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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.11.2024 NP240029

7. November 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,756 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber M.A. HSG A. Rakita Beschluss vom 7. November 2024 in Sachen A._____, Kläger, Widerbeklagter und Berufungskläger gegen 1. B._____, 2. C._____, Beklagte, Widerkläger und Berufungsbeklagte betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 18. Juli 2024 (FV240013-G)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 25. März 2024 reichte der Kläger, Widerbeklagte und Berufungskläger (fortan Kläger) unter Beilage der Klagebewilligung beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) eine Forderungsklage über insgesamt Fr. 10'000.– ein (Urk. 1- 4/8). Mit Eingabe vom 8. Juni 2024 erhoben die Beklagten, Widerkläger und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) Widerklage (Urk. 12 S. 4). Am 18. Juli 2024 erliess die Vorinstanz zuerst unbegründet (Urk. 23) und auf Gesuch des Klägers (Urk. 25) hin in begründeter Ausfertigung folgendes Urteil (Urk. 29 S. 14): "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Widerklage wird teilweise gutgeheissen und der Kläger und Widerbeklagte wird verpflichtet, bei der Eintragung der am 22. August 2013 vertraglich vereinbarten, die Grundstücke Kat.-Nr. 1 und Kat.-Nr. 2 belastenden, Dienstbarkeiten gemeinsam mit den Beklagten und Widerklägern mitzuwirken (öffentliche Beurkundung und Grundbuchanmeldung). 3. Im Mehrumfang wird die Widerklage abgewiesen (betreffend Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB betreffend Eintragung Dienstbarkeit) bzw. wird darauf nicht eingetreten (betreffend Einhaltung der Vereinbarung vom 22. August 2013). 4. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 3'300.– festgesetzt. 5. Die Gerichtskosten (inklusive der Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 375.–) werden zu vier Fünfteln dem Kläger und zu einem Fünftel den Beklagten – unter solidarischer Haftung – auferlegt. 6. Die Entscheidgebühr wird mit dem vom Kläger geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1'750.– verrechnet. Im Mehrumfang werden die Kosten von den Parteien im Umfang der ihnen auferlegten Kosten nachgefordert. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 8. [Mitteilungssatz]. 9. [Rechtsmittelbelehrung: Berufung, Frist 30 Tage]." b) Gegen das Urteil erhob der Kläger am 9. September 2024 fristgerecht Berufung (Urk. 28). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-27/3). Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). c) Das vorinstanzliche Urteil wurde dem Kläger in begründeter Ausfertigung am 19. August 2024 zugestellt (Urk. 27/3). Die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen (vgl. Art. 311 ZPO) lief dem Kläger damit bis zum 18. September 2024. Entsprechend erweisen sich die Ergänzungen des Klägers vom 28. September 2024 (Urk. 32; Poststempel: 29. September 2024) und vom 4. September [recte: Okto-

- 3 ber] 2024 (Urk. 33; Poststempel: 6. Oktober 2024) als verspätet und haben daher unberücksichtigt zu bleiben. 2. a) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen – und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 f.). Fehlen genügende Berufungsanträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Nachfrist ist nicht anzusetzen, um das Versäumte nachzuholen (ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 35 a.E.; SHK ZPO-Mathys, Art. 311 N 14). Ausnahmsweise ist auf eine Berufung einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. G. 2). Das Berufungsverfahren ist ferner nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen; die Berufung muss sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4; ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N 36). b) Die Vorinstanz wies die Schadenersatzklage des Klägers ab, da es ihm nicht gelungen sei, die geforderte Abgeltung im Zusammenhang mit einem seitens der Beklagten erfolgten Rückschnitts seines Holderstrauchs von Fr. 10'000.-- zu belegen (Urk. 29 Dispositivziffer 1). Sie erwog, es sei dem Kläger nicht gelungen, einen Schaden bzw. eine immaterielle Unbill zu behaupten (Urk. 29 S. 7). Ob aussergerichtlich oder im Rahmen des Schlichtungsverfahrens Fr. 5'000.-- oder eine andere Summe zur Beilegung des Streites geboten worden sei, ändere daran

