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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.12.2012 NQ120069

7. Dezember 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,788 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Akteneinsicht

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NQ120069-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili. Beschluss und Urteil vom 7. Dezember 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte

betreffend Akteneinsicht Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Winterthur vom 5. November 2012; VO.2012.619 (Vormundschaftsbehörde C._____)

- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. A._____ ist der Ehemann von B._____. Das Ehepaar A._____/B._____ wohnt im gemeinsamen Haushalt und hat eine volljährige Tochter, die nicht mehr bei den Eltern wohnt. 1.1 Seit mehr als 20 Jahren leidet B._____ an amyotopher Lateralsklerose. Aufgrund dieser Erkrankung ist B._____ praktisch vollständig gelähmt, in hohem Masse pflegebedürftig (Spitex, … Betreuerinnen, Nachtwachen und Entlastungsdienst) und selbst für den Kontakt mit anderen Personen auf die Hilfe ihrer Umgebung angewiesen (Lese-, Übersetzungs- und Schreibhilfe). Während Jahren haben neben dem beruflich oft im Ausland tätigen Ehemann auch die mittlerweile betagten Eltern von B._____ (Jg. 1923 und 1924) für diese die administrativen Angelegenheiten erledigt. Das Nebeneinander verlief allerdings keineswegs reibungslos; die finanzielle Situation erwies sich zudem als unübersichtlich. Zusätzlich war eine chronifizierte, zumindest verbale häusliche Gewalt des Ehemannes zu konstatieren (vgl. VB-act. 59 S. 20). 1.2 Mit Beschluss vom 7. Juni 2011 wurde daher von der Vormundschaftsbehörde C._____ für B._____ eine Beistandschaft i.S. der Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB errichtet (vgl. VB-act. 40) und D._____, gesetzliche Betreuerin in C._____, zur Beiständin ernannt (vgl. VB-act. 39). Eine dagegen gerichtete Beschwerde von A._____ wies der Bezirksrat Winterthur am 16. Dezember 2011 ab. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft (vgl. VB-act. 59). 2. Im März 2012 gelangte die Beiständin an die Vormundschaftsbehörde C._____ mit dem Ersuchen, die Beistandschaft aufzuheben. Zur Begründung führte sie kurz gesagt an, B._____ sei voll handlungsfähig und lehne Klärungsgespräche mit allen Beteiligten ab. Ebenso wolle sie nicht, dass Gespräche ohne sie geführt würden. Die bestehenden familiären Probleme könnten im Rahmen der Beistandschaft nicht gelöst werden. Möglich sei lediglich die Regelung der finanziellen An-

- 3 gelegenheiten, wozu auch eine von B._____ bevollmächtigte Drittperson beigezogen werden könnte. Die Aufnahme eines Inventars sei nur mit Hilfe von A._____ möglich, der ihr keine Vollmacht erteilen wolle. Mit Beschluss vom 22. Mai 2012 trat die Vormundschaftsbehörde auf dieses Ersuchen nicht ein und präzisierte die Aufträge an die Beiständin (vgl. VB-act. 83). Dagegen beschwerte sich A._____ beim Bezirksrat und ersuchte um Aufhebung der Beistandschaft (vgl. act. 7/1). Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens ersuchte A._____ beim Bezirksrat um Akteneinsicht. Diese wurde ihm in der Folge grundsätzlich gewährt. Von der Einsichtnahme ganz oder teilweise ausgeschlossen wurden indessen die VB-act. 91, 93 und 97. Mit Telefonat vom 28. September 2012 verlangte A._____ hierzu einen Entscheid. Dieser erging in Form einer Verfügung des Bezirksratspräsidenten am 5. November 2012 (vgl. act. 7/18 = act. 3/1). 3. A._____ ergriff gegen die Präsidialverfügung vom 5. November 2012 das ihm dort bezeichnete Rechtsmittel der Berufung rechtzeitig innert 10 Tagen mit Schriftsatz vom 21. November 2012 (vgl. act. 2 f. und dazu auch act. 7/19). Darin beantragt er, es sei der Bezirksrat zu verpflichten, ihm vollumfängliche Akteneinsicht zu gewähren, also auch vollständig in die VB-act. 91, 93 und 97 (vgl. act. 2 S. 2), die im angefochtenen Entscheid als act. 6/91, 6/93 und 6/97 bezeichnet sind. Nach Eingang des Schriftsatzes wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Die Sache erweist sich sogleich als spruchreif, weshalb auf Weiterungen des Verfahrens zu verzichten ist. II. (Zur Beschwerde im Einzelnen) 1. Gegen Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine gegeben ist, sind die Rechtsmittel der ZPO zulässig. Das Rechtmittelverfahren richtet sich unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen in den §§ 188 ff. GOG nach den Vorschriften der ZPO (vgl. § 187 GOG), die dabei ergänzendes kantonales Verfahrensrecht sind. Die Rechtsmittelfrist beträgt ausnahmslos

