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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.11.2013 PA130039

6. November 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,701 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA130039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 6. November 2013 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Oktober 2013 (FF130202)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Oktober 2013 durch Dr. C._____ im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die B._____ (B._____) eingewiesen. Anlass für die Einweisung war eine Fremdgefährdung bei bekanntem psychotischem Zustandsbild. Der Beschwerdeführer hatte mit einem Luftgewehr mit Zielfernrohr im Wald auf Tiere geschossen und Spaziergänger mit einem über den Mund gezogenen Halstuch erschreckt (act. 5/4). 2. Mit Beschwerde vom 9. Oktober 2013 ersuchte der Beschwerdeführer um Entlassung aus der B._____ (act. 1). Die Vorinstanz führte am 15. Oktober 2013 die Hauptverhandlung mit Anhörung des Beschwerdeführers durch und holte ein Gutachten ein (Vi-Prot. S. 7 ff.; act. 7). Daraufhin gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Oktober 2013 ab (act. 8). 3. Mit Fax-Eingabe an das Obergericht vom 16. Oktober 2013 erklärte der Beschwerdeführer, er verlange seine Entlassung. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2013 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Praxis für die Beschwerdeerhebung eine schriftliche Eingabe mit Originalunterschrift verlange. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die 10tägige Beschwerdefrist hingewiesen, welche ab der Zustellung des begründeten Entscheids laufe (act. 15). 4. Das begründete Urteil vom 15. Oktober 2013 wurde dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2013 zugestellt (act. 11/3). 5. Am 30. Oktober 2013 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer seine Eingabe vom 16. Oktober 2013 schriftlich mit Originalunterschrift ein (act. 17).

- 3 - 6. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1- 11). Von der Einholung von Vernehmlassungen bzw. Stellungnahmen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Vorbemerkungen: 1.1 Die fürsorgerische Unterbringung (FU) ist seit dem 1. Januar 2013 in den Art. 426 bis 439 ZGB geregelt. Gegen die ärztlich angeordnete Unterbringung kann innert 10 Tagen beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 439 ZGB i.V.m. Art. 450 ff. ZGB). Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR (wie bereits unter altem Recht) zur zweitinstanzlichen Behandlung dieser Beschwerde zuständig. Eine Begründung der Beschwerde ist dabei nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB). Wie unter altem Recht kommt dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 450e Abs. 2 ZGB; vgl. zum Ganzen OGer ZH NA130001 vom 15. Januar 2013, E. II./1). 1.2 Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte darstellt (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Soweit die Umschreibung der die FU rechtfertigenden Schwächezustände von der bisherigen Regelung (aArt. 397a Abs. 1 ZGB) abweicht, wird von einer blossen terminologischen Änderung gesprochen (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 2). Wenn nötig, kann daher für die Konkretisierung der Schwächezustände die bisherige Praxis herangezogen werden. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die geschilderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).

- 4 - 2. Vorliegen eines Schwächezustands nach Art. 426 Abs. 1 ZGB: 2.1 Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist nach dem Gesagten das Vorliegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung. Daneben ist eine fürsorgerische Unterbringung auch infolge schwerer Verwahrlosung möglich (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen ein Krankheitsbild, d.h. ein Syndrom vorliegen. Dieses muss zum anderen erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Die bisherige Praxis verlangte das Vorliegen von Störungen, die stark auffallen und einem besonnenen Laien als uneinfühlbar, qualitativ tief gehend abwegig oder grob befremdend erscheinen. Die soziale Störung alleine ist für das Feststellen einer psychischen Störung indes nicht ausreichend (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 15; BSK ZGB I-Geiser, 4. Auflage 2010, Art. 397a ZGB N 7). 2.2 Die Vorinstanz ging gestützt auf die Einschätzung des Gutachters und der B._____ davon aus, der Beschwerdeführer leide an einer paranoiden bzw. hebephrenen Schizophrenie. Unter Hinweis auf das Verhalten des Beschwerdeführers vor seiner Einweisung und auf seine Ausführungen anlässlich der Anhörung vom 15. Oktober 2013 schloss die Vorinstanz, es gebe keine Veranlassung, an den übereinstimmenden Diagnosen der Fachärzte zu zweifeln (act. 9 S. 4 f.). 2.3 Der Einschätzung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die mit dem Beschwerdeführer befassten Ärzte diagnostizierten bei ihm einhellig eine paranoide bzw. desorganisierte/hebephrene Schizophrenie (act. 5/2, 5/4, 7). Es besteht eine längere Vorgeschichte mit diversen Hospitalisationen in der Klinik … (act. 5/2). Der Beschwerdeführer bestreitet selber nicht, an einer psychischen Störung zu leiden. Nach seiner eigenen, gegenüber der B._____ kundgegebenen Ansicht besteht möglicherweise ein Zusammenhang mit früherem Drogenkonsum (act. 5/6 S. 5). Weiter gab der Beschwerdeführer in Stellungnahme zu seiner Diagnose vor der Vorinstanz lediglich an, "das mit dem Luftgewehr" habe "keinen Zusammenhang mit der Schizophrenie" (Vi-Prot. S. 12). Im Rechtsmittelverfahren erklärte

