Art. 132 Abs. 1 ZPO, Mangelhafte und nicht verbesserte Eingabe. Das Verfahren wird abgeschrieben.
(aus einem Entscheid des Obergerichts:) Die Faxeingaben des Beschwerdeführers vom 11. und 14. November 2014 gelten demnach als nicht erfolgt. Ist keine Beschwerde vorhanden, so fehlt es an einem zu behandelnden Rechtsmittel, weshalb kein Nichteintretensentscheid zu ergehen hat, sondern das Verfahren (androhungsgemäss) ohne weiteres abzuschreiben ist (…). 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 9. Dezember 2014 Geschäfts-Nr.: PA140050-O/U
Hinweis: vgl. auch OGerZH PA 130004 vom 14. Februar 2013
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.