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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.03.2025 NP240026

11. März 2025·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·4,927 Wörter·~25 min·4

Zusammenfassung

Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240026-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss und Urteil vom 11. März 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen 1. Stadt Zürich, 2. Kanton Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, vom 23. Mai 2024 (FV240036-L)

- 2 - Rechtsbegehren: (Urk. 1) "1 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF19510.60 mit Zins von 4.5% seit 09.01.2024 und Zins CHF298.20 und Zins bis 08.01.2024 von CHF285.35 und Betreibungskosten von CHF104.00 nicht bestehen. 2 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären aufzuheben 3 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 1 im Betreibungsregister zu löschen. 4 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte." Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 23. Mai 2024: (Urk. 19 S. 10 = Urk. 26 S. 10) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'300.–. 3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'060.– zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung) 6. (Rechtsmittel: Berufung, Frist: 30 Tage) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (Urk. 25): "1 - Die Urteil vom 23. Mai 2024 im Bezug auf FV240036 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Dispositiv 1 der Urteil vom 23. Mai 2024 im Bezug auf FV240036 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klagen sei vollumfangreich gutzuheissen.

- 3 - 3 - Dispositiv 2 & 3 der Urteil vom 23. Mai 2024 im Bezug auf FV240036 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und Entscheidsgebühr sei vom CHF2300 auf NULL anzusetzen. Die Entscheidgebühr sei der Beklagte bzw Gerichtskasse aufzulegen. 4 - Dispositiv 4 der Urteil vom 23. Mai 2024 im Bezug auf FV240036 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und den unbegründeten Antrag auf Parteientschädigung sei abzuweisen. 5 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF19510.60 mit Zins von 4.5% seit 09.01.2024 und Zins CHF298.20 und Zins bis 08.01.2024 von CHF285.35 und Betreibungskosten von CHF104.00 nicht bestehen. 6 - Betreibung 1 sei für nichtig zu erklären aufzuheben 7 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung 1 im Betreibungsregister zu löschen. 8 - Bezirksrichterin Lieb und Gerichtsschreiberin Zen-Ruffinen sei mit einem fähigen unparteiischen nicht vorgenommenen Richter zu ersetzen und nicht für das Kanton Zürich arbeitet. 9 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte bzw Beschwerdegegnerin." der Beklagten und Berufungsbeklagten (Urk. 32 S. 2): "1. Die Anträge der Klägerin und Berufungsklägerin seien abzuweisen, sowie darauf einzutreten ist; Die Berufung sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) betrieben die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan Klägerin) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 9. Januar 2024 in der Betreibung Nr. 1 für die Staats- und Gemeindesteuern 2018 über Fr. 19'510.60 zzgl. Zins von 4.5 % seit 9. Januar 2024, Fr. 298.20 Zins auf Steuernachforderung, Fr. 285.35 Zins bis 8. Januar 2024 sowie Fr. 104.– Kosten für die Ausstellung des Zahlungsbefehls (Urk. 2 = Urk. 14/2).

- 4 - Die streitgegenständliche Forderung war bereits Gegenstand der Verfahren FV210027-L (betreffend Betreibung Nr. 2) sowie FV220162 (betreffend Betreibung Nr. 3), wobei die Betreibungen letztlich mangels Fälligkeit der Forderung im Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungsbefehle aufgehoben wurden (OGer ZH NP210038 vom 6. Dezember 2021 und OGer ZH NP230009 vom 4. August 2023). Daher setzten die Beklagten die streitgegenständliche Forderung erneut in Betreibung (Urk. 26 E. I). 2. Mit Eingabe vom 7. März 2024 machte die Klägerin beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) die vorliegende Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG mit den eingangs aufgeführten Anträgen anhängig (Urk. 1). Zum Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 E. II). Am 23. Mai 2024 erliess die Vorinstanz den oben wiedergegebenen Entscheid (Urk. 26). 3. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 19. August 2024 rechtzeitig (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Urk. 22) "Beschwerde" mit den oben aufgeführten Anträgen (Urk. 25 S. 1 f.). Mit Verfügung vom 2. September 2024 wurde die als Beschwerde bezeichnete Rechtsmitteleingabe als Berufung entgegen genommen. Gleichzeitig wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 3'000.– angesetzt (Urk. 28). Der Kostenvorschuss ging innert angesetzter Nachfrist ein (Urk. 29; Urk. 30). Mit Verfügung vom 8. November 2024 wurde den Beklagten Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (Urk. 31). Die Berufungsantwortschrift datiert vom 13. Dezember 2024 (Urk. 32) und wurde der Klägerin mit Verfügung vom 6. Januar 2025 zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 35). Mit Eingaben vom 21. und 23. Januar 2025 ersuchte die Klägerin um Erstreckung der Frist gemäss Verfügung vom 6. Januar 2025 (Urk. 36; Urk. 37). Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 wurde die Frist letztmals bis zum 10. Februar 2025 erstreckt (Urk. 39). Am 12. Februar 2025 (Datum des Poststempels) stellte die Klägerin erneut ein Fristerstreckungsgesuch bzw. ersuchte sie um Wiederherstellung der Frist (Urk. 40). Beide Anträge wurden mit Verfügung vom 17. Februar 2025 abgewiesen (Urk. 42). Zwei weitere Gesuche der

