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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.10.2013 PA130038

17. Oktober 2013·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,770 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Oktober 2013 (FF130036)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA130038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M Weibel. Beschluss und Urteil vom 17. Oktober 2013 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 4. Oktober 2013 (FF130036)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Der Beschwerdeführer wurde am 30. September 2013 mittels fürsorgerischer Unterbringung im Sinne von Art. 426 ZGB in die Psychiatrische Klinik B._____ in C._____ eingewiesen. Der behandelnde Hausarzt Dr. med. D._____ veranlasste die Unterbringung aufgrund einer psychischen Störung verbunden mit Selbst- und Fremdgefährdung (act. 4). Gemäss Anordnungsverfügung vom 30. September 2013 litt der Beschwerdeführer unter Wahnvorstellungen ("alle sind von der Mafia"), optischen und akustischen Halluzinationen ("Geister, die ihm etwas sagen würden") und er demolierte sein Zimmer (act. 4). Mit Schreiben vom 30. September 2013 stellte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Meilen das Gesuch um sofortige Entlassung (act. 1A). Aufgrund der Angaben der Klinik (act. 12), des mündlich erstatteten Gutachtens von Dr. med. E._____ (Prot. VI S. 17; act. 13) sowie der Anhörung des Beschwerdeführers (Prot. VI S. 9 ff.), wies das Einzelgericht das Gesuch um Entlassung mit Urteil vom 4. Oktober 2013 ab (act. 16 = act. 18). 1.2 Mit Eingabe vom 7. Oktober 2013 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer dagegen innert Frist Beschwerde und er verlangt seine unverzügliche Entlassung (act.19/2). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-16). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Strafanzeigen Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben zu den Akten, worin er Strafanzeige gegen den ... wegen unzumutbaren Massnahmepaketen, namentlich wegen vorsätzlicher Tötung seiner Person (act. 19/1), sowie gegen die Psychiatrische Klinik B._____ wegen Zwangsmedikation und Körperverletzung machen möchte (act. 19/3). Straftaten sind bei der Strafverfolgungsbehörde anzuzeigen (Art. 301 StPO [Polizei; Staatsanwaltschaft]). Das Obergericht ist dafür

- 3 nicht zuständig. Die beiden Strafanzeigen sind deshalb im Original dem Beschwerdeführer zurückzuschicken. 3. Materielles 3.1 Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat (vgl. act. 18 S. 3 f.), darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB; act. 30 S. 2). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 3.2 Gestützt auf die Diagnose der Ärzte und des Gutachters Dr. med. E._____, die vorhandenen Akten sowie den anlässlich der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer an einer wahnhaften Störung bzw. einer ausgeprägten Wahndynamik und damit an einer Persönlichkeitsstörung im Sinne von Art. 426 ZPG leide (vgl. act. 18 S. 4). Demgegenüber hat der Beschwerdeführer stets in Abrede gestellt, dass er psychisch krank sei (Prot. VI S. 11 u. 15). Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was hinsichtlich der Diagnose einen anderen Schluss zulassen würde. Die Vorinstanz hat daher das Vorliegen einer psychischen Störung zu Recht bejaht. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren auch nichts vorgebracht, das die Annahme rechtfertigen könnte, sein gesundheitlicher Zustand habe sich zwischenzeitlich verbessert. Ebenso wenig sind von Amtes wegen zu berücksichtigende Anhaltspunkte ersichtlich, dass seit Erlass des angefochtenen Urteils in dieser Hinsicht relevante Änderungen eingetreten sind. 3.3 Die fürsorgerische Unterbringung dient in jedem Fall dem Schutz der betroffenen Person. Voraussetzung ist deshalb immer, dass der Betroffene eines besonderen Schutzes bedarf, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht

- 4 werden kann. Dem Schutz der Umgebung kommt nur subsidiäre Bedeutung zu und das Vorliegen einer Fremdgefährdung ist daher weder eine Untervoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend. Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu berücksichtigen ist (vgl. BSK Erwachsenenschutzrecht-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 8 u. 41 f. m.H.). Gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht kann aber der Schutz nie für sich alleine ausschlaggebend sein. Letzteres ist nämlich Aufgabe des Polizeirechts und nicht des Erwachsenenschutzrechts (Botschaft Erwachsenenschutz, 7062 f.). 3.4 Die Vorinstanz kam gestützt auf das Gutachten, die Ausführungen der behandelnden Ärzte, aber auch aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers zum Schluss, dass der Beschwerdeführer der persönlichen Fürsorge bedürfe, zumal er die Gefährdung seines Gesundheitszustands durch seine ausgeprägte Wahndynamik verkenne (act. 18 S. 7). Auf die ausführlichen Erwägungen dazu kann verwiesen werden (act. 18 S. 4 ff.). Ergänzend ist Folgendes anzufügen: Gemäss den beigezogenen Akten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde F._____ (act. 9/0-38) meldete sich der Beschwerdeführer im Frühling/Sommer 2011 mehrmals bei der Kantonspolizei Zürich und klagte über Stimmenwahrnehmung und Verfolgungsgefühl (act. 9/5/2). Ein weiterer Polizeibericht vom 7. Juni 2013 zeigt, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers akzentuierte und es Zwischenfälle mit Nachbarn gab, worauf die Polizei die KESB F._____ aufforderte, erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zu prüfen (act. 9/9). Überdies bat die Mutter des Beschwerdeführers in verschiedenen Schreiben die KESB F._____ um Hilfe (act. 9/10; act. 13; act. 15). Schliesslich kam es vom 13. Juni 2013 bis zum 20. Juni 2013 zu einer ersten fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik B._____ aufgrund eines Zwischenfalls mit einem Messer (act. 8). Nach der Entlassung kehrte der Beschwerdeführer zurück in seine Wohnung. In der Folge verfasste er verschiedene Schreiben an unterschiedliche Adressaten, in denen seine erheblichen Verfolgungsängste und Wahnvorstellungen zum Ausdruck kommen (vgl. Prot. VI S. 10; act. 9/25/2; act. 9/26/1; act. 9/28/2). Zwischenzeitlich wurde dem Beschwerdeführer die Wohnung am G._____-Strasse ...in H._____ gekündigt. Gemäss eigenen Angaben des Beschwerdeführers habe er die Kündigung

