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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.11.2012 NQ120049

20. November 2012·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,254 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NQ120049-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth. Beschluss und Urteil vom 20. November 2012

in Sachen

A._____, Berufungsklägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Horgen vom 24. August 2012; VO.2012.152 (Vormundschaftsbehörde B._____)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Im Januar / Februar 2012 berichteten die Ärztin C._____ und die Zürcher Stadtmission der Vormundschaftsbehörde B._____ übereinstimmend und unabhängig von einander von einer Unterstützungsbedürftigkeit A._____s (VBact. 6/1 und 6/3). Die Behörde hörte A._____ an (VB-act. 6) und ordnete mit Beschluss vom 6. März 2012 für sie eine Beistandschaft im Sinne der Art. 392 Ziff. 1 und 393 Ziff. 2 ZGB an, ernannte D._____ von der Amtsvormundschaft B._____ zur Beiständin, mit den üblichen allgemeinen Aufträgen (act. 5/2, vom Anwalt der Berufungsklägerin eingereicht; der Beschluss findet sich merkwürdigerweise in den Akten nur als Beilage zur Beschwerde von A._____ an den Bezirksrat [hinter einem "Kurzbrief: zur Kenntnisnahme", BR-act. 1/3], nicht aber in dem "Dossier", das dem Bezirksrat übermittelt wurde und nur aus fünf Aktenstücken besteht (BRact. 6). Gegen diese Anordnungen führte A._____ Beschwerde an den Bezirksrat (BR-act. 1). Dieser hörte A._____ an (BR-act. 20) und wies die Beschwerde am 24. August 2012 kostenfällig ab (act. 5/1). 1.2 Gegen den Beschluss des Bezirksrates richtet sich die nun von einem bevollmächtigten Anwalt eingereichte Berufung (act. 3). Das Obergericht zog die Akten bei; von einem Kostenvorschuss (Art. 98 ZPO in Verbindung mit § 187 GOG) wurde abgesehen. Der Bezirksrat verzichtete auf Bemerkungen zur Berufung (act. 19). Die Vormundschaftsbehörde präzisierte in ihrer Vernehmlassung, der Leiter der sozialen Dienste der Gemeinde B._____, E._____, habe mit A._____ nach einem Brand in ihrer Wohnung regelmässig Kontakt gehabt. Er habe den Eindruck gewonnen, dass sie nicht in der Lage sei, sich um die Erledigung ihrer Angelegenheiten zu kümmern. Weshalb A._____ eine IV-Rente bezieht, ist der Vormundschaftsbehörde nicht bekannt. Hingegen gibt sie Mitteilungen der AHV-/IV-Stelle B._____ weiter, wonach A._____ nicht in der Lage sei, die für die regelmässige Überprüfung und Abrechnung der Krankheitskosten erforderlichen Unterlagen beizubringen. Das führe zu Kürzungen namentlich der Zusatzleistungen (act. 22).

- 3 - Auf Anfrage des Gerichts berichtete die Leiterin der Zürcher Stadtmission über ihren Eindruck von A._____, welche im "F._____" dieser Institution seit acht Jahren verkehrt und im Februar / März 2012 bei der Stadtmission wohnte. Sie sei schon immer verwirrt gewesen und scheine unter Liebeswahn gelitten zu haben. Nach dem Brand der Wohnung sei sie aber noch verwirrter gewesen als zuvor. Sie sei sehr unruhig gewesen, beanspruchte die Mitarbeitenden der Stadtmission fast täglich mit immer den gleichen Themen, sei aber nicht in der Lage gewesen, konkret irgend eine Handlung auszuführen. Sie habe von etlichen Betreibungen berichtet, das Problem aber trotz Unterstützung nicht lösen können. Sie habe sich zunehmend in eine Wahnwelt verstrickt, jede Hilfe abgelehnt und auch die Menschen (so etwa die Mitarbeitenden der Stadtmission) gegen einander ausgespielt. Nach dem Eindruck der Berichterstatterin bestehen innerfamiliäre Spannungen; nach dem Wohnungsbrand habe keines der Geschwister A._____ aufgenommen, aber auch sie wolle von den Geschwistern nichts wissen (act. 26). Die Ärztin Frau C._____ kennt A._____ seit Januar 2011. Die Patientin sei sehr hektisch, mache wechselnde Angaben und nehme diese wieder zurück, oft werfe sie auch absurde Fragen auf. Gestützt darauf vermutet Frau C._____ eine Minderbegabung. Nach dem Brand in der Wohnung habe die Schwester mit der Ärztin Kontakt aufgenommen und berichtet, die Situation sei "sehr schwierig" (act. 21). Auf Anfrage stellte das Betreibungsamt B._____ dem Obergericht einen Betreibungsauszug zu (act. 27). A._____ liess dem Obergericht durch ihren Anwalt mitteilen, sie wünsche keine Anhörung in der Wohnung ihrer Mutter, wie das im Beschluss vom 25. September 2012 vorgesehen worden war (act. 16 und 23). Darauf wurde klar gestellt, dass eine Weigerung respektiert würde, dass das aber nach Ermessen gewürdigt werde (act. 24). Am festgesetzten Termin erschien A._____ mit ihrem Anwalt am Obergericht zur Befragung und offerierte im Anschluss daran einen Augenschein an ihrem aktuellen Wohnort in der Wohnung ihrer Mutter in B._____. Darauf wurde verzichtet (Prot. S. 5 ff.).