- 5 der Beschwerdeführer, seine psychischen Neigungen seien erkannt, und die Polizei sollte ihn daher nicht direkt einweisen (vgl. act. 18/2). Nach der Angabe des von der Vorinstanz beigezogenen Gutachters Dr. med. D._____ kommen im Verhalten des Beschwerdeführers deutlich Sinnestäuschungen zum Vorschein (Vi-Prot. S. 14). Dem entsprechen die von der Vorinstanz aufgezeigten wahnhaften Ideen, welche der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung äusserte, indem er etwa zur Frage nach Medikamenten angab, er nehme irgendwelche "Zauberpillen". Zu seiner Wohnsituation gab der Beschwerdeführer an, er wohne bei seiner Mutter, die "ab und zu manipuliert" werde (Vi- Prot. S. 10 f.). Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint zudem uneinfühlbar und befremdend, wenn er etwa mit dem Luftgewehr im Wald auf Tiere schiesst bzw. (so der Beschwerdeführer selber) ziellos herumschiesst, ohne Angabe eines Grundes, einfach weil er "ein Gewehr habe, mit dem man schiessen kann" (Vi- Prot. S. 8). Der Beschwerdeführer sieht dies offenbar als eine Art Therapie (Vi- Prot. S. 10). Hinzu kommt das Erschrecken von Spaziergängern im Wald, mit einem Halstuch über dem Mund, was der Beschwerdeführer nach seiner eigenen Schilderung tat, um den Atem zu kontrollieren und seine Lunge zu testen (Vi-Prot. S. 9). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet. 3. Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Verwahrlosungsgefahr: 3.1 Nebst dem Vorliegen eines Schwächezustands im geschilderten Sinn wird praxisgemäss Selbst- oder Fremdgefährdung bzw. Verwahrlosungsgefahr der betroffenen Person vorausgesetzt. 3.2 Die Vorinstanz bejahte eine Fremdgefährdung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf sein bisheriges Verhalten sowie auf die Angaben des Gutachters und der Klinikleitung (act. 9 S. 6 ff.).

- 6 - 3.3 Der Einschätzung der Vorinstanz ist auch in diesem Zusammenhang zuzustimmen: 3.3.1 Vor seiner Einweisung schoss der Beschwerdeführer offenbar wiederholt mit einem Luftgewehr im Wald auf Tiere wie Vögel, weil bewegliche Ziele spannend seien (act. 5/6 S. 5). Gegenüber der Vorinstanz erklärte der Beschwerdeführer demgegenüber, er habe einfach ziellos herumgeschossen, weil er ein Gewehr habe, ohne Grund und ohne Hass. Aggressive Gefühle gegen Drittpersonen wie Spaziergänger seien aber auch schon vorgekommen, was ganz normal sei (Vi-Prot. S. 8 f.). Er sei aber nie aggressiv, nur vielleicht etwas reizbar, aber er greife nicht so schnell an (Vi-Prot. S. 15). Der Gutachter Dr. D._____ erachtete den Besitz und das Tragen und Gebrauchen einer Waffe beim Beschwerdeführer als bedenklich. Ein Luftgewehr ist zwar, wie vom Gutachter richtig angegeben, weniger gefährlich als eine herkömmliche Waffe (act. 7 S. 3). Es ist aber dennoch geeignet, Menschen zu verletzen, unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer damit ziellos herumschiesst oder ob er auf lebende Tiere zielt. Der Beschwerdeführer wurde mit Strafmandat der Staatsanwaltschaft See/ Oberland, Uster, vom 3. September 2013 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Geldstrafe bestraft (act. 4). Im Zusammenhang damit wurde ihm für 25 Tage die Waffe abgenommen. Bereits am ersten Tag nach der Rückgabe des Luftgewehrs kam es zu den Vorfällen, die zur Einweisung führten (act. 5/6 S. 5). Anlässlich der Anhörung vor der Vorinstanz zeigte sich, dass das Luftgewehr im Denken des Beschwerdeführers eine grosse Rolle spielt. Auf die Frage nach seinen Plänen nach der angestrebten Entlassung erwähnte der Beschwerdeführer als Erstes, er wolle sein Luftgewehr holen und damit herumschiessen. Auch wenn der Beschwerdeführer diese Angabe hernach als Spass darstellte (Vi- Prot. S. 12 f.), muss vor diesem Hintergrund für den Fall einer Entlassung damit gerechnet werden, dass es in kurzer Zeit erneut zu vergleichbaren Vorfällen kommt. Dieser Eindruck verstärkt sich angesichts der wiederholten Erwähnung des Luftgewehrs bzw. der damit beabsichtigten Zielübungen auch im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 16. Oktober 2013 (act. 18/2).

