Art. 314 Abs. 2 ZGB, § 25 VRG, Entzug der aufschiebenden Wirkung. Wenn die aufschiebende Wirkung entzogen wird, muss die Behörde ihre Anordnung auch sofort durchsetzen. (Erw. 3) Art. 310 Abs. 1 ZGB, Fremdplatzierung. Kumulation von mangelnden Ressourcen bei der Mutter und besonderen Bedürfnissen des Kindes. (Erw. 4 und 5) (Sachverhalt) 1. Die Rekurrentin stammt aus Togo. Dort kamen in den Jahren 1975 und 1977 zwei Töchter zur Welt. 1982 übersiedelte die Rekurrentin in die Schweiz, wo sie 1983 einen gewissen Fr. heiratete. 1985 wurde sie von diesem geschieden und zog in die Stadt Zürich. Die ältere Tochter starb 1990 an einer schweren Krankheit. Um diese Zeit verfügten die Behörden die Fremdplatzierung der jüngeren Tochter, zu welcher die Rekurrentin heute keinen Kontakt mehr pflegt. 1999 kam der Sohn N. zur Welt. Sein Vater anerkannte auf Betreiben der damaligen Beiständin N.s seine Vaterschaft und zahlt auch regelmässig Unterhaltsbeiträge. Abgesehen von zufälligen Begegnungen im Quartier besteht kein Kontakt zu ihm. Im März 2002 (als N. drei Jahre alt war) nahm die Rekurrentin mit dem Sozialzentrum Kontakt auf, weil N. aufgrund seines aggressiven Verhaltens aus der Kinderhütegruppe ausgeschlossen worden war. In der Folge wurde N. notfallmässig im Zürcher Kinderheim E. untergebracht, und anfangs März 2003 wechselte er ins Kinderheim P.. Die Rekurrentin sagt zwar, das seien Entscheidungen der Behörden gewesen - indem sie dagegen nicht opponierte, hat sie ihnen aber mindestens stillschweigend zugestimmt. N.s Entwicklung war erheblich gestört, und er wurde im Kinderspital regelmässig untersucht (dazu nachstehend mehr). Vom P. aus besuchte N. mit drei anderen Kindern den Kleinkindergarten einer privaten Sonderschule an der H.-strasse in Zürich. Am selben Ort könnte er, die Zustimmung der dafür zuständigen Person(en) vorausgesetzt, nun nach den Sommerferien die erste Klasse besuchen; die Schule wurde vom schulärztlichen Dienst empfohlen, und die Invalidenversicherung würde das Schulgeld bezahlen. 2. Am 16. Februar 2006 errichtete die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich für N. eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB und ernannte R. S. vom Sozialzentrum Dorflinde zur Beiständin; gleichzeitig entzog sie der Mutter von N. die Obhut und ordnete die Unterbringung N.s bei der Familie W. an; dabei bestimmte sie, einer allfälligen Vormundschaftsbeschwerde werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit den getroffenen Anordnungen entsprach die Behörde einem schriftlichen Antrag, welchen die Kleinkindberatung des Sozialzentrums am 18. Januar 2006 gestellt hatte. Die gegen den Beschluss vom 16. Februar 2006 erhobene Beschwerde der Mutter wies der Bezirksrat am 6. April 2006 ab, und er verweigerte dem Rechtsmittel sinngemäss die aufschiebende Wirkung. Dagegen richtet sich der zu be-
- 2 handelnde Rekurs. Nach Eingang des (schriftlich begründeten) Rekurses beschloss auch das Obergericht am 12. Mai 2006, die aufschiebende Wirkung nicht wieder herzustellen. In der Folge wurde bekannt, dass die Platzierung N.s bei der Familie W. gar nicht vorgenommen worden war. Mit Beschluss vom 12. Juni 2006 verbot daher das Obergericht allen Beteiligten im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, an der Situation N.s irgend etwas zu ändern, um ein Hin und Her zum Nachteil des Kindes auf jeden Fall zu vermeiden. Am 13. Juli 2006 wurde die Rekurrentin vom Obergericht mündlich angehört, die Beiständin Frau S. wurde zur Sache befragt, und der Vertreter der Rekurrentin konnte sich abschliessend äussern. (Erwägungen) 3. An die Adresse der Verwaltungsbehörden drängt sich vorweg eine Bemerkung zum Verfahren auf. Die Vormundschaftsbehörde hat angeordnet, einer allfälligen Beschwerde gegen ihre Anordnungen werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Das konnte sie auf Art. 314 Abs. 2 ZGB und auf § 25 Abs. 1 VRG stützen. