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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.12.2025 NT250002

2. Dezember 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,650 Wörter·~28 min·7

Zusammenfassung

Namensänderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NT250002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 2. Dezember 2025 in Sachen A._____ B._____, Rekurrentin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, betreffend Namensänderung Berufung gegen eine Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich vom 24. März 2025 (2025-167)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 13/1, sinngemäss) Es sei folgende Namensänderung zu bewilligen: neuer Familienname: C._____ (statt "B._____"). Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich: (act. 13/8) I. Das Gesuch von B._____, A._____, geboren am tt. August 1995 in Zürich ZH, von Zürich ZH und D._____, wohnhaft in Zürich ZH wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens betragen Fr. 600.– und werden der Gesuchstellerin auferlegt. III./IV. (Rechtsmittel) / (Mitteilung). Urteil der Direktion der Justiz und des Innern: (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/19) I. Der Rekurs von A._____ B._____ gegen die Verfügung des Gemeindeamtes des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, vom 12. Dezember 2024 betreffend Namensänderung gemäss Art. 30 Abs. 1 ZGB wird abgewiesen. ll. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus a) einer Staatsgebühr von Fr. 600.00 b) den Schreibgebühren von Fr. 100.00 c) den Kanzleiauslagen von Fr. 10.00 Total Fr. 710.00 werden der Rekurrentin auferlegt. Über die auferlegten Kosten stellt die Zentrale lnkassostelle am Obergericht des Kantons Zürich nach Eintritt der Rechtskraft separat Rechnung. Ill. Der Rekurrentin wird keine Parteientschädigung zugesprochen. IV./V. (Rechtsmittel) / (Mitteilung).

- 3 - Berufungsanträge: der Rekurrentin und Berufungsklägerin (act. 2): 1. Die Verfügung der Justizdirektion sei vollständig aufzuheben und das Gemeindeamt sei anzuweisen der Berufungsklägerin die Namensänderung auf den Namen "C._____" zu gewähren. 2. Eventualiter ist die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des Sachverhalts zurückzuweisen. 4. Der Berufungsklägerin sei eine Parteientschädigung von Fr. 4'806.30 zuzusprechen. 5. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor Vorinstanz sind neu zu regeln. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates. Erwägungen: 1. 1.1 Die Rekurrentin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) wurde am tt. August 1995 geboren. Ihre Mutter (geborene "C._____") und ihr Vater (geborener "B._____") sind miteinander verheiratet und wollten, dass die Berufungsklägerin den Nachnamen der Mutter ("C._____") statt – wie damals gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 160 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 270 Abs. 1 ZGB [Stand vor 1. Januar 2013]) – den Namen des Vaters ("B._____") als Familiennamen trägt. Sie stellten daher ein entsprechendes Gesuch. Dieses Gesuch wurde innerhalb der Schweiz letztinstanzlich vom Schweizerischen Bundesgericht (BGE 122 III 414) und später auch vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte abgewiesen (G.M.B. und K.M. gegen die Schweiz, No. 36797/97). Im Herbst 2021 liess die Mutter der Berufungsklägerin ihren Nachnamen von "C._____ B._____" (vgl. Art. 160 Abs. 2 ZGB [Stand vor 1. Januar 2013]) zu "C._____" ändern (vgl. act. 13/1.6). Rund ein Jahr später, im Oktober 2022, stellte die Berufungsklägerin ein Gesuch um Namenswechsel von "B._____" zu "C._____". Nachdem ihr das Gemeindeamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Ge-

- 4 meindeamt) die Abweisung ihres Namensänderungsgesuchs in Aussicht gestellt und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu eingeräumt hatte, zog sie das Gesuch am 2. Dezember 2022 unter dem Vorbehalt der Wiedereinreichung zurück (vgl. act. 13/1.1-1.3). 1.2 Mit Eingabe vom 25. August 2024 (act. 13/1) stellte die Berufungsklägerin ein erneutes Gesuch. Das Gemeindeamt wies dieses mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 (act. 13/8) ab. Den von der Berufungsklägerin dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern (nachfolgend: Vorinstanz) mit Urteil vom 24. März 2025 (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = act. 11/19) ab. 1.3 Gegen das Urteil der Vorinstanz vom 24. März 2025 (act. 10) erhebt die Berufungsklägerin mit Eingabe vom 11. April 2025 (act. 2) Berufung. 1.4 Die Akten der Vorinstanz (act. 11/1-25) sowie des Gemeindeamtes (act. 13/1-8) wurden beigezogen. Der mit Verfügung vom 16. April 2025 (act. 7) einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– wurde geleistet (vgl. act. 14). Prozessuale Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif. 1.5 Im Rahmen der Entscheidbegründung ist zwar auf die durch die Parteien erhobenen Einwände einzugehen. Doch verpflichtet die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) das Gericht nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Partei eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen, und auf die sich sein Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Nachfolgend sind daher einzig die für den vorliegenden Entscheid wesentlichen Überlegungen darzulegen. 2. 2.1 Namensänderungen erfolgen nicht von Amtes wegen, sondern nur auf ein Gesuch hin. Für die Bewilligung solcher Gesuche ist im Kanton Zürich der Regierungsrat zuständig (Art. 30 Abs. 1 ZGB, § 45 Abs. 1 Ziffer 15 EG ZGB/ZH). Genauer gesagt besteht ein zweistufiger verwaltungsinterner Instanzenzug: Zunächst entscheidet das Gemeindeamt des Kantons Zürich über die Namensände-

