ZGB 380, Verwandter als Vormund. Die Verwandten haben nicht ein absolutes Vorrecht. Umstände, welche für eine aussenstehende Person sprechen. Sachverhalt: Der 60-jährige Andreas J., der sein Leben nicht selber bewältigen kann, lebt in einem Heim. Die Vormundschaftsbehörde errichtet für ihn eine Beistandschaft und ernennt die Amtsvormundin F. zur Beiständin. Bruder Leo J. führt Beschwerde und Rekurs. Er meint, entsprechend dem Willen von Andreas J. und in dessen Interesse müsse er als Beistand eingesetzt werden. Eine Delegation des Obergerichtes besuchte Leo J. an seinem Wohnort. Eine eigentliche Unterhaltung mit ihm war nicht möglich; auf Fragen antwortete er einsilbig mit "ja", "naa" ("nein") und "äs geit" ("es geht"). Aus den Erwägungen: „5. Gemäss Art. 380 in Verbindung mit Art. 367 Abs. 3 ZGB ist ein tauglicher naher Verwandter als Beistand zu bestellen, wenn nicht wichtige Gründe dagegen sprechen. Das heisst aber nur, dass die nahen Verwandten in die Auswahl mit einzubeziehen sind; wenn aus triftigen Gründen eine aussenstehende Person besser geeignet erscheint, ist ihr der Vorzug zu geben (Berner Kommentar Schnyder/Murer, N. 50 ff. zu Art. 380/381 ZGB). Der Beistand oder die Beiständin wird in erster Linie die administrativen Belange besorgen, und für hinreichende Betreuung besorgt sein müssen (so der Auftrag gemäss dem Beschluss vom 20. November 2003). Er oder sie hat diese Betreuung also nicht selber zu gewährleisten. Wenn der Rekurrent seinen Bruder bisher persönlich betreut hat, wird das durch die Wahl des Beistandes in keiner Weise in Frage gestellt. Dass H. F. für das Amt geeignet ist, hat der Bezirksrat im angefochtenen Beschluss ausgeführt; es kann ohne Ergänzungen darauf verwiesen werden. Für den Verkehr mit der Bank, den Sozialversicherungen und der Krankenkasse bringt sie Erfahrung und Fähigkeit mit - allerdings könnte das so weit ersichtlich auch der Rekurrent besorgen, und wenn es nur darauf ankäme,
wäre dem Rekurrenten als Verwandtem wohl der Vorzug zu geben. Hingegen geht es auch um das Sicherstellen der medizinischen und sozialen Betreuung und falls erforderlich der Unterkunft. Dazu gewann die Delegation des Obergerichtes den Eindruck, dass sich Andreas J. in der "Reblaube" gut aufgehoben fühlt und keinen Wechsel wünscht. Der Rekurrent steht dem Heim und namentlich seinem Leiter sehr kritisch gegenüber; an sich möchte er den Bruder zu sich nehmen und ihn mit Hilfe der Spitex pflegen. Ob das wirklich auch der Wunsch von Andreas ist, scheint fraglich. Der Delegation des Obergerichtes gegenüber verneinte er es. Der Rekurrent setzt sich mit grosser Energie für das ein, was er für seinen Bruder als das Beste erkennt. Das muss aber nicht das sein, was der Bruder auch wirklich will. So ist es fragwürdig, wenn er ihm einen langen Brief zur Unterschrift vorlegt, dessen Inhalt der Unterzeichner offenkundig nicht erfassen kann (act. 2). Mit Recht hat der Bezirksrat daher erwogen, mit Leo J. als Beistand wäre nicht sichergestellt, dass wirklich immer nur die Interessen des Verbeiständeten im Vordergrund stehen würden. Wenn der Verbeiständete zur Person des Beistandes selber einen bestimmten Wunsch äussert, ist das mindestens ernsthaft zu berücksichtigen. Der Rekurrent sagt, sein Bruder wolle in jedem Fall und unbedingt nur ihn als Beistand haben. Das ist seine (des Rekurrenten) Sicht. Die Delegation des Obergerichtes gewann dazu nicht einen so klaren Eindruck. Ein Wunsch des Verbeiständeten ist auch darum nicht allzu gewichtig, weil dieser das Wesen der Beistandschaft und ihre Tragweite nicht erfassen kann. Offenkundig fühlt sich Andreas J. seinem Bruder sehr verbunden, das ist ja auch nur natürlich. Vermutlich liegt ihm aber mehr daran, dass er mit dem Bruder einen regelmässigen persönlichen Kontakt hat, als dass dieser die dem Beistand übertragenen Funktionen wahrnimmt. Es ist daher sinnvoller, wenn eine aussenstehende Person als Beiständin eingesetzt wird. Das führt zur Abweisung des Rekurses.“ Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 7. Juli 2004 Geschäfts-Nr. NX040021