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist angezeigt, wenn eine Massnahme sofort wirken muss - etwa wenn ein akut gefährdetes Kind aus dem bisherigen Umfeld herausgenommen werden soll. Sie kann auch dazu dienen, ein dem Kind schädliches Hin und Her zu vermeiden - so etwa wenn ein faktisch bereits geschaffener Zustand im Rechtsmittelverfahren überprüft wird (dazu der erwähnte Beschluss der Kammer vom 12. Mai 2006). In diesem Sinn war es angezeigt, dass die Vormundschaftsbehörde die Errichtung der Beistandschaft und die Bestellung der Vormundin S. mit sofortiger Wirkung anordnete und einem Rechtsmittel dagegen die aufschiebende Wirkung entzog. So konnte die Beiständin sofort ihre Aufgabe in Angriff nehmen und für N. tätig werden. Da die Rekurrentin sowohl den Verbleib N.s im P. als auch seine Unterbringung bei einer Pflegefamilie ablehnt und ihn zu sich heim nehmen wollte und will, drohte ein dem Kind schädliches Hin und Her. Auch darum war es richtig, den Entzug der Obhut mit sofortiger Wirkung anzuordnen. Für die Umplatzierung N.s zur Familie W. bestand hingegen einstweilen an sich keine Dringlichkeit; zwar sind sich alle Beteiligten darin einig, dass N. nicht im Kinderheim P. bleiben soll;
- 3 dort ist er aber überhaupt nicht akut gefährdet, und auch der Schuleintritt nach den Sommerferien wäre weder erschwert noch gehindert, wenn er noch einige Wochen im P. bliebe. Der Beschluss der Vormundschaftsbehörde, (auch) die Anordnung der Umplatzierung zur Pflegefamilie von der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels auszunehmen, bedeutete aber nichts anderes, als dass diese Umplatzierung sofort, das heisst innert Tagen, geschehen solle. Das scheint die Behörde freilich gar nicht gewollt zu haben. Sie setzte nämlich die Umplatzierung nicht durch, und auch die Beiständin erläuterte dem Obergericht (offenbar mit Billigung der Vormundschaftsbehörde), eine Umplatzierung wie hier geplant sei eine so einschneidende Massnahme, dass sie nicht überstürzt werden dürfe und sorgfältig durchgeführt werden müsse. Die Vormundschaftsbehörde hat also das Eine angeordnet (Umplatzieren) und das Andere getan (nicht Umplatzieren). Das führte zunächst dazu, dass das Obergericht den Beschluss über die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung auf einer völlig falschen Grundlage fällte - nämlich in der Annahme, N. sei, wie von der Vormundschaftsbehörde angeordnet, sofort bei der Pflegefamilie untergebracht worden. Zudem, und das ist gravierender, wussten die Beteiligten in dieser Situation nicht, was nun gelten solle. Das kann das Vertrauen in die Arbeit der Behörden untergraben und ist unbedingt zu vermeiden. Vormundschaftsbehörde und Bezirksrat werden sich in Zukunft daher (noch) sorgfältiger Rechenschaft darüber geben müssen, was ein Entzug der aufschiebenden Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels im konkreten Fall für rechtliche Wirkungen hat - und dann aber auch wirklich tun und durchsetzen, was sie selber anordnen. 4. Die Rekurrentin wehrt sich zunächst gegen die Errichtung der Beistandschaft. Diese ist anzuordnen, wenn die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt werden sollen (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Rekurrentin anerkennt, dass sie N. nicht ohne Hilfe betreuen und erziehen kann. Schon seinerzeit, als sie sich an das Sozialzentrum wandte, kam sie mit der Situation nicht selber zurecht und wurde sie dem erst dreijährigen Buben nicht mehr Meister. Der Vormundschaftsbehörde gegenüber gab sie an, N. habe damals am Boden geschlafen und nicht gesprochen, obwohl er "schon sprechen
