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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.05.2005 NV040017

12. Mai 2005·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,348 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Honoraransätze der ausseramtlichen Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses in anspruchsvollen Verfahren.

Volltext

Aus den Erwägungen des Obergerichts: "l. 1. Mit Eingabe vom 28. September 2004 ersuchte Rechtsanwalt R als ausseramtlicher Konkursverwalter im Konkurs über die U AG im Sinne eines Vorentscheids um Genehmigung der Honoraransätze für sich selber und sein Team, welche er für sich und seine Partner (Rechtsanwälte) mit Fr. 400.-- sowie für angestellte Anwälte mit Fr. 300.-- pro Stunde (inkl. Sekretariatsarbeiten) bezifferte. Ausserdem ersuchte er um einen Vorentscheid betreffend die Entschädigung der Mitglieder des Gläubigerausschusses mit Fr. 320.-- pro Stunde. 2. Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Dezember 2004 stellte die Vorinstanz fest, dass der ausseramtliche Konkursverwalter im Konkurs über die U AG folgende Stundensätze in Rechnung stellen dürfe: Fr. 280.-- für sich selber, Fr. 280.- - für Partner (Rechtsanwälte), Fr. 220.-- für angestellte Rechtsanwälte (Mitarbeiter) sowie Fr. 90.-- für Sekretariatsarbeiten (Dispositiv-Ziff. 1). Bezüglich der Mitglieder des Gläubigerausschusses wurde der Stundenansatz auf Fr. 220.-- festgesetzt (Dispositiv-Ziff. 2). 3. Dagegen richtet sich der Rekurs des ausseramtlichen Konkursverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Sie beantragen, Ziff. 1 des Zirkulationsbeschlusses der Vorinstanz vom 3. Dezember 2004 aufzuheben und festzustellen, dass der Rekurrent 1 als ausseramtlicher Konkursverwalter im Konkurs über die U AG für sich Fr. 400.--/h, für Rechtsanwälte (Partner) Fr. 400.--/h sowie für Rechtsanwälte (Mitarbeiter) Fr. 300.--/h, alles inkl. Sekretariatsarbeiten, in Rechnung stellen dürfe. Eventualiter wird beantragt, für den ausseramtlichen Konkursverwalter sowie für Rechtsanwälte (Partner) Fr. 310.--/h und für Rechtsanwälte (Mitarbeiter) Fr. 220.--/h in Rechnung stellen zu können, zuzüglich je Fr. 90.--/h für Sekretariatsarbeiten. Hinsichtlich der Mitglieder des Gläubigerausschusses wird die Aufhebung von Ziff. 2 des vorinstanzlichen Beschlusses beantragt und die Bewilligung eines Stundenansatzes von Fr. 320.--/h je Mitglied beantragt, ohne Sekretariatsarbeiten.

- 2 ll. Zusammengefasst führen die Rekurrenten an, dass die U AG der drittgrösste Konkursfall in der Schweiz sei, mit Gläubigerforderungen von ca. Fr. 3,7 Mia. Die Konkursitin halte Beteiligungen an wohl 130 kleineren und grösseren, meist ausländischen - nicht börsenkotierten - Gesellschaften. Für die Abwicklung eines solchen Konkurses brauche es - sowohl für die Konkursverwaltung als auch für den Gläubigerausschuss - erfahrene, ausgewiesene Spezialisten. Dafür würden Fr. 220.--, was Fr. 20.-- über dem Honorar amtlicher Verteidiger liege, nicht ausreichen. Anlässlich der ersten Gläubigerversammlung seien die Aktiven grösstenteils Wertschriften und Beteiligungen - auf rund Fr. 19 Mio. geschätzt worden. Als Beispiel könnten die Aktien von C genannt werden, die anfänglich mit Fr. 10 Mio. bewertet worden seien. Diesbezüglich sehe es im heutigen Zeitpunkt so aus, dass ca. Fr. 20 Mio. gelöst werden könnten, und zwar dank des Wissens und der internationalen Beziehungen von Konkursverwalter und Gläubigerausschuss. Damit und mit weiteren Interventionen bestehe die Chance, die ursprünglich veranschlagte Konkursdividende von 0,5 % zu erhöhen. Weitere schwierige Herausforderungen seien auch die nur schwer nachvollziehbaren Rechtsverhältnisse und Transaktionen innerhalb der E-Gruppe. Mit der Einsetzung von Anwälten als Konkursverwalter und im Gläubigerausschuss könne die Vergabe von Spezialaufträgen an über Sprach- und Spezialkenntnisse verfügende aussenstehende Anwälte vermieden werden. Gewisse Gerichte würden die Mitglieder des Gläubigerausschusses um 20 % tiefer honorieren als ausseramtliche Konkursverwalter, was damit begründet werde, dass keine Infrastruktur, insbesondere kein Sekretariat, erforderlich sei. Dies lasse sich höchstens bei gewöhnlichen Gläubigern, nicht jedoch - wie vorliegend - bei Spezialisten rechtfertigen, welche für ihren Auftrag, gleich wie der Konkursverwalter, auf die entsprechende Infrastruktur angewiesen seien. Unklar sei im angefochtenen Entscheid, ob die Mitglieder des Gläubigerausschusses ebenfalls einen zusätzlichen Stundenansatz für Sekretariatsarbeiten beanspruchen könnten; die Begründung lasse dies vermuten, während dies aus dem Dispositiv nicht ersichtlich sei. Der Konkursverwalter und die Mitglieder des Gläubigeraus-

