Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 13.12.2011 PA110004

13. Dezember 2011·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,578 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Entschädigung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA110004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel. Urteil vom 13. Dezember 2011 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Entschädigung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FFE Verfahren des Bezirkes Meilen vom 25. Oktober 2011 (FF110036) in Sachen B._____ betreffend Einweisung in die Psychiatrische Klinik C._____

- 2 - Erwägungen: 1. Im Verfahren betreffend Einweisung in die Psychatrische Klinik C._____ wurde der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B._____ bestellt (act. 16 S. 2; act. 18 S. 7). Nach Beendigung des Verfahrens stellte er dem Einzelgericht für seine Bemühungen Fr. 1'746.– zzgl. 8 % MwSt. in Rechnung (act. 17/1). In Kürzung der Honorarforderung setzte das Einzelgericht mit Verfügung vom 25. Oktober 2011 eine pauschale Entschädigung von Fr. 1'200.– fest (act. 21/1). Dagegen erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 25. Oktober 2011 aufzuheben und er sei gemäss eingereichter Honorarnote mit Fr. 1'746.– zzgl. MwSt. zu entschädigen (act. 20 S. 2). Der vom Beschwerdeführer mit Verfügung der Kammer vom 8. November 2011 einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 170.– ging innert Frist ein (act. 23; act. 25). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Zur Kürzung der Honorarnote erwog die Vorinstanz, es handle sich vorliegend um ein durchschnittlich aufwändiges Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung und dieses habe weder hinsichtlich der Verantwortung des Rechtsvertreters noch sonst besondere Schwierigkeiten geboten (act. 21/1 S. 2). 3. Zunächst ist festzuhalten, dass das vom Beschwerdeführer zitierte Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes vom 26. August 1996 betreffend Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände in FFE-Verfahren (act. 22/2) nicht mehr in Kraft ist. Auf der Website http://www.gerichtezh.ch/kreisschreiben/kreisschreiben.html wird das Kreisschreiben nicht mehr aufgeführt, weshalb es als aufgehoben gilt (vgl. Anmerkung auf der Website). Folglich erübrigen sich weitere Ausführungen dazu. 4. Für die Entschädigung der Rechtsanwälte in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung ist § 7 AnwGebV vom 8. September 2010 massgeblich. Die Grundgebühr für die Vertretung in besagten Verfahren beträgt danach in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.–. In diesem Rahmen ist die Entschädigung festzusetzen, und es sind sämtliche Bemessungsgrundlagen gemäss § 2 AnwGebV zu beachten. Den Gerichten kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen

- 3 des Gesetzes ein beträchtliches Ermessen zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (BGE 6B_464/2007 vom 12. November 2007, Erw. 2.1). Dies gilt soweit auch für die oberen kantonalen Instanzen. 5.1 Der Beschwerdeführer kritisiert in allgemeiner Weise § 7 AnwGebV und hält dafür, die Grundgebühr setze einen Rahmen von in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– fest. Damit werde das Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gegenüber den Straf- und Zivilverfahren, die eine viel weitere Grundgebühr vorsehen würden, stiefmütterlich behandelt. Die FFE-Verfahren seien jedoch nie einfach. Die Kommunikation/Zusammenarbeit mit den Ärzten, die sich mit einer Klage in ihrer Arbeit kritisiert fühlen würden, und den Klienten, die sich in Ausnahmesituationen oder schwierigen/traumatischen Lebensumständen befänden, sei oft schwierig und belastend. Zudem erfordere der Umgang mit den Vormundschaftsbehörden, Gutachtern und Drittpersonen, welche alle verschiedene Interessen vertreten würden, Erfahrung. Das sei auch im vorliegenden Fall so gewesen, der alles andere als einfach gewesen sei (act. 20 S. 3). 5.2 Wie sich bereits aus dem Wortlaut von § 7 AnwGebV entnehmen lässt, wird zwar ein Tarifrahmen für die Grundgebühr angegeben, aber dieser wird durch den Wortlaut "in der Regel" wieder relativiert, indem dem Gericht ein Ermessensspielraum eingeräumt wird. Das heisst, in begründeten Fällen steht es dem Gericht unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 AnwGebV zu, für die Festlegung der Grundgebühr über den Tarifrahmen hinauszugehen. Dass in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung vom Gesetzgeber ein engerer Tarifrahmen festgelegt worden ist, hat verschiedene Gründe. Dazu kann auf das Urteil der Kammer vom 29. August 2011 verwiesen werden (OGer ZH PA110001 vom 29. August 2011). Die Kammer erwog, dass das FFE-Verfahren einerseits im Wesentlichen eine Krisenintervention für meist kurzfristige Fälle darstelle sowie unter erheblichem Zeitdruck durchgeführt werde, und andererseits das Ausmass der Mitwirkung des Rechtsvertreters eingrenzbar sei. Dessen Mitwirkung beschränke sich in der Regel auf die Kontaktaufnahme mit dem Gesuchsteller, die Gespräche mit dem Kli-