- 4 wollte". Sie schilderte exzessive Trotzanfälle des dreijährigen Knaben, und dass sie sich hilflos und überfordert fühle. Nun hat er sich im Kinderheim P. offenbar erfreulich entwickelt. Seine Probleme sind damit aber nicht gelöst. Nach der insoweit nicht bestrittenen Darstellung der Beiständin tut er sich zum Beispiel schwer mit der adäquaten Nähe und Distanz zu anderen Personen. Aufgrund seiner Wahrnehmungs-Behinderung kommt für den kommenden Schuleintritt eine Regelklasse nicht in Frage - die IV wird die Sonderschule finanzieren müssen. Seine Mutter hat sodann kein soziales Umfeld, das sie bei Schwierigkeiten tragen oder unterstützen könnte. Sie pflegt kaum Kontakte in ihrem Wohnquartier; da sie keine Arbeit hat, gibt es auch keine Arbeitskolleginnen oder -kollegen; ihre ganze Familie lebt im fernen Afrika. So äusserte sich auch der Vertreter der Rekurrentin widersprüchlich. Zwar ist auch er der Meinung, dass seine Mandantin im Alltag Hilfe brauche. Sie nähme die Hilfe auch gerne an (und an der Anhörung wurde deutlich, dass sie mit der Beiständin R. S. einen unbefangenen und so weit erkennbar guten Kontakt pflegt) - aber es müsse ja "nicht gerade in Form einer Beistandschaft sein", und eine Hilfestellung "in anderer Form" wäre sinnvoller. Damit verkennt die Rekurrentin freilich die Situation. Bisher ist es ihr nicht gelungen, selber und auf privater Basis die Kontakte zu knüpfen und die Hilfe zu organisieren, derer sie für die Betreuung und Führung N.s bedürfte. Die staatliche Hilfe aber gibt es (nur) in der Form der Beistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB. In diesem Punkt ist der Rekurs abzuweisen. 5. Eine andere Frage ist die des Entzuges der Obhut und - damit eng verknüpft - der Unterbringung N.s in der Familie W.. 5.1 Die Rekurrentin lässt vorbringen, die Fachleute des Kinderspitals hätten nicht einen Obhutsentzug vorgeschlagen. Die Entscheide der vormundschaftlichen Behörden seien "völlig unbegründet, rechtswidrig und unverhältnismässig sowie verfassungswidrig, ja geradezu willkürlich". Das einzig Richtige sei, ihr das Kind zurück zu geben und ihr und dem Kind die notwendige Unterstützung im Alltag zu geben. - Die Empörung der Mutter, die ihr Kind nicht bei sich haben kann, ist bis zu einem gewissen Grad verständlich. Es trifft auch zu, dass die Massnahme einschneidend ist und im Sinne des Verhältnismässigkeits-Gebotes
- 5 nur angeordnet werden darf, wenn sie wirklich unumgänglich ist und wenn nicht andere, mildere Massnahmen Erfolg versprechen. Anderseits darf der zu treffende Entscheid nicht auf Empfindlichkeiten der Mutter Rücksicht nehmen, sondern hat sich streng am Wohl und an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren. Die für N. errichtete erste Beistandschaft (zur Klärung der Vaterschaft und für die Regelung des Unterhalts) wurde im Juli 2000 aufgehoben, als N. gut einjährig war. Die Beiständin berichtete, N. lebe bei seiner Mutter und werde gut betreut; sie suche einen Krippenplatz, damit sie wieder arbeiten könne. Bereits im März 2002 waren allerdings die bereits erwähnten Schwierigkeiten der Rekurrentin mit N. so gravierend, dass sie sich an die sozialen Dienste wandte und die Betreuung N.s durch das Kinderheim E. in Anspruch nehmen musste. Das Sozialzentrum schrieb damals, die Mutter berichte von exzessiven Trotzanfällen des Buben, dass er (dreijährig!) in der Wohnung "alles kaputt mache"; sie "verstehe dieses Kind nicht". Die Beraterin stellte fest, dass N. ausschliesslich nonverbal kommunizierte (das heisst: dass er mit drei Jahren noch nicht sprach), und dass der Kontakt zwischen Mutter und Kind jedenfalls im