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Zürich Obergericht Zivilkammern 21.01.2025 NP240028

21. Januar 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,785 Wörter·~24 min·2

Zusammenfassung

Auskunft

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240028-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Beschluss und Urteil vom 21. Januar 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen 1. B._____ AG, 2. C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte betreffend Auskunft Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (7. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. Mai 2024; Proz. FV230159

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 4 S. 2 f.) 1. Akten und Verkehr mit der Bank D._____ AG Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin Auskunft über alle sie betreffenden Personendaten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a aDSG und gemäss Art. 8 aDSG zu erteilen, insbesondere über die Informationen betreffend die Transaktionen mit der Bank D._____ von 2009 und 2022 zur Abtretung der Schuldbriefe auf dem Grundstück E._____-Strasse …, F._____. 2. Akten und Verkehr mit dem Betreibungsamt Zollikon Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin Auskunft über alle Personendaten der Beklagten über die Klägerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a aDSG und gemäss Art. 8 aDSG zu erteilen, insbesondere über die Informationen/Korrespondenz mit dem Betreibungsamt Zollikon betreffend die Zwangsversteigerungen 2009, 2014 und 2015 des Grundstücks der Klägerin an der E._____-Strasse …, F._____. 3. Akten und Verkehr mit dem Grundbuchamt Zürich-… Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin Auskunft über alle Personendaten der Beklagten betreffend die Klägerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a aDSG und gemäss Art. 8 aDSG zu erteilen, insbesondere über die Informationen/Korrespondenz mit dem Grundbuchamt Zürich-… von 2009 und 2022 betreffend die Liegenschaft der Klägerin an der E._____-Strasse …, F._____. 4. Akten und Verkehr mit den weiteren Parteien Die Beklagten seien zu verpflichten, der Klägerin Auskunft über alle Personendaten der Beklagten betreffend die Klägerin im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a aDSG und gemäss Art. 8 aDSG zu erteilen, insbesondere über die Informationen/Korrespondenz mit der G._____ AG, H._____ /I._____ samt weiteren Parteien von 2009 und 2022 betreffend die Liegenschaft der Klägerin an der E._____-Strasse …, F._____. Urteil des Einzelgerichtes: (act. 36 S. 9) «1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Das Verfahren ist kostenlos. 3. Vom Verzicht auf eine Prozessentschädigung der Beklagten wird Vormerk genommen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien.

- 3 - 5. [Rechtsmittel]» Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 34 S. 9): 1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben, da es die Grundrechte der Klägerin und Berufungsklägerin in Bezug auf den Zugang zu ihren personenbezogenen Daten verletzt. 2. Die vollständige Herausgabe der angeforderten Informationen sei anzuordnen, damit die Klägerin und Berufungsklägerin die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten und die Gültigkeit der angeblich von ihr unterzeichneten Dokumente überprüfen kann. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten. Prozessuale Anträge der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 33 und act. 43; sinngemäss) 1. Das Verfahren sei einer Gerichtsbesetzung zuzuteilen, welche in der Vergangenheit in keine Verfahren mit der Klägerin und Berufungsklägerin involviert war. 2. Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann habe sich zu ihren Verbindungen zu den Beklagten zu äussern. Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1 Soweit den vorliegenden Akten entnommen werden kann, hatte die Klägerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin), welche sich damals in einem Scheidungsverfahren befand, im Jahr 2010 in Zusammenhang mit der ehemals ehelichen Liegenschaft an der E._____-Strasse … in F._____, welche sich im Miteigentum der Berufungsklägerin und ihres damaligen Ehemannes befand, Kontakt mit dem Beklagten und Berufungsbeklagten 2 (nachfolgend: Berufungs-

