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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.07.2014 PA140024

1. Juli 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·732 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juni 2014 (FF140150)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140024-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Urteil vom 1. Juli 2014

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Juni 2014 (FF140150)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin wurde am 16. Mai 2014 von Dr. med. B._____ im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung wegen Selbstgefährdung in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) eingewiesen. Auf ihre gegen die Einweisung erhobene Beschwerde vom 16. Juni 2014 trat das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 17. Juni 2014 nicht ein. Es erwog, die Beschwerde sei mehr als 10 Tage nach der Einweisung erhoben worden sei, weshalb sie gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB an die Klinikleitung zu richten gewesen wäre. Sodann schrieb die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos ab und wies ferner das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. C._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab (act. 6, act. 9-10). 2. Gegen diesen Entscheid wandte sich die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 20. Juni 2014 erneut an die Vorinstanz. Diese leitete das Schreiben an die Kammer weiter, welche es als Beschwerde entgegennahm. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe bereits am 11. Juni 2014 bei der Klinik ihre Entlassung verlangt, die ihr aber mündlich verweigert worden sei. Trotz wiederholter Nachfrage habe sie keinen schriftlichen Ablehnungsentscheid erhalten. Keine Reaktion nach Ablauf von 24 Stunden komme einem Negativentscheid gleich (act. 7-8). Die Eingabe vom 16. Juni 2014 enthielt keinen Hinweis auf ein der Klinik gegenüber gestelltes Gesuch um Entlassung. Die beigelegte Erklärung datiert vom 10. Juni 2014 und beschränkt sich darauf, die Entlassung zu fordern. Das in der Beschwerde genannte Entlassungsgesuch datiert vom 11. Juni 2014. Ob der Einzelrichter davon hätte Kenntnis haben müssen oder hätte haben können, kann offen bleiben.

- 3 - 3. Mit Entscheid vom 27. Juni 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Dübendorf gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 429 Abs. 2 ZGB die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung in der PUK an. Des Weiteren übertrug sie die Zuständigkeit für die Entlassung der Beschwerdeführerin auf die ärztliche Leitung der PUK und merkte schliesslich vor, dass für die Beschwerdeführerin eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. 395 Abs. 1 ZGB bestehe (act. 10). Die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung durch die KESB Dübendorf ersetzte die ärztlich verfügte Einweisung vom 16. Mai 2014. Mit dem Entscheid der KESB ist das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an einer Überprüfung der ärztlich angeordneten Unterbringung nachträglich weggefallen (BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3; BGer 5A_849/2013 vom 27. November 2013 E. 2 und 3). Die Beschwerdeführerin hat vielmehr die Möglichkeit, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung gegen den Entscheid der KESB Beschwerde zu erheben (act. 10 Dispositiv-Ziffer 7). Die Beschwerde bezüglich der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung ist somit als gegenstandslos abzuschreiben (§ 40 und 62 ff. EG KESR und Art. 242 ZPO; vgl. Kriech, DIKE-Komm-ZPO, Art. 242 N. 3). 4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

- 4 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Urteil vom 1. Juli 2014 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die verfahrensbeteiligte Klinik und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorin-stanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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