Eindruck Aussenstehender wenig herzlich war. Er spielte immer nur nach den gleichen Mustern, und auf neue Angebote reagiert er verunsichert und aggressiv. Im November 2002 stellte das Kinderspital einen erheblichen Rückstand in der körperlichen Entwicklung fest: N. konnte noch nicht frei Treppen steigen und keinen Ball fangen, auch war er feinmotorisch ungeschickt, konnte etwa nicht eine Figur ausmalen. Erzählte Geschichten verstand er nicht sicher, Bücher zerriss er. Im damaligen Alter von gut drei Jahren und acht Monaten zeigte er einen Wortschatz von rund fünf (!) Wörtern. Sprachlich war er auf der Stufe eines zwölf Monate alten Kindes. Im Februar 2003 berichtete das Kinderspital, die Sprachschwierigkeiten hätten jedenfalls nichts mit einer Schwerhörigkeit zu tun, wie die Mutter vermutet hatte; eine Sprachtherapie sei dringend indiziert, ein heilpädagogischer Kindergarten optimal und eine Heimplatzierung sinnvoll. Einer Standortbestimmung des Kinderhauses E. vom Mai 2003 zufolge konnte N. im damaligen Alter von vier Jahren und einem Monat seinen Namen und den der anderen Gruppenkinder nennen, und er bildete Sätze von zwei und drei Wörtern, entsprechend einem Entwicklungsstand von 20 Monaten. Er konnte sich an- und ausziehen, hatte aber noch Mühe mit Reissver-
- 6 schlüssen und Knöpfen, wie es für ein zweieinhalbjähriges Kind altersgemäss gewesen wäre. Eine Abklärung des Kinderspitals vom November 2003 ergab erhebliche Fortschritte, aber auch noch grosse Defizite in der Sprachentwicklung, so konnte N. rund die Hälfte gezeigter Gegenstände benennen und gewisse Umschreibungen anwenden (Haus für Zelt, Katze für Fuchs), sein Wortschatz war immer noch klein und seine Aussprache schwer verständlich. Da er anderseits Freude an der Sprache zu haben schien, empfahlen die Fachleute dringend einen Sprachheilkindergarten. Im Kindergarten wurde im Dezember 2003 festgestellt, dass N. auch in Spielsituationen durch Erwachsene gestützt werden musste, sonst reagierte er gegenüber anderen Kindern auf vermeintliche Kränkungen mit Tobsuchtsanfällen. Sein ganzes Verhalten war noch ausgesprochen kleinkindlich; das Wort "ich" konnte er (im Alter von vier Jahren und neun Monaten) noch nicht verwenden; immerhin war er "seit kurzem" auch nachts trocken und ging er selbständig auf die Toilette. Im Januar 2004 wurde N. von der Abteilung Wachstum und Entwicklung des Kinderspitals untersucht. Mit Ausnahme des Bereiches "Puzzles", wo ein geringer Vorsprung bestand, wurden nach wie vor Rückstände beobachtet; im Bereich (unvertraute) Situationen resultierte ein Entwicklungsstand von zwei Jahren und zehn Monaten gegenüber den effektiven vier Jahren und zehn Monaten. Diagnostiziert wurden ein allgemeiner Entwicklungsrückstand, eine Spracherwerbsstörung und motorische Ungeschicklichkeit. Im November 2004, N. war fünf Jahre und acht Monate alt, berichtete der heilpädagogische Kindergarten von Fortschritten N.s im grob- und feinmotorischen Bereich sowie im Verhalten gegenüber anderen Kindern. Hingegen sei er von neuen Situationen und Übergängen ebenso überfordert, und es zeigten sich eher Rückschritte, gegenüber Verbesserungen im Intellektuellen und Kognitiven. Emotional bestehe ein grosses Manko; er brauche ein gut strukturiertes Umfeld und vertraute Bezugspersonen. Im Dezember 2004 stellte die Abteilung Wachstum und Entwicklung des Kinderspitals erhebliche Fortschritte fest, gleichzeitig aber einen sehr unausgeglichenen Entwicklungsstand mit Schwächen im Sprachlichen und im Sozialen; eine gute Pflegefamilie wäre "sehr wichtig". Im Januar 2005, bald sechsjährig, konnte N. im Test der logopädischen Abteilung des Kinderspitals von 42 ihm vorgesagten Sätzen 25 verstehen; andere Formen als das Präsens verstand und
