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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.12.2024 NP240033

3. Dezember 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,186 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG)

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Urteil vom 3. Dezember 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen Kanton Zürich, Beklagter und Berufungsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. August 2024; Proz. FV240077

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) Es sei festzustellen, dass die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 11'657.75 (nebst Zins und Kosten) nicht besteht, und es sei die gegen die Klägerin beim Betreibungsamt Zürich 7 eingeleitete Betreibung Nr. 1 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. Urteil des Einzelgerichtes: 1. Die Klage wird im Umfang von CHF 221.60 gutgeheissen und damit in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Zürich 7 gegen die Klägerin festgestellt, dass die vom Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung Nr. 4 im Höhe von CHF 221.60 nicht besteht, weshalb die Betreibung in diesem Umfang aufzuheben ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'400.–, der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'000.– zu bezahlen. 4. (Mitteilung) 5. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 22): "1 - Die Urteil vom 28. August 2024 im Bezug auf FV240077 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorin-

- 3 stanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Dispositiv 1 der Urteil vom 28. August 2024 im Bezug auf FV240077 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klagen sei vollumfangreich gutzuheissen. 3 - Dispositiv 2 der Urteil vom 28. August 2024 im Bezug auf FV240077 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und Entscheidsgebühr sei vom CHF 1400 bzw auf NULL anzusetzen. Die Entscheidgebühr sei der Beklagte bzw Gerichtskasse aufzulegen. 4 - Dispositiv 3 der Urteil vom 28. August 2024 im Bezug auf FV240077 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und den Antrag auf Parteientschädigung - soweit einen Antrag auf Parteientschädigung dem Gericht erteilt wurde, sei abzuweisen, soweit es einzutreten. 5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF 11,657.75 nebst Zins von 4.75% seit 03.05.2024 und Zins von CHF 2130.55 und Zins bis 02.05.2024 von CHF 1260.25 und Betreibungskosten von CHF 221.60 nicht bestehen. 6 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären aufzuheben 7 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 1 im Betreibungsregister zu löschen. 8 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte bzw Beschwerdegegnerin." Erwägungen: 1. 1.1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) wurde vom Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagter), vertreten durch das Kantonale Steueramt, für eine Forderung von Fr. 11'657.75 nebst Zins und Kosten betrieben. Als Forderungsgrund wurde "Direkte Bundessteuer 2011-2012" und "Nachsteuern" gemäss rechtskräftiger Nachsteuerverfügung vom 28. Februar 2018 aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 7. Februar 2019 angegeben (Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich 7 vom 13. Mai 2024; act. 2). 1.2 Mit Eingabe vom 22. Mai 2024 reichte die Klägerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) eine Klage betreffend

- 4 - Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG ein (act. 1). Am 29. Mai 2024 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 3). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 10) wurde am 20. August 2024 eine Verhandlung durchgeführt (Prot. Vi S. 4 ff.). Am 28. August 2024 erging das eingangs wiedergegebene Urteil der Vorinstanz (act. 17 = act. 23/1 = act. 24 [Aktenexemplar]). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 9. Oktober 2024 Berufung (act. 22). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wurde der Klägerin die Bezahlung eines Kostenvorschusses auferlegt (act. 25). Der Vorschuss ging am 4. November 2024 ein (act. 27). Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). 2. 2.1 Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO) und der Kostenvorschuss wurde bezahlt. Soweit die Klage abgewiesen wurde, ist die Klägerin beschwert und hat sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils. Nicht beschwert ist sie hinsichtlich der Gutheissung der Klage im Umfang von Fr. 221.60. Insoweit ist auf die Berufung nicht einzutreten. 2.2 Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Geltend gemacht werden kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausführungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Aktenstücke,