- 4 beklagter 2) aufgenommen. Die Kontaktaufnahme erfolgte mit dem Ansinnen, dass der Berufungsbeklagte 2 der Berufungsklägerin behilflich sein würde, die Eigentumsübertragung an sie zu bewerkstelligen und so eine Zwangsversteigerung der fraglichen Liegenschaft zu verhindern (u.a. act. 4 S. 3; act. 14 S. 2 f.). 1.2 Gemäss übereinstimmender Sachdarstellung der Parteien wurden in der Folge die auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefe auf den Berufungsbeklagten 2 übertragen, welcher die Hypothekardarlehen der betreffenden Bank (D._____ AG) zurückerstattet hatte. Darüber, wie es dazu kam, bestehen unterschiedliche Sachdarstellungen seitens der Parteien. Die im damaligen Zeitpunkt bereits angesetzte Zwangsversteigerung der Liegenschaft wurde daraufhin abgesagt. Im Jahr 2013 gewährte der Berufungsbeklagte 2 der Berufungsklägerin auf deren Ersuchen hin einen weiteren grundpfandgesicherten Kredit über Fr. 300'000.–. Im Jahr 2016 kam es schliesslich zur Zwangsversteigerung der fraglichen Liegenschaft in F._____, wobei die G._____ AG diese erwarb (vgl. act. 4 S. 3-5; act. 14 S. 3-5 und S. 7). 2.1 Am 12. Oktober 2022 hatte die Berufungsklägerin – unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung – die vorliegende Klage bei der Vorinstanz eingereicht (act. 3 und act. 4). Eine mit gleicher Eingabe eingereichte Forderungsklage wurde vom Verfahren abgetrennt. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wurde das von der Berufungsklägerin eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben und den Berufungsbeklagten wurde Frist zur Klageantwort angesetzt (act. 10). Die Berufungsbeklagten erstatteten ihre Klageantwort am 5. Februar 2024 (act. 14). Die Parteien wurden in der Folge auf den 6. Mai 2024 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 17). Zu dieser erschienen die Berufungsklägerin sowie der Berufungsbeklagte 2 für sich selbst sowie als Vertretung für die Berufungsbeklagte 1, deren Einzelzeichnungsberechtigter er (der Berufungsbeklagte 2) ist (Prot. VI S. 4). Mit Urteil vom 13. Mai 2024 erliess die Vorinstanz den vorstehend wiedergegebenen Entscheid (act. 22 [unbegründete Fassung]; act. 27 [begründete Fassung] = act. 36 [Aktenexemplar], nachfolgend: act. 36).

- 5 - 2.2 Gegen das Urteil vom 13. Mai 2024 richtet sich die von der Berufungsklägerin mit Eingaben vom 11. September 2024 rechtzeitig erhobene Berufung (act. 28; act. 33 und act. 34). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-31). Den Parteien wurde mit Verfügung vom 16. Oktober 2024 angezeigt, dass das Verfahren der Referentin Ersatzrichterin lic. iur. R. Hürlimann zugeteilt wurde und die weitere Verfahrensleitung an sie delegiert (act. 38). Daraufhin erfolgte auf elektronischem Weg eine nicht gültig signierte Eingabe der Berufungsklägerin, in welcher diese ihr Ersuchen wiederholte, das Verfahren sei Gerichtspersonen zuzuteilen, welche in der Vergangenheit an keinen ihrer Verfahren beteiligt gewesen seien und eine Erklärung der Referentin betreffend ihre Beziehungen zu den Berufungsbeklagten verlangte (act. 40). Am 5. November 2024 überbrachte die Berufungsklägerin der hiesigen Kammer ihre Eingabe vom 4. November 2024 samt Beilagen (act. 43-45). Die Referentin wandte sich diesbezüglich mit Schreiben vom 19. Dezember 2024 an die Berufungsklägerin und erklärte, sie verfüge über keine Beziehungen zu diesen (act. 46). 2.3 Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). Den Berufungsbeklagten sind die Doppel bzw. Kopien der Eingaben der Berufungsklägerin (act. 33; act. 34; act. 35/1-4, 6-7; act. 40, act. 41/1-3, act. 43-45; act. 46) mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. 2.4 Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1 Erstinstanzliche Endentscheide sind grundsätzlich mit Berufung anfechtbar (vgl. Art. 308 lit. a ZPO). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens Fr. 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Die Berufungsklägerin stützt ihre Klage auf Durchsetzung des Auskunftsrechts auf Art. 3 i.V.m. Art. 8 aDSG (resp. Art. 5 und Art. 25 DSG; vgl. act. 4). Es drängt sich angesichts der vorliegenden Akten der Schluss auf, dass die Berufungsklägerin mit ihrer vorliegenden Klage letztlich und überwiegend einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt.

