zürich berechnet sich die Gebühr für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat (§ 23 Anw- GebV). Die Bemessungsgrundlagen im Allgemeinen bilden bei Zivilprozessen der Streitwert bzw. der Interessewert, die Verantwortung der Anwältin oder des Anwalts, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles (§ 2 Abs. 1 Anw- GebV). Die vom unentgeltlichen Rechtsbeistand einzureichende Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) hat die Funktion, dem Gericht die nachträgliche Schätzung des vertretbaren Stundenaufwands des Anwaltes zu erleichtern. Das Gericht ist nicht verpflichtet, jede einzelne Position auf die Notwendigkeit der deklarierten Tätigkeit zu überprüfen, wie dies für den Zeitaufwand der amtlichen Verteidigung in der Strafuntersuchung gefordert wird. Eine Zeitaufwandentschädigung wäre im Zivilprozess kaum durchführbar (vgl. OGer ZH RE110003 vom 1. September 2011, Erw. 11). Massgebend ist die sogenannte Grundgebühr als Ausgangsgrösse bzw. Pauschale. Sie ist mit der Begründung der Klage und dem Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung verdient (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der Gebühr oder ein Pauschalzuschlag zu berechnen. Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag soll in der Regel höchstens die Gebühr ausmachen (§ 11 Abs. 2 f. Anw- GebV). Die Grundgebühr beträgt im Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– (§ 7 AnwGebV); dies im Gegensatz zur Grundgebühr der nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten im Sinne von § 5 AnwGebV, welche sich auf Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– beläuft. An diesem Unterschied zeigt sich einerseits, dass Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung im Wesentlichen eine Krisenintervention für meist kurzfristige Fälle darstellen sowie unter erheblichem Zeitdruck durchgeführt werden, und andererseits, dass das Ausmass der Mitwirkung des Rechtsvertreters in solchen Verfahren eingrenzbar

- 6 ist. Dessen Mitwirkung beschränkt sich in der Regel auf die Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person, die Gespräche mit dem Klinikpersonal und den Personen des familiären Umfelds sowie auf die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung. Ausgehend davon setzte der Gesetzgeber den für die Entschädigung massgebenden Tarifrahmen bedeutend enger als in den übrigen zivilrechtlichen Verfahren (vgl. dazu den Antrag des Obergerichts an den Kantonsrat betreffend die Genehmigung der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010, in: Amtsblatt Kt. ZH Nr. 39 vom 1. Oktober 2010, S. 2008; Kr-Nr. 280/2010). Dieser Tarifrahmen rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil es das Gericht ist, welches gestützt auf die vorgeschriebene Untersuchungsmaxime den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und mithin umfassende und aufwändige Abklärungen zu tätigen hat (§ 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 Abs. 1 ZGB). Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (vgl. BGer 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Das gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen (OGer ZH PC140004 vom 18. Juni 2014, E. II./1.) 4.2. Die Vorinstanz setzte die Grundgebühr mit Fr. 1'300.-- in der oberen Hälfte des gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens fest, was in Anbetracht der getätigten Aufwendungen und der Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Schwierigkeit des Falls ohne Weiteres korrekt ist. Das vorliegenden Verfahren der gerichtlichen Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung von B._____ zeichnete sich weder durch eine besondere Schwierigkeit noch durch eine erhöhte Verantwortung oder einen überdurchschnittlichen Zeitaufwand des Beschwerdeführers aus. Insofern musste sich der Beschwerdeführer auch kein zusätzliches Spezialwissen aneignen. Im Gegenteil: Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben seit 2008 im Bereich der fürsorgerischen Unterbringung tätig (vgl. act. 22 S. 4) und vertrat insbesondere B._____ offenbar nur eine kurze Zeit davor bereits in einem Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung. Aus diesem Grund https://www.swisslex.ch/Doc/ShowDocComingFromCitation/6aed1ea5-ba62-459e-83a1-7c5a1e292ccf?citationId=95645269-a977-432d-95dd-e81e552bedce&source=document-link&SP=2|ttcsnp