- 5 auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu wiederholen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Neue Behauptungen sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. 3. 3.1 Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann die betriebene Person jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Der betriebenen Person soll damit ermöglicht werden, sich gegen eine Betreibung für eine in Tat und Wahrheit nicht bestehende oder nicht fällige Forderung zu wehren (BRÖNNIMANN, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996 S. 1394 ff., 1394). Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Voraussetzungen der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, zum Beweismass und zur Beweislast sowie zu den Besonderheiten bei öffentlich-rechtlichen Forderungen gemacht (act. 24 E. III.1 f.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. 3.2 Die Vorinstanz prüfte die Voraussetzungen für eine erfolgreiche betreibungsrechtliche Durchsetzung der Steuerforderung gestützt auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG; act. 24 E. IV.2-4). Auch auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. 3.3 Zu den konkreten Vorbringen und Rügen der Klägerin erwog die Vorinstanz Folgendes: 3.3.1 Die Klägerin mache geltend, die Nachsteuerverfügung für die Direkte Bundessteuer 2011–2012 vom 28. Februar 2018 (act. 13/3) sei ihr nicht zugestellt worden und folglich nicht fällig und vollstreckbar. Allerdings sei die Klägerin bis vor Bundesgericht erfolglos gegen die Nachsteuerverfügung vorgegangen (und

- 6 habe im Rechtsmittelverfahren die Zustellung derselben jeweils nicht gerügt), was ohne Zustellung nicht möglich gewesen wäre. Der in der Nachsteuerverfügung verfügte Gesamtbetrag (Nachsteuern und aufgelaufene Verzugszinsen) sei somit mit der Zustellung der Nachsteuerverfügung fällig geworden (act. 24 E. IV.5 m.H.a. Art. 161 Abs. 3 lit. c DBG; Art. 3 Abs. 1 lit. c FVV; KS Nr. 21, Ziff. II. 5). 3.3.2 Die Klägerin behaupte weiter, vom Beklagten weder eine Steuerrechnung noch eine Mahnung erhalten zu haben. Die Steuerrechnung vom 13. Januar 2022 sei der Klägerin aber am 14. Januar 2022 eingeschrieben verschickt und von ihr am 24. Januar 2022 empfangen worden (act. 13/8). Die Sendungsnummer 2 befinde sich zwar nicht auf der Steuerrechnung selber, sondern auf dem Aufgabenverzeichnis für Postsendungen mit Zustellnachweis. Allerdings sei weder ersichtlich noch sei von der Klägerin behauptet und dargelegt worden, welche andere Sendung des Beklagten sie am 24. Januar 2022 empfangen haben sollte. Mit eigenem Schreiben vom 17. März 2023 an den Beklagten habe die Klägerin sodann unter Beilage einer Kopie der Mahnung vom 9. Februar 2023 ausdrücklich deren Erhalt am 15. Februar 2023 bestätigt (act. 13/13). Die Mahnung enthalte zudem die gemäss Art. 165 Abs. 1 DBG erforderliche Betreibungsandrohung (act. 13/12– 13) und sei somit rechtsgültig. Der in der Nachsteuerverfügung verfügte Gesamtbetrag (Nachsteuern und aufgelaufene Verzugszinsen) sei vollstreckbar (act. 24 E. IV.6). Die in Betreibung gesetzten Forderungen über Fr. 11'657.75 und Fr. 2'130.55 (act. 2 Ziff. 1 und 2) seien vor diesem Hintergrund rechtskräftig und vollstreckbar. Der Verzugszins (act. 2 Ziff. 3) auf dem in der Nachsteuerverfügung verfügten Gesamtbetrag (act. 2 Ziff. 1 und 2) sei vom Beklagten substantiiert worden, gesetzlich geschuldet und damit ausgewiesen. Unbelegt geblieben seien hingegen die in Betreibung gesetzten "Betreibungskosten" in Höhe von Fr. 221.60 (act. 2 Ziff. 4), vermöge doch das interne Betreibungsprotokoll des Steueramtes keine solche vom Beklagten behaupteten Kosten nachzuweisen. Die Klage sei in diesem Umfang gutzuheissen. Die Kosten der laufenden Betreibung hingegen seien gemäss Art. 68 Abs. 1 SchKG vom Schuldner zu tragen. Die Betreibungskosten seien von Gesetzes wegen geschuldet, weshalb die Kostenersatzpflicht nicht ausdrücklich zugesprochen werden müsse (act. 24 E. IV.7).