- 6 - Immerhin verband sie damit eine Forderungsklage über Fr. 290'000.– (vgl. act. 1; act. 4 S. 2 f.). Damit ist der für eine Berufung notwendige Streitwert ohne Weiteres erreicht und die Berufung ist zulässig. Letzteres wäre auch der Fall, wenn keine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegen würde (Art. 308 Abs. 2 ZPO e contrario). 1.2 Die Berufungsklägerin hat die Berufung innert Frist eingereicht. Diese enthält eine Begründung sowie klare Anträge (vgl. act. 34). Die Berufungsklägerin ist durch das angefochtene Urteil beschwert und somit zur Berufung legitimiert. Es ist daher auf die Berufung einzutreten. 2.1 Die Berufungsklägerin macht in ihrer Eingabe vom 11. September 2024 (act. 33) geltend, das vorliegende Berufungsverfahren sei durch Gerichtspersonen zu beurteilen, welche nicht in früheren Verfahren, in welche die Berufungsklägerin involviert gewesen sei, mitgewirkt hätten. Zur Begründung führt die Berufungsklägerin im Wesentlichen aus, jede Person habe das Recht auf ein unparteiliches Gericht und auf ein faires Verfahren. Die von der Berufungsklägerin in ihrer Eingabe namentlich genannten Gerichtspersonen wurden ersucht, in Beachtung ihrer Pflicht der Unparteilichkeit sich nicht mit Fällen zu befassen, welche die Berufungsklägerin beträfen. Seit 17 Jahren würden die Rechtsmittel und Beschwerden der Berufungsklägerin systematisch abgewiesen. In den Entscheiden seien schwerwiegende Ungereimtheiten und Widersprüche festgestellt worden, welche ernsthafte Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit der genannten Gerichtspersonen aufwerfen würden. In ihrer nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichten Eingabe vom 4. November 2024 führte die Berufungsklägerin ergänzend dazu aus, mehrere sie betreffende Verfahren aus dem Jahr 2024 wiesen Verfahrensfehler auf. Da unter anderem die Kammerpräsidentin Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden abgelehnt werde, sei das vorliegende Verfahren von der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zu behandeln. Die Umteilung sei auch angesichts der möglichen Verbindungen von Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und der Gerichtsschreiberin MLaw A. Götschi zu den Berufungsbeklagten geboten. Sodann sei das Verfahren zu sistieren bis über das Ausstandsbegehren gegen Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und alle

- 7 weiteren Richter, welche in Verbindung mit den Berufungsbeklagten stehen würden, entschieden sei (act. 43 S. 3). 2.2 Die Eingabe der Berufungsklägerin vom 11. September 2024 ist nicht unterzeichnet (vgl. act. 33 S. 3). Die (auf die Eingabe vom 11. September 2024 Bezug nehmende) Eingabe vom 4. November 2024, sowohl (ungültig signiert) elektronisch zugestellt (act. 40-42), als auch persönlich überbracht (act. 43), ging nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Gericht ein und ist daher grundsätzlich unbeachtlich. Allerdings können ungeachtet von Rechtsmittelfristen Ablehnungsgründe geltend gemacht werden. Die Gründe müssen unverzüglich geltend gemacht werden. Zudem wären nicht gültig unterzeichnete Eingaben zwar grundsätzlich innert Nachfrist zu verbessern (vgl. Art. 132 ZPO). Davon kann jedoch – wie nachfolgend darzulegen sein wird – abgesehen werden, weil auf das Ausstandsgesuch ohnehin nicht einzutreten ist: Grundsätzlich ist der Berufungsklägerin beizupflichten, dass über ein Ausstandbegehren mit einem separaten und sofortigen Entscheid und nicht erst zusammen mit der Hauptsache zu befinden ist (act. 33 S. 3). Da auf das Ausstandsgesuch aber sofort nicht einzutreten ist, rechtfertigt es sich, auf einen vorangehenden Ausstandsentscheid zu verzichten (act. 33 S. 3; vgl. BGer 5A_924/2012 vom 29. Mai 2015 E. 2.3.2). Die Berufungsklägerin lehnt wegen früherer nicht in ihrem Sinn ergangener Entscheidungen pauschal die II. Zivilkammer mit der allgemeinen Kritik einer angeblich grundsätzlich gegebenen Voreingenommenheit gegen ihre Person ab (act. 33, act. 43). Die pauschale Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers und einer gesamten Kammer ist grundsätzlich unzulässig und auf ein entsprechendes Begehren ist nicht einzutreten. Damit ist auch gesagt, dass die Berufungsklägerin nicht sofort einen konkreten, zu Fragen des Ausstands führenden Vorfall beanstandet, sondern in allgemeiner und grundsätzlicher Weise Misstrauen an der Unparteilichkeit der Mitglieder der II. Zivilkammer kundtut. Auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.