- 5 erhalten, weil er immer wieder die Sicherungen rausgedreht habe. Dies habe er gemacht, weil in der Wohnung eine elektromagnetische Spannung geherrscht habe, welche bei ihm zu Schmerzen in den Beinen geführt habe (act. 9/18 S.3). Am 26. September 2013 musste der Beschwerdeführer seine Wohnung verlassen und logierte danach im Hotel I._____ in J._____. Über eine neue Wohnung verfügt er derzeit nicht (Prot. VI S. 10). Bei einer sofortigen Entlassung wäre der Beschwerdeführer demnach auf sich alleine gestellt und müsste sich zuerst eine Unterkunft suchen, da er nicht ins Hotel I._____ zurück kann (act. 18 S. 2). Offenbar kam es dort zu einem Zwischenfall mit einem Bild, worauf der Hotelbesitzer die Polizei rief (act. 9/53; vgl. auch Prot. VI S. 15) Ferner ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer zwar über eine IV-Rente und damit über ein geregeltes Einkommen verfügt (act. 9/18 S. 2), allerdings ist unklar, wie er ohne festen Wohnsitz seinen finanziellen Verpflichtungen, wie beispielsweise Zahlung der Krankenkassenrechnung, nachkommen kann. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zweifellos an einem schweren Wahnerleben leidet, welches ihn in der Bewältigung seines Alltags erheblich beeinträchtigt. Augenscheinlich ergibt sich dies aus seinen vor Vorinstanz zu Protokoll gegeben Ausführungen (Prot. VI S. 10; 15, 16). So spürt der Beschwerdeführer äusserst unangenehme Stromstösse, welche ihn zu Hause immer wieder dazu bringen, den Strom abzustellen. Weiter fühlt er sich beispielsweise auf der Strasse oder durch das Telefon verfolgt und belästigt (Prot. VI a.a.O.). Zum gegenwärtigen Zustand des Beschwerdeführers gab der Gutachter an, so wie sich dieser ihm bei der Untersuchung präsentiert habe, sei die Unterbringung in einer Einrichtung nicht zwingend erforderlich. Gleichzeitig verwies er aber auf das bereits stark chronifizierte Krankheitsbild, welches sich weiter verfestigen würde, und auf die rasche Krankheitsentwicklung seit dem Sommer 2013. Bei einer sofortigen Entlassung sieht er das hohe Risiko einer gefährlichen Entwicklung sowohl für den Patienten als auch für seine Umgebung durch Aggression gegen Sachen und Personen, und er sehe keine Möglichkeit, das Risiko einzugrenzen, so lange der Patient die Einnahme von Medikamenten verweigere. In der Klinik sollte es aber möglich sein, innert mehrerer Wochen eine Behandlung mit Neuroleptika aufzubauen, die Abstinenz von Drogen zu erreichen und ein "Obdach" zu

- 6 organisieren. Dann stünde einer Entlassung nichts mehr im Weg (act. 13). Aus Angst vor Nebenwirkungen nimmt der Beschwerdeführer derzeit keine Medikamente, obwohl eine medikamentöse Behandlung aus Sicht des Gutachters nützlich wäre und den Krankheitsverlauf günstig beeinflussen würde. Eine Rückbehaltung des Beschwerdeführers in der Klinik erscheint daher erforderlich und geeignet, um eine medikamentöse Behandlung mit verträglichen Medikamenten zu initiieren, damit der Beschwerdeführer in Zukunft wieder alleine wohnen kann. Weiter muss die Klinikleitung in Zusammenarbeit mit der KESB F._____ darum bemüht sein, die Wohnsituation und weitere erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen, wie z.B. eine Verbeiständung, zu regeln. 3.5 Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Kostenfolge Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Mitteilung mit nachfolgendem Dispositiv. und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

- 7 - 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer unter Beilage der Originale von act 19/1 u. 3 und an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel versandt am:

Beschluss und Urteil vom 17. Oktober 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Mitteilung mit nachfolgendem Dispositiv. und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer unter Beilage der Originale von act 19/1 u. 3 und an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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