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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.05.2015 PA150011

27. Mai 2015·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,750 Wörter·~14 min·3

Zusammenfassung

Fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA150011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2015 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

1. B._____, 2. C._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 8. Mai 2015 (FF150039)

- 2 - Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Mit Entscheid vom 30. März 2015 ordnete Dr.med. D._____ die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers im B._____ an. Unmittelbarer Anlass zur Einweisung gab der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Auto angezündet hatte, nachdem ihm mit Hinweis auf den Besitz des Autos die Sozialhilfe verweigert worden war. Der einweisende Arzt diagnostizierte eine psychische Störung und bejahte sowohl eine Selbstgefährdung als auch eine Fremdgefährdung (act. 3/1). Am 5. Mai 2015 lehnte das B._____ ein Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig eine Zwangsmedikation an (act. 3/4 und 3/5). Gleichentags erhob der Beschwerdeführer gegen diese Entscheide Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen (act. 1). Mit Verfügung vom 6. Mai 2015 bestellte die Vorinstanz Dr.med. E._____ als Gutachterin und lud zur Hauptverhandlung vom 8. Mai 2015 vor (act. 4). Anlässlich der an diesem Tag durchgeführten Verhandlung gab Dr.med. E._____ das Gutachten zu Protokoll und med.pract. F._____ äusserte sich zu den angeordneten Massnahmen. Der Beschwerdeführer konnte sich dazu äussern (Protokoll Vorinstanz S. 7 ff.). Mit Entscheid vom 8. Mai 2015 wies das Bezirksgericht Horgen sowohl die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung als auch diejenige gegen die Zwangsmedikation ab. Ferner gewährte das Gericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege (act. 16 = act. 20). Am gleichen Tag erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte sinngemäss den Antrag, die fürsorgerische Unterbringung und die angeordnete Zwangsmedikation seien aufzuheben (act. 21). Im Entscheid vom 6. Mai 2015 erwog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (nachfolgend KESB Bülach Süd), eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung falle nach Ablauf von sechs Wochen dahin. Nach Prüfung der Voraussetzungen ordnete die KESB Bülach Süd die weitere fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers im B._____ an (act. 24). Dieser Entscheid wurde von der Kammer beigezogen. Mit Verfügung vom 15. Mai 2015

- 3 wurde dem Beschwerdeführer der genannte Entscheid zugestellt und es wurde ihm Frist angesetzt, sich dazu zu äussern. Dabei wurde ihm angedroht, dass bei Säumnis Verzicht auf Stellungnahme angenommen werde (act. 25). Innert Frist und bis heute äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Eintreten auf die Beschwerde 2.1. Die Beschwerde richtete sich zunächst gegen den Entscheid von Dr.med. D._____, mit dem die fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde (act. 3/1). Diese Anordnung fällt nach sechs Wochen ohne weiteres dahin (Art. 429 Abs. 1 und 2 ZGB). Die ärztlich angeordnete Unterbringung begann am 30. März 2015 und endete, da der Tag der Anordnung mitzuzählen ist, am 10. Mai 2015 (BGer 5A_849/2013). Sie ist nach der Erhebung der Beschwerde an das Obergericht dahingefallen. Der Beschwerdeführer könnte somit auch bei Gutheissung der Beschwerde nicht mehr aus der ärztlichen Unterbringung entlassen werden. An der Beurteilung der Beschwerde besteht kein Rechtsschutzinteresse mehr. Das Verfahren ist, soweit es sich gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung richtet, gegenstandslos und abzuschreiben (BGer 5A_675/2013, OGer ZH, 29. April 2014, PA140012). Am 6. Mai 2015 verfügte die KESB Bülach Süd die Fortsetzung der fürsorgerischen Unterbringung. Dieser Entscheid kann beim Bezirksgericht Bülach angefochten werden (act. 24, Dispositiv Ziffer 6) und bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. 2.2. Der Beschwerdeführer hat auch die am 5. Mai 2015 angeordnete Zwangsmedikation (act. 3/5) angefochten. Das Bezirksgericht Horgen hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Mai 2015 abgewiesen (act. 20). Der Beschwerdeführer hat diesen Entscheid rechtzeitig beim Obergericht angefochten (act. 21). Die Eingabe ist zulässigerweise nicht begründet (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Auf die Beschwerde gegen die angeordnete Zwangsmedikation ist einzutreten.