- 5 rung (§ 66 und Anhang 3 Ziff. 1.1 lit. c der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung [VOG RR], LS 172.11). Gegen dessen Entscheid steht der Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, Generalsekretariat, zur Verfügung (§ 19 b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG], LS 175.2). Das Verfahren vor dem Gemeindeamt und der Direktion der Justiz und des Innern richtet sich nach den Regeln des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG), wobei § 71 VRG die ergänzende Anwendung der Vorschriften der ZPO betreffend die Prozessleitung, das prozessuale Handeln und die Fristen (1. Teil, 9. Titel; Art. 124-149 ZPO) statuiert. Der Entscheid der Direktion betreffend Namensänderung kann mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich angefochten werden (§ 45 EG ZGB/ZH i.V.m. § 50 lit. c und § 176 GOG/ZH, Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO), wobei sich dieses Verfahren nach den Bestimmungen der ZPO und den für den Zivilprozess geltenden Verfahrensbestimmungen des GOG richtet (§ 176 Abs. 2 GOG/ZH). Im Rahmen der Anwendbarkeit der ZPO stellen Namensänderungen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit dar und das Verfahren ist summarischer Natur (vgl. Art. 248 lit. e ZPO). 2.2 Die Berufung ist innert Frist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Gerügt werden kann jede Rechtsverletzung und insbesondere auch Unangemessenheit. Bei der Rüge der Unangemessenheit ist zwischen Tatbestands- und Rechtsfolgeermessen zu unterscheiden. Die Rechtsmittelinstanz ist nicht befugt, eigenes Rechtsfolgeermessen ohne weiteres an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen (vgl. SCHWENDENER, DIKE-Komm ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 310 N 8 ff.). Die Berufung führende Partei hat sich sachbezogen und substantiiert mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen. Es genügt nicht, in der Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen und pauschale Kritik am vorinstanzlichen Entscheid zu üben oder bloss das vor der Vorinstanz bereits Vorgebrachte (und von ihr Diskutierte) zu wiederholen.

- 6 - Vielmehr ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll und welche (vorgebrachten) Tatsachenbehauptungen sowie Dokumente diese Argumentation stützen (vgl. ZK ZPO-REETZ, 4. Aufl. 2025, Art. 311 N 34 ff.; OGer ZH NT250001 vom 16. Mai 2025 E. 3.1 m.w.H.). Neue Tatsachen und Beweismittel können im Berufungsverfahren nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor Vorinstanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen will, hat deren Zulässigkeit darzutun (BGE 144 III 349 E. 4.2.1; 143 III 42 E. 4.1). 2.3 Die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin beantragt, wie eingangs wiedergegeben, in erster Linie die Gutheissung ihrer Berufung und ihres Namensänderungsgesuchs (Berufungsantrag Nr. 1) sowie eventualiter die Gutheissung ihrer Berufung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung und/oder zwecks Feststellung des Sachverhaltes (Berufungsanträge Nr. 2 und 3). Zu ihren Eventualanträgen bringt sie unter dem Titel "unrichtige Rechtsanwendung/rechtswidrige Auslegung von Art. 30 ZGB" im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt "sehr oberflächlich" festgestellt (vgl. act. 2 S. 16 Ziff. 30; siehe auch S. 6 Ziff. 8). Sie beantragt, der "relevante Sachverhalt" sei festzustellen oder die Sache sei zu diesem Zweck an die Vorinstanz zurückzuweisen, sollten "die bisherigen" Feststellungen zum Sachverhalt nicht als hinreichend erachtet werden (vgl. act. 2 S. 16 Ziff. 30). Mit der Berufung kann wie gesehen neben unrichtiger Rechtsanwendung auch eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsklägerin hat in ihrer Berufung jedoch konkret aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid falsch sein soll bzw. inwiefern die Vorinstanz Recht unrichtig angewandt und/oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dem kommt sie nicht nach. Insbesondere erschliesst sich nicht, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. In diesem Zusammenhang bringt die Berufungsklägerin zwar noch vor, um festzu-