- 8 - Nachfolgende Erwägungen erfolgen der Vollständigkeit halber und sollen dem besseren Verständnis des Entscheides dienen. Sie ändern nichts daran, dass auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist: 2.3 Die Berufungsklägerin stützt ihre Ausstandsbegehren gegen die von ihr genannten Gerichtspersonen (u.a. Lichti Aschwanden, Stammbach, Götschi) auf frühere Entscheide, welche nicht in ihrem Sinne ausfielen. Sie führt aus, dass diese Entscheide schwerwiegende Ungereimtheiten und Widersprüche enthielten, welche ernsthafte Zweifel an der Objektivität und Unparteilichkeit der genannten Gerichtspersonen aufwerfen würden. Offenbar vermutet die Berufungsklägerin aufgrund früherer abschlägigen Entscheidungen, Oberrichterinnen lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Stammbach Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi oder weitere Gerichtspersonen könnten Verbindungen oder Beziehungen zu einer (oder beiden) beklagten Parteien aufweisen. Gegen die Entscheide, welche nach Ansicht der Berufungsklägerin (schwerwiegende) Mängel aufwiesen, stand oder steht der Rechtsweg ans Bundesgericht offen. Wenn die Berufungsklägerin mit Entscheiden nicht einverstanden ist oder wenn die Entscheidungen nach Ansicht der Berufungsklägerin falsch sind, ist der Rechtsmittelweg zu beschreiten. Ob die Berufungsklägerin in den von ihr aufgeführten Verfahren ein Rechtsmittel ergriffen und gegebenenfalls wie dieses entschieden wurde, kann den vorliegenden Akten nicht entnommen werden. Fest steht allerdings, dass die Berufungsklägerin trotz ihrer Feststellung, es seien schwerwiegende Ungereimtheiten und Widersprüche festgestellt worden, nicht konkret ausführt, worin diese bestanden hätten. Auch führt sie nichts dazu aus, inwiefern das Bundesgericht oder eine andere Instanz in einem Entscheid festhielt, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden oder eine andere genannte Gerichtsperson habe derart (unzutreffend) geurteilt, dass ernsthafte Zweifel an deren Unparteilichkeit bestehen würde. Alleine weil Gerichtspersonen in der Vergangenheit an Entscheiden beteiligt waren, mit welchen die Berufungsklägerin nicht einverstanden war, liegt kein Ausstandsgrund vor. 2.4 Aufgrund des Gesagten ist zusammenfassend auf das offensichtlich nicht begründete Ausstandsbegehren ohne Weiterungen nicht einzutreten.

- 9 - 3.1.1 Mit der Berufung können sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO); zu Letzterer zählt ebenso die unrichtige Anwendung des pflichtgemässen Ermessens. Die Berufung erhebende Partei trifft eine Begründungslast. Sie hat substantiiert vorzutragen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und wie er geändert werden muss (BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3 und 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Blosse Verweise auf die Vorakten oder Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (BSK ZPO-Spühler, Art. 312 N 15; ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 36 f.; BGE 138 III 374 E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). 3.1.2 Die Berufungsinstanz prüft sämtliche hinreichend substantiierten Mängel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei und uneingeschränkt (BGE 138 III 374 E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Sie ist dabei weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheids gebunden, sondern wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1). Eine zutreffende rechtliche Subsumtion ist von der Berufung erhebenden Partei nicht verlangt. Die volle Kognition der Berufungsinstanz bedeutet allerdings nicht, dass diese von sich aus alle sich stellenden Fragen zu untersuchen hat, wenn die Berufung erhebende Partei diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt. Vielmehr darf sich die Berufungsinstanz – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen beschränken (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018 E. 4.1.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.3). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. 3.2 Nach dem Gesagten ist daher lediglich auf die Berufungsschrift (act. 34) einzugehen, soweit sich diese konkret mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinan-

- 10 dersetzt. Auf neue Vorbringen oder Tatsachen ist nur einzugehen, wenn diese ohne Verzug vorgebracht wurden und wenn sie trotz zumutbarer Sorgfalt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 2 ZPO). 3.3 Ebenso ist nach dem Gesagten nicht auf pauschale Rügen der Berufungsklägerin am vorinstanzlichen Entscheid näher einzugehen. Dies betrifft insbesondere die Vorbringen zu einer Verletzung der Waffengleichheit und des Rechts auf ein faires Verfahren, zu Verstössen gegen Treu und Glauben sowie gegen die Unparteilichkeit oder zu einer Verletzung des Rechts auf Schutz der Privatsphäre (act. 34 S. 7 f.). III. Materielles 1. Zum anwendbaren Recht (nDSG) kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (act. 36 S. 6 Erwägung Ziff. 3). Gleiches gilt für die vorinstanzliche Erwägung zum Geltungsbereich des Datenschutzgesetzes (DSG; act. 36 S. 6 Erwägung Ziff. 4.1). 2. Klage in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 2.1 Bei der Berufungsbeklagten 1 handelt es sich um eine Anwaltskanzlei. Die Vorinstanz wies die Klage in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 mit der Begründung ab, die Parteien brächten übereinstimmend vor, der Berufungsbeklagte 2, welcher bei der Berufungsbeklagten 1 tätig sei, habe die Berufungsklägerin nie anwaltlich vertreten. Die Berufungsklägerin habe nicht vorgebracht, dass und inwiefern angesichts dieses Umstandes ihre Daten bei der Anwaltskanzlei, der Berufungsbeklagten 1, erfasst worden wären (act. 36 S. 6 Erwägung Ziff. 4.2). 2.2 Soweit sie sich dazu konkret äussert, bringt die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift dagegen vor, die Berufungsbeklagte 1 sei eng mit dem Berufungsbeklagten 2 verflochten und sie habe «möglicherweise» eine Rolle bei den Immobilientransaktionen und den Grundpfandverschreibungen gespielt. Die Berufungsbeklagte 1 könne nicht vom Berufungsbeklagten 2, welcher die Berufungsbeklag-