- 3 schusses seien höchst spezialisiert, die Rekurrenten 1 und 2 vor allem im Bereich SchKG, der Rekurrent 3 vor allem im Bereich internationales Banken- und Börsenrecht und der Rekurrent 4 hauptsächlich im internationalen Zivilprozessrecht. Deshalb seien sie von den Gläubigern auch gewählt worden. Ausführlich setzen sich die Rekurrenten mit der Praxiskostenanalyse des Zürcher Anwaltsverbandes aus dem Jahre 1999 auseinander, welche im März 2001 fertig gestellt worden war. Die ermittelten durchschnittlichen Unkosten würden Fr. 168.30 pro Stunde betragen, so dass bei einem Honorar von Fr. 220.--/h ein Nettoeinkommen von nur gerade Fr. 51.70/h resultiere, was hochgerechnet ein Jahreseinkommen von Fr. 80'821.-- ergebe, was angesichts der Qualifikationen und der langen Ausbildung und Spezialisierung völlig unzureichend sei. Im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts würden teilweise Honorar- Stundenansätze von über Fr. 1'000.-- vereinbart, was sich auch aus BGE 4P.190/2004 ergebe ([theoretischer] Stundenansatz von Fr. 1'375.--). Nach einem Artikel im "Cash" vom November 2003 seien gemäss der Leiterin von "Baker & McKenzie" Fr. 500.--/h guter Schweizer Durchschnitt, jedenfalls für Wirtschaftsanwälte. Nach der Zeitschrift "European Counsel" vom Juni 1999 betrage der schweizerische Durchschnitt für "routine advice" Fr. 311.--/h und jener für "specialist advice/leading practitioner" Fr. 520.--/h. Nach dem Anwaltsgebührentarif, der aus kartellrechtlichen Gründen nur noch als Empfehlung verstanden werden dürfe, wäre ohne weiteres die Verrechnung von einem verdoppelten Grund- Stundenansatz zulässig, was bei einem Streitwert von über 4 Mio. Fr. 560.-- bis Fr. 960.-- ausmache. Dies sei auch bei der Anwendung von Art. 47 GebV SchKG zu berücksichtigen. Der Anwaltstarif und die Honorarempfehlung der Treuhandkammer würden sich vor allem durch die separate Verrechnung der Nebendienstleistungen unterscheiden, was jedoch keineswegs kostengünstiger sein müsse. In Anwendung von Art. 47 GebV SchKG seien kostendeckende, marktgerechte Stundenansätze zu bezahlen. Sei die Konkursverwaltung nicht in der Lage, Forderungen zu Gunsten aller Gläubiger geltend zu machen, wären Abtretungen nach Art. 260 SchKG die Folge. Die Prozessführung als Abtretungsgläubiger

