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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.10.2014 PA140042

20. Oktober 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,049 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140042-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Beschluss und Urteil vom 20. Oktober 2014 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

B._____ [Psychiatrische Klinik], Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Beschwerde gegen Urteil resp. Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. und 6. Oktober 2014 (FF140077 und FF140081)

- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte Am 29. September 2014 ordnete Dr. C._____ (Spital …) die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der B._____ (fortan Klinik), an (act. 3/4). Er begründete dies im Wesentlichen mit der psychischen Störung der Beschwerdeführerin (akute Psychose, Vergiftungswahn). Mit (Fax-)Schreiben vom 30. September 2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Einweisung und beantragte ihre sofortige Entlassung (act. 3/1). Am 2. Oktober fand die Anhörung / Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht Bülach statt, an welcher der Gutachter Dr. med. D._____ das Gutachten erstattete und die Beschwerdeführerin, ihr Betreuer vom E._____ [stationäres Wohnheim], Herr F._____, sowie Dr. med. G._____ von der Klinik angehört wurden (Prot. VI S. 7). Mit Urteil und Verfügung desselben Tages wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ab (act. 3/21 = act. 10/1). Die (separat erhobene) Beschwerde vom 4. Oktober 2014 gegen die Zwangsmedikation wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Oktober 2014 als zufolge Rückzugs erledigt abgeschrieben (act. 10/2). Gegen das Urteil vom 2. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin per Faxschreiben vom 7. Oktober 2014 Beschwerde, indem sie vorbrachte, dass die anlässlich der Hauptverhandlung gemachten Aussagen nicht der Wahrheit entsprächen, sie sei nämlich das Opfer. Zudem erhebe sie Rekurs gegen die Zwangsmedikation (act. 12). Die Vorinstanz leitete die Eingabe ans Obergericht weiter (act. 11). Von der Einholung einer Stellungnahme bzw. von Vernehmlassungen kann abgesehen werden. Das Verfahren ist spruchreif.

- 3 - 2. Zwangsmedikation Betreffend Zwangsmedikation wurde bei der Vorinstanz aufgrund der neuerlichen Einsprache der Beschwerdeführerin ein separates Verfahren eröffnet; die diesbezügliche Verhandlung fand am 16. Oktober 1014 statt (act. 13). Auf den "Rekurs" der Beschwerdeführerin gegen die Zwangsmedikation ist mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. 3. Formelles Die Beschwerdeführerin reichte ihre Eingaben (Beschwerde gegen die Einweisung und Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid) bei der Vorinstanz offenbar per Fax ein (act. 1, act. 12). Faxeingaben stellen mangels Originalunterschrift keine genügenden Eingaben dar (Art. 130 ZPO; OGer ZH NA120020 vom 27. Juni 2012). Ob die Vorinstanz unter diesen Umständen überhaupt auf das Begehren eintreten durfte oder ob sie einen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen, kann vorliegend unbeantwortet bleiben. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin in keinem Verfahrensstadium auf die fehlende formelle Gültigkeit der Faxeingabe hingewiesen wurde und erscheint es angezeigt, im hiesigen Verfahren auf die Beschwerde einzutreten. Die von Rechtsanwältin X._____ mit Vollmacht und im Namen der Beschwerdeführerin mit Datum vom 16. Oktober 2014 per Fax eingereichte Rückzugserklärung (act. 15) ist demgegenüber nicht zu beachten, da dieser Anwältin die formalen Anforderung an eine gerichtliche Eingabe bekannt sein müssen und der Vertrauensschutz nur gegenüber der Beschwerdeführerin wirkt. Eine Originalausfertigung der Rückzugserklärung wurde bis heute nicht nachgereicht.

- 4 - Entsprechend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind. Die Beschwerdeinstanz verfügt dabei über volle Kognition. Im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung geht es – anders als üblicherweise bei der Beschwerde – nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat auch die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung (noch) vorliegen. 4. Zur fürsorgerischen Unterbringung Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Dabei ist die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte darstellt. Die betroffene Person ist zu entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind. 4.1 Vorliegen eines Schwächezustandes Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Massgeblich ist, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfreiheit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15). Die Einweisung erfolgte durch Dr. C._____ wegen einer akuten Psychose und einem Vergiftungswahn. Die Beschwerdeführerin sei nicht urteilsfähig, weshalb eine Selbstgefährdung bestehe (act. 3/4). Der Gutachter Dr. med. D._____ kam ebenfalls zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin an einer akuten Verschlimmerung der bestehenden paranoiden Schizophrenie mit stark vorhandenen Vergiftungsängsten und Wahnvorstellungen, dass sie beobachtet und abgehört werde, leide. Damit einher gehe eine deutliche