- 11 te 1 leite, getrennt werden. Es sei unmöglich, von vornherein auszuschliessen, dass die Berufungsbeklagte 1 eine Rolle bei den von der Berufungsklägerin kritisierten Transaktionen gespielt habe (act. 34 S. 5). 2.3 Dass der Berufungsbeklagte 2 so eng mit der Berufungsklägerin 1 verflochten sei, dass es nicht möglich sei, von vornherein auszuschliessen, dass die Berufungsbeklagte 1 in die fraglichen Transaktionen involviert gewesen sei, hat die Berufungsklägerin soweit ersichtlich im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht (vgl. act. 4; Prot. VI). Damit erweist sich dieses Vorbringen als verspätet. Selbst wenn es nicht verspätet wäre, ist der Entscheid der Vorinstanz in Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 nicht zu beanstanden: Die Berufungsbeklagte 1 wurde am tt.mm.2012 in das Handelsregister eingetragen (vgl. Handelsregisterauszug der Berufungsbeklagten 1, abgerufen auf www.zefix.ch). Es ist unbestritten, dass die Berufungsklägerin den Berufungsbeklagten 2 bereits im Jahr 2010 aufsuchte, um ihn in Zusammenhang mit der auf den 24. Juni 2010 angesetzten Zwangsversteigerung der damaligen ehelichen Liegenschaft zu konsultieren (u.a. act. 34 S. 3). Da die Berufungsbeklagte 1 in jenem Zeitpunkt im Jahr 2010 noch gar nicht existierte, kann diese gar nicht über Unterlagen der Berufungsklägerin aus jenem Zeitraum verfügen. Sie kann aus demselben Grund auch nicht in die Transaktion des Berufungsbeklagten 2 mit der Bank D._____ AG betreffend das auf dem Grundstück lastende Grundpfandrecht involviert gewesen sein. Was eine spätere Involvierung der Berufungsbeklagten 1 an den Geschehnissen betrifft, so ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin keine konkreten Umstände oder Hinweise nennt, welche darauf hindeuten würden, dass die Berufungsbeklagte 1 über Daten oder Informationen der Berufungsklägerin verfügen würde. Sodann finden sich auch in den Akten keine Hinweise für die Mutmassung der Berufungsklägerin, die Berufungsbeklagte 1 sei «möglicherweise» involviert gewesen bzw. eine Beteiligung könne «nicht zum vornherein ausgeschlossen». 2.4 Es gelingt der Berufungsklägerin nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz die Klage betreffend die Berufungsbeklagte 1 zu Unrecht abwies. Damit ist die Abweisung der Klage mit Bezug auf die Berufungsbeklagte 1 durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

