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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.05.2014 NQ120031

15. Mai 2014·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·108 Wörter·~1 min·1

Zusammenfassung

Parteientschädigung auf Antrag

Volltext

Art. 105 Abs. 2 ZPO, Parteientschädigung auf Antrag. Im Bereich der Offizialmaxime gilt das Antragserfordernis nicht.

(aus einem Entscheid des Obergerichts:)

(III.) 1. (…) 2. Der Berufungskläger stellt keinen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung. Im Allgemeinen verbietet die Dispositionsmaxime die Zusprechung einer Parteientschädigung [ohne Antrag] (BGE 139 III 334 E. 4.3). Vorliegend könnte indes aufgrund des Offizialgrundsatzes in Kinderbelangen (Art. 296 Abs. 3 ZPO) auch ohne Antrag eine Entschädigung zugesprochen werden. Allerdings hat sich die Berufungsbeklagte in dem Teilbereich, in welchem das Berichtigungsbegehren gutzuheissen ist, nicht gegen das Begehren gestellt. Daher ist sie nicht zur Bezahlung einer Parteientschädigung zu verpflichten.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 15. Mai 2014 Geschäfts-Nr.: NQ120031-O/U1

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