- 7 - 3.3.3 Was schliesslich die von der Klägerin geltend gemachte Verjährung betreffe, sei zwischen der Veranlagungs- und der Bezugsverjährung zu unterscheiden (Art. 120 und Art. 121 DBG sowie Art. 152 DBG). Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlösche zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Veranlagung zu Unrecht unterblieben sei (Art. 152 DBG). Damit stellten sich bei der Nachsteuerverfügung für die Direkte Bundessteuer 2011–2012 vom 28. Februar 2018 (act. 13/3), welche mit Urteil des Bundesgerichtes vom 7. Februar 2019 (act. 13/6) rechtskräftig geworden sei, keine Schwierigkeiten. Gleiches gelte betreffend die Bezugsverjährung nach Art. 121 DBG, da die Verjährung mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht werde, neu beginne (Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG). Unter anderem mit Einleitung der Betreibung, welche bereits zum früheren Verfahren betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG im Jahr 2022 geführt habe (Geschäfts-Nr. FV220092-L), und nun auch mit Einleitung der vorliegenden Betreibung, habe die Verjährung somit jeweils neu begonnen (act. 24 E. III.8). 3.3.4 Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine betreibungsrechtliche Durchsetzung erfüllt und die Klage grundsätzlich abzuweisen sei. Einzig mit Bezug auf die nicht substantiiert dargetanen Betreibungskosten von Fr. 221.60 sei die Klage gutzuheissen. 4. 4.1 Im Rahmen der Berufung erhebt die Klägerin pauschale Rügen, wie etwa, die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör, das Legalitätsprinzip und das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt oder gegen das Willkürverbot, den Grundsatz iura novat curia und das Diskriminierungsverbot verstossen (act. 22 S. 2 ff., 16 ff.). Zudem macht sie diverse allgemeine rechtliche Ausführungen (zum Betreibungsbegehren, zur negativen Feststellungsklage und zum Rechtsöffnungsverfahren; act. 22 S. 5 ff.). Diese generellen Beanstandungen und rein rechtlichen Vorbringen der Klägerin, welche sie in keinen unmittelbaren Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen setzt, genügen den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht. Sie sind unbeachtlich. Gleiches gilt in Bezug auf die wörtliche

- 8 - Wiedergabe der im vorinstanzlichen Verfahren gehaltenen Vorträge (act. 22 S. 21 ff.). 4.2 Von vornherein nicht weiter einzugehen ist auch auf die Behauptung der Klägerin, wonach sämtliche eingereichten Unterlagen des Beklagten verfälscht seien (act. 10 f., 25). Hierfür bestehen keinerlei Anhaltspunkte. 4.3 Offen bleiben kann sodann, ob die Klägerin zu Recht darauf hinweist, dass entgegen der Vorinstanz (vgl. act. 24 E. II.3) das vorinstanzliche Verfahren (Nr. FV240077-L) nichts mit dem Verfahren Nr. FV220092-L zu tun habe, so dass sich die Frage einer res iudicata nicht stelle (act. 22 S. 11). Denn auch die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der vorliegenden negativen Feststellungsklage die Rechtskraft des früheren Entscheids im Verfahren Nr. FV220092-L nicht entgegen stehe. 4.4 In der Sache macht die Klägerin geltend, die Vorinstanz habe "nicht bestätigt", dass die in Betreibung gesetzten Forderungen "vollstreckbar, fällig und im Verzug" gewesen seien und der Beklagte sie (die Klägerin) in Bezug auf die in Betreibung gesetzten Forderungen "mit einer Betreibung bedroht" habe (act. 22 S. 9, 13, 15). Sie blendet dabei aus, dass sich die Vorinstanz mit diesen Einwänden der Klägerin ausführlich auseinandergesetzt hat (vorne E. 3.3.1-3). Ungenügend ist auch, soweit die Klägerin den Ausführungen der Vorinstanz einfach ihre (schon vor Vorinstanz vertretene) Auffassung, wonach es an der Fälligkeit, der Vollstreckbarkeit bzw. an einer Mahnung mangle, entgegensetzt (act. 22 S. 12 ff.), ohne aufzuzeigen, aus welchen Gründen der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll. Auch mit der Frage der Verzinsung der Steuerforderung hat sich die Vorinstanz unter Anführung der massgeblichen Gesetzesbestimmungen befasst (act. 24 E. IV.3, IV.6 f.; vorne E. 3.2). Was die Klägerin daran konkret kritisieren will, wird aus ihren Ausführungen nicht klar (vgl. act. 22 S. 12 f.). 4.5 Was die schon vor Vorinstanz bestrittene Zustellung der Steuerrechnung betrifft, rügt die Klägerin berufungshalber eine Verletzung der Verhandlungsmaxime (act. 22 S. 14). Eine solche ist aber nicht zu erkennen. Der Beklagte hat die Zustellung der Steuerrechnung behauptet sowie Beweismittel bezeichnet (act. 15