- 5 - Klägerin um Fristerstreckung bzw. Fristwiederherstellung vom 19. und 21. Februar 2025 (Urk. 43; Urk. 44) wurden mit Verfügung vom 25. Februar 2025 abgewiesen (Urk. 46). Ein weiteres am 24. Februar 2025 (eingegangen am 25. Februar 2025) gestelltes Gesuch um Fristerstreckung bzw. Fristwiederherstellung (Urk. 45) wurde schliesslich mit Verfügung 26. Februar 2025 abgewiesen, wobei die Klägerin darauf aufmerksam gemacht wurde, dass sich die Kammer vorbehalte, allfällige weitere vergleichbare Gesuch der Klägerin in dieser Sache gemäss Art. 132 Abs. 3 ZPO ohne Weiteres zurückzuschicken (Urk. 47). 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–24). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die im Berufungsverfahren gemachten Ausführungen der Parteien ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. II. Prozessuale Vorbemerkungen 1. Mit der Berufung kann die unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 310 ZPO). In der schriftlichen Berufungsbegründung (Art. 311 ZPO) ist hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Das setzt (im Sinne einer von Amtes wegen zu prüfenden Eintretensvoraussetzung) voraus, dass der Berufungskläger die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich argumentativ mit diesen auseinandersetzt und mittels genügend präziser Verweisungen auf die Akten aufzeigt, wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Berufungsgrund ergeben soll. Die pauschale Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen nicht (vgl. BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 5A_751/2014 vom 28. Mai 2015 E. 2.1). Was nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden; diese hat sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der Beanstandungen zu be-

- 6 schränken, die in der schriftlichen Begründung formgerecht gegen den erstinstanzlichen Entscheid erhoben werden (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4 m.w.H.; BGer 5A_111/2016 vom 6. September 2016 E. 5.3). Sodann können neue Tatsachen und Beweismittel (Noven) im Berufungsverfahren grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden. 2. Soweit die Klägerin in ihrer Berufungsschrift diverse rechtliche Ausführungen macht, ohne Bezug zu den vorinstanzlichen Erwägungen zu nehmen bzw. ohne eine konkrete und begründete Rüge zu erheben (Urk. 25 S. 2 Ziff. 1 und Ziff. 4, S. 3 Ziff. 5 und Ziff. 9 f., S. 4 Ziff. 11–13 und Ziff. 15, S. 5–8, S. 11), genügt dies den vorstehend aufgezeigten Begründungsanforderungen nicht. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Dasselbe gilt auch für ihre pauschalen Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Urk. 25 S. 2 Ziff. 3), von Art. 5 Abs. 1–4 BV (Urk. 25 S. 3 Ziff. 6–8), des Willkürverbots (Urk. 25 S. 2 Ziff. 2), von Art. 6 EMRK, Art. 29 BV und Art. 30 BV (Urk. 25 S. 9 Ziff. 5). Die Klägerin unterlässt es, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz diese Bestimmungen und Grundsätze verletzt haben soll. Ebenso wenig ist auf ihren offensichtlich haltlosen Vorwurf, das vorinstanzliche Urteil sei in keiner Art und Weise begründet und verstosse klar gegen das Willkürverbot (Urk. 25 S. 4 Ziff. 14), weiter einzugehen. III. Beurteilung der Berufung 1. Ausstand 1.1. Die Klägerin stellt in Beschwerdeantrag Ziff. 8 ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. A. Lieb sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Zen-Ruffinen (Urk. 25 S. 1). Dieses begründet sie damit, dass die beiden beim Kanton Zürich angestellt und deshalb befangen, parteiisch und voreingenommen seien (Urk. 25 S. 16). 1.2. Bezirksrichterin lic. iur. A. Lieb war am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt, sodass auf das gegen sie gerichtete Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist. 1.3. Gemäss Art. 49 Abs. 1 ZPO hat eine Partei, die eine Gerichtsperson ablehnen will, dem Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie

- 7 vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 49 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin wusste bereits seit Erlass der ersten Verfügung der Vorinstanz am 15. März 2024 (Urk. 4), dass Gerichtsschreiberin MLaw J. Zen-Ruffinen am Verfahren mitwirkt und Angestellte des Kantons Zürich und damit des Beklagten 2 ist. Sie hätte ihr Ausstandsgesuch bereits damals stellen müssen, weshalb auf dieses nicht einzutreten ist. Im Übrigen liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Verletzung des Rechts auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV vor, wenn der Richter bei demjenigen Kanton angestellt ist, der in einem Verfahren als Partei auftritt (BGer 5D_201/2017 vom 13. Februar 2018 E. 3.1). 2. Partei-/Prozessfähigkeit der Beklagten 2.1. Die Klägerin stellte vor Vorinstanz die Prozessfähigkeit der Beklagten in Frage. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass sowohl der Kanton als auch die Stadt Zürich als öffentlich-rechtliche Körperschaften eine eigene Rechtspersönlichkeit hätten und somit partei-, prozess- und betreibungsfähig seien (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 83 Abs. 3 KV ZH; Art. 2 Abs. 1 Gemeindeordnung der Stadt Zürich vom 13. Juni 2021, LS 101.100; Urk. 26 E. III. 4). 2.2. Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, dass weder die Stadt Zürich noch der Staat Zürich juristische Personen seien, weshalb sie nicht partei- und prozessfähig seien (Urk. 25 S. 9). Die Klägerin verkennt, dass – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte – es sich beim Kanton Zürich (Staat Zürich) und der Stadt Zürich um öffentlich-rechtliche Körperschaften handelt und damit um juristische Personen (Art. 52 Abs. 2 ZGB).

- 8 - 3. Bestand der Forderung 3.1. Die Vorinstanz erwog, Gegenstand der vorliegend in Betreibung gesetzten Forderung bildeten die Staats- und Gemeindesteuern 2018. Als Belege für den Bestand der Forderung seien von den Beklagten der Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 22. Juni 2020 samt Aufgabe- und Zustellnachweis (Sendungsnummer: 1) und Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung sowie die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 11. August 2023 samt Aufgabe- und Zustellnachweis (Sendungsnummer: 2) und Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitserklärung eingereicht worden. Aus der Schlussrechnung und den beiliegenden Zinsabrechnungen ergäben sich der in Betreibung gesetzte Steuerbetrag von Fr. 19'510.60 und die Zinsen von Fr. 298.20 (Zins auf Steuernachforderung) bzw. Fr. 285.35 (Verzugszins von 4.5 % bis 8. Januar 2024 gemäss Anhang zum Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 (Urk. 26 E. IV. 2 und IV. 4). Die Klägerin bringe vor, ihr sei der Einschätzungsentscheid vom 22. Juni 2020 nicht zugestellt worden. Die Schlussrechnung vom 11. August 2023 habe sie ebenfalls nicht erhalten. Sodann habe sie keine Verfügung, Rechnung oder Mahnung erhalten, weshalb die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht fällig und nicht vollstreckbar seien (Urk. 26 E. IV. 5). Bezüglich des Einschätzungsentscheids sei festzuhalten, dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Dezember 2021 betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Geschäfts-Nr. FV210027-L und FV220162-L) bereits festgestellt habe, dass der Einschätzungsentscheid vom 22. Juni 2020 der Klägerin am 24. Juli 2020 zugestellt worden sowie rechtskräftig und vollstreckbar sei (vgl. OGer ZH NP210038 vom 6. Dezember 2021 E. III. 2.4.4.2). Aufgrund der Präklusionswirkung dieses Entscheides sei auf die Einwendungen der Klägerin im Zusammenhang mit diesem Einschätzungsentscheid nicht weiter einzugehen (Urk. 26 E. IV. 6). Im Zusammenhang mit der bestrittenen Zustellung der Schlussrechnung sei vorab zu erwähnen, dass im ersten Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Geschäfts-Nr. FV210027-L) die von den Beklagten eingereichten Unter-