- 4 komme allerdings nur für die potenten Gläubiger in Frage, was die schwächeren benachteilige. Es leuchte auch nicht ein, warum der Grundsatzentscheid betreffend Einsetzung eines Gläubigerausschusses und die Wahl der Mitglieder frei verfügbar sei, während deren Honorierung staatlich geregelt werde, so dass staatliche Reglementierung und Gläubigerautonomie in ein unerklärliches Spannungsfeld treten würden. Zu berücksichtigen sei die Berufshaftpflicht, die Anwälte gemäss Art. 12 lit. f BGFA - anders als Mitglieder der Schweizerischen Treuhand- Kammer - abschliessen müssten, wobei sich der Rahmen nach Art und Umfang der Risiken richte. Die Treuhandkammer empfehle einen Honorarsatz von Fr. 260.-- bis 420.--/h, welcher bei besonderer Verantwortung, bedeutenden Interessen, speziellen Kenntnissen und spezifischen Erfahrungen auf max. Fr. 840.--/h angehoben werden könne, wozu noch Sekretariatsarbeiten von Fr. 70.-- bis Fr. 130.--/h in Rechnung gestellt werden dürften. IIl. 1. Die Entschädigung der ausseramtlichen Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses bestimmt sich nach der Gebührenverordnung zum SchKG (Art. 1 und Art. 43 ff. GebV SchKG). Für anspruchsvolle Verfahren setzt die Aufsichtsbehörde das Entgelt für die amtliche und ausseramtliche Konkursverwaltung fest; ferner kann sie in solchen Verfahren die in der Verordnung vorgesehenen Entschädigungsansätze für die Mitglieder des Gläubigerausschusses erhöhen (Art. 47 GebV SchKG). Der Entscheid kann im Sinne von Art. 18 und 19 SchKG weitergezogen werden (vgl. Art. 2 GebV SchKG). 2. Dass es sich vorliegend um ein anspruchsvolles Verfahren im Anwendungsbereich von Art. 47 GebV SchKG handelt, ist von der Vorinstanz zu Recht bejaht worden. Ohne die grossen Insolvenzen der letzten Jahre rangieren zu wollen, steht auch fest, dass jene bezüglich der E-Gruppe zu den bedeutendsten gehört. Davon ist im Folgenden auszugehen. Ebenfalls unstreitig ist, dass die einschlägigen Qualifikationen des Konkursverwalters und auch jene der Mitglieder

- 5 des Gläubigerausschusses gerichtsnotorisch sind und dass ihre Eignung für die Mandate ausser Frage steht. 3. Art. 47 GebV SchKG lässt das konkret Quantitative der Honorierungsfrage völlig offen, weist die Aufsichtsbehörden aber an, beim Entscheid "namentlich die Schwierigkeit und die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen sowie den Zeitaufwand" zu berücksichtigen. Ist ein auf die Honoraransätze beschränkter Vorentscheid zu fällen, sind der Umfang der Bemühungen sowie der Zeitaufwand (noch) keine quantifizierbaren Grössen (so auch ZR 98 Nr. 44, wo darauf hingewiesen wird, dass der Umfang der Bemühungen erst bei der Stundenzahl und nicht schon beim Stundenansatz zu berücksichtigten ist). Nach dem Gesagten richtet sich die Festsetzung der Honoraransätze nach der Gebührenverordnung und nicht nach den Honorarempfehlungen bestimmter Berufsverbände. Immerhin können solche Ansätze im Rahmen des erheblichen Ermessens, welches den Aufsichtsbehörden bei der Festlegung des Entgelts zukommt, berücksichtigt werden (BGE 120 lll 97 sowie ZR 100 Nr. 15 und ZR 98 Nr. 44). Dabei darf aber die soziale Komponente der Gebührenverordnung nicht übersehen werden. Die Konkursmasse darf nicht mit unbegrenzt hohen Kosten belastet werden. Die Entschädigung muss noch in einem vernünftigen Verhältnis zu den in der Gebührenverordnung für die einfacheren Verfahren festgesetzten Entschädigungen stehen. Zudem gilt es zu beachten, dass auch in einem anspruchsvollen Konkursverfahren nicht alle Arbeiten anspruchsvoll sind. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts lässt es sich mit Blick auf die Überlegungen, die der Gebührenverordnung zugrunde liegen, auch ohne Weiteres rechtfertigen, die anwaltliche Tätigkeit im Rahmen der ausserordentlichen Konkursverwaltung gleich zu entschädigen wie die amtliche Verteidigung (BGE 108 lll 68 ff., 114 lll 42 ff. und 120 lll 97 ff.). Schliesslich geht es - worauf die Rekurrenten zu Recht hinweisen bei der Festsetzung bzw. Erhöhung der Ansätze im Sinne von Art. 47 GebV SchKG auch darum, mittels angemessener Entschädigungen sicherzustellen, dass für die ausseramtliche Konkursverwaltung und den Gläubigerausschuss qualifizierte Persönlichkeiten gefunden werden können.