- 7 stellen, dass ihr Anliegen von hinreichender Schwere sei, hätte die Vorinstanz ein Gespräch mit ihr benötigt, und sie offeriert (für den Fall, dass insbesondere bezüglich der Intensität ihres Anliegens bzw. der hinreichenden Schwere Zweifel bestünden) Beweisofferten, die sie bereits vor Vorinstanz gestellt habe. Was sie damit konkret rügen will, ist jedoch ebenfalls unklar. Sofern sie geltend machen wollte, die Vorinstanz hätte sie persönlich befragen müssen, hätte sie in ihrer Berufungsschrift darlegen müssen, zu welchen vor Vorinstanz aufgestellten, rechtserheblichen Tatsachenbehauptungen sie dieses Beweismittel offeriert hatte und inwiefern ihr Beweisanspruch diesbezüglich verletzt sein soll. Insoweit erfüllt die Berufungsklägerin die Begründungsanforderungen nicht. Weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sein soll, ist nicht nachvollziehbar. Auf die beiden Eventualanträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit nicht einzutreten. Im Übrigen wären diese mangels Gutheissung der Berufung abzuweisen, wie nachfolgend darzulegen sein wird (vgl. unten E. 7). 3. 3.1 Die Berufungsklägerin macht sodann geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht gemäss Art. 29 BV verletzt. Indem die Vorinstanz die spezifische Familiengeschichte bezüglich ihres Namens nicht gewichtet habe, habe sie ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Es werde kaum einen zweiten Fall geben, bei dem bereits die Eltern der Betroffenen bis ans Bundesgericht gelangt seien, um dafür zu kämpfen, was der Gesetzgeber später vorgesehen habe, nämlich dass das Kind den Familiennamen mütterlicherseits tragen könne. Es werde auch kaum einen zweiten Fall geben, bei dem dieser Name von der Betroffenen von Geburt an selbst getragen und später als junge Erwachsene konsequent weiterverwendet worden sei, wie es von der Vorinstanz explizit anerkannt werde, ohne dies jedoch zu gewichten (vgl. act. 2 S. 11 Ziff. 19 f.). Mit ihren kargen Erwägungen in E. 4 der angefochte-

- 8 nen Verfügung habe die Vorinstanz nicht nur das rechtliche Gehör, sondern auch die Begründungspflicht verletzt (vgl. a.a.O. Ziff. 21 ff.). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft, in der Entscheidfindung berücksichtigt und die von ihnen angebotenen Beweismittel über erhebliche Tatsachen abnimmt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. statt vieler: BGE 145 III 324 E. 6.1). Mit anderen Worten ist der Begründungspflicht Genüge getan, wenn die dargelegten Überlegungen eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides erlauben (vgl. OGer ZH NT230001 vom 12. Januar 2024 E. III./3.2 mit Verweis auf VGer ZH VB.2021.00617 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2 m.w.H.). 3.3 Den Umstand, dass die Berufungsklägerin den von ihr beantragten Namen im Alltag bzw. im nicht amtlichen Umgang von sich aus seit langem benutze, hat die Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin – gewichtet bzw. gewürdigt. Sie hat diesen aber für sich alleine ("einzig"), nach Berücksichtigung der in der Begründung aufgeführten weiteren Umstände ("daher"), jedoch nicht hinreichend für die Begründung eines achtenswerten Grunds angesehen (vgl. act. 10 E. 4.2 S. 5 oben). Inwiefern ihre Familiengeschichte bzw. der Umstand, dass bereits ihre Eltern ihr den beantragten Namen hatten geben wollen und zu diesem Zweck Gerichtsverfahren geführt hatten, ein für den Entscheid der Vorinstanz wesentlicher Punkt sein soll, zeigt die Berufungsklägerin nicht auf (vgl. dazu auch nachfolgende

- 9 - E. 4.2 und 7.1.4). Sie legt auch nicht dar, inwiefern die von der Vorinstanz dargelegten Überlegungen keine sachgerechte Anfechtung des Entscheids erlauben. 3.4 Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Berufungsklägerin liegt somit nicht vor. 4. 4.1 In der Sache macht die Berufungsklägerin in rechtlicher Hinsicht vorab geltend, aufgrund der problemlosen Namensänderung ihrer Mutter (von "C._____ B._____" zu "C._____") im Jahr 2021 müsse nun auch die von ihr beantragte Namensänderung möglich sein (vgl. act. 2 S. 4 Ziff. 5 mit Verweis auf act. 13/1.6 und act. 2 S. 19 Ziff. 37). Gemäss der Übergangsregelung in Art. 8a SchlT ZGB kann ein Ehegatte, der seinen Namen infolge seiner Eheschliessung vor dem 1. Januar 2013 geändert hat, jederzeit und unbefristet – ohne weitere Bedingungen – zu seinem Ledignamen zurückkehren, solange diese Ehe besteht (vgl. Merkblatt Namenserklärungen nach Schweizer Recht, Nr. 153.3 [Stand Juli 2014] S. 2, https://www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/zivilstand/merkblaetter.html [zuletzt abgerufen am 13. Oktober 2025]). Demgegenüber können Kinder den Ledignamen desjenigen Elternteils, der eine solche Erklärung nach Art. 8a SchlT ZGB abgegeben hat, nach Art. 13d Abs. 1 SchlT ZGB nur dann erhalten, wenn die Eltern binnen Jahresfrist seit Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2013 bzw. bis Ende 2013 eine entsprechende Erklärung abgegeben haben. Dass die Berufungsklägerin und ihre Familie bis Ende 2013 keine entsprechende Erklärung abgegeben hatten, ist unbestritten (vgl. act. 10 E. 4.1 i.V.m. E. 3.2 lit. d mit act. 2). Inwiefern die Gründe, welche hierzu geführt hatten, rechtserheblich sein sollen, legt die Berufungsklägerin nicht dar (vgl. act. 2 S. 16 f. Ziff. 31 f.). Dies ist auch nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat keine Möglichkeit der Wiederherstellung dieser Jahresfrist vorgesehen. Bei der Namensänderung der Berufungsklägerin handelt es sich somit – anders als bei der Namensänderung ihrer Mutter – nicht um eine bedingungslose fa-

