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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.06.2025 NP250012

11. Juni 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,015 Wörter·~5 min·3

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP250012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Widmer Beschluss vom 11. Juni 2025 in Sachen A._____ AG, Beklagte und Berufungsklägerin gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 3. Februar 2025; Proz. FV230052

- 2 - Erwägungen: 1. Verfahrensverlauf 1.1. Der Kläger und Berufungsbeklagte (nachfolgend Kläger) reichte gegen die Beklagte und Berufungsklägerin (nachfolgend Beklagte) mit Eingabe vom 22. September 2023 eine Forderungsklage über Fr. 19'132.15 nebst Verzugszinsen bei der Vorinstanz ein (act. 5/2 und 5/1). Die Vorinstanz lud nach Bezahlung des Kostenvorschusses durch den Kläger und nach Stellungnahme der Beklagten auf den 23. April 2024 zur Hauptverhandlung vor. Anlässlich der Hauptverhandlung wurden Replik, Duplik und die Stellungnahme zu den Dupliknoven erstattet (Prot. Vi S. 5 ff.). Am 10. Juni 2024 erging die Beweisverfügung (act. 5/31), am 23. Oktober 2024 fand die Beweisverhandlung statt (Prot. Vi S. 32 ff.). Mit Urteil vom 3. Februar 2025 hiess die Vorinstanz die Klage im Umfang von Fr. 18'558.20 zuzüglich 5 % Verzugszins gut, im Mehrbetrag wies sie die Klage ab (act. 5/50). Das Urteil wurde den Parteien in unbegründeter Form eröffnet und auf entsprechendes Gesuch der Beklagten (act. 5/53) begründet. Die begründete Ausfertigung wurde den Parteien am 22. bzw. 29. April 2025 zugestellt (act. 5/57). 1.2. Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 reichte die Beklagte gegen das Urteil vom 3. Februar 2025 beim Obergericht des Kantons Zürich Berufung ein (act. 2). Die Akten der Vorinstanz wurde von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-58). Weiterungen erübrigen sich. Dem Kläger ist eine Kopie der Berufung (act. 2) mit dem vorliegenden Beschluss zuzustellen. 2. Prozessuales 2.1. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides bzw. seit der nachträglichen Zustellung der Urteilsbegründung schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). 2.2. Gemäss Art. 142 Abs. 1 ZPO beginnen Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen. Die begründete Ausfertigung des vorinstanzlichen Urteils wurde der Beklagten am 29. April 2025 zugestellt (act. 5/57). Entsprechend begann die Berufungs-

- 3 frist am 30. April 2025 zu laufen und endete am 29. Mai 2025. Der 29. Mai 2025 fiel auf Auffahrt und damit auf einen vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag. In Anwendung von Art. 142 Abs. 3 ZPO endete die Berufungsfrist deshalb am nächsten Werktag, dem 30. Mai 2025. Die Berufungseingabe vom 28. Mai 2025 wurde gleichentags der Post übergeben und ist damit rechtzeitig erfolgt. 2.3. Art. 311 Abs. 1 ZPO sieht vor, dass die Berufung zu begründen ist. Das Gesetz erwähnt zwar nicht explizit, dass Berufungsanträge gestellt werden müssen. Solche sind jedoch erforderlich, damit die Berufungsinstanz weiss, was mit der Berufung erreicht werden soll. In der Berufungsbegründung ist aufzuzeigen, an welchen Mängeln der vorinstanzliche Entscheid leidet. Es kann eine unrichtige Rechtsanwendung und/oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). Auch wenn die Berufungsinstanz über eine vollständige Überprüfungsbefugnis verfügt und das erstinstanzliche Urteil sowohl auf rechtliche und tatsächliche Mängel überprüfen kann, ist die Berufungsinstanz nicht gehalten, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden tatsächlichen oder rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4.). An die Rechtsmitteleingaben von juristischen Laien wird ein weniger strenger Massstab angelegt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht aus, wenn (auch nur rudimentär) zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll (vgl. statt vieler OGer ZH PF170034 vom 9. August 2017 E. 2.1 m.w.H.; OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; HUNGERBÜH- LER, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 311 N 32). Enthält die Berufung keine Rechtsmittelanträge und keine Begründung, ist darauf nicht einzutreten (vgl. statt vieler: OGer ZH LF230045 vom 27. Juli 2023 E. 3. m.w.H.; LF210022 vom 15. April 2021 E. 2.2.; HUNGERBÜHLER, a.a.O., Art. 311 N 32 und 46).

- 4 - 2.4. Die vorliegende Berufung enthält weder Berufungsanträge noch eine Begründung. Die Beklagte stellt in der Eingabe vom 28. Mai 2025 lediglich in Aussicht, die vollständige Berufungsbegründung sowie die entsprechenden Anträge und Belege fristgerecht nachzureichen (act. 2). Wie erwähnt muss die Berufung gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO innerhalb der Berufungsfrist von 30 Tagen begründet eingereicht werden. Die Berufungsfrist lief am 30. Mai 2025 ab. Innert Frist sind weder eine Berufungsbegründung noch Anträge oder Belege eingereicht worden. Eine nach Ablauf der Berufungsfrist nachgereichte Begründung wäre unbeachtlich. Es fehlt somit an Anträgen und einer Berufungsbegründung, weshalb auf die Berufung nicht einzutreten ist. 3. Kosten- und Entschädigungsfolgen 3.1. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 19'132.15 ist die ordentliche Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 3'028.– aufgrund des geringen Zeitaufwands und des Nichteintretensentscheids auf Fr. 500.– zu reduzieren (§§ 12 sowie 4 Abs. 1 und 2 und 10 Abs. 1 GebV OG). 3.2. Da dem Kläger im vorliegenden Berufungsverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären, ist von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 19'132.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Widmer versandt am:

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