- 7 verwendete er nicht, die Hauptsatzstruktur (wer macht was wie) hatte er noch nicht fertig erworben, und gewisse einfache Sätze wären einem Aussenstehenden unverständlich gewesen. Eine gut strukturierte Arbeitsatmosphäre war für den Erfolg der Aufgaben wichtig. Bis im Dezember 2005 (Alter: sechs Jahre und neun Monate) verbesserte sich Einiges, doch verstand N. nach wie vor wichtige Details einer Geschichte nicht, war sein Wort-schatz nicht altersentsprechend und seine Aussprache zum Teil schwer verständlich. Aus dem laufenden Jahr stammen drei Berichte: Die Kindergärtnerin am Kinderspital berichtet, N. habe etwas lesen gelernt, könne schreiben und zählen; wegen seines geringen Wortschatzes gebe es allerdings noch Verständnis-Probleme, und beim Spielen gehe es oft hektisch und ohne ersichtlichen Spielablauf zu. Die Schulleiterin des sonderpädagogischen Tages-Kindergartens erlebt N. kognitiv wach und neugierig, aber auch emotional sehr bedürftig und kleinkindlich, mit wenig sozialer Kompetenz; sie empfiehlt eine Pflegefamilie mit guten, klaren Strukturen, und aus diesen heraus regelmässigen Kontakt zur Mutter. Im Kinderhaus P. fällt nach wie vor die Sprachstörung auf; beim Spielen mit Gleichaltrigen sei N. nach wie vor oft überfordert vom Tempo oder vom Verständnis der Regeln. Die Einschulung in der Regelklasse kommt trotz eines ausserordentlichen dritten Jahres im Kindergarten nicht in Frage; N. wird nach dem Entscheid der Schulbehörden nach den Sommerferien eine sonderpädagogische Kleinklasse besuchen, welche von der IV finanziert werden wird. Nach der Einschätzung der Beiständin fehlt N. noch die adäquate Einschätzung von Nähe und Distanz zu anderen Personen. Problematisch seien seine Stimmungsschwankungen, welche von geringen Veränderungen ausgelöst werden könnten; wichtig sei daher eine grosse Zuverlässigkeit, was eine optimale Absprache mit der Schule erfordere. N. hat demnach einen zu gewissen Zeiten ausgeprägten Entwicklungsrückstand gezeigt. Dieser wurde sukzessive verkleinert, doch bedarf er weiterhin der gezielten Betreuung und Förderung. Sprachlich bestehen nach wie vor erhebliche Defizite, welche es N. erschweren, seinen Platz zu finden und seine weitere Entwicklung zu bestehen. Emotional hat er Mühe mit Gleichaltrigen, wichtig ist eine gute und verlässliche Führung in einem stabilen Umfeld. Er wird nun mit siebeneinhalb Jahren in die erste Klasse eintreten können, aber nur in der von der IV fi-
- 8 nanzierten Kleinklasse einer Sonderschule. Er ist also trotz erfreulicher Fortschritte durchaus (noch) kein durchschnittliches Kind, sondern bedarf aufgrund seiner besonderen Schwierigkeiten ausgeprägter Förderung und Betreuung. 5.2 Die Möglichkeiten der Mutter, N. in dieser schwierigen Situation zu unterstützen, sind begrenzt. Zu beachten sind zunächst ihre ausgesprochen schwachen Sprachkenntnisse. Früher unterhielt sie sich mit N. in einem Gemisch aus ihrer afrikanischen Muttersprache, französisch und deutsch. Auf Empfehlung der Fachleute spricht sie nach eigener Aussage mit N. nun nur noch deutsch. Bei der Vormundschaftsbehörde nahm sie allerdings die Hilfe eines Dolmetschers in Anspruch, und anlässlich der Anhörung am Obergericht wurde ebenfalls zuerst übersetzt. Nach einiger Zeit wechselte der Vorsitzende in die deutsche Sprache, und in den Pausen unterhielt sich die Rekurrentin mit der Beiständin auf deutsch allerdings ist das ein höchst rudimentäres Deutsch mit äusserst kleinem Wortschatz und abenteuerlicher Grammatik, das bestenfalls als Sich-Verständlich- Machen bezeichnet werden kann. Überdies war festzustellen, dass auch das Französisch der Rekurrentin ausgesprochen mangelhaft ist. Diese nur rudimentären Fertigkeiten in