- 4 - Der Referent des Obergerichts nahm Kontakt auf mit einer Schwester und einem Bruder von A._____, um die Situation etwas genauer zu erfragen, und er erkundigte sich beim Sekretär der zuständigen AHV-/IV-Stelle und beim Leiter der sozialen Dienste der Gemeinde B._____. Über alle diese Gespräche wurden Aktennotizen erstellt (act. 30, 32, 34). Der Bruder G._____ bestätigte auf Anfrage schriftlich seine Bereitschaft, seiner Schwester behilflich zu sein (act. 35). 1.3 Dem Vertreter von A._____ wurde Gelegenheit für eine Stellungnahme zu allen neuen Informationen und zum Ergebnis der mündlichen Anhörung gegeben. Er teilt die Bereitschaft seiner Klientin mit, eine Unterstützung durch den Bruder anzunehmen (act. 38). 2.1 A._____ war namentlich nach dem Brand ihrer Wohnung in einer schwierigen Situation. Sie kam mit diesen Problemen selber nicht zurecht und überforderte in der Folge auch das Netz der an sich auf besondere Fälle eingerichteten Zürcher Stadtmission. Im Kontakt mit Behörden und Amtsstellen hatte sie Mühe. Sie ist ausserordentlich stark auf ihre Selbständigkeit bedacht und hat daher Mühe, Unterstützung anzunehmen, weil sie das als Einmischung Fremder in ihre Persönlichkeit empfindet. Als IV-Rentnerin, die auch Ergänzungsleistungen bezieht, muss sie periodisch gewisse Auflagen erfüllen, damit die Zahlungen weiter erbracht werden. Das klappte in der Vergangenheit nicht immer, und nach dem Bericht des Fachstellenleiters AHV/IV führte das sogar einmal zu einer vorübergehenden Einstellung der Leistungen. Auch mit dem Bezahlen der Krankenkassen-Prämien geriet A._____ erheblich in Rückstand, und wenn die Gemeinde nicht die Prämien übernommen hätte, wäre der Versicherungs-Schutz entfallen (act. 32). Seit einiger Zeit, jedenfalls seit anfangs 2012, haben die Verantwortlichen der Gemeinde keine Kenntnis mehr von Problemen administrativer Natur. Insbesondere der Leiter der sozialen Dienste berichtet von seinem Eindruck, A._____ lebe sehr sparsam und habe in der Regel keine Mühe, mit ihren Mitteln auszukommen (act. 34). A._____ belegte im Verfahren vor Obergericht, dass sie für die Prämien der Krankenkasse einen Dauerauftrag erteilt hat (act. 5/3); im Bestreben, Ordnung zu schaffen, hat sie sogar begonnen, für die noch gar nicht rechtskräftig ihr auferlegten Kosten des Bezirksrates Raten zu zahlen (BR-