- 10 milienrechtliche Namensänderung nach Art. 13d i.V.m. Art. 8a SchlT ZGB. Die Voraussetzungen für ihre beantragte Namensänderung richten sich somit nach Art. 30 Abs. 1 ZGB, was die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat (vgl. act. 10 E. 4.1). 4.2 Weiter macht die Berufungsklägerin geltend, der Gesetzgeber habe ihr Anliegen bereits deshalb als achtenswert (im Sinne von Art. 30 ZGB) erachtet, weil er (bei der Änderung des Namensrechts per 1. Januar 2013) vorgesehen habe, dass ihr Name im Sinne der vollen Gleichberechtigung hätte geändert werden können (vgl. act. 2 S. 4 Ziff. 5 und S. 17 Ziff. 33). Wäre dem so, könnten insbesondere alle Kinder von Eltern, die aufgrund einer Erklärung nach Art. 8a SchlT ZGB keinen gemeinsamen Familiennamen mehr führen (so auch die Berufungsklägerin), jederzeit und unbefristet (mithin ohne weitere Bedingungen) – über die soeben erwähnte Übergangsregelung von Art. 13d SchlT ZGB hinaus – ihren Namen wechseln. Dies war jedoch gerade nicht die Idee des Gesetzgebers, der die (familienrechtliche) Namensänderung für solche Kinder übergangsrechtlich ausdrücklich auf ein Jahr befristet hat. Damit hat der Gesetzgeber das, was die Berufungsklägerin als Fortwirkung der altrechtlichen Ungleichbehandlung bezeichnet (vgl. act. 2 S. 20 Ziff. 39), in Kauf genommen. Die Berufungsklägerin bzw. ihre Familie hätten bis Ende 2013 mittels einer (familienrechtlichen) Namensänderung der von ihr beanstandeten fehlenden Gleichberechtigung der Geschlechter (in Bezug auf ihren aktuellen Namen) zum Durchbruch verhelfen können, haben dies aber unterlassen. Das Argument, in ihrem aktuellen Namen spiegle sich noch die fehlende Gleichberechtigung der Geschlechter, kann bei der vorliegenden Namensänderung somit nicht mehr berücksichtigt werden. Entsprechend brauchte die Vorinstanz darauf auch nicht einzugehen (vgl. act. 2 S. 19 Ziff. 38). Vor diesem Hintergrund kann auch der Umstand, dass bereits die Eltern der Berufungsklägerin ihr den beantragten Namen hatten geben wollen und zu diesem Zweck Gerichtsverfahren führten, nicht berücksichtigt werden (s.a. E. 7.1.4).

- 11 - 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Berufungsklägerin vermöge keine achtenswerten Gründe für eine Namensänderung nach Art. 30 Abs. 1 ZGB darzutun. Es sei nicht erkennbar, dass sie durch das Tragen des aktuellen Familiennamens ("B._____") entscheidend beeinträchtigt sei. Es falle auf, dass seit Inkrafttreten des neuen Namensrechts mehr als zehn Jahre vergangen und die Berufungsklägerin mittlerweile bald 30 Jahre alt sei. Zudem sei sie unbestrittenermassen mit beiden Eltern in demselben Haushalt aufgewachsen. Dass sie eine besonders nahe Beziehung zur Mutter gehabt hätte, ergebe sich nicht und sei auch gar nicht vorgebracht worden. Einzig der Umstand, dass die Berufungsklägerin im Alltag bzw. im nicht amtlichen Umgang den beantragten Namen von sich aus seit langem benutze, vermöge daher keinen achtenswerten Grund zu schaffen. Abgesehen davon sei die Berufungsklägerin durchaus auch unter ihrem aktuellen Familiennamen bekannt (vgl. act. 10 E. 4.2). Anders zu entscheiden, so die Vorinstanz, käme im Ergebnis einer Aushöhlung des Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens und einer mit der Anpassung des Gesetzeswortlauts von Art. 30 Abs. 1 ZGB nicht beabsichtigten Namensänderung nach eigenen Wünschen gleich. Faktisch sei damit zudem eine Umgehung von Art. 13 SchlT ZGB verbunden, was eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gleichartiger Fälle nach sich zöge. Weshalb das Anliegen der Berufungsklägerin ein besonderer Einzelfall sein solle, ergebe sich nicht (vgl. act. 10 E. 4.3). 5.2 Die Berufungsklägerin ist demgegenüber im Wesentlichen der Ansicht, die Vorinstanz habe ihr Namensänderungsgesuch zu Unrecht abgewiesen. Sie als erwachsene Person habe den Wunsch, den Familiennamen eines Elternteils zu führen, ihre Eltern unterstützten die beantragte Namensänderung und die weiteren Umstände erreichten eine gewisse Schwere (vgl. etwa act. 2 S. 6 Ziff. 9, S. 12 Ziff. 21 bis 23, S. 15 Ziff. 30). Sie habe den beantragten Namen seit langem bzw. seit ihrer Kindheit benutzt. Sie identifiziere sich mit diesem und ihr Umfeld identifiziere sie mit diesem (vgl. etwa act. 2 S. 3 Ziff. 2, S. 4 Ziff. 4 und Ziff. 5, S. 5 f. Ziff. 7, S. 14 Ziff. 29, S. 17 f. Ziff. 32 und Ziff. 34 f., S. 18 Ziff. 36). Mit dem Ein-