- 5 emotionale Unruhe (Prot. VI S. 9). Hinsichtlich der Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin führte er aus, dass sie vom 14. Juli bis 11. August 2014 für eine Umstellung auf das Medikament Solian ein erstes Mal in der Klinik gewesen sei; das bisherige Medikament Clozapin hätte vermutungsweise zu einer Entzündung der Bauchspeicheldrüse geführt. Nach ihrer Entlassung sei die Beschwerdeführerin ins E._____ zurückgekehrt, wo ihr Verhalten in den letzten Wochen immer auffälliger (unruhig, verbal aggressiv) geworden sei (Prot. VI S. 8). Auch während ihres gegenwärtigen Aufenthalts in der Klinik zeige sich die Beschwerdeführerin häufig unruhig, äussere starke Ängste einer Vergiftung und dass andere Menschen ihre Gespräche abhören könnten. Diese Wahnvorstellungen seien sehr stark und beschäftigten sie ständig. Sie zeige sich auf der Abteilung zum Teil verbal aggressiv und scheine einen deutlichen Leidensdruck zu haben (Prot. VI S. 9, 13). Seitens der Klinik wurde die Diagnose des Gutachters gestützt (Prot. VI S. 26, act. 3/5, act. 3/13). Die starken Vergiftungsängste, die immer wieder Thema seien und das Gefühl, abgehört, gemobbt und verfolgt zu werden, ergeben sich auch aus dem Verlaufsbericht (act. 3/16). Herr F._____ vom E._____ beschrieb, dass bei der Beschwerdeführerin mit der Ausschleichung von Solian, worauf sie nach ihrer Rückkehr aus der Klinik bestanden habe, immer neue Beschwerden aufgetaucht seien. Zuletzt hätten sie nicht mehr gewusst, wie sie der Beschwerdeführerin mit ihren panischen Ängsten noch helfen sollten. Diese habe jeglichen Kontakt zu ihrem Umfeld abgebrochen, weil sie allen misstraut und behauptet habe, man wolle sie vergiften (Prot. VI S. 24 f.). Schliesslich waren die starken Vergiftungsängste und Wahnvorstellungen auch Thema der Ausführungen der Beschwerdeführerin bei der vorinstanzlichen Anhörung. Wiederholt hielt sie fest, dass sie durch andere (im E._____, in der H._____, im I._____ [Behindertenwerkstatt …] oder auf der Strasse) gemobbt und beschimpft werde. Auch habe sie grosse Angst vor Vergiftungen. Man habe ihr mit einer Nadel Blut entnommen, die nicht sauber gewesen sei, und eine Tablette ge-

- 6 geben, worauf sich ihr Arm verselbständigt habe und von selbst rauf und runter gegangen sei (Prot. VI S. 14 ff.). Die Diagnose des Gutachters deckt sich mit derjenigen der Klinik und dem Eindruck, den die Beschwerdeführerin bei der vorinstanzlichen Anhörung hinterliess. Die paranoide Schizophrenie mit Wahnvorstellungen fällt gemäss der Weltgesundheitsorganisation (WHO) unter die Klassifikation ICD-10 F2 und stellt eine psychische Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB dar (vgl. BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 271 und 287). 4.2 Verhältnismässigkeit der fürsorgerischen Unterbringung Es stellen sich die weiteren Fragen, ob die Behandlung oder Betreuung der Beschwerdeführerin nötig ist und nicht anders als durch die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik erfolgen kann. Gemäss dem Gutachter erfordert der gegenwärtige Zustand der Beschwerdeführerin eine weitere Unterbringung in der Klinik. Die Entlassung würde sich auf ihren Gesundheitszustand sehr schlecht auswirken. Insbesondere wäre damit zu rechnen, dass sie wieder sehr unruhig und von Vergiftungsängsten getrieben würde, dass sie zwar Hilfe suchen, sich dann aber in Bezug auf die wahnhaften Vorstellungen nicht beruhigen lassen würde. Das Behandlungskonzept in der Klinik sei für die Unterbringung und Behandlung der Beschwerdeführerin sehr gut geeignet. Im E._____ könnte sie momentan nicht leben, weil sie ihr Verhalten zu wenig an die sozialen Notwendigkeiten einer solchen Einrichtung anpassen könne. Zurzeit liessen sich die geschilderten Probleme und Risiken durch keine andere Massnahme als die stationäre Behandlung eingrenzen. Eine Entlassung sei erst dann möglich, wenn es zu einer Remission der akuten Symptomatik gekommen sei. Dann sei wohl auch eine Rückkehr ins E._____ denkbar (Prot. VI S. 9 ff.). Die Erforderlichkeit einer Unterbringung in einer akutpsychiatrischen Station wird auch seitens der Klinik betont. Mildere Mittel seien nicht vertretbar. Aufgrund der perakuten Symptomatik sei die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Wohnumfeld nicht tragbar. Sie belaste Mitbewohner und Betreuungspersonal mit der gedanklichen Einengung auf den Wahn und die paranoiden Gedanken (act. 3/13).