- 4 - 10 Tage seit der schriftlichen Mitteilung des vorinstanzlichen Entscheides (vgl. § 188 Abs. 1 GOG). Gemäss Art. 308 ZPO sind mit der Berufung nur erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide sowie erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen anfechtbar. Alle übrigen Entscheide sind lediglich der Beschwerde unter den Voraussetzungen des Art. 319 ZPO zugänglich. Bei der bezirksrätlichen Präsidialverfügung vom 5. November 2012 handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid, der von keiner der in Art. 308 ZPO aufgelisteten Kategorien erfasst wird. Sie ist daher ganz offenkundig nicht mit der Berufung anfechtbar, sondern lediglich mit einer Beschwerde. Die Rechtmittelbelehrung des Bezirksrates, seine Verfügung vom 5. November 2012 sei mit einer Berufung anzufechten, erweist sich daher als unzutreffend. Falsche Rechtsmittelbelehrungen einer Verwaltungsbehörde vermögen die gesetzliche Rechtsmittelordnung nicht zu verändern. Die von A._____ im Vertrauen auf die unrichtige Belehrung des Bezirksrates erhobene Berufung gegen die Präsidialverfügung vom 5. November 2012 ist daher als Beschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln (vgl. zum Ganzen auch OGerZH PF110004 vom 9. März 2011, Erw. 5.2, und OGerZH NQ110029 vom 5. September 2011). 2. A._____ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwert sich, weil ihm vom Bezirksrat die Einsicht in drei Aktenstücke teilweise oder gar ganz verweigert wurde. Es liegt demnach eine Beschwerde wegen Rechtsverweigerung i.S. des Art. 319 lit. b ZPO vor, auf die einzutreten ist. 2.1 Der Bezirksrat hat sein Vorgehen im angefochtenen Entscheid auf § 9 Abs. 1 VRG abgestützt und dem Beschwerdeführer die Einsicht in die VB-act. 91, 93 und 97 mit der Begründung verweigert, die Aktenstücke enthielten Äusserungen von B._____, die Überlegungen zum Fortbestand ihrer Ehe beträfen. Es handle sich dabei um Willensäusserungen und nicht um Tatsachenbehauptungen; für das vorliegende Verfahren hätten sie zudem keine Relevanz. Indessen beschlage ihr Inhalt einen höchstpersönlichen Bereich und es müsse davon ausgegangen werden, dass B._____ ihre Überlegungen auf dem Weg der Akteneinsicht nicht mit dem Beschwerdeführer teilen wolle (vgl. act. 7/18 [= act. 3/1] S. 1 f.).