- 6 - 4. Die Vorinstanz hat erwogen, dass üblicherweise bei Honoraren für ausseramtliche Konkursverwalter und ihre Partneranwälte zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 280.-- pro Stunde genehmigt würden. Entsprechend tiefer werde das Honorar für angestellte Anwälte angesetzt. Honorare für Gläubigerausschussmitglieder, welche - wie vorliegend - über eine eigene Infrastruktur verfügen, lägen in der Regel zwischen Fr. 200.-- bis Fr. 250.-- (vgl. dazu auch ZR 98 Nr. 44, wo von einem üblichen Rahmen von Fr. 150.-- bis Fr. 280.-- für den Liquidator [gleiche Bemessungsfaktoren gemäss Art. 55 Abs. 3 GebV SchKG] und Fr. 160.-- bis Fr. 200.-für Mitglieder des Gläubigerausschusses ausgegangen wird, wobei der Liquidator in der Regel noch zusätzlich qualifizierte Sekretariatsarbeiten mit Fr. 85.-- in Rechnung stellen könne). Diese vorinstanzliche Praxis deckt sich mit der - allerdings nur wenige Fälle umfassenden - Praxis der beschliessenden Kammer in den letzten zehn Jahren. Wohl mag es zutreffen, dass - wie die Rekurrenten ausführen - in einzelnen Fällen auch höhere Ansätze Anwendung finden; genauso wie sich teilweise auch tiefere Ansätze finden. Allein daraus können aber zum Vornherein keine Ansprüche für das vorliegende Verfahren abgeleitet werden. 5. Nach den Honoraransätzen des Zürcher Anwaltsverbandes beträgt der Stundenansatz bei einem Interessenwert von über Fr. 4 Mio. Fr. 280.-- bis Fr. 480.--. Lässt sich der Interessenwert nicht ziffernmässig bestimmen, ist ein Stundenansatz von Fr. 180.-- bis Fr. 280.-- vorgesehen. Bei besonderen Schwierigkeiten (z.B. Fremdsprachigkeit, internationale Tatbestände, Beanspruchung von Spezialkenntnissen) können diese Ansätze bis auf das Doppelte erhöht werden (Art. 3 und 4 der Honoraransätze Zürcher Anwaltsverband). Die Treuhand- Kammer (Schweizerische Kammer der Wirtschaftsprüfer, Steuerexperten und Treuhandexperten) empfiehlt bei anspruchsvolleren Arbeiten für Betriebsinhaber, Partner, Direktoren sowie entsprechend qualifizierte Berater mit langjähriger Erfahrung einen Stundenansatz von Fr. 260.-- bis Fr. 420.--, für Mandatsleiter von grösseren Mandaten, Abteilungsleiter, stellvertretende Direktoren, Vizedirektoren sowie entsprechend qualifizierte Berater mit mehrjähriger Erfahrung Fr. 220.-- bis Fr. 340.--, Mandatsleiter, Prokuristen sowie entsprechend qualifizierte Mitarbeiter Fr. 180.-- bis Fr. 280.-- und Assistenten, Sachbearbeiter, Sekretariatsmitarbeiter Fr. 100.-- bis Fr. 160.-- als Stundenansatz. Auch hier ist in besonderen Fällen