- 9 - S. 2 f.) und die Vorinstanz hat in Würdigung der Beweise (act. 13/8) geschlossen, dass der Beklagte die Steuerrechnung vom 13. Januar 2022 am 14. Januar 2022 eingeschrieben verschickt (Sendungsnummer 2) und die Klägerin diese am 24. Januar 2022 empfangen hat. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin kann auch aus ihrem Hinweis auf die Entscheide der Kammer in den Verfahren Nr. NP210038-O und Nr. NP210039-O nichts zu ihren Gunsten ableiten. Jenen Entscheiden lag nicht der gleiche Sachverhalt zu Grunde: So fehlte es im einen Fall an Anhaltspunkten dafür, dass sich der eingereichte Sendungsverlauf auf die im Streit stehende Sendung bezog; vielmehr lagen Umstände vor, die klar gegen eine solche Annahme sprachen (OGer ZH NP210039-O vom 6. Dezember 2021 E. III.2.4.4.3). Im anderen Fall fehlte es (bei einer eingeschriebenen Sendung) an einer Empfangsbestätigung mit der Unterschrift der Empfängerin (OGer ZH NP210038-O vom 6. Dezember 2021 E. III.2.4.4.3). 4.6 Die Klägerin rügt sodann, dass die Vorinstanz ihre Einrede der Verjährung ignoriert habe (act. 22 S. 11). Auch dies trifft nicht zu. Die Vorinstanz hat sich mit der Verjährungsfrage auseinandergesetzt (vorne E. 3.3.4). An späterer Stelle ihrer Berufung scheint die Klägerin dies zur Kenntnis zu nehmen. Sie behauptet, entgegen der Vorinstanz gelte eine relative Verjährungsfrist von fünf Jahren und eine absolute Frist von zehn Jahren, so dass die Forderungen definitiv verjährt seien (act. 22 S. 15). Auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Veranlagungsverjährung und zur Bezugsverjährung, welche durch jede auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichtete Amtshandlung, die dem Steuerpflichtigen zur Kenntnis gebracht wird, neu beginnt (Art. 120 Abs. 3 lit. a und Art. 121 Abs. 2 DBG), geht die Klägerin nicht ein. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass neben der Einleitung der Betreibung auch etwa die Zustellung der Steuerrechnung oder die Mahnung zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt haben. 4.7 Die Klägerin hält schliesslich dafür, eine teilweise Gutheissung ihrer Klage sei rechtswidrig. Falls die Forderung teilweise nicht bestehe, sei die Klage vollumfänglich gutzuheissen (act. 22 S. 10). Dies ist nicht korrekt. Die Vorinstanz hat die Klage deshalb teilweise gutgeheissen, weil der Beklagte die geltend gemachten