- 5 - 2.2 Der Beschwerdeführer rügt daran im Wesentlichen (vgl. act. 2 S. 3 ff.), der Bezirksrat habe keine hinreichende Abwägung der Interessen vorgenommen, namentlich habe er seine – des Beschwerdeführers – Interessen an der vollumfänglichen Akteneinsicht nicht berücksichtigt (vgl. a.a.O., S. 4). Das Vorgehen des Bezirksrates verletze sein rechtliches Gehör und sei darüber hinaus eine formelle Rechtsverweigerung (a.a.O., S. 5 und 7). Die Verweigerung der Akteneinsicht sei zudem lediglich unter der Annahme erfolgt, seine Ehefrau wolle ihre Äusserungen nicht mit ihm teilen. Dazu befragt worden sei sie jedoch nicht explizit. In dem ihm vorgelegten Aktenstück act. 6/97 heisse es lediglich, B._____ habe verlangt, dass "diese Aussagen nicht offen gelegt werden". Ein Hinweis darauf, um was für Aussagen es sich dabei handle, fehle jedoch. Entgegen den Feststellungen des Bezirksrates sei jedenfalls nicht einfach von einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse seiner Ehefrau auszugehen. Der Bezirksrat sei fälschlicherweise von einer Ausnahmesituation i.S. des § 9 VRG ausgegangen (vgl. a.a.O., S. 5). Es gehe auch nicht an, dass ihm Einsicht in Akten verweigert werde, die der Vormundschaftsbehörde offen stünden (vgl. a.a.O., S. 7). Zusätzlich hält der Beschwerdeführer sinngemäss wiederholt dafür (vgl. a.a.O., S. 5, 6 und 7), die Äusserungen von B._____ "betreffend Fortführung der Ehe" seien entgegen der Meinung des Bezirksrat " sehr wohl relevant für das vorliegende Verfahren" (a.a.O. S. 5). Er verweist dabei etwa auf Äusserungen, die ihm gegenüber im Mai 2011 ein Mitglied der Vormundschaftsbehörde gemacht hat, als es um die Errichtung der Beistandschaft gegangen war (a.a.O., S. 5 f.). In diesem Verfahren, das seinen Abschluss mit dem Beschluss vom 16. Dezember 2011 gefunden hatte, sei seine Frau einer Trennung gegenüber ebenso ablehnend gestanden wie im März 2012 (a.a.O., S. 6). Ihre ihm vorenthaltenen Äusserungen über den Fortbestand der Ehe dürften ihre Ursache darin haben, dass sein Schwiegervater B._____ bei der Formulierung unterstützt, um nicht zu sagen beeinflusst habe. Bei der Anhörung von B._____ durch die Vormundschaftsbehörde sei der Schwiegervater nämlich mehr als anwesend gewesen (a.a.O.). Die Relevanz des Fortbestandes der Ehe und damit der drei Aktenstücke für das vorliegende Verfahren zeige sich endlich ebenso darin, dass die Vormundschaftsbehörde für die neu definierte Beistandschaft festgehalten habe, bei einer Trennung

- 6 des Ehepaares würde es die Aufgabe der Beiständin sein, B._____ vermehrt zu unterstützen (a.a.O., S. 7). 3. Liegen schutzwürdige öffentliche oder private Interessen vor, so kann die Verwaltungsbehörde gestützt auf § 9 Abs. 1 VRG einer Person, die durch eine behördliche Anordnung in ihren Interessen berührt ist, die Einsicht in ein Aktenstück verweigern. Der § 9 Abs. 1 VRG regelt insofern eine – bundesrechtskonforme Ausnahme – vom Recht auf Akteneinsicht gemäss § 8 VRG und rechtfertigt die Verletzung des rechtlichen Gehörs eines Verfahrensbetroffenen bzw. -beteiligten dann, wenn die zu wahrenden öffentlichen oder privaten Interessen höher zu gewichten sind als dessen Interesse, die Akten vollumfänglich einzusehen (vgl. zu den Grenzen des Anspruchs auf Akteneinsicht auch BGE 129 I 253 f, mit Verweis auf Urteil 1P. 240/2002 vom 18. Oktober 2002, ferner BGE 128 I 69 mit diversen Weiterverweisen). Als schutzwürdige private Interessen, die zu wahren sind, gelten namentlich die Persönlichkeitsrechte einer Person (vgl. etwa KÖLZ/BOSSHART/ RÖHL, Kommentar zum VRG, 2. A., Zürich 1999, N 7 zu § 9). Dem § 9 Abs. 1 VRG entsprechende Normen kennen auch andere Verfahrensordnungen, so die ZPO etwa im Art. 156 und streckenweise bei den Verweigerungsrechten. Die Verweigerung der Akteneinsicht ist im Übrigen in den Akten zu vermerken und zu begründen (vgl. § 9 Abs. 1 VRG). Der wesentliche Inhalt eines Aktenstücks, in das die Einsicht verweigert wird, soll jedoch soweit mitgeteilt werden, als dies ohne Verletzung der zu schützenden Interessen möglich ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 VRG). Ob das geheim gehaltene Aktenstück für ein Verfahren von Bedeutung ist oder nicht, spielt dann, wenn ein Vorgehen nach § 9 Abs. 2 VRG eingehalten worden ist, demgegenüber grundsätzlich keine Rolle (vgl. – e contrario – KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, a.a.O., N 12 f. zu § 9). 3.1 Der Bezirksrat hat sich in der angefochtenen Verfügung der Sache nach an die Vorgaben des § 9 Abs. 2 VRG gehalten, indem er dem Beschwerdeführer mitteilte, die Verweigerung betreffe Aktenstücke mit gewissen Äusserungen von B._____, die Überlegungen über den Fortbestand ihrer Ehe zum Inhalt hätten. Diese Mitteilung des Bezirksrates zum wesentlichen Inhalt erweist sich nach Einsicht in die VB-act. 91, 93 und 97 sodann als zutreffend. Mehr über den Inhalt