- 4 nikpersonal und den Personen des familiären Umfeldes sowie auf die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung. Letztlich sei dieser Tarifrahmen auch gerechtfertigt, weil es das Gericht sei, welches gestützt auf die vorgeschriebene Untersuchungsmaxime den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und mithin umfassende und aufwändige Abklärungen zu tätigen habe (vgl. dazu OGer ZH PA110001 vom 29. August 2011 S. 6 f.). 6.1 Gemäss undatierter Honorarnote (act. 17) verrechnete der Beschwerdeführer einen Aufwand von knapp 8,5 Stunden à Fr. 200.– und Fr. 63.– für Barauslagen, was ein Total von Fr. 1'746.– zzgl. 8 % MwSt. ergibt. Beschwerdeweise wird geltend gemacht, das Verfahren mit B._____ sei alles andere als einfach gewesen. Gemäss Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 26. August 1996 sei nach dem Zeitaufwand zu entschädigen. Innerhalb des regulären Rahmens der Grundgebühr sei kein Grund ersichtlich, anders zu entscheiden. Der Aufwand, die Verantwortung und die Schwere des Falles würden in jedem Falle die Entschädigung von Fr. 1'746.– rechtfertigen. Insbesondere könne der Aufwand eines durchgeführten Verfahrens betr. Grundgebühr nicht mit einer 30 Minuten Tätigkeit verglichen werden, was bei einer Entschädigung von Fr. 100.– etwa dann der Fall sein könne, wenn nach Erhebung der Klage und einem kurzen Gespräch die Klinik die fürsorgerische Freiheitsentziehung selbst aufhebe (act. 20 S. 3). 6.2 Die Vorinstanz setzte sich mit den einzelnen Positionen des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aufwandes nicht auseinander, sondern gab lediglich an, es habe sich im vorliegenden Fall um ein durchschnittlich aufwändiges Verfahren gehandelt (act. 21/1 S. 2). Die Grundgebühr legte sie mit Fr. 1'200.– im mittleren Bereich fest. Dabei handelt es sich aber nicht um eine Entschädigung für sechs geleistete Stunden, sondern um eine gestützt auf die Gesamtleistung festgesetzte Pauschale. Der Beschwerdeführer macht, wie gesehen, Aufwendungen für rund 8,5 Stunden geltend. Darin enthalten ist ein zweistündiges Aktenstudium der vorinstanzlichen Akten, insbesondere der VB-Akten (act. 11/1-60). Zwar sind diese mit sechzig actoren relativ umfangreich, allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer bereits im FFE-Verfahren vom Au-

- 5 gust/September 2008 (vgl. act. 11/38) als unentgeltlicher Rechtvertreter involviert war und ihm folglich sowohl B._____ als auch dessen Suchtproblematik hinreichend bekannt war. Das vereinfachte die erneute Vertretung, zumal bei B._____ nach wie vor dieselben Problemkreise bestehen. Dafür lag zusätzlich ein behördlicher Antrag um Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung vor (vgl. 11/55). Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass FFE-Verfahren belastend sind und sich der Umgang mit den Patienten schwierig gestaltet. Der Beschwerdeführer unterliess es jedoch darzutun, was im vorliegenden Fall die besondere Schwierigkeit war und somit eine Erhöhung der Grundgebühr gerechtfertigt hätte. Mit Blick auf die vorinstanzlichen Akten lässt sich (bis auf die etwas umfangreicheren VB-Akten) jedenfalls nichts feststellen, was auf besondere Schwierigkeiten hindeuten könnte. Was die Beschaffung der Stellungnahme der D._____ oder ein kurzes Telefonat mit dem Klienten oder Drittpersonen anbelangt, so handelt es sich um übliche Aufwendungen des FFE-Vertreters, welche von der Grundgebühr gedeckt sind. Dasselbe gilt für die Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übernahme des Mandats. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausübte und die auf Fr. 1200.– festgesetzte Grundgebühr als angemessen zu qualifizieren ist. Die Beanstandungen des Beschwerdeführers verfangen nicht. 7.1 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Aufwands der Kammer besteht kein Anlass, die in der Verfügung vom 8. November 2011 mutmasslich festgelegte Gerichtsgebühr zu reduzieren (vgl. act. 23). 7.2 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer zufolge Unterliegens hingegen nicht zuzusprechen; für eine solche zulasten des Staates würde es überdies an einer gesetzlichen Grundlage fehlen (ADRIAN URWYLER, DIKE-Komm- ZPO, Art. 107 N 15).

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 170.– festgelegt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Meilen unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift vom 2. November 2011 (act. 20), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 690.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 7 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. M. Weibel

versandt am:

Urteil vom 13. Dezember 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 170.– festgelegt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Bezirksgericht Meilen unter Beilage eines Doppels der Beschwerdeschrift vom 2. November 2011 (act. 20), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PA110004 — Zürich Obergericht Zivilkammern 13.12.2011 PA110004 — Swissrulings