europäischen Sprachen sind auffallend, lebt die Rekurrentin nun doch seit mehr als einem Vierteljahrhundert in der Schweiz; dass ein Deutschkurs eine "gute Idee" wäre, scheint daher keine baldige Verbesserung zu versprechen. Zu ergänzen ist hier, dass N.s Sprachprobleme nicht nur von den Defiziten seiner Mutter in Fremdsprachen herrühren. Als sie mit dem damals dreijährigen Buben die Hilfe der Behörden suchte, sprach er nach ihrer Schilderung (überhaupt) nicht, also insbesondere auch nicht in ihrer afrikanischen Muttersprache, welcher sie sich ihm gegenüber damals noch bediente. Sozial ist die Rekurrentin völlig isoliert. Sie pflegt in Zürich keine Kontakte (mehr) und brachte N. bisher nicht mit anderen Kindern zusammen, obschon er jede Woche einen Nachmittag und ein langes Wochenende bei und mit ihr verbringt; dass sie ihm "helfen [will], mit anderen Kindern zu spielen", scheint daher nicht Erfolg versprechend. Im Bericht des Sozialzentrums wird angegeben, die Rekurrentin höre Stimmen und nehme in ihrer Wohnung irrationale Dinge war. In der Befragung durch die Vormundschaftsbehörde sagte sie, dass sie daran "nicht
- 9 mehr" glaube. Sie habe den Pfarrer geholt, damit dieser mit ihr bete, und auch der Hauswart habe ihr versichert, dass an der Wohnung nichts Ungutes sei. Wenn sie von der Sache erzähle, glaube es niemand, und es habe keinen Sinn, darüber zu reden; woher "diese Dinge" kommen, die sie weder in Togo noch in anderen Wohnungen in der Schweiz erlebte, wisse sie nicht. Die Rekurrentin zeigt Schwierigkeiten, ihre Kinder und ihre Bedürfnisse zu verstehen, resp. darauf selber angemessen zu reagieren. Ihre 1977 geborene Tochter entzog sich ihrer Führung schon im Alter von zwölf oder dreizehn Jahren (genau weiss es die Rekurrentin nicht mehr); es wurde eine Beistandschaft errichtet und das Kind nach der Erinnerung der Rekurrentin "in verschiedenen Heimen" untergebracht. Die Mutter pflegt keinen Kontakt zur Tochter, da diese "mit den falschen Leuten" verkehre und nicht auf sie höre. - Dass die Rekurrentin seinerzeit im Frühjahr 2002 Hilfe suchte und die Platzierung N.s zuerst im E., dann im P. akzeptierte, spricht für Einsicht und Kooperation. Mittlerweile verhält es sich damit allerdings anders. Sie meint, es sei mit N. "alles normal", und sie tut sich schwer damit, ihre Bedürfnisse und die N.s zu trennen: "Warum soll ich ein Kind haben, wenn ich es dann verliere?". Sie glaubt, mit einem eigenen Zimmer, Spielzeug etc. seien die Bedürfnisse des Kindes gedeckt. Die notwendige und von der IV finanzierte Sonderschulung (welche es an ihrem Wohnort nicht gibt) möchte sie nicht weiter führen, da der Schulweg von Seebach aus zu weit sei, und auch als Übergangslösung für einen späteren Wechsel in die Regelklasse kann sie sich damit nicht befreunden. Die Zusammenarbeit mit dem "P." war bisher nicht einfach, da die Rekurrentin Mühe hatte, aktuelle Probleme und N.s Situation allgemein mit den Betreuern zu diskutieren. 5.3 In dieser Situation ist nicht zu erkennen, welche andere und mildere Massnahme als die Fremdplatzierung mit Obhutsentzug es ermöglichen könnte, N. die notwendige feste Struktur und die erforderliche schulische und soziale Förderung zukommen zu lassen. Dabei ist zu unterstreichen, dass dafür weder die mangelnde Integration der Afrika-stämmigen Rekurrentin noch ihre schwachen Sprachkenntnisse und auch nicht die Defizite N.s allein massgebend sind - es dürfte viele Kinder in ähnlichen Situationen geben, welche nicht fremdplatziert