- 4 - 3. Würdigung 3.1. Eine Zwangsbehandlung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um eine behördliche oder um eine ärztliche Einweisung handelt (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 3 und 13). Die zwangsweise Behandlung einer psychischen Störung ist durch den Chefarzt oder die Chefärztin der involvierten Abteilung im Behandlungsplan schriftlich anzuordnen und der betroffenen Person mit Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen (Art. 434 Abs. 1 Ingress und Ziff. 2 ZGB). Weiter ist vorausgesetzt, dass eine Gefährdungssituation vorliegt. Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass es sich hierbei sowohl um eine Selbst- als auch um eine Drittgefährdung handeln kann (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die betroffene Person muss ausserdem bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Überdies muss die vorgesehene Massnahme verhältnismässig sein. Es darf keine angemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). 3.2. Die Vorinstanz ist zutreffend zum Schluss gekommen, die Voraussetzungen für die Zwangsmedikation seien erfüllt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die vorinstanzliche Begründung zu verweisen. 3.3. Der Beschwerdeführer ist zurzeit aufgrund einer Anordnung der KESB Bülach Süd im B._____ fürsorgerisch untergebracht. Der angefochtene Entscheid betreffend Zwangsmedikation vom 5. Mai 2015 wurde vom Chefarzt Dr.med. G._____ und vom Oberarzt med. prakt. F._____ erlassen. Er ist schriftlich begründet, enthält einen Behandlungsplan und eine Rechtsmittelbelehrung. Die formellen Grundvoraussetzungen sind damit erfüllt. 3.4. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Verhandlung vom 8. Mai 2015 aus, er sei längere Zeit psychisch krank gewesen und sei von 2009 bis 2014 mit

- 5 - Invega behandelt worden. Während vier Jahren habe er eine Dosis von 9mg Invega täglich zu sich genommen. Die Medikamente hätten indes schlechte Auswirkungen auf seinen Körper gehabt und hätten den Geist betäubt. Nach Rücksprache mit dem Arzt habe er das Medikament abgesetzt. Er habe als zurechnungsfähig gegolten. Plötzlich habe sein Umfeld begonnen, sich gegen ihn zu wenden. Alle hätten gesagt, er sei geistig gestört, was er aber nicht so empfinde. Er könne klar denken und fühle sich nicht krank. Nachdem er eine Arbeitsstelle bei der H._____ verloren habe, habe er 25 Bewerbungen verschickt und keine einzige Antwort erhalten. Er sei in eine Depression gerutscht. Er habe mehrere Suizidversuche gemacht, indem er verschiedene Sekundenleime gemischt und gegessen habe. Auch Seife und Zigarettenstummel habe er gegessen, weil er gedacht habe, das vergifte ihn. Weil er für sich keine Chance mehr in der Gesellschaft gesehen habe, sei er nach Mexiko gereist. Er sei dort schwimmen gegangen. Die mexikanische Familie, bei der er sich gemeldet habe, habe ihn in eine Klinik für anonyme Alkoholiker und Drogenabhängige eingewiesen. Von dort sei er wieder in die Schweiz zurückgekehrt. In der Zeit vom 23. Dezember 2014 bis am 4. Februar 2015 sei er in der I._____ gewesen. Er habe dort die Medikamente Seroquel und Invega ausprobiert. Bei seiner Entlassung habe er den Ärzten gesagt, dass er keine Medikamente mehr nehmen werde. Er habe wieder Bewerbungen geschrieben und versucht, Arbeitslosengeld zu erhalten. Das RAV habe seine Arbeitsfähigkeit überprüfen wollen und eine Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht verlangt. Er habe selber mit Arztzeugnissen vorgreifen vollen. Man habe ihm 20 Einstelltage auferlegt, er habe kein Geld erhalten. Dann sei er fürsorgerisch untergebracht worden, weil er sein Auto am 30. März 2015 angezündet habe. Dies habe er getan, weil er wegen des Autos keine Sozialhilfe bekommen habe. Dies sei damit begründet worden, dass das Fahrzeug einen Wert von über CHF 4'000.00 habe. Er habe für das Fahrzeug damals CHF 14'000.00 bezahlt. Er habe das Auto verkaufen wollen, hätte dafür aber zu wenig bekommen. Er hänge sentimental am Fahrzeug, weshalb er es lieber angezündet als zu billig verkauft habe. Nach einer allfälligen Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung würde er keine Medikamente mehr zu sich nehmen (Protokoll Vorinstanz, S. 7-10).

