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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.07.2006 NX060052

27. Juli 2006·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·213 Wörter·~1 min·2

Zusammenfassung

§ 25 VRG - Entzug der aufschiebenden Wirkung

Volltext

GVG 166, Berichtigung. Berichtigung eines Beschlusses wegen eines offenkundigen Versehens. Die Berichtigung erfolgt durch Brief des Kanzleibeamten im Einverständnis mit dem Präsidenten und unter Mitteilung an die Parteien. Brief: "Berichtigung des Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. September 2004 in Sachen G. betreffend Neuregelung der elterlichen Sorge gemäss Art. 134 Abs. 3 ZGB Sehr geehrte Damen und Herren In der Ausfertigung des obgenannten Beschlusses vom 10. September 2004 wurde versehentlich Oberrichter X. als vorsitzender Richter im Rubrum aufgeführt anstelle von Oberrichter Y., der sowohl bei der Verhandlung vor Obergericht vom 31. August 2004 als Vorsitzender, als auch bei der Beschlussfassung beteiligt war. Dabei handelt es sich um ein offenkundiges Versehen, das zu berichtigen ist (§ 166 GVG). Ich habe die entsprechende Berichtigung auf Seite 32 im Protokoll vorgenommen, indem Oberrichter X. als Vorsitzender gestrichen und an seiner Stelle Oberrichter Y. als Vorsitzender aufgenommen wurde. Ich bitte Sie, das Versehen zu entschuldigen und um Kenntnisnahme der Berichtigung. Mit freundlichen Grüssen Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der jur. Sekretär: Geht je mit Empfangsschein an: - Frau Rechtsanwältin - Herrn Rechtsanwalt - Frau I., Vormundin - Herrn G., Vormund - Vormundschaftsbehörde V. - Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) - Bezirksrat U." Obergericht, II. Zivilkammer NX040017

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