- 12 stieg ins Arbeitsleben werde die Identität über den Namen auch in administrativen bzw. wirtschaftlichen Belangen entscheidend. Da sie sich immer weniger mit dem Namen "C._____" bezeichnen dürfe, müsse sie die von ihr gelebte Identität aufgeben, was für sie eine intensive Belastung sei (vgl. act. 2 S. 4 Ziff. 5 und S. 15 Ziff. 29). Die Ausgangslage sei auch aufgrund des Rechtskampfes ihrer Eltern eine sehr spezifische. Bereits ihre Eltern hätten ihr den beantragten Namen geben wollen. Ihr Wunsch basiere auf ihrer spezifischen Familiengeschichte und der jahrelang gelebten Identität. Deshalb stelle der Namenswechsel das Prinzip der Unabänderlichkeit des Namens nicht in Frage (vgl. etwa act. 2 S. 3 Ziff. 2 f., S. 4 f. Ziff. 5, S. 19 Ziff. 37). Die Vorinstanz habe ihr Namensänderungsgesuch abgewiesen, weil sie nicht aufgezeigt habe, dass sie durch das Tragen des aktuellen Familiennamens entscheidend beeinträchtigt sei. Dabei kenne das neue Recht das Erfordernis der ernstlichen Nachteile gar nicht mehr (vgl. act. 2 Ziff. 26 S. 13). Dasselbe gelte für das Argument, sie habe nicht geltend gemacht, eine besonders enge Beziehung zur Mutter zu haben. Sie habe zu ihrer Mutter und deren Familie sehr wohl eine sehr enge Verbindung (vgl. act. 2 Ziff. 27 S. 14). 6. 6.1 Grundsätzlich ist der Name einer Person unveränderlich (BGE 140 III 577 E. 3.2). Gemäss der seit 1. Januar 2013 in Kraft stehenden Fassung von Art. 30 Abs. 1 ZGB kann einer Person die Änderung des Namens jedoch bewilligt werden, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Ob im Einzelfall achtenswerte Gründe vorliegen, ist eine Ermessensfrage, die von der zuständigen Behörde nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) sowie unter Berücksichtigung und Abwägung aller sachlich wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten ist (vgl. BGE 145 III 49 E. 3.1 f. = Pra 108 [2019] Nr. 76, OGer ZH NT230001 vom 16. Januar 2024 E. II./1.3 und KUKO ZGB-DÖRR, 2. Aufl. 2018, Art. 30 N 3 je m.w.H.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss sich das Gesuch um Namensänderung auf besondere Gründe stützen, die nicht unzulässig, missbräuchlich oder sittenwidrig sind; der anbegehrte Name muss rechtskonform sein und darf nicht jenen eines Dritten beeinträchtigen (BGE 145 III 49 E. 3.2 m.w.H.).

- 13 - Als Gründe für eine Namensänderung denkbar sind etwa solche moralischer, geistiger, seelischer, wirtschaftlicher oder administrativer Natur. Es kann – anders als noch unter altem Recht – auch die subjektive oder gefühlsmässige Komponente als Begründung der gesuchstellenden Person berücksichtigt werden. Abzulehnen ist es aber, nach neuem Recht bereits Gründe für eine Namensänderung zuzulassen, die sich rein auf Unannehmlichkeiten stützen. Um in Bezug auf die Namensänderung von Belang zu sein, müssen die angeführten subjektiven Gründe auch objektiv nachvollziehbar bzw. einsichtig und in diesem Sinne von einer gewissen Intensität und nicht bloss belanglos sein. Eine andere Ansicht würde der Zuordnungs- sowie Identifikationsfunktion des Namens zuwider laufen und zu einer Aushöhlung des (auch unter neuem Recht weitergeltenden) Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens führen und überdies Raum für eine Namensänderung nach eigenen Wünschen bieten, was mit der Gesetzesrevision nicht beabsichtigt wurde (vgl. BGE 145 III 49 E. 3.2 m.w.H.; 140 III 577 E. 3.3.3; BGer 5A_336/2020 vom 12. Juli 2021 E. 4.2; 5A_730/2017 vom 22. Januar 2018 E. 3.2; OGer ZH NT160001 vom 29. Juni 2016 E. III./1). 6.2 An der Beweislast hat die Gesetzesrevision nichts geändert. Wer eine Namensänderung begehrt, muss beweisen, dass deren Voraussetzungen und dazu gehörende Sachverhalte, die als achtenswerte Gründe angerufen werden können, vorliegen (BGE 145 III 49 E. 3.2; 136 III 161 E. 3.4.1; OGer ZH NT160001 vom 29. Juni 2016 E. III./1 m.w.H.). Es liegt deshalb – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. act. 2 Ziff. 33) – nicht an der Behörde darzulegen, weshalb keine achtenswerten Gründe vorliegen. 7. 7.1 Wie dargelegt ist nach Recht und Billigkeit sowie unter Berücksichtigung und Abwägung aller sachlich wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen, ob achtenswerte Gründe vorliegen (vgl. oben E. 6.1). 7.1.1 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. act. 2 S. 18 Ziff. 35 f., S. 20 f. Ziff. 40) – eine Abwägung zwischen öffentlichen Interessen und den Interessen der Berufungsklägerin vor-