- 7 der Überlegungen von B._____ offen zu legen, war und ist nicht angebracht, weil damit die zu schützenden Interessen, nämlich die Geheimhaltung der Äusserungen gegenüber dem Beschwerdeführer, verletzt würden. Das übersieht der Beschwerdeführer offensichtlich, wenn er rügt, es fehle ein Hinweis darauf, um was für Aussagen es sich handle. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erfolgte die Verweigerung der Akteneinsicht sodann nicht bloss unter der Annahme des Bezirksrates, seine Frau wolle ihre Äusserungen nicht mit ihm teilen. Wie er selbst darlegt, konnte er feststellen, dass B._____ verlangt hatte, es sollen bestimmte Aussagen nicht offen gelegt werden (vgl. act. 2 S. 5). Das ist sachlich zutreffend, wie auch zutreffend ist, dass sich entsprechende Äusserungen in allen drei Aktenstücken befinden und daher vom Schutz erfasst sein müssen, der durch die Verweigerung der Einsicht zu gewähren ist. Die Beschwerde erweist sich in allen diesen Punkten folglich als sogleich unbegründet. Zu prüfen bleibt hingegen, ob die privaten Interessen von B._____, einige ihrer Aussagen gegenüber dem Beschwerdeführer nicht offen legen zu lassen, schutzwürdig i.S. des § 9 Abs. 1 VRG sind und alsdann gewichtiger als das Recht des Beschwerdeführers auf vollumfängliche Akteneinsicht. 3.2 Der Bezirksrat hat zutreffend erkannt, dass sich die Äusserungen auf Überlegungen beziehen, die den Bereich höchstpersönlicher Rechte von B._____ beschlagen – es geht mit anderen Worten um Rechte, die eng mit dem affektiven Leben einer Person verknüpft sind und ihr um ihres Menschseins willen zukommen. Mit diesem höchstpersönlichen Bereich einer Person verbunden ist das Selbstbestimmungsrecht, wozu auch das Recht auf sog. informationelle Selbstbestimmung gehört. Letzteres bestimmt neben anderem den Schutz der Geheimsphäre einer Person. Unstrittig ist B._____ voll urteils- und handlungsfähig im Sinne des Gesetzes. Soweit sie unter Einschränkungen leidet, handelt es sich um physisch bedingte, die sie weitest gehend in die Abhängigkeit ihrer Umgebung versetzen, also auch in Abhängigkeit ihres Ehemannes. Weder daraus noch aus der Tatsache, dass B._____ verheiratet ist, lässt sich indessen nur schon im Ansatz herleiten, es komme ihr kein Recht zu darüber zu bestimmen, welche Geheimnisse sie für