- 4 nichts (Urk. 29 S. 8). Die Vorinstanz verpflichtete den Kläger ferner in teilweiser Gutheissung der Widerklage, bei der Eintragung einer Dienstbarkeit im Grundbuch mitzuwirken (Urk. 29 Dispositivziffer 2). Sie erwog unter Verweis auf die Ausführungen des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 1. Juli 2024, dass dieser sich nicht gegen eine Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch per dato stelle (Urk. 29 S. 9; Urk. 21 S. 10). Die Vereinbarung der Parteien vom 22. August 2013, in welcher die einzutragende Grunddienstbarkeit geregelt sei, habe nach wie vor Geltung. Dass eine dingliche Wirkung erst ab erfolgtem Grundbucheintrag eintrete, stehe dem Interesse der Parteien an der Eintragung der Dienstbarkeit nicht entgegen (Urk. 29 S. 10), und ändere nichts daran, dass diese seit Abschluss der Vereinbarung an sie gebunden seien (Urk. 29 S. 10). Die Vereinbarung betreffe die Grundstücke beider Parteien, weswegen auf beiden Grundstücken eine Dienstbarkeit einzutragen sei (Urk. 29 S. 10). Entsprechend sei der Kläger dazu zu verpflichten, bei der Eintragung der Dienstbarkeit mitzuwirken (Urk. 29 S. 11). Die beantragte Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen, namentlich einer Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Unterlassungsfall wies die Vorinstanz als unverhältnismässig ab (Urk. 29 Dispositivziffer 3). c) Die Berufung enthält keine Rechtsbegehren im formellen Sinn (Urk. 28). Aus der Begründung und in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid ergibt sich indes, dass der Kläger die Zusprechung einer Summe von mindestens Fr. 5'375.– verlangt (Urk. 28 S. 5; Urk. 29 S. 6 ff.), womit er sich gegen die Abweisung der Schadenersatzklage richtet. Die Ausführungen des Klägers hierzu beschränken sich indes auf die eigene Darstellung der Sach- und Rechtslage, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen (vgl. Urk. 28 S. 2 und Urk 21 S. 3 sowie Urk. 3 S. 2). Der Kläger fordert, dass ihm ein Geldbetrag für seinen Schaden aus dem unbefugten Rückschnitt seiner Gehölze ausbezahlt werde, wobei ihm zumindest der im Schlichtungsverfahren "zugesprochene" Betrag von Fr. 5'375.– ausbezahlt werden müsste (Urk. 28 S. 3 und S. 5). Der Kläger unterlässt es jedoch, sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und begründet nicht, weshalb deren Ausführungen, wonach er selbst faktisch keine Umstände vorbringe, aus denen ein Scha-

- 5 den erkennbar sei sowie, dass eine zur Streitbeilegung gebotene Summe nicht zur Substantiierung eines Schadens ausreiche, unrichtig sein sollen. Im Resultat liegt zwar ein erkennbarer Berufungsantrag vor, die Berufung genügt aber der Begründungsanforderung nicht. Weiter thematisiert der Kläger in seiner Berufungsschrift die Eintragung der Dienstbarkeit. Zwar führt er aus, die Beklagten hätten sich in dieser Thematik widersprüchlich verhalten und er selber sei der einzige gewesen, der ursprünglich mit einem Eintrag einverstanden gewesen sei; nun sei die Verjährung längst verflossen (Urk. 28 S. 4 f.). Aus seinen diesbezüglichen Ausführungen und in Verbindung mit dem vorinstanzlichen Entscheid wird im Gegensatz zur Schadenersatzklage allerdings gar nicht erst zureichend klar, was der Kläger mit seiner Berufung überhaupt erreichen will. Eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Vorinstanz, weshalb, der Kläger bei der Eintragung der im Jahr 2013 von den Parteien getroffenen Vereinbarung als Dienstbarkeit im Grundbuch mitzuwirken habe und die dabei vorgenommene Abgrenzung zur Auslegung der Dienstbarkeit (Urk. 29 S. 9 f.), erfolgt nicht. Seine Ausführungen beschränken sich auf eine Aufarbeitung der Vergangenheit: Nicht er habe sich ursprünglich einer Eintragung widersetzt, sondern der Beklagte 2 (Urk. 28 S. 2). Er sei sehr wohl bereit gewesen, die Dienstbarkeit einzutragen, sei hierzu jedoch nie aufgefordert worden (Urk. 28 S. 3 f.). Erst als der Beklagte 2 ihn am 1. März 2024 (nach elf Jahren) doch noch zur Eintragung aufgefordert habe, habe er dies abgelehnt (Urk. 28 S. 3). Für die nicht erfolgte Eintragung werde allerdings er durch die Vorinstanz "bestraft" (Urk. 28 S. 4 und S. 6), weswegen er sich an die Rechtsmittelinstanz wende. Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids wurde indessen und damit entgegen seiner Argumentation keine Strafandrohung im Unterlassungsfall nach Art. 292 StGB angeordnet, sondern der diesbezügliche Antrag der Beklagten wurde von der Vorinstanz als unverhältnismässig betrachtet und daher abgewiesen (Urk. 29 Dispositivziffer 3). d) Insgesamt setzt sich der Kläger damit nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander und kommt seiner Begründungspflicht daher nicht genügend nach. Damit ist auf die Berufung nicht einzutreten.

- 6 e) Schliesslich verlangt der Kläger eine angemessene Entschädigung für seinen Aufwand, und dass "ihm" (gemeint wohl der Beklagte) sämtliche Kosten aufzuerlegen seien (Urk. 28 S. 5). Es ist jedoch unklar, welche Kosten oder Aufwände der Kläger genau meint. Ferner ergibt sich aus der Berufung nicht, wen der Kläger mit "ihm" genau meint. Seine Ausführungen sind damit auch in diesem Punkt zu vage, als dass sich hieraus Anträge ableiten liessen, auf welche eingetreten werden könnte. Im Übrigen ist der Berufung lediglich die Aufarbeitung des erstinstanzlichen Verfahrens zu entnehmen (Urk. 28). 3. a) Für das Berufungsverfahren beträgt der Streitwert rund Fr. 10'000.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist angesichts des geringen Aufwands in Anwendung von § 4 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'100.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, den Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1; Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 28, Urk. 30/1-2, Urk. 32 und Urk. 33, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 7 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt ca. Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 7. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: M.A. HSG A. Rakita versandt am: lm

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