- 7 dürfte der Beschwerdeführer einerseits mit den allgemeinen rechtlichen und medizinischen Grundlagen im Zusammenhang mit Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung vertraut sein. Auf der anderen Seite ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Besonderen die Vorgeschichte und Umstände von B._____ bereits bekannt waren, zumal sie im vorliegenden Verfahren wie auch in demjenigen davor vor dem Hintergrund einer langjährig bekannten schizoaffektiven Störung und Polytoxikomanie ebenfalls in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich fürsorgerisch untergebracht worden war und sich insofern ähnlich gelagerte (wenn nicht gleiche) Fragen stellten (vgl. act. 7, act. 8/4 und act. 12). Daher erweist sich die Schwierigkeit des Falles sogar als eher unterdurchschnittlich. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz führen die Vorkenntnisse des Beschwerdeführers aber nicht grundsätzlich dazu, dass ein einmaliges persönliche Aufsuchen der betroffenen Person in der Klinik nicht mehr notwendig gewesen wäre, weil dennoch jedes Verfahren eigenständig zu behandeln ist und es wesentlich auf die konkreten neuen Umstände ankommt. Zudem ist grundsätzlich auch die gesamte notwendige Reisezeit für den Besuch zu berücksichtigen. Im Weiteren stützt sich die Vorinstanz zur Begründung der Beschränkung der Reisezeit auf 30 Minuten pro Weg generell auf ihre in den "Richtlinien über die Entschädigung für amtliche Mandate (Straf- und Haftverfahren, fürsorgerische Freiheitsentziehung) vom Dezember 2014" festgelegte Praxis. Dieser Praxis legt sie einen Bundesgerichtsentscheid zugrunde, worin das Bundesgericht die Kürzung der Reisezeit eines amtlichen Strafverteidigers für die Teilnahme an der Einvernahme seines Mandanten im Bezirksgebäude Zürich auf 30 Minuten pro Weg als sachlich vertretbar und nicht verfassungswidrig erachtete (BGer 1P.327/1999 vom 17. August 1999, E. 3.a). Eine Gleichbehandlung der Entschädigung im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung mit derjenigen im Straf- und Haftverfahren rechtfertigt sich seit Inkrafttreten der schweizerischen Prozessordnungen und der damit zusammenhängenden revidierten AnwGebV vom 8. September 2010 indes nicht mehr, weil die Vertreter in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gleich den amtlichen Verteidigern in Straf- und Haftverfahren "nach Zeitaufwand" entschädigt werden (vgl. § 9 der AnwGebV vom 21. Juni 2006). Darauf weist letztlich auch die Vorinstanz zutreffend hin. Ferner ist der Vollständigkeit halber anzu-

- 8 fügen, dass die Entschädigung von amtlichen Verteidigern und zivilprozessualen unentgeltlichen Rechtsbeiständen – wie gezeigt – auf Grund der verschiedenen Rechtsgrundlagen unterschiedlich zu bemessen sind, weshalb sich an dieser Stelle auch keine Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 12. Mai 2009 (6B_136/2009) aufdrängt. Dennoch ist insgesamt zu beachten, dass sich auf Grund der Vorkenntnisse des Beschwerdeführers der gesamte (notwendige) Aufwand des Beschwerdeführers immerhin inhaltlich auf die Verarbeitung der neuesten Umstände beschränkte und es sich im Übrigen um Aufwendungen handelte, die in ihrer Art und im Umfang für Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung üblich sind, namentlich die Kontaktaufnahme mit der betroffenen Person, das Telefongespräch mit dem Klinikpersonal, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung sowie die Nachbesprechung. Ferner ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Grundgebühr auch Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats umfasst. Weitere Aufwendungen, die gemäss § 11 AnwGebV von der Grundgebühr nicht gedeckt sind und einen Zuschlag rechtfertigen würden, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. 4.3. Demnach ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausübte und die auf Fr. 1'300.-- festgesetzte Grundgebühr, insbesondere weil der Vertreter mit der zu bearbeitenden Problematik bereits vertraut war, nicht als unangemessen zu qualifizieren ist. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

- 9 - 5. 5.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 806.80 (act. 24) in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.-- festzusetzen, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an B._____ (Beschwerdeführerin im Verfahren FF160111 des Bezirksgerichts Zürich) unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 10 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 806.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

Urteil vom 19. September 2016 Erwägungen: 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch... 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 27. Juni 2016 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen ... 4.2. Die Vorinstanz setzte die Grundgebühr mit Fr. 1'300.-- in der oberen Hälfte des gesetzlich vorgegebenen Gebührenrahmens fest, was in Anbetracht der getätigten Aufwendungen und der Verantwortung des Beschwerdeführers sowie der Schwierigkeit des Fa... Entgegen der Ansicht der Vorinstanz führen die Vorkenntnisse des Beschwerdeführers aber nicht grundsätzlich dazu, dass ein einmaliges persönliche Aufsuchen der betroffenen Person in der Klinik nicht mehr notwendig gewesen wäre, weil dennoch jedes Verf... Dennoch ist insgesamt zu beachten, dass sich auf Grund der Vorkenntnisse des Beschwerdeführers der gesamte (notwendige) Aufwand des Beschwerdeführers immerhin inhaltlich auf die Verarbeitung der neuesten Umstände beschränkte und es sich im Übrigen um ... 4.3. Demnach ist festzustellen, dass die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausübte und die auf Fr. 1'300.-- festgesetzte Grundgebühr, insbesondere weil der Vertreter mit der zu bearbeitenden Problematik bereits vertraut war, nicht als unangemessen zu qu... 5. 5.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 806.80 (act. 24) in Anwendung von § 4 Abs. 1 sowi... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an B._____ (Beschwerdeführerin im Verfahren FF160111 des Bezirksgerichts Zürich) unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirksgerichts Zürich und an d... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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