- 14 genommen hat. Nur fiel diese Abwägung – wie die Berufungsklägerin selber auch sieht (vgl. act. 2 Ziff. 17 S. 10, Ziff. 36 a.E. S. 18 und Ziff. 37 a.E. S. 19) – im Ergebnis nicht zu ihren Gunsten, sondern zu Gunsten des Grundsatzes der Unabänderlichkeit des Namens aus (vgl. act. 10 E. 4.3). Inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich Art. 8 EMRK i.V.m. Art. 13 und 14 EMRK verletzt haben soll (vgl. act. 2 Ziff. 17 S. 10, Ziff. 40 S. 20 f. und Ziff. 42 S. 21 f.), legt die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin nicht dar. Dies ist auch nicht ersichtlich. 7.1.2 Was allfällige aus dem Tragen des aktuellen Namens "B._____" resultierende Nachteile anbelangt, übersieht die Berufungsklägerin zum einen, dass die Vorinstanz ihr Gesuch nicht abgewiesen hat, weil keine solchen Nachteile vorliegen, sondern weil die Vorinstanz in einer Gesamtbetrachtung aller Umstände zu diesem Schluss gelangte. Zum anderen übersieht sie, dass solche Nachteile bzw. Beeinträchtigungen sachlich wesentliche Umstände darstellen, die zu würdigen sind. Die Vorinstanz setzte denn auch nicht ernstliche Nachteile oder gar einschneidende Beeinträchtigungen voraus, wie die Berufungsklägerin behauptet (vgl. act. 2 S. 13 Ziff. 26 und S. 14 Ziff. 28). Die Vorinstanz hielt im Rahmen ihrer Gesamtbetrachtung einzig fest, es sei nicht erkennbar, dass die Berufungsklägerin durch das Tragen des aktuellen Familiennamens entscheidend beeinträchtigt sei, zumal sie erst nach mehr als zehn Jahren nach der Änderung des Namensrechts im Jahr 2013 ein Namensänderungsgesuch gestellt habe (vgl. act. 10 E. 4.2). Dass die Vorinstanz in ihrer Gesamtbetrachtung (unter anderem) allfällige, aus dem Tragen des aktuellen Namens resultierende Nachteile würdigte, im Ergebnis aber keine (in diesem Sinne "entscheidende") Beeinträchtigung erkannte, die sie in ihrer Würdigung zu Gunsten der Berufungsklägerin hätte berücksichtigen können, ist nicht zu beanstanden. Dass diese Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz unrichtig seien, macht die Berufungsklägerin im Übrigen nicht geltend (vgl. act. 2 S. 6 Ziff. 8 und S. 13 f. Ziff. 26 f.). Dieselben Überlegungen gelten auch für die Beziehung der Berufungsklägerin zu ihrer Mutter, deren Namen sie annehmen will. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diesbezüglich erwog, die Berufungsklägerin habe nicht vorgebracht, eine besonders nahe Beziehung zur Mutter zu haben, und eine solche er-

- 15 gebe sich auch nicht (vgl. act. 10 E. 4.2 S. 5). Zumal die Vorinstanz – entgegen der Ansicht der Berufungsklägerin (vgl. act. 2 S. 14 Ziff. 27) – damit nicht gesagt hat, das Anliegen, den Familiennamen eines Elternteils zu führen, könne nicht achtenswert sein, wenn keine besonders enge Beziehung zu diesem bestehe. Auch bezüglich dieser Sachverhaltsfeststellungen macht die Berufungsklägerin nicht geltend, die Vorinstanz habe diese unrichtig festgestellt. Sie bringt zwar vor, sehr wohl eine sehr enge Verbindung zu ihrer Mutter zu haben (vgl. act. 2 S. 14 Ziff. 27). Dass sie dies bereits vor Vorinstanz vorgebracht habe, behauptet sie jedoch nicht. Da sie nicht darlegt, dass es zulässig ist, in diesem Punkt das Novenrecht zu beanspruchen, ist sie mit diesen Vorbringen im Berufungsverfahren nicht zu hören (vgl. oben E. 2.2 a.E.). 7.1.3 Nach dem Gesagten bleibt es bei den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach bei der Beurteilung keine Beeinträchtigung der Berufungsklägerin durch das Tragen des aktuellen Familiennamens und keine besonders nahe Beziehung der Berufungsklägerin zur Mutter berücksichtigt werden können. 7.1.4 Soweit die Berufungsklägerin beanstandet, die Vorinstanz habe ihre spezifische Familiengeschichte (vgl. oben E. 1.1) nicht berücksichtigt, kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. oben E. 4.2). Nur nebenbei sei darauf hingewiesen, dass die von den Eltern der Berufungsklägerin in den neunziger Jahren geführten Gerichtsverfahren im Wesentlichen die Ungleichbehandlung der Geschlechter im Namensrecht zum Gegenstand hatten (vgl. act. 11/2/3). Hierum geht es vorliegend nicht, so dass auch aus diesem Grund der "Familiengeschichte" kein massgebliches Gewicht zukommen könnte. 7.1.5 Dass sie laut vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung durchaus auch unter ihrem aktuellen Familiennamen bekannt sei (vgl. act. 10 E. 4.2), beanstandet die Berufungsklägerin nicht (vgl. act. 2 Ziff. 36 S. 18). 7.1.6 Zum Argument der Berufungsklägerin, sie müsse die von ihr gelebte Identität aufgeben, weil sie den beantragten Namen in der Arbeitswelt nicht benutzen dürfe, da dort der administrativ-rechtliche Name entscheidend sei, ist Folgendes festzuhalten:

- 16 - Die Berufungsklägerin legt soweit ersichtlich nicht dar, diese Behauptungen bereits vor Vorinstanz aufgestellt zu haben. Den Nachweis ihres Studienabschlusses vom 9. März 2022 (vgl. act. 5/3) reicht sie soweit ersichtlich erst mit der Berufung ein. Sie tut diesbezüglich nicht dar, dass es zulässig ist, in diesem Punkt das Novenrecht zu beanspruchen. Deshalb kann dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden (vgl. oben E. 2.2). Im Übrigen wäre aber auch nicht nachvollziehbar, inwiefern sie die von ihr gelebte Identität aufgeben müsste und dies für sie eine intensive Belastung darstellen soll. Dies vor allem deshalb nicht, weil sie selber ausführt, erst jetzt ins Arbeitsleben einzusteigen bzw. gerade erst eingestiegen zu sein (vgl. act. 2 Ziff. 29 S. 15 und Ziff. 32 S. 17) und sie unbestrittenermassen bislang auch unter ihrem aktuellen Namen bekannt war (vgl. soeben E. 7.1.5). 7.1.7 Bezüglich der Verwendung des beantragten Namens und der Identifikation damit bringt die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift zwar zahlreiche Sachverhaltsvorbringen vor, welche von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung, die Berufungsklägerin benutze im Alltag bzw. im nicht amtlichen Umgang den beantragten Namen von sich aus seit langem (vgl. act. 10 E. 4.2), abweichen oder darüber hinausgehen (vgl. etwa act. 2 Ziff. 2 S. 3, Ziff. 4 und Ziff. 5 S. 4, Ziff. 29 S. 14 f., Ziff. 30 S. 15, Ziff. 33 S. 17, Ziff. 36 S. 18, Ziff. 37 S. 19, Ziff. 39 S. 20). Die anwaltlich vertretene Berufungsklägerin macht jedoch von vornherein nicht konkret geltend, dass und inwiefern die Vorinstanz diesbezüglich den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig festgestellt habe. An einigen Stellen ihrer Berufungsschrift geht sie denn auch selber von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung aus, ohne diese als unvollständig oder unrichtig zu beanstanden (vgl. etwa act. 2 Ziff. 29 S. 15 und Ziff. 36 S. 18). Es ist daher von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung auszugehen. Abgesehen davon legt die Berufungsklägerin auch nicht dar, inwiefern sie diese abweichenden Sachverhaltsvorbringen nicht bereits vor Vorinstanz hätte vorbringen können; vielmehr verweist sie grösstenteils nicht oder nur äusserst pauschal auf vorinstanzliche Eingaben oder Beilagen (vgl. oben E. 2.2). Im Übrigen ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass einzig der Umstand, dass die Berufungsklägerin den beantragten Namen im Alltag bzw. im nicht amtli-

- 17 chen Umgang von sich aus seit langem benutze, für die Annahme achtenswerter Gründe nicht ausreicht. 7.1.8 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz das Vorliegen achtenswerter Gründe zu Recht verneint. 7.2 An diesem Ergebnis vermögen auch die von der Berufungsklägerin zum Vergleich herangezogenen Entscheide des Bundesgerichts nichts zu ändern: 7.2.1 Es ist der Berufungsklägerin (vgl. act. 2 S. 8 f. Ziff. 15) zwar darin zuzustimmen, dass der Wunsch einer erwachsenen Person, den Familiennamen des eigenen Elternteils zu führen, laut dem von ihr zum Vergleich herangezogenen Bundesgerichtsentscheid (BGer 5A_126/2024) grundsätzlich achtenswert ist, wenn der Namenswechsel nicht einfach aus einer Laune heraus stattfinden soll, sondern noch weitere Umstände vorliegen, welche in einer Gesamtbetrachtung eine gewisse Schwere erreichen (vgl. BGer 5A_126/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 3.4.1). Das Bundesgericht hielt im erwähnten Entscheid in Bezug auf die dortigen Umstände (Gesuchstellerin wünschte als erwachsene Person den Nachnamen eines Elternteils anzunehmen bzw. vom Nachnamen eines Elternteils zum Nachnamen des anderen Elternteils zu wechseln; beide Eltern waren mit der Namensänderung einverstanden; die Gesuchstellerin trat seit vielen Jahren [auch] mit dem gewünschten Namen auf; die Gesuchstellerin wollte nach Serbien auswandern, wo ihr die Führung eines einheimischen Namens es bedeutend vereinfacht hätte, namentlich beruflich Fuss zu fassen) allerdings lediglich fest, diese würden in einer Gesamtbetrachtung allenfalls achtenswerte Gründe bilden (vgl. BGer 5A_126/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 3.4.3 mit Verweis auf E. 3.4.1 und 3.4.2). Zudem stimmen die dortigen Umstände nicht in allen wesentlichen Punkten mit den von der Berufungsklägerin behaupteten überein. Inwiefern der Fall der Berufungsklägerin "in Gesamtbetrachtung" mit jenem Fall vergleichbar (vgl. act. 2 Ziff. 27 S. 14) und aufgrund dessen ein achtenswerter Grund anzunehmen sein soll, erschliesst sich demnach nicht. Weshalb im Fall der Berufungsklägerin auch die in diesem Entscheid erwähnte Rechtsprechung zur Anerkennung eines