- 6 - 3.5. Dr.med. D._____ stellte beim Beschwerdeführer anlässlich der Anordnung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung eine psychische Störung fest. Dr.med. G._____ und med. prakt. F._____, Chefarzt bzw. Oberarzt des B._____s, stellten die Diagnose der paranoiden Schizophrenie (act. 3/5 S. 2), was die Gutachterin Dr.med. E._____ als zutreffend bezeichnete (Protokoll Vorinstanz S. 11). Der Beschwerdeführer leidet an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Der Beschwerdeführer räumte selbst Suizidversuche ein und bestätigte, dass er am 30. März 2015 sein Auto angezündet hatte. Eine Selbst- und Drittgefährdung ist damit für die Vergangenheit ohne weiteres zu bejahen. Die Gutachterin wies darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, für anstehende Probleme verschiedene Lösungsalternativen zu erarbeiten; er reagiere auf anstehende Probleme insbesondere mit Suizidversuchen. Der Beschwerdeführer leide unter einem ausgedehnten Wahn. Langfristig sei eine sehr schlechte Prognose zu stellen. Ohne Behandlung sei von einer Zunahme der Suizidalität auszugehen (Protokoll Vorinstanz S. 10-12). Der Beschwerdeführer verneint eine psychische Erkrankung und damit die Behandlungsbedürftigkeit (Protokoll Vorinstanz S. 9 und 14). Wie bereits dargelegt ist jedoch von der Diagnose der paranoiden Schizophrenie auszugehen, doch fehlt dem Beschwerdeführer nach Einschätzung der Klinikärzte die diesbezügliche Urteilsfähigkeit (act. 3/5 S. 3). Das Gutachten von Dr.med. E._____ gibt keinen Anlass, an dieser Einschätzung zu zweifeln. Aufgrund des Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer urteilsunfähig ist und dass ohne Behandlung ihm ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer Zwangsmedikation im Sinne von Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB sind somit erfüllt. Schliesslich bleibt zu prüfen, ob die vorgeschlagene Massnahme verhältnismässig ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Zwangsmedikation geeignet ist, den Gesundheitszustand zu verbessern und die Gefahr der Selbst- und Fremdgefährdung zu reduzieren. Weiter wird vorausgesetzt, dass kein milderes Mittel verfüg-

- 7 bar ist und dass die Massnahme unter dem Blickwinkel der Zweck-Mittel-Relation als vernünftig erscheint (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB, vgl. BGE 137 I 31). Dr.med. G._____ und Oberarzt med.prakt. F._____ haben bei der Anordnung der Zwangsmedikation erwogen, der Beschwerdeführer sei während seines Aufenthalts in der I._____ unter der Medikation von täglich 9mg Invega stabil gewesen. Nach dem Behandlungsplan soll in der gegenwärtigen Umgebung zunächst mit einer Dosis von 6mg Invega begonnen werden. Bei Bedarf ist eine Erhöhung auf 9 mg vorgesehen. Für den Fall der Ablehnung der oralen Einnahme ist die Substitution durch 10mg Zyprexa mit intramuskulärer Verabreichung vorgesehen, im Bedarfsfall die zusätzliche Abgabe von bis 5mg Temesta zur Beruhigung. Die Ärzte haben dargelegt, dass bei Verzicht auf die Medikation von einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes auszugehen ist. Es drohe eine Chronifizierung der Erkrankung mit kognitivem Leistungsabbau und eine Behinderung in der psychosozialen Entwicklung. Das Suizidrisiko und das Risiko einer Drittgefährdung wird als hoch bezeichnet. Dem zu erwartenden positiven Effekt wurden die möglichen Nebenwirkungen gegenübergestellt. Diese sind aus Sicht der behandelnden Ärzte in Kauf zu nehmen. Zur angeordneten Zwangsmedikation bestehe keine zielführende Alternative (act. 3/5). Die Einschätzung der Klinikärzte wurde durch die Gutachterin gestützt. Dr.med. E._____ weist darauf hin, dass sich das Medikament Invega in der Vergangenheit bewährt habe. Unter der vorgeschlagenen Behandlung sei mit einer Verbesserung des Gesundheitszustandes zu rechnen. In der Vergangenheit habe die Einnahme von Invega zu einer frappanten Besserung geführt, der Beschwerdeführer sei dank der Behandlung arbeitsfähig gewesen, habe eine Freundin gehabt und sei sozial integriert gewesen. Beim Verzicht auf die Abgabe von Invega sei insbesondere mit einer Zunahme der Suizidalität zu rechnen. Nach Ansicht der Gutachterin ist soweit möglich auf das bewährte Medikament zurückzugreifen. Eine mögliche mildere Massnahme konnte auch sie nicht vorschlagen (Protokoll Vorinstanz S. 10-12). Aufgrund dieser Einschätzungen erscheint die geplante Medikation mit Invega als geeignet, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verbessern. Eine mildere Massnahme ist nicht verfügbar. Der Beschwerdeführer brachte zwar

