Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 08.11.2012 NQ120050

8. November 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·833 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Anwaltshonorar im Rechtsmittelverfahren

Volltext

Art. 96 ZPO, AnwGebV/ZH, Anwaltshonorar im Rechtsmittelverfahren. Das Honorar ist gegenüber der vollen Grundgebühr, welche (auch) das Einarbeiten in die Sache abgilt, angemessen zu kürzen.

(Erwägungen des Obergerichts:)

Rechtsanwalt Dr. A. ist für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Berufungsklägerin im Verfahren NQ..... aus der Gerichtskasse zu entschädigen, nachdem keine Parteientschädigung zugesprochen worden ist (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Er beziffert seinen Aufwand mit 9,5 Stunden und Fr. 35.-- Barauslagen (act. 2 S. 12 und act. 24 S. 3). Entgegen seiner Auffassung ist der Vertreter nicht aufgrund der Rechnung "(notwendige) Stunden mal Stundenansatz" zu entschädigen. Vorweg ist sein Verweis auf einen Entscheid des Bundesgerichts (BGer 6B_63/2012 vom 6. Mai 2010) nicht einschlägig, da dieser ein Mandat betraf, wo das Honorar nach der anwendbaren kantonalen Ordnung offenbar auf diese Weise zu berechnen war, während der Kanton Zürich das in den hier interessierenden Materien des Zivilrechts gerade nicht tut (§§ 4 und 5 der AnwGebV/ZH LS 215.3, gestützt auf Art. 96 ZPO). Es wurde zudem entschieden, und es ist daran festzuhalten, dass die Vereinbarung des Anwaltes mit einer behaupteterweise und offenkundig mittellosen und zahlungsunfähigen Partei, diese werde ihm einen bestimmten Stundenansatz (hier: Fr. 280.--) zahlen, nicht ernsthaft gemeint und daher nach Art. 18 OR unbeachtlich ist. Zutreffend ist dagegen, dass der Stundenaufwand nach § 2 AnwGebV ein Kriterium (wenn auch unter mehreren) darstellt, und dass jeweils im Sinne einer Kontrollrechnung zu prüfen ist, was für ein Stundenansatz resultiert, wenn man die §§ 4 und 5 der Verordnung fürs Erste angewendet hat: weil sich eine Korrektur im Sinne von § 2 Abs. 2 der Verordnung - nach oben oder nach unten - aufdrängen könnte. In diesem Sinn ist der Hinweis auf den Entscheid des Bundesgerichts berechtigt, welches einen Ansatz von Fr. 60.-- als zu tief beurteilte (BGer 8C_797/2010 vom 11. Januar 2011). Der Rahmen für die Honorarberechnung liegt für nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten (und das ist die Frage einer Fremdplatzierung eines Kindes) nach § 5 Abs. 1 der AnwGebV zunächst bei Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.--.

Da es um eine vorsorgliche Massnahme geht, welche im summarischen Verfahren zu behandeln ist, liegt die Spanne der möglichen Honorare nach § 9 AnwGebV bei minimal Fr. 280.-- (ein Fünftel Fr. 1'400.--) bis Fr. 10'660.-- (zwei Drittel von Fr. 16'000.--). Die Verordnung enthält spezielle Bestimmungen zu den Rechtsmittelverfahren. Nach § 13 Abs. 3 AnwGebV soll "auf eine Herabsetzung verzichtet" werden, wenn das Novenrecht "stark" in Anspruch genommen wurde. Daraus ist zu schliessen, dass in den anderen Fällen eine "Herabsetzung" erfolgen soll. Von der Systematik bezieht sich dieser Absatz auf den vorangehenden Abs. 2: "Bei endgültiger Streiterledigung wird die Gebühr auf einen Drittel bis zwei Drittel herabgesetzt". Was das bedeuten soll, erschliesst sich nicht leicht. Immerhin lässt sich daraus lesen, dass es bei nicht endgültiger Erledigung keine Herabsetzung geben soll - mit der merkwürdigen Konsequenz, dass ein Anwalt für ein Berufungsverfahren mehr zu gut hat, wenn das Obergericht das angefochtene Urteil aufhebt und für ein Beweisverfahren ans Bezirksgericht zurück weist, als wenn es selber das Urteil in der Sache fällt. Die Mühe des Ausarbeitens der Rechtsmittelschrift wird aber nicht hinterher grösser oder geringer, je nachdem wie die angerufene Instanz entscheidet. Nach Treu und Glauben muss der Vertreter seinem Klienten auch bevor er die Arbeit leistet mindestens annähernd sagen können, welche Entschädigung im Erfolgsfall vom Gegner zu erwarten ist. Nach früheren Fassungen der Gebührenverordnung galt, dass die unverkürzte Grundgebühr des Anwaltes (verdient mit der ersten Rechtsschrift oder der ersten mündlichen Verhandlung) auch das Einarbeiten in den Fall an sich abgalt. Entsprechend wurde für eine Rechtsmittelschrift ein Abschlag gemacht, weil der Anwalt den Stoff ja bereits kennt. Eine Ausnahme galt, wenn die Vertretung erst in der Rechtsmittelinstanz begonnen hatte - weil dann eben Instruktion und Einarbeitung abzugelten waren (das wurde in den aktuellen § 12 Abs. 3 AnwGebV übernommen, wenn auch der Verweis auf § 13 Abs. 1 AnwGebV keinen Sinn macht). Damit stimmt der erwähnte aktuelle Absatz 3 von § 13 AnwGebV überein: Noven können die Vertrautheit des Anwaltes mit dem Fall und die damit einher gehende Herabsetzung kompensieren. Dass an diesen Grundsätzen beim Erlass der aktuellen Verordnung etwas geändert werden sollte, ist nicht erinnerlich. Daher ist in einem Rechtsmittelverfahren für die (Grund-)Gebühr in der Regel ein Abzug zu machen, der sich mangels einer klaren Grundlage im § 13 auf die allgemeinen Bestimmungen der §§ 2 und 4 AnwGebV zu stützen hat.

Für die vom Anwalt verlangte Stellungnahme zum Ergebnis der Anhörung und zu den Vernehmlassungen (act. 24) ist ein Zuschlag zu berechnen, der nach § 11 AnwGebV höchstens die Hälfte der ermittelten Gebühr oder eine Pauschale beträgt. Nach all den genannten Kriterien ist eine Entschädigung inklusive Zuschlag von Fr. 2'000.- - angemessen. Die vom Anwalt geltend gemachten 9,5 Stunden sind der Sache angemessen. Es resultiert ein Stundenansatz von rund Fr. 210.--, was keine Korrektur im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebV verlangt.

Daraus ergibt sich folgende Rechnung: Honorar Fr. 2'000.00 Barauslagen Fr. 35.00 Zwischentotal Fr. 2'035.00 Mehrwertsteuer Fr. 162.80 Entschädigung total: Fr. 2'197.80

Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 8. November 2012 Geschäfts-Nr.: NQ120050-O/Z04

NQ120050 — Zürich Obergericht Zivilkammern 08.11.2012 NQ120050 — Swissrulings