- 7 - (z.B. besondere Verantwortung, bedeutende Interessen oder Erfordernis spezieller Kenntnisse und Erfahrung) eine Erhöhung der Ansätze bis maximal auf das Doppelte vorgesehen (Ziff. 2.1 und 2.2 der Honorarempfehlung der Treuhand- Kammer). 6. Diese Ansätze können nach dem Gesagten vorliegend nur sehr bedingt Berücksichtigung finden. Das muss jedem Privaten, der freiwillig die öffentlich-rechtliche Funktion des ausseramtlichen Konkursverwalters oder des Gläubigerausschusses übernimmt, bewusst sein (so auch ZR 98 Nr. 44 mit Verweis auf BGE 103 lll 67). Gleich verhält es sich damit, was die Rekurrenten bezüglich branchenüblicher Tarife für anwaltliche Dienstleistungen im Bereich des internationalen Wirtschaftsrechts vorbringen. Diese Ansätze beziehen sich auf privatrechtliche Mandate. Nicht näher einzugehen ist auf das von den Rekurrenten geltend gemachte "unerklärliche Spannungsfeld" zwischen staatlicher Reglementierung (Honorierung) und Gläubigerautonomie (Einsetzung und Wahl), da das Gesetz diesbezüglich eine klare Regelung enthält. Immerhin bleibt anzumerken, dass die Einsetzung und Wahl der ausseramtlichen Konkursverwaltung und des Gläubigerausschusses (lediglich) mit Mehrheitsbeschluss erfolgt. Nicht leicht zu verstehen ist, wenn im Rekurs weiter ausgeführt wird, Anwälte würden ein nicht unerhebliches Debitorenrisiko tragen; dürften doch gerade die vorliegenden Mandate auch insbesondere deshalb interessant sein, weil dieses Risiko - im Gegensatz zur gewöhnlichen Anwaltstätigkeit - gering ist. Der Vorinstanz ist sodann zumindest im Grundsatz - auch darin zuzustimmen, dass besondere Fach- und Sprachkenntnisse nicht bzw. jedenfalls nicht generell als Erhöhungsfaktor gewertet werden können. In Bezug auf gewisse spezielle Kenntnisse versteht sich das teilweise von selbst: So sind zum Beispiel für die Übernahme eines internationalen Mandates englische Sprachkenntnisse eine Grundvoraussetzung. Diese können deshalb nicht zu einer Erhöhung des Ansatzes führen. Die Entschädigungsansätze bestimmen sich aber auch sonst grundsätzlich nicht nach den Qualifikationen der Amtsträger, sondern nach der Schwierigkeit und Bedeutung der übernommenen Aufgabe. Zwar können im Einzelfall gewisse besondere Qualifikationen wohl Berücksichtigung finden, so zum Beispiel wenn dadurch der Beizug von Hilfspersonen entfällt oder eine erhöhte Effizienz zu erwarten ist; dem

- 8 sind aber sogleich auch wieder enge Grenzen gesetzt: So lässt sich zum Beispiel nicht sagen, ein Stundenansatz von Fr. 220.-- sei deshalb nicht angebracht, weil es sich (bei den Mitgliedern des Gläubigerausschusses) um erfahrene, ausgewiesene Spezialisten handelt. Der Ansatz bestimmt sich nach der Aufgabe; den Mitgliedern des Gläubigerausschusses kommt aber keine eigentliche geschäftsleitende Funktion zu, sondern sie sind - als Gläubigervertretung - in Kontroll- und Aufsichtsfunktion tätig. Es rechtfertigt sich daher ohne Weiteres - und zwar unbesehen darum, dass die Mitglieder des Gläubigerausschusses über gleichwertige Qualifikationen wie der Konkursverwalter verfügen - einen tieferen Ansatz als beim Konkursverwalter festzusetzen. 7. Nach diesen Gesichtspunkten erscheinen die von der Vorinstanz festgesetzten Honoraransätze als angemessen, wobei auch die Mitglieder des Gläubigerausschusses für Sekretariatsarbeiten (sofern solche überhaupt anfallen) Fr. 90.-- pro Stunde in Rechnung stellen können. Eine separate Regelung der Sekretariatsarbeiten erscheint insbesondere deshalb als angebracht, weil zu erwarten ist, dass sich die aufgewendeten Stunden der Rechtsanwälte und des Sekretariats nicht unbedingt überschneiden, da gerade in grossen Konkursverfahren auch viele Aufgaben administrativer Art anfallen. Damit ist der Rekurs - mit der vorerwähnten Klarstellung - abzuweisen." Obergericht des Kantons Zürich ll. Zivilkammer Beschluss vom 12. Mai 2005 NV040017/U

- 9 - Das Obergericht setzte die Stundenansätze wie folgt fest: Konkursverwalter: Fr. 280.00 / h Fr. 280.00 / h Fr. 220.00 / h - a.a. Konkursverwalter - Rechtsanwalt (Partner) - Rechtsanwalt (Mitarbeiter) - Sekretariatsarbeiten Fr. 90.00 / h Gläubigerausschuss: Fr. 220.00 / h- Mitglieder Gläubigerausschuss - Sekretariatsarbeiten Fr. 90.00 / h Mit Urteil vom 18. Juli 2005 (7B.86/2005) hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen.

NV040017 — Zürich Obergericht Zivilkammern 12.05.2005 NV040017 — Swissrulings