- 7 - 3.3.2 Der Beschwerdeführer offenbarte auch im Zusammenhang mit der Einweisung in die B._____ ein beträchtliches Gewaltpotential. So soll er im Rahmen seiner Verhaftung einen Polizisten verletzt haben (act. 5/2). Der Beschwerdeführer bezeichnet dies als "alte Geschichte" (Vi-Prot. S. 14). Am 4. Oktober 2013 entwich der Beschwerdeführer sodann aus der B._____. Als Grund dafür gab er vor der Vorinstanz an, dazu habe er das Recht. Er wolle nicht eingesperrt werden (Vi-Prot. S. 9). Anlässlich seines Entweichens stiess der Beschwerdeführer eine Pflegeschülerin weg und verletzte sie leicht (act. 5/2). Der Beschwerdeführer erklärte dazu gegenüber der Vorinstanz, das habe ihr Spass gemacht. Auf die Frage, ob die Verletzung von zwei Menschen für ihn nicht wichtig sei, erwiderte der Beschwerdeführer, das sei das Minimum, was er in seinem Leben machen könne. Wenn er normal funktionieren würde, so der Beschwerdeführer, dann hätte er "schon 15 bis 20 Menschen herunterhauen müssen" (Vi-Prot. S. 14). Das Tragen und Benutzen einer Waffe wirkt vor dem Hintergrund solcher Äusserungen umso bedenklicher. Der Beamte der Kantonspolizei, welcher den Beschwerdeführer am Abend des 4. Oktober 2013 aufgriff, gab gegenüber der B._____ zu verstehen, er schätze den Beschwerdeführer als akut fremdgefährdend mit einem hohen Gewaltpotential ein. Der Beschwerdeführer sei sehr gefährlich und jähzornig. Auch nach seiner Rückkehr in die B._____ legte der Beschwerdeführer gegenüber dem Pflegepersonal teilweise ein bedrohliches Verhalten an den Tag, etwa indem er Pflegepersonen anschrie, "aggressiv gespannt vor dem Stationsbüro umherstreifte" und mit harten Gegenständen "sehr deutlich" an die Türe klopfte (act. 5/6 S. 2, 4). 3.3.3 Insgesamt ist die Vorinstanz nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gekommen, eine vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung Dritter sei real, trotz seiner Beteuerungen, nicht aggressiv zu sein (act. 9 S. 8). Das Vorliegen einer Fremdgefährdung ist daher zu bejahen.