- 9 lagen den Zustellnachweis für die Schlussrechnung nicht zu erbringen vermocht hätten (vgl. OGer ZH NP210038 vom 6. Dezember 2021 E. 2.4.4.3). Im zweiten Verfahren betreffend die Staats- und Gemeindesteuern 2018 (Geschäfts- Nr. FV220162-L) habe das Obergericht sodann festgehalten, dass die Präklusionswirkung der materiellen Rechtskraft der Feststellung im Urteil des Obergerichts vom 6. Dezember 2021 verkannt worden sei und es nicht ausreiche, nachzuweisen, dass der Klägerin die Schlussrechnung doch habe zugestellt werden können. Die Beklagten hätten vorbringen können, dass der Sachverhalt seit dem Urteil vom 6. Dezember 2021 insofern ein anderer sei, als seither – aufgrund einer in der Folge vorgenommenen (erneuten) Zustellung der Schlussrechnung – die Fälligkeit eingetreten sei (vgl. OGer ZH NP230009 vom 4. August 2023 E. II. 3.5.1 f.). Die Beklagten hätten in der Folge am 11. August 2023 eine neue Schlussrechnung ausgestellt. Aus dem von den Beklagten eingereichten Aufgabenverzeichnis und der Sendungsverfolgung gehe hervor, dass diese Schlussrechnung am 11. August 2023 per Einschreiben versendet worden sei und der Klägerin am 21. August 2023 habe zugestellt werden können, was durch die Klägerin unterschriftlich bestätigt worden sei (Sendungsnummer 2). Auf dem Aufgabenverzeichnis sei diese neue Schlussrechnung ausdrücklich vermerkt. Damit könne – entgegen der Ansicht der Klägerin – ein direkter Zusammenhang zwischen der Zustellung vom 21. August 2023 und der neuen Schlussrechnung hergestellt werden. Die Klägerin habe die Zustellung sodann nur pauschal bestritten und es unterlassen, die Ausführungen der Beklagten bzw. die eingereichten Belege substantiiert zu bestreiten. Entsprechend sei der Nachweis der Zustellung der Schlussrechnung vom 11. August 2023 erbracht (Urk. 26 E. IV. 7). Gegen die Schlussrechnung vom 11. August 2023 habe die Klägerin gemäss Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbescheinigung vom 2. Mai 2024 keine Einsprache erhoben. Die Einwendungen der Klägerin, wonach die Rechtskraftbescheinigung unrichtig sein soll, seien unsubstantiiert geblieben. Die Beklagten hätten sodann die Mahnung für die in Betreibung gesetzte Forderung vom 17. Oktober 2023 samt Aufgabe- und Zustellnachweis eingereicht. Daher dürfe offen bleiben, ob die Zustellung einer Mahnung lediglich eine Ordnungsvorschrift darstelle. Die Schlussrechnung sei somit ebenfalls rechtskräftig und vollstreckbar (Urk. 26 E. IV. 8). Folg-