- 12 - 3. Klage in Bezug auf den Berufungsbeklagten 2 3.1 Die Vorinstanz wies die Klage in Bezug auf den Berufungsbeklagten 2 zusammengefasst mit der Begründung ab, aus den Ausführungen der Berufungsklägerin ergebe sich, dass sie sich durch ihr Auskunftsbegehren den Zugang zu Informationen erhoffe, welche sie für ein allfälliges späteres Verfahren verwenden wolle. Die Berufungsklägerin verfolge somit einzig und alleine die Abklärung von Prozessaussichten und die Informationsbeschaffung diene der Sachverhaltsermittlung. Die Berufungsklägerin mache nicht geltend, sie wolle die Richtigkeit der Daten oder die Datenbearbeitungsgrundsätze überprüfen und hernach gestützt auf das DSG Ansprüche erheben. Wer in Zusammenhang mit einem hängigen Zivil- oder Strafprozess Auskunft vom Inhaber einer Datensammlung verlange, habe nach den einschlägigen Prozessbestimmungen vorzugehen. Die Auskunftsbegehren der Berufungsklägerin stellten einen offenbaren Missbrauch des Rechts dar, da sie die datenschutzrechtlichen Auskunftsbegehren zweckwidrig in Anspruch nehme. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass die Berufungsklägerin die sie betreffenden Unterlagen bereits in ihrem Besitz gehabt habe oder habe. Damit sei die Klage vollumfänglich abzuweisen (act. 36 S. 7 f. Erwägung Ziff. 4.5 und 4.6). 3.2 Dagegen bringt die Berufungsklägerin in der Berufungsschrift im Wesentlichen vor, ihr Ersuchen um Auskunft ziele nicht nur darauf ab, Unterlagen für ein Gerichtsverfahren zusammenzustellen, sondern auch darauf, Transparenz über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu erlangen. Angesichts der Offshore-Finanzaktivitäten des Berufungsbeklagten 2 bestehe das reale Risiko des Missbrauchs ihrer Daten, welches weit über den Rahmen des aktuellen Rechtsstreits hinausginge. Das Urteil der Vorinstanz stütze sich hauptsächlich auf die Darstellung des Berufungsbeklagten 2, der sich als barmherzigen Samariter darstelle. Die Vorinstanz habe ihre Entscheidung auf zwei Dokumente gestützt, deren Echtheit zweifelhaft sei. Es seien dies ein Schreiben vom 24. Juni 2010 (act. 16/2), welches angeblich von der Berufungsklägerin und ihrem damaligen Ehemann an die D._____ AG gesandt worden sei, sowie ein Schreiben vom 12. April 2018 der D._____ AG an den Berufungsbeklagten 2 (act. 16/3). Diese

- 13 beiden Dokumente seien nicht geprüft worden, obwohl es Unstimmigkeiten gebe und obwohl es keine beglaubigten Kopien seien. Beweise seitens der Berufungsklägerin seien ignoriert worden. Die von ihr eingereichten Dokumente bewiesen deutlich, dass die Berufungsklägerin im Jahr 2010 nicht auf die finanzielle Hilfe des Berufungsbeklagten 2 angewiesen gewesen sei. Die Vorinstanz belege ihre Darstellung nicht, der Antrag der Berufungsklägerin auf Auskunfterteilung über sie gesammelte und allenfalls bearbeitete Daten sei rechtsmissbräuchlich. Auch habe sie den schwerwiegenden Schaden, welchen die Berufungsklägerin erlitten habe, nicht anerkannt. Das angefochtene Urteil basiere lediglich auf der Vermutung, die Berufungsklägerin könne ihr Auskunftsrecht für zukünftige Prozessführung nutzen. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung und des Urteils sei jedoch kein weiteres Verfahren der Berufungsklägerin anhängig gewesen (act. 34 S. 2, S. 4-9). 3.3.1 Jede Person kann vom Verantwortlichen einer Datensammlung Auskunft darüber verlangen, ob Daten über sie bearbeitet werden (Art. 25 Abs. 1 DSG). Der Verantwortliche der Datensammlung muss der betroffenen Person alle über sie in der Datensammlung vorhandenen Daten einschliesslich der verfügbaren Angaben über die Herkunft der Daten mitteilen (Art. 25 Abs. 2 DSG). Das Auskunftsrecht ist ein relativ höchstpersönliches Recht und steht jeder Person grundsätzlich voraussetzungslos zu. Es dient der Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes, indem es den betroffenen Personen ermöglichen soll, die über sie in einer Datensammlung bearbeiteten Daten zu kontrollieren mit dem Ziel, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze und Bestimmungen zu überprüfen und gegebenenfalls durchzusetzen (BGE 144 I 126 E. 8.3.7 und BGE 138 III 425 E. 5.3 S. 431 f.). 3.3.2 Nach der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht grundsätzlich ohne Interessennachweis ausgeübt werden. Die Auskunft kann indessen gestützt auf Art. 2 Abs. 2 ZGB bei einer rechtsmissbräuchlichen Anfrage verweigert werden (BGer 4A_506/2014 vom 3. Juli 2015 E. 8.4.2; BGE 141 III 119 E. 7.1.1, BGE 138 III 425 E. 5.4 f., BGE 123 II 534 E. 2e; vgl. auch BVGer B-3895/2013 vom 18. August 2014 E. 3.1.3). Keinen Rechtsschutz verdient ein Auskunftsbegehren, das einzig zum