- 8 - 4. Verhältnismässigkeit, Geeignetheit der Klinik: 4.1 Die fürsorgerische Unterbringung ist nur zulässig, wenn mit ihr das angestrebte Ziel überhaupt erreicht werden kann (Geeignetheit der fürsorgerischen Unterbringung) und wenn keine leichtere Massnahme der betroffenen Person genügend Schutz bietet (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 24 f.). Verlangt wird mit anderen Worten, dass die betroffene Person infolge der im Gesetz umschriebenen Schwächezustände persönlicher Fürsorge bedarf, die ihr nur in einer Anstalt gewährt werden kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB, letzter Satzteil). Wortlaut und Aufbau von Art. 426 ZGB zeigen, dass die Vor- und Nachteile, welche die fürsorgerische Unterbringung der betroffenen Person bringen, gegeneinander abzuwägen sind. Die Belastung der Umgebung ist nur mitzuberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; vgl. BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 26). 4.2 Nach der Feststellung des von der Vorinstanz beigezogenen Gutachters lassen sich die aufgezeigten Risiken einer Fremdgefährdung durch den Beschwerdeführer durch ambulante Massnahmen nicht eingrenzen, weil der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, im Falle einer Entlassung seine antipsychotische Medikation fortzusetzen (act. 7 S. 4). Der Beschwerdeführer wendete sich denn auch anlässlich der Anhörung vom 15. Oktober 2013 gegen die erhaltene Medikation (Vi-Prot. S. 14 unten), und er nahm während des Klinikaufenthalts seine Medikamente oft nur widerwillig oder nach anfänglichem Widerstand ein (act. 5/6). Der Beschwerdeführer verfügt zudem nach eigener Darstellung in Krisen über keine Bezugspersonen (Vi-Prot. S. 11). Welche Rolle dabei die Mutter des Beschwerdeführers spielt (bei welcher er angeblich wohnt, Vi-Prot. S. 12), konnte von der Klinik nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer die Kontaktaufnahme mit seiner Mutter verweigerte (act. 5/2). Der Beschwerdeführer gab an anderer Stelle demgegenüber an, alleine in einer Wohnung zu leben und nur noch gelegentlich Kontakt zur Familie zu haben (act. 5/6 S. 5).

- 9 - Die erforderliche Behandlung und persönliche Fürsorge kann dem Beschwerdeführer daher nur im Rahmen der Unterbringung in einer Anstalt entgegen gebracht werden. 4.3 Die Medikation, welche die B._____ dem Beschwerdeführer seit seiner Einweisung verbreicht hat, führte nach den Feststellungen der Klinik immerhin bereits zu einem gewissen Behandlungserfolg, da der Beschwerdeführer danach ruhiger wurde und (nach zwischenzeitlicher Isolation) nicht mehr isolationsbedürftig war (act. 5/2; Vi-Prot. S. 16). Daran zeigt sich die vom Gutachter bejahte Geeignetheit der B._____ und ihres Behandlungskonzeptes für die Unterbringung des Beschwerdeführers (act. 7 S. 2; Vi-Prot. S. 15). Die Behandlung des Beschwerdeführers in der B._____ erscheint daher derzeit geeignet, eine gewisse Stabilisierung seines Zustands herbeizuführen. 4.4 Dass das geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers (Schiessen mit dem Luftgewehr, Erschrecken von Spaziergängern im Wald) für sein Umfeld eine Belastung darstellt, ist offenkundig. Wie es sich diesbezüglich mit dem näheren familiären Umfeld des Beschwerdeführers verhält, kann nicht festgestellt werden, da der Beschwerdeführer gegenüber der Klinik bereits erwähnt die Kontaktaufnahme mit seiner Mutter verweigerte. Betreffend seine Zukunftspläne für die Zeit nach seiner angestrebten Entlassung vermochte der Beschwerdeführer, wie es die Vorinstanz zutreffend feststellte, keine adäquaten Angaben zu machen (act. 9 S. 6). 4.5 Nach dem Gesagten erweist sich die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der B._____ als verhältnismässig. 5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu Recht bejaht und die Beschwerde gegen die ärztliche Einweisung korrekterweise abgewiesen. Die Voraussetzungen sind auch im heutigen Zeitpunkt nach wie vor gegeben. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

- 10 - III. 1. Der Beschwerdeführer ist IV-Rentner, und er hat keine Ausbildung gemacht. Er ist offenkundig mittellos (Vi-Prot. S. 11 f.). Zudem war sein Begehren nicht aussichtslos. Daher ist ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 117 ZPO). 2. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Oktober 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 11 - 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik, an den Beistand E._____, … [Adresse], sowie - unter Rücksendung der Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler versandt am:

Beschluss und Urteil vom 6. November 2013 Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 15. Oktober 2013 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das Rechtsmittelverfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik, an den Beistand E._____, … [Adresse], sowie - unter Rücksendung der Akten - an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... versandt am:

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