- 8 sich behalten bzw. wem gegenüber sie diese offenbaren will. Insbesondere steht es ihr wie allen Verheirateten zu, auch vor ihrem Ehemann Geheimnisse zu haben und sich statt ihm anderen Personen gegenüber zu öffnen, weil diese z.B. einer beruflichen oder amtlichen Schweigepflicht (Amtsgeheimnis) unterliegen, wie die Mitglieder der Vormundschaftsbehörde. Wie bereits vermerkt, hat B._____ die Offenlegung ihrer Äusserungen an die Vormundschaftsbehörde gegenüber dem Beschwerdeführer nicht gewollt. Der Bezirksrat, der ebenso dem Amtsgeheimnis unterliegt, bejahte daher aus allen vorerwähnten Gründen zu Recht ein entsprechendes schutzwürdiges Interesse von B._____. Interessen des Beschwerdeführers, welche höher zu gewichten wären als das schutzwürdige Interesse von B._____, sind nicht zu erkennen und werden vom Beschwerdeführer daher richtigerweise nicht vorgebracht. Insbesondere werden solche Interessen – wie bereits dargelegt – nicht einfach dadurch begründet, dass dem Beschwerdeführer grundsätzlich das vollumfängliche Recht auf Akteneinsicht gemäss § 8 VRG zusteht; und sie liegen auch nicht einfach darin, dass der Beschwerdeführer der Ehemann von B._____ ist, zumal er nicht als Vertreter von B._____ für diese Akteneinsicht forderte, sondern für sich als im eigenen Interesse handelnder Beschwerdeführer im bezirksrätlichen Verfahren. Die Beschwerde erweist sich daher ebenfalls insoweit als sogleich unbegründet. Richtig ist endlich der Hinweis des Bezirksrats, dass sich der Gegenstand des Verfahrens, in dem der Beschwerdeführer um Akteneinsicht verlangt hat, nicht um den Fortbestand der Ehe dreht. In dem vor dem Bezirksrat hängigen Verfahren geht es weder um Eheschutzmassnahmen noch gar um Ehetrennung oder Ehescheidung usw. Vielmehr geht es einzig darum, ob B._____ eines Beistandes bedarf, wie es die Vormundschaftsbehörde angeordnet hat, oder ob sie keines Beistandes bedarf, wie es der Beschwerdeführer im eigenen Namen (und nicht etwa im Namen und im Auftrag von B._____) beim Bezirksrat beantragt hat. Dazu lässt sich aus den VB-act. 91, 93 und 97 nichts Wesentliches herleiten. Dass der Beschwerdeführer hingegen eine Beistandschaft als Einmischung der Behörden auffasst und zugleich den Kampf gegen die Einmischung durch die Behörden als einen um die Ehe empfindet (so in act. 2 S. 7), ändert daran nichts. Es

- 9 zeigt das – auch mit Blick auf die unter Ziff. I/1.1 dargelegte familiäre Situation – höchstens eine Kollision von Interessen des Beschwerdeführers mit denen von B._____. Ein relevantes Interesse auf Einsicht in alle Akten wird damit allerdings nicht begründet, geschweige denn ein Interesse des Beschwerdeführers, welches das schützenswerte Interesse von B._____ überwiegen könnte, das seinerseits die Verweigerung der Einsicht in die VB-act. 91, 93 und 97 durch den Bezirksrat rechtfertigt. 3.3 Andere Gesichtspunkte als die eben beleuchteten sowie andere Rügen des Beschwerdeführers, auf die näher einzugehen wäre, liegen nicht vor. Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass sich die Beschwerde als unbegründet i.S. des § 191 Abs. 1 GOG erweist und daher ohne Weiterungen abzuweisen ist. III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer vollumfänglich. Umständehalber ist jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist bereits dem Ausgang entsprechend nicht zuzusprechen, weshalb sich auch insoweit Weiterungen erübrigen. Es wird beschlossen: 1. Das von A._____ als Berufung gegen die bezirksrätliche Präsidialverfügung vom 5. November 2012 eingereichte Rechtsmittel wird als Beschwerde entgegengenommen. 2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

- 10 - 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Bezirksrat Winterthur, die Vormundschaftsbehörde C._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie zur Kenntnisnahme an die Verfahrensbeteiligte B._____, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 7. Dezember 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das von A._____ als Berufung gegen die bezirksrätliche Präsidialverfügung vom 5. November 2012 eingereichte Rechtsmittel wird als Beschwerde entgegengenommen. 2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, den Bezirksrat Winterthur, die Vormundschaftsbehörde C._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie zur Kenntnisnahme an die Verfahrensbeteiligte B._____, je ... Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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