- 5 act. 31). Einiges blieb unklar. Zur Höhe ihrer Einkünfte wollte A._____ keine Auskunft geben (Prot. S. 7). Die Grundlagen der pendenten Betreibungen (drei Positionen von zusammen rund Fr. 5'000.--) und des offenen Verlustscheins (knapp Fr. 1'000.--) wurden in der mündlichen Anhörung nicht wirklich erklärt ─ wobei nicht ganz klar wurde, wie weit A._____ keine Auskunft geben konnte oder geben wollte (Prot. S. 8 f.). Immerhin ist die eine ─ unklare ─ Forderung der H._____ GmbH durch Rechtsvorschlag gehemmt, daneben werden dieser Gesellschaft Fr. 50.-- pro Monat per Dauerauftrag angewiesen (act. 5/4; A._____ verwechselte aber offenkundig die laufenden Gebühren für das Internet mit der in Betreibung gesetzten Forderung: Prot. S. 9), und ein weiterer Dauerauftrag von monatlich Fr. 59.80 (act. 5/5) könnte den erwähnten Verlustschein betreffen (Prot. S. 8). A._____ kommt offenkundig in schwierigen Situationen in persönliche Nöte, so nach dem Brand der Wohnung. Auch wenn sie damals eine vorübergehende Unterkunft fand und ihr finanzielles Auskommen an sich gesichert war, beanspruchte sie die persönliche Fürsorge der Stadtmission in einem Mass, das auch die Möglichkeiten dieser Institution überforderte. Die Ärztin ihrer Mutter berichtet, dass A._____ Hilfe brauche, und die mit ähnlichen Situationen vertrauten Fachleute der Gemeinde B._____ gewannen den Eindruck, A._____ sei verwirrt (BRact. 6/2). Auf dieser sehr persönlichen Ebene kann eine Beistandschaft kaum Hilfe bieten. Wenn die äusseren Verhältnisse geordnet sind, kann A._____ ihr Leben offenbar durchaus selber meistern. Sie machte anlässlich der Anhörung am Obergericht den Eindruck einer selbstbewussten Frau, durchaus weder verwirrt noch repetitiv. Auffällig war ihr Bestreben, möglichst wenig von sich preiszugeben. Das deckt sich mit den Angaben der verschiedenen Auskunftspersonen, ist aber für sich allein kein Grund für eine behördliche Massnahme des Erwachsenenschutzes. Die etwas intransparenten finanziellen Verhältnisse sind ebenso wie die ausgewiesenen Betreibungen etwas speziell, stellen für A._____ aber offenkundig keine Bedrohung dar. Immerhin ist die Situation klarerweise labil. Wenn sich wieder einmal die Notwendigkeit ergäbe, einer Behörde oder einer Stelle der Sozialversicherung Auskünfte oder Unterlagen zu liefern, oder wenn der Alltag aus ir-

- 6 gend einem Grund aus dem Gewohnten fiele (das muss nicht ein Wohnungsbrand sein), ist nach den Erfahrungen konkret damit zu rechnen, dass A._____ sich nicht alleine helfen kann. In dieser Hinsicht bedarf sie einer Stütze. Dienlich wäre auch, wenn der Wunsch A._____s in Erfüllung ginge, eine Arbeit zu finden. Das vermag in aller Regel sehr zu stabilisieren. 2.2 Damit fragt sich, wie diesen Bedürfnissen Rechnung getragen werden kann und soll. Die Arbeitssuche und auch die Evaluation einer für A._____ geeigneten Arbeit könnte mit einer Begleitbeistandschaft des neuen Rechts unterstützt werden. Das setzte allerdings die Zustimmung der zu begleitenden Person voraus (Art. 393 Abs. 1 nZGB), und diese ist zur Zeit aus Gründen der Persönlichkeit A._____s offenbar nicht zu erhalten ─ auch nicht mit dem Hinweis, dass die Begleitbeistandschaft die Handlungsfähigkeit der begleiteten Person nicht einschränkt. Immerhin: nach dem Wohnungsbrand gab der Leiter der sozialen Dienste B._____ A._____ einen Hinweis für eine mögliche Unterkunft ─ den nahm sie nicht auf, fand dann aber selber eine andere vorübergehende Lösung (act. 34). Anlässlich der gerichtlichen Anhörung wurde A._____ auf die I._____ AG aufmerksam gemacht, welche ihre beiden Hotels als Integrationsbetriebe gerade für Frauen mit IV-Renten betreibt (Prot. S. 6). Ob sie das aufnimmt, wird sich zeigen müssen. Ihr in diesem Bereich Unterstützung aufzudrängen, scheint aber wenig aussichtsreich zu sein. Im administrativen / finanziellen Bereich ist eine Unterstützung nötig. In Frage kommen wieder die neue Begleit-, aber auch die Vertretungsbeistandschaft (Art. 394 nZGB). Die letztere erschöpfte sich nicht in einer reinen Begleitung, sondern versetzte die beauftragte Person rechtlich in die Lage, mit Wirkung für A._____ zu handeln ─ mit oder ohne Einschränkung von deren Handlungsfähigkeit. Einen wesentlichen Aspekt stellt allerdings auch hier das besondere und ausgesprochene Selbständigkeits-Bedürfnis von A._____ dar. Wenn es eine Möglichkeit gibt, sie ohne Einsetzen einer fremden Person ausreichend zu schützen, ist dem der Vorzug vor einer behördlichen Massnahme zu geben. ─ In diesem