- 14 - Zweck gestellt wurde, eine andere Person auszuforschen (BGE 144 I 126 E. 8.3.7). Eine zweckwidrige Verwendung des datenschutzrechtlichen Auskunftsrechts und damit Rechtsmissbrauch wäre wohl auch anzunehmen, wenn das Auskunftsbegehren einzig zum Zweck gestellt wird, die (spätere) Gegenpartei auszuforschen und Beweise zu beschaffen, an die eine Partei sonst nicht gelangen könnte. Denn das Auskunftsrecht nach Art. 8 aDSG (bzw. heute Art. 25 DSG) will nicht die Beweismittelbeschaffung erleichtern oder in das Zivilprozessrecht eingreifen (BGE 138 III 425 E. 5.5). 3.4.1 Die Berufungsklägerin bringt im Berufungsverfahren erstmals vor, aufgrund der Offshore-Finanzaktivitäten des Berufungsbeklagten 2 bestehe die reale Gefahr des Missbrauchs ihrer Daten (act. 34 S. 2). Dieses Vorbringen ist offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Berufungsklägerin war gemäss eigenen Angaben bereits seit 2018 bekannt, dass der Berufungsbeklagte 2 über eine entsprechende Tätigkeit verfügt (act. 34 S. 3 f.). Dennoch machte die Berufungsklägerin vor Vorinstanz nicht geltend, aufgrund dieses Umstands sei ein Missbrauch ihrer Daten zu befürchten (vgl. u.a. act. 4 und Prot. VI). 3.4.2 Wenn die Berufungsklägerin geltend macht, es sei blosse Spekulation des Gerichts, dass sie ihr Auskunftsrecht für zukünftige Prozessführung nutzen könnte, sei doch im Zeitpunkt der Klageerhebung und des Urteils der Vorinstanz kein weiteres Verfahren hängig gewesen (act. 34 S. 9), ist dies so nicht zutreffend. Die Berufungsklägerin verlangte in derselben Eingabe, mit welcher sie ihre Auskunftsbegehren gemäss dem Datenschutzgesetz formulierte, von den Berufungsbeklagten Schadenersatz in der Höhe von insgesamt Fr. 290'000.–. Auch wenn die Berufungsklägerin in ihrer Klageschrift zur Begründung der entsprechenden Rechtsbegehren keine konkreten Ausführungen machte, so ist ihrer Eingabe doch unmissverständlich zu entnehmen, dass sie sich gegen das ihr ihrer Ansicht nach seitens der Berufungsbeklagten, insbesondere des Berufungsbeklagten 2, angetane Unrecht zur Wehr setzen möchte. Ferner ist der Klageschrift zu entnehmen, dass die Berufungsklägerin die Ansicht vertritt, durch die Handlungen der Berufungsbeklagten, insbesondere des Berufungsbeklagten 2, sei sie fi-

- 15 nanziell geschädigt respektive «ruiniert» worden (vgl. act. 4). Damit mag zwar bei Klageeinreichung oder auch im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils im Mai 2024 kein weiteres (Forderungs-)Verfahren pendent gewesen sein. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass die Berufungsklägerin gleichzeitig mit ihrem Auskunftsersuchen gemäss Datenschutzgesetzgebung finanzielle Forderungen gegen die Berufungsbeklagten erhob und diese (soweit ersichtlich) auf denselben Sachverhalt basierte. 3.4.3 Die Berufungsklägerin hält in der Berufungsschrift fest, ihr Begehren um Auskunft ziele «nicht nur» darauf ab, Unterlagen für ein Gerichtsverfahren zusammenzustellen, sondern auch darauf, Transparenz über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu erlangen (act. 34 S. 2). Damit führt auch die Berufungsklägerin selbst aus, dass es ihr mit dem Auskunftsbegehren (auch) darum geht, sich mit den begehrten Auskünften auf ein allfälliges Verfahren vorzubereiten. Dass ein solches Ansinnen rechtsmissbräuchlich ist und keinen Schutz verdient, ergibt sich aus der obigen Erwägung Ziffer III. 3.3. Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid zutreffend und zu schützen. Wenn die Berufungsklägerin nun im vorliegenden Verfahren im Weiteren vorbringt, ihr Begehren ziele (entgegen der Vorinstanz) auch darauf ab, Transparenz über die Verwendung ihrer Daten zu erlangen, überzeugt dies nicht. In ihrer Berufungsschrift macht die Berufungsklägerin keine konkreten Ausführungen dazu, wie sie – nach erhaltener Auskunft – mit den fraglichen Informationen weiter vorzugehen plant. Sie macht Ausführungen, wonach insbesondere der Berufungsbeklagte 2 seinerzeit in einer Weise gehandelt habe, welche die Berufungsklägerin geschädigt habe und dass dies von der Vorinstanz nicht angemessen in ihre Überlegungen einbezogen worden sei. So bringt sie (sinngemäss) vor, obschon sie, die Berufungsklägerin, seinerzeit über die nötigen finanziellen Mittel verfügt habe, um eine Zwangsversteigerung der ehelichen Liegenschaft zu verhindern, habe der Berufungsbeklagte 2 sie überrumpelt und so erreicht, dass neu er Darlehensgläubiger geworden sei, und dies ohne Wissen der Berufungsklägerin (act. 34 S. 3). Die Vorinstanz habe die schwerwiegenden Folgen der Ereignisse für die Berufungsklägerin ignoriert und die Auswirkungen der Handlungen des Be-