- 10 lich seien die Staats- und Gemeindesteuern 2018 fällig, rechtskräftig und vollstreckbar. Die geforderten Zinsen seien gesetzlich geschuldet und somit ausgewiesen. Die Klage sei folglich abzuweisen (Urk. 26 E. IV. 10 f.). 3.2. Mit ihren Beschwerdeanträgen Ziff. 1–4 verlangt die Klägerin, das Urteil der Vorinstanz sei für nichtig zu erklären (Urk. 25 S. 1). Die Klägerin bringt jedoch keinerlei Sachumstände vor, die in irgendeiner Weise auf Nichtigkeit des angefochtenen Urteils schliessen lassen könnten. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die geltend gemachte Nichtigkeit des Urteils vom 23. Mai 2024 ist daher nicht gegeben. Auch begründet die Klägerin mit keinem Wort, weshalb die Betreibung Nr. 1 für nichtig zu erklären sei (Beschwerdeantrag Ziff. 6). 3.3. Soweit die Klägerin weiter rügt, die Beklagten hätten ihre Forderung nicht begründet (Urk. 25 S. 12), erweist sich dies als offensichtlich unzutreffend. So begründeten die Beklagten ihre Forderungen anlässlich der Verhandlung vom 8. Mai 2024 ausführlich (Urk. 18 S. 5–9; Prot. I S. 5 und S. 8 ff.). Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz den Parteistandpunkt der Beklagten im Urteil nicht nochmals zusammenfasste, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.4. Die Klägerin hält sodann auch im Berufungsverfahren daran fest, dass ihr der Einschätzungsentscheid vom 22. Juni 2020 am 24. Juli 2020 nicht zugestellt worden sei. Sie kritisiert in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Erwägung, wonach das Obergericht Zürich im Urteil vom 6. Dezember 2021 festgestellt habe, dass ihr der Einschätzungsentscheid zugestellt worden und dieser rechtskräftig und vollstreckbar sei. Da das Obergericht zu ihren Gunsten entschieden habe, habe sie aufgrund des fehlenden Rechtsschutzinteressens keine Möglichkeit gehabt, diese falschen Behauptungen des Obergerichts anzufechten (Urk. 25 S. 14). Im Urteil vom 6. Dezember 2021 erkannte die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, dass die der Betreibung Nr. 2 des Betreibungsamts Zürich 7 zugrundeliegende Forderung bei Einleitung der Betreibung nicht fällig gewesen war, weshalb die Betreibung aufgehoben wurde. Im weitergehenden Umfang wurden die Klage und die Berufung abgewiesen (Urk. 14/3a S. 13 f. Dispositiv-Ziffer 1). Demnach wies das Obergericht das klägerische Rechtsbegehren, es sei festzustel-

- 11 len, dass die von den Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 19'510.60 zuzüglich Zins von 4.5 % seit 16. Januar 2021, Zins auf Steuernachforderung von Fr. 148.10 und Verzugszins bis 15. Januar 2021 von Fr. 55.15 nicht bestehe (Urk. 14/3a S. 3 Berufungsantrag 2), ab. Somit war die Klägerin durch das Urteil vom 6. Dezember 2021 entgegen ihrem Vorbringen sehr wohl beschwert, weshalb es ihr diesbezüglich offen gestanden wäre, die Beschwerde ans Bundesgericht zu ergreifen und in diesem Rahmen unter Bezugnahme u.a. auf die Erwägung III. 2.4.4.2 des Urteils vom 6. Dezember 2021 beim Bundesgericht darzulegen, inwiefern dieses Urteil Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Im Übrigen bringt die Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren nichts weiteres dazu vor, aus welchem Grund die vorinstanzliche Erwägung 6 nicht zutreffend sein soll, sodass davon auszugehen ist, dass der Einschätzungsentscheid vom 22. Juni 2020 (Urk. 14/4a) der Klägerin am 24. Juli 2020 zugestellt wurde sowie rechtskräftig und vollstreckbar ist. 3.5. Die Klägerin bestreitet weiterhin die Zustellung der Schlussrechnung vom 11. August 2023. Das Aufgabenverzeichnis und die Sendungsverfolgung würden zum Beweis der Zustellung nicht ausreichen. Entgegen der Behauptung der Vorinstanz sei die Zustellung der Schlussrechnung vom 11. August 2023 von ihr auch nicht unterschriftlich bestätigt worden. Es bestehe kein direkter Zusammenhang zwischen der Zustellung vom 21. August 2023 und der neuen Schlussrechnung. Dies sei von den Beklagten auch nicht behauptet, begründet oder belegt worden. Die Beklagten hätten die Urk. 14/5b–c kommentarlos eingereicht. Es liege ein Verstoss gegen die Verhandlungsmaxime vor (Urk. 25 S. 15). Wie bereits gezeigt (oben E. III. 3.3) begründeten die Beklagten ihre Forderung anlässlich der Verhandlung vom 8. Mai 2024, wobei sie auch explizit die Zustellung der Schlussrechnung an die Klägerin am 21. August 2023 behaupteten (Urk. 18 S. 5) und als Beweismittel die Schlussrechnung samt Zinsabrechnung vom 11. August 2023 (Urk. 18 S. 6; Urk. 14/5a), das Aufgabeverzeichnis (Urk. 18 S. 7; Urk. 14/5b) sowie den Aufgabe- und Zustellnachweis (Urk. 18 S. 7; Urk. 14/5c) offerierten. Von einer unkommentierten Einreichung von Beilagen kann daher keine Rede sein. Eine Verletzung der Verhandlungsmaxime liegt nicht vor. Offensichtlich