- 7 - Dass eine Rückkehr ins E._____ zurzeit nicht denkbar sei, bestätigte auch Herr F._____. Sie hätten zu wenig Ressourcen und die Beschwerdeführerin habe in den letzten Tagen ihres Aufenthalts bei ihnen eine Eins- zu eins-Betreuung beansprucht (Prot. VI S. 25). Die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Gutachters und der Klinik überzeugen. Die Beschwerdeführerin zeigt keine Krankheitseinsicht, sie hält ihre Wahnvorstellungen für wahr. Diese würden zurückgehen, wenn man sie in Ruhe lasse. Wohin sie bei einer Entlassung aus der Klinik gehen würde, vermochte die Beschwerdeführerin aber nicht zu sagen (Prot. VI S. 22). Eine Rückkehr ins E._____ oder ein Übertritt in eine begleitete Wohnform (wie die Beschwerdeführerin vorschlägt, Prot. VI S. 16) sind gegenwärtig nicht möglich. Bei einer Entlassung besteht die sehr wahrscheinliche Gefahr, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer ständigen Ängste in kurzen Abständen Hilfe sucht, aber diese wie in der Vergangenheit nicht annehmen kann, weil sie allen misstraut und eine weitere Vergiftung fürchtet. Dies führte zu einer zunehmenden Isolation. Solange die akute Verschlimmerung ihrer psychischen Störung besteht, würde eine sofortige Entlassung ihren Gesundheitszustand gefährden und wohl eine erneute Einweisung innert weniger Tage nach sich ziehen. Vor diesem Hintergrund gibt es keine verhältnismässigere Massnahme als der weitere stationäre Aufenthalt in der Klinik. 4.3 Fazit Die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung sind vorliegend erfüllt. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. Kostenfolge Umständehalber ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde betreffend Zwangsmedikation wird nicht eingetreten.

- 8 - 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde betreffend die fürsorgerische Unterbringung wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. M. Isler versandt am:

Beschluss und Urteil vom 20. Oktober 2014 Erwägungen: Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders... 4.1 Vorliegen eines Schwächezustandes Es stellen sich die weiteren Fragen, ob die Behandlung oder Betreuung der Beschwerdeführerin nötig ist und nicht anders als durch die fürsorgerische Unterbringung in der Klinik erfolgen kann. Gemäss dem Gutachter erfordert der gegenwärtige Zustand der Beschwerdeführerin eine weitere Unterbringung in der Klinik. Die Entlassung würde sich auf ihren Gesundheitszustand sehr schlecht auswirken. Insbesondere wäre damit zu rechnen, dass sie wiede... Die Erforderlichkeit einer Unterbringung in einer akutpsychiatrischen Station wird auch seitens der Klinik betont. Mildere Mittel seien nicht vertretbar. Aufgrund der perakuten Symptomatik sei die Beschwerdeführerin in ihrem bisherigen Wohnumfeld nich... Dass eine Rückkehr ins E._____ zurzeit nicht denkbar sei, bestätigte auch Herr F._____. Sie hätten zu wenig Ressourcen und die Beschwerdeführerin habe in den letzten Tagen ihres Aufenthalts bei ihnen eine Eins- zu eins-Betreuung beansprucht (Prot. VI ... Die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Gutachters und der Klinik überzeugen. Die Beschwerdeführerin zeigt keine Krankheitseinsicht, sie hält ihre Wahnvorstellungen für wahr. Diese würden zurückgehen, wenn man sie in Ruhe lasse. Wohin sie b... Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde betreffend die fürsorgerische Unterbringung wird abge-wiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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