- 10 werden müssen. Es sind diese Schwierigkeiten der Mutter erst in Verbindung mit den spezifischen Entwicklungsrückständen und Problemen N.s, verbunden mit der fehlenden Einsicht der Rekurrentin in die Notwendigkeit einer besonderen Förderung, welche den Entzug der Obhut verlangen. Alle Beteiligten und die involvierten Fachleute sind sich sodann einig, dass N. nicht im "P." bleiben soll, wo er zwar professionell und mit Kontakten zu anderen Kindern betreut wird, aber doch nicht die feste Struktur, die Zuwendung und die Geborgenheit einer Familie erfährt. Angezeigt ist daher die Platzierung in einer Pflegefamilie, wie es die Vormundschaftsbehörde angeordnet hat. Dabei ist ein Zweifaches zu ergänzen: Zum Einen hat es nicht die Meinung, dass die Rekurrentin ihr Kind "verlieren" soll, wie sie sich einmal ausdrückte. Der intensive Kontakt (bisher an einem Halbtag unter der Woche, regelmässig am Wochenende und ferner auch in den Ferien) soll nicht vermindert werden, wenn auch möglicherweise gewisse Anpassungen an eine neue Wohn- und Betreuungssituation erforderlich sein können - man denke etwa an besondere Anlässe und Unternehmungen in einer Pflegefamilie. Zum Anderen ist die heute zu treffende Lösung nicht bis zur Volljährigkeit N.s unabänderlich, sondern sie ist regelmässig zu überprüfen (mindestens wohl im zweijährigen Rhythmus der Berichte der Beiständin). 5.4 Die vorgesehene Pflegefamilie W. wohnt in Zürich an der Neugasse im Kreis 5. Sowohl die Umgebung als auch besonders die Familie wurden eingehend evaluiert; beide Partner sind berufstätig, können sich aber die Zeit für Familie und Haushalt nehmen und einteilen. Ihr Sohn ist zwei Jahre älter als N. und könnte sich das Zusammenleben mit einem anderen Buben gut vorstellen; der Vater hat Familien-Erfahrung aus einer früheren ersten Ehe und durchlebte schwierige Zeiten mit der Krankheit seines älteren Sohnes. Für N. (und für die Rekurrentin) könnte von Interesse sein, dass die Familie mit dem damals noch kleinen Luc einige Monate in Afrika lebte. Die Wohnung wird als eher eng, mittelfristig wohl als zu eng, beurteilt, hingegen gebe es viele andere Familien mit Kindern und einen kinderfreundlichen Innenhof; die Familie hat auch die Möglichkeit, für Wochenende oder Ferien ins Ferienhaus im Jura zu reisen. Die Schule N.s (an der Hoch-
- 11 strasse) ist für ihn ohne Hilfe einstweilen noch nicht erreichbar, doch wird er den Schulweg wie bisher vom "P." her mit dem Taxi zurücklegen (auch von der Wohnung seiner Mutter in Seebach aus müsste er wohl mit dem Taxi zur Schule gebracht werden). Wenn N. in einer Pflegefamilie untergebracht werden muss (und das ist der Fall), ist die vorgesehene Familie W. dafür geeignet. Die Einwendungen der Rekurrentin hängen offenkundig mehr mit ihrer Ablehnung einer Fremdplatzierung überhaupt zusammen als mit der konkret vorgesehenen Familie. Dass der Kreis 5 (das frühere "Industriequartier") sich für Kinder generell nicht eigne, stimmt so nicht; und die Abklärungen haben ergeben, dass konkret die Häuser der Dr. Stephan à Porta-Stiftung, wo die Familie W. wohnt, sehr wohl kinder- und familienfreundlich sind. Auch dass Stefan W. Berner ist wie der geschiedene Mann der Rekurrentin, spricht nicht im Ernst gegen seine Eignung als Pflegevater. Die Unterbringung N.s bei der Familie W. ist daher ebenfalls zu bestätigen. 6. Die im Rahmen des Rekursverfahrens getroffene vorsorgliche Massnahme, dass N.s Situation einstweilen nicht verändert werden darf, ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft dieses Entscheides aufzuheben - sie gilt also insbesondere noch während der Frist zur Erhebung der Berufung an das Bundesgericht und während eines allfälligen solchen Rechtsmittelverfahrens (Art. 58 OG). Vormundschaftsbehörde und Beiständin können sich über den Eintritt der Rechtskraft bei der Kanzlei des Obergerichtes kundig machen. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 14. August 2006 NX060025