- 16 rufungsbeklagten 2 verharmlost (act. 34 S. 5). Die Berufungsklägerin sei ruiniert worden und müsse heute in prekären Verhältnissen leben. Indem die Vorinstanz fälschlicherweise behaupte, es liege kein direkter oder indirekter Schaden vor, sei sie ihrer Verpflichtung zum Schutz der Grundrechte der Berufungsklägerin nicht nachgekommen (act. 34 S. 9). Es bestünden berechtigte Zweifel an der Verwendung der personenbezogenen Daten der Berufungsklägerin ohne ihre Zustimmung, insbesondere in Bezug auf ihre Unterschrift, welche möglicherweise für nicht genehmigte Zwecke im Rahmen von Transaktionen verwendet worden sei (act. 34 S. 8). Diese Darlegungen zeigen, dass es der Berufungsklägerin mit ihrem Begehren um Auskunft darum geht, Unrecht, welches der Berufungsbeklagte 2 gemäss eigener (der Berufungsklägerin) Ansicht ihr angetan habe, wettzumachen. Im Weiteren zeigen diese Ausführungen, dass die Berufungsklägerin mit ihrem Auskunftsbegehren weniger in Erfahrung bringen möchte, ob ihre Daten durch die Berufungsbeklagten, insbesondere den Berufungsbeklagten 2, im Einklang mit der Datenschutzgesetzgebung behandelt wurden. Sie möchte vielmehr mittels den Rechtsbehelfen des DSG einen Sachverhalt aufklären, welcher ihr angeblich einen finanziellen Schaden zugefügt hatte. Die Berufungsklägerin hält denn auch in der Berufungsschrift abschliessend fest, eine gerichtliche Entscheidung, welche den Grundsätzen der Transparenz und Gerechtigkeit entspreche, würde es ihr (der Berufungsklägerin) ermöglichen, ihre legitimen Rechte, die durch das DSG garantiert seien, geltend zu machen und die ihr zugefügten Missstände zu korrigieren (act. 34 S. 9). Dass letzteres durch Einfordern einer finanziellen Kompensation, und damit voraussichtlich schliesslich auf dem Weg einer Klage, erfolgen soll, ist naheliegend. Zu welchem (anderen) Zweck die Berufungsklägerin um Transparenz betreffend ihre Daten ersucht, erklärt die Berufungsklägerin in ihrer Berufungsschrift nicht. 3.4.4 Es bleibt festzuhalten, dass die Berufungsklägerin nicht geltend macht, der Berufungsbeklagte 2 sei zu irgend einem Zeitpunkt als ihr Rechtsvertreter tätig gewesen (vgl. act. 34). 3.5 Es gelingt der Berufungsklägerin, wie dargestellt, nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht davon ausging, es gehe der Berufungsklägerin mit

- 17 ihrer Klage auf Auskunft um das Sammeln von Informationen, um ein (gerichtliches) Verfahren gegen die Berufungsbeklagten vorzubereiten oder die Einleitung eines solchen zu prüfen. Vielmehr bestätigen auch die Ausführungen der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren die vorinstanzlichen Darlegungen. 4. Zusammenfassend ist die Berufung abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Im vorliegenden Verfahren werden keine Kosten erhoben (Art. 114 lit. g ZPO i.V.m. Art. 407e ZPO). 2. Vorliegend unterliegt die Berufungsklägerin vollständig. Mangels erheblicher Aufwendungen – es wurde auf das Einholen einer Berufungsantwort verzichtet – ist den Berufungsbeklagten jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsbegehren gegen die von der Berufungsklägerin in ihren Eingaben vom 11. September 2024 und vom 4. November 2024 namentlich genannten Gerichtspersonen wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgender Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 13. Mai 2024 wird bestätigt. 2. Es werden für das Berufungsverfahren keine Kosten erhoben. 3. Es werden für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 18 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage der Doppel bzw. Kopien von act. 33; act. 34; act. 35/1-4, 6-7; act. 40, act. 41/1-3; act. 43-45 sowie act. 46, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 290'000.– Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Vorsitzende: lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

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