- 7 - Sinn hat sich der Bruder G._____ nach Konsultationen unter den Geschwistern bereit erklärt, seiner Schwester zur Seite zu stehen, und zwar nicht nur wenn sie ihn darum bittet, sondern auch in Form gelegentlichen aktiven Nachfragens (act. 35). Als Finanzfachmann (bis vor Kurzem treasurer einer international tätigen Gesellschaft) ist er für diese Aufgabe sachlich ohne weiteres geeignet, und A._____ ist damit einverstanden (act. 38). Unter diesen Voraussetzungen ist einstweilen auf eine formelle Massnahme des Erwachsenenschutzes zu verzichten. Das unter zwei flankierenden Anordnungen: G._____ wird gemäss seiner Zusage der Erwachsenenschutzbehörde nach einem halben Jahr Bericht erstatten, und die Behörde wird die Notwendigkeit einer formellen Massnahme jedenfalls nach Vorliegen jenes Berichtes, bei ausserordentlichen Vorkommnissen auch schon vorher neu prüfen. In diesem Sinn ist die Berufung gutzuheissen und auf die angeordnete Beistandschaft einstweilen zu verzichten. Der Referent wird G._____ separat auf seine Aufgabe hinweisen. 3. Die Vormundschaftsbehörde hat zwar zu Recht ein Verfahren eröffnet (vgl. Art. 443 nZGB). Ihre Abklärungen waren aber sehr rudimentär, umfassten nicht das familiäre Umfeld und gaben sich im Wesentlichen mit Angaben vom Hörensagen zufrieden. Dem Bezirksrat beantragte A._____ schon mit ihrer Beschwerde, eine Unterstützung durch ihren Bruder genügen zu lassen, und dieser bestätigte das schriftlich. Unter diesen Umständen sind durch diese Behörden so wenig wie für das Verfahren der Berufung Kosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit obsolet. Für die Berufung bedurfte A._____ der anwaltlichen Unterstützung. Rechtsanwalt X._____ ist daher als ihr Vertreter zu bestellen und aus der Gerichtskasse zu honorieren, wenn er seinen Aufwand spezifiziert haben wird.

- 8 - Es wird beschlossen: 1. Rechtsanwalt X._____ wird für das Berufungsverfahren vor Obergericht als Rechtsbeistand der Berufungsklägerin bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung zusammen mit dem nachstehenden Urteil.

Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde B._____ vom 6. März 2012 und des Bezirksrates Horgen vom 24. August 2012 werden aufgehoben. 2. Für das Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, mit separatem Schreiben im Sinne der Erwägungen an G._____, … [Adresse], an die Vormundschaftsbehörde B._____ (unter Beilage von act. 38) und an die Erwachsenenschutzbehörde B._____ (mit dem soeben erwähnten Brief), an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 9 -

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 20. November 2012 Erwägungen: 1. Die Berufung wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und die Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde B._____ vom 6. März 2012 und des Bezirksrates Horgen vom 24. August 2012 werden aufgehoben. 2. Für das Berufungsverfahren wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an die Berufungsklägerin, mit separatem Schreiben im Sinne der Erwägungen an G._____, … [Adresse], an die Vormundschaftsbehörde B._____ (unter Beilage von act. 38) und an die Erwachsenenschutzbehörde B._____ (mit dem soeben ... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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