- 8 vor, er würde eine nichtmedikamentöse Behandlung vorziehen, insbesondere eine Gesprächstherapie. Er macht geltend, die Ärzte wollten nur mit Medikamenten arbeiten und seien nicht bereit, eine alternative Lösung zu suchen (Protokoll Vorinstanz S. 13). Nach Angaben der Gutachterin wurden dem Beschwerdeführer durchaus andere Therapien angeboten, doch habe er diese abgelehnt (Protokoll Vorinstanz S. 13). Mit den behandelnden Ärzten und der Gutachterin ist davon auszugehen, dass die vorgeschlagene Therapie geeignet ist, das Ziel der Verbesserung des Gesundheitszustandes und der Reduktion der Selbst- und Fremdgefährdung zu reduzieren. Ein milderes Mittel ist nicht verfügbar. Die vorgesehene Zwangsabgabe eines Medikamentes stellt – insbesondere falls bei Verweigerung der oralen Aufnahme unter Zwang auf die intramuskuläre Abgabe eines substituierenden Medikaments zurückgegriffen werden muss – an sich schon einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit des Beschwerdeführers dar. Hinzu kommen die von den Klinikärzten detailliert aufgeführten zu erwartenden starken Nebenwirkungen (vgl. act. 3/5 S. 3). Insbesondre vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Suizidversuche begangen hatte und mit dem Ziel, sich zu vergiften, auch Leim und Zigarettenstummel verspeist hatte, wiegen die durch die Zwangsmedikation entstehenden Eingriffe in die Persönlichkeit weit weniger schwer als das bei Verzicht auf die Behandlung zu erwartende Suizidrisiko. Die Nachteile müssen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers in Kauf genommen werden. Die angeordnete Zwangsmedikation erweist sich als verhältnismässig. Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Zwangsmedikation gemäss dem Entscheid von Dr.med. G._____ und vom Oberarzt med.prakt. F._____ vom 5. Mai 2015 erfüllt. Die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Zwangsmedikation richtet, abzuweisen. 4. Prozesskosten Umständehalber sind keine Gerichtskosten zu erheben.

- 9 - Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 8. Mai 2015 (fürsorgerische Unterbringung) wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 8. Mai 2015 (Zwangsmedikation) wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligten (an das B._____ vorab per Fax) sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 10 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 27. Mai 2015 Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte 2. Eintreten auf die Beschwerde 2.1. Die Beschwerde richtete sich zunächst gegen den Entscheid von Dr.med. D._____, mit dem die fürsorgerische Unterbringung angeordnet wurde (act. 3/1). Diese Anordnung fällt nach sechs Wochen ohne weiteres dahin (Art. 429 Abs. 1 und 2 ZGB). Die ärzt... 2.2. Der Beschwerdeführer hat auch die am 5. Mai 2015 angeordnete Zwangsmedikation (act. 3/5) angefochten. Das Bezirksgericht Horgen hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 8. Mai 2015 abgewiesen (act. 20). Der Beschwerdeführer hat diesen E... 3. Würdigung 3.1. Eine Zwangsbehandlung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich der Beschwerdeführer aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer... 3.2. Die Vorinstanz ist zutreffend zum Schluss gekommen, die Voraussetzungen für die Zwangsmedikation seien erfüllt. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist mit den nachfolgenden Ergänzungen auf die vorinstanzliche Begründung zu verweisen. 3.3. Der Beschwerdeführer ist zurzeit aufgrund einer Anordnung der KESB Bülach Süd im B._____ fürsorgerisch untergebracht. Der angefochtene Entscheid betreffend Zwangsmedikation vom 5. Mai 2015 wurde vom Chefarzt Dr.med. G._____ und vom Oberarzt med. ... 3.4. Der Beschwerdeführer führte anlässlich der Verhandlung vom 8. Mai 2015 aus, er sei längere Zeit psychisch krank gewesen und sei von 2009 bis 2014 mit Invega behandelt worden. Während vier Jahren habe er eine Dosis von 9mg Invega täglich zu sich g... 3.5. Dr.med. D._____ stellte beim Beschwerdeführer anlässlich der Anordnung der ärztlichen fürsorgerischen Unterbringung eine psychische Störung fest. Dr.med. G._____ und med. prakt. F._____, Chefarzt bzw. Oberarzt des B._____s, stellten die Diagnose ... 4. Prozesskosten Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 8. Mai 2015 (fürsorgerische Unterbringung) wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen Dispositiv Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 8. Mai 2015 (Zwangsmedikation) wird abgewiesen. 2. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Verfahrensbeteiligten (an das B._____ vorab per Fax) sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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