- 18 - Pseudonyms nicht greifen kann (vgl. BGer 5A_126/2024 E. 3.4.5), ist sogleich darzulegen: 7.2.2 Die amtliche Anerkennung eines Pseudonyms kann zwar laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich einen legitimen Grund zur Namensänderung darstellen. In diesem Fall hat die Gesuch stellende Person jedoch insbesondere nachzuweisen, dass ihrem Künstlernamen – oder auch dem Namen, mit dem sie sich seit Jahren identifiziert (vgl. BGer 5A_126/2024 vom 17. Dezember 2024 E. 3.4.5 i.V.m. E. 3.1.2.2), – eine objektive Bedeutung in ihrem wirtschaftlichen und sozialen Leben zukommt (vgl. BGE 145 III 49 E. 3.2 S. 773). Die Berufungsklägerin führt zwar aus, es liege die vom Bundesgericht geforderte gewisse Schwere bzw. Intensität vor, die gemäss aktueller Rechtsprechung "auch bei der Offizialisierung eines Pseudonyms oder Vergleichbarem" gegeben sein könne (vgl. act. 2 S. 12 Ziff. 22 mit Verweis auf BGer 5A_126/2024). Sie bringt aber gerade nicht vor, vor Vorinstanz dargelegt zu haben, dass der beantragte Name "C._____" ein Pseudonym von ihr sei, welches eine konkrete objektive Bedeutung in ihrem sozialen und in ihrem wirtschaftlichen Leben habe (vgl. etwa act. 2 S. 4 Ziff. 5, S. 9 Ziff. 14 f., S. 15 Ziff. 29 und S. 16 Ziff. 31). Vielmehr gibt sie unter anderem an, erst jetzt ins Arbeitsleben einzusteigen (vgl. act. 2 Ziff. 29 S. 15, Ziff. 32 S. 17). Deshalb ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der beantragte Name im wirtschaftlichen Leben der Berufungsklägerin eine solche Bedeutung haben könnte. Der Verweis der Berufungsklägerin auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur amtlichen Anerkennung eines Pseudonyms ist daher grundsätzlich unbehelflich. Dies bedeutet nicht, dass für die Annahme achtenswerter Gründe zwingend eine Bedeutung des beantragten Namens im wirtschaftlichen Leben der gesuchstellenden Person gegeben sein muss. Vielmehr ist dies – wie gesehen – nach Recht und Billigkeit (Art. 4 ZGB) sowie unter Berücksichtigung und Abwägung aller sachlich wesentlichen Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. 7.2.3 Des Weiteren ist auch der Entscheid 5A_336/2020, auf welchen das Bundesgericht im erwähnten Entscheid 5A_126/2024 E. 3.4.5 – wie die Berufungsklägerin hervorhebt (vgl. act. 2 Ziff. 15 S. 9) – weiter verweist, hier nicht einschlägig.

- 19 - Denn dort ging es um Kinder, die den (aus Namen ihrer Eltern zusammengesetzten) Doppelnamen amtlich anerkennen lassen wollten, auf welchen bereits ihre Niederlassungserlaubnis lautete und unter welchem sie bereits beim Einwohnermeldeamt ihrer Wohngemeinde gemeldet waren. Sie hatten zwei Staatsangehörigkeiten und in ihren Ausweispapieren stimmten die Namen nicht überein (vgl. a.a.O. E. A, E. 5.2 i.V.m. E. 4.2). 7.3 Nach dem Gesagten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. oben E. 2.3). Das angefochtene Urteil der Direktion der Justiz und des Innern vom 24. März 2025 ist zu bestätigen (Art. 318 Abs. 1 lit. a ZPO). Es liegt eine Minderheitsmeinung vor (act. 15; § 124 GOG). Diese ist der Berufungsklägerin sowie der Vorinstanz und dem Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, zusammen mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnis zu bringen. 8. 8.1 Ausgangsgemäss bleibt es bei der vorinstanzlichen Verteilung der Prozesskosten. Die Höhe der Kosten beanstandet die Berufungsklägerin nicht. 8.2 Die Kosten des Berufungsverfahrens sind der Berufungsklägerin aufzuerlegen, weil sie mit ihrer Berufung unterliegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (vgl. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 4 GebV OG) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 8.3 Eine Parteientschädigung ist der Berufungsklägerin bei diesem Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Urteil der Direktion der Justiz und des Innern vom 24. März 2025 wird bestätigt.

- 20 - 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden mit dem von der Berufungsklägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 1'000.– verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung unter jeweiliger Beilage einer Kopie von act. 15 an die Berufungsklägerin, an das Generalsekretariat der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich sowie an das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Zivilstandswesen, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

NT250002 — Zürich Obergericht Zivilkammern 02.12.2025 NT250002 — Swissrulings