- 10 - Betreibungskosten von Fr. 221.60 nicht belegt hatte (act. 24 E. IV.7). Auf den Rest der in Betreibung gesetzten Forderungen, Zinsen und Kosten hat dies keine Auswirkungen. 4.8 Nach dem Ausgeführten ist die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Zur Berechnung der Entscheidgebühr erwog die Vorinstanz, auszugehen sei von einem Streitwert von Fr. 11'657.75.–, was dem Betrag der in Betreibung gesetzten Forderung entspreche. Aufgrund des etwas geringeren Zeitaufwands des Gerichts durch die eingeschränkte Prüfungsbefugnis bei öffentlich-rechtlich begründeten Betreibungsforderungen sei in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 GebV OG die um die Hälfte reduzierte Entscheidgebühr auf Fr. 1'400.– festzusetzen (act. 24 E. V.1). Da das klägerische Obsiegen im Vergleich zum Unterliegen von derart geringem Ausmass sei und die Kosten von Fr. 221.60 bei der Streitwertberechnung ohnehin nicht berücksichtigt würden, sei es gerechtfertigt, der Klägerin die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen (act. 24 E. V.2 m.H.a. Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 107 Abs. 1 lit. b und f ZPO). Hinsichtlich der Parteientschädigung wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beizug eines Mitarbeiters des Rechtsdienstes grundsätzlich einen begründeten Fall für eine Umtriebsentschädigung nach Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO darstelle. Die Höhe sei vom Gericht ermessenweise festzusetzen. Da die Rechtsvertreter des Beklagten keine Rechtsanwälte seien, rechtfertige es sich nicht, zur Berechnung hilfsweise den Anwaltstarif heranzuziehen. Angemessen erscheine eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1'000.– (act. 24 E. V.3). 5.2 Die Klägerin ficht die von der Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr und die Kostenauferlegung (Dispositiv-Ziffer 2) sowie die Parteientschädigung (Dispositiv- Ziffer 3) an. Inwiefern die Vorinstanz die Höhe der Gerichtsgebühr nicht korrekt berechnet und die Kosten zu Unrecht ihr als unterliegende Partei auferlegt haben soll, begründet die Klägerin aber nicht bzw. nicht in nachvollziehbarer Weise. So will die Klägerin von einem Streitwert von null ausgehen (act. 22 S. 15), tut aber

- 11 nicht dar, inwiefern dies mit Art. 91 Abs. 1 ZPO in Übereinstimmung zu bringen wäre. Hinsichtlich der Parteientschädigung behauptet sie pauschal – und offensichtlich aktenwidrig (vgl. act. 15 S. 1) –, der Beklagte habe keine Parteientschädigung verlangt (act. 22 S. 16). Sie führt weiter aus, der Beklagte sei nicht anwaltlich vertreten gewesen und es sei auch kein Mitarbeiter des Rechtsdiensts anwesend gewesen (act. 22 S. 16). Letzteres ist wiederum aktenwidrig (vgl. Prot. S. 4 und act. 15). Was die Höhe der Parteientschädigung betrifft, hält die Klägerin dafür, der Beklagte habe "keinen begründeten Antrag auf Parteientschädigung" gestellt und deren Zusprechung sei rechtswidrig. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach der Beizug eines Mitarbeiters des Rechtsdienstes grundsätzlich einen begründeten Fall für eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO darstelle und die Höhe einer (geltend gemachten) Partei- bzw. Umtriebsentschädigung vom Gericht ermessensweise festzusetzen sei, geht die Klägerin dabei nicht ein. Sie sind denn auch nicht zu beanstanden (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2; OGer ZH NP240017-O vom 20. August 2024 E. 4.3). Vorliegend hat der Beklagte wie erwähnt (entgegen der Behauptung der Klägerin) eine Entschädigung verlangt und die Vorinstanz hat die Höhe der Umtriebsentschädigung ermessenweise festgesetzt. Dass die festgesetzte Entschädigung nicht angemessen wäre, tut die Klägerin nicht dar und ist nicht ersichtlich.

- 12 - 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angemessen erscheint (ausgehend vom Streitwert von Fr.11'657.75) eine Entscheidgebühr von Fr. 1'900.– (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, der Klägerin nicht, da sie unterliegt, dem Beklagten nicht, da ihm keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'900.– festgesetzt, der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss verrechnet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 22, sowie an die Vorinstanz und an das Betreibungsamt Zürich 7, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'657.75. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am:

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