- 12 aktenwidrig ist sodann die Behauptung der Klägerin, sie habe den Erhalt der Schlussrechnung nicht unterschriftlich bestätigt. Die Empfangsbestätigung trägt ihre Unterschrift (Urk. 14/5c). Die Klägerin führt denn auch nicht aus, was für eine andere Sendung der Beklagten sie an diesem Tag entgegennahm. Es bestehen daher keine Zweifel, dass die Schlussrechnung vom 11. August 2023 der Klägerin am 21. August 2023 zugestellt werden konnte. 3.6. Weiter ist es entgegen der Auffassung der Klägerin (Urk. 25 S. 9 f. Ziff. 1–4, Ziff. 6 und Ziff. 13) nicht erforderlich, dass sich der Betriebene mit der Bezahlung der Forderung bei Einleitung der Betreibung bereits in Verzug befindet und dem Betriebenen zuvor die Betreibung angedroht wurde. Was die Fälligkeit betrifft, war diese im Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls am 7. März 2024 (Urk. 2 S. 2) ohne weiteres gegeben, nachdem der Klägerin die Schlussrechnung am 21. August 2023 zugestellt worden war. 3.7. Die Klägerin rügt, die Vorinstanz habe die drei Identitäten nicht geprüft. Deren Vorliegen bestreitet sie jedoch nicht (Urk. 25 S. 9 Ziff. 6). Es ist daher nicht weiter auf diese Rüge einzugehen. 3.8. Soweit die Klägerin ferner pauschal die Zustellung der Mahnung bestreitet (Urk. 25 S. 15), ohne auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen (Urk. 26 E. IV. 8), kommt sie ihrer Rüge- und Begründungspflicht nicht ausreichend nach (oben E. II. 2.1). Die Beklagten führten anlässlich der Verhandlung vom 8. Mai 2024 aus, dass die Mahnung der Klägerin am 25. Oktober 2023 habe zugestellt werden können und reichten als Beweismittel die Kopie der Mahnung samt Aufgabenverzeichnis und Zustellnachweis ein (Urk. 18 S. 7; Urk. 14/6a–c). Entgegen der Ansicht der Klägerin (Urk. 25 S. 15) durfte sich die Vorinstanz auf diese Unterlagen stützen. 3.9. Weiter macht die Klägerin geltend, entgegen der Behauptung der Vorinstanz nicht nur pauschal die Echtheit sämtlicher Urkunden bestritten zu haben. Sie habe geltend gemacht, dass sie eine grosse Hypothek habe, weshalb es ein Fantasie- Vermögen sei. Zudem sei es nicht an ihr, die Unechtheit der eingereichten Urkunden zu beweisen, sondern es sei an den Beklagten, zu beweisen, dass die einge-

- 13 reichten Urkunden echt seien. Da sie die Echtheit bestritten habe, hätte die Vorinstanz die Beklagten anweisen müssen, die Urkunden im Original vorzulegen (Urk. 25 S. 15). Gemäss Art. 178 ZPO hat die Partei, die sich auf die Urkunde beruft, deren Echtheit zu beweisen, sofern die Echtheit von der anderen Partei bestritten wird; die Bestreitung muss allerdings ausreichend begründet sein. Erforderlich ist eine besondere Substantiierung, die pauschale Bestreitung der Echtheit der Urkunde genügt nicht (BSK ZPO-Dolge, Art. 178 N 2). Die – unbelegte – Behauptung der Klägerin betreffend ihre Hypothek stellt kein solcher Umstand dar, der ernsthafte Zweifel an der Authentizität sämtlicher eingereichter Urkunden zu wecken vermag. Mit dieser Argumentation bemängelt sie vielmehr die Richtigkeit der Steuerschuld, was mit dem entsprechenden Rechtsmitteln geltend zu machen gewesen wäre. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestand mangels Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kein Anlass, Originale von den Beklagten zu verlangen (Urk. 26 E. IV. 9; Art. 180 ZPO). Ausserdem erhielt die Klägerin anlässlich der Verhandlung vom 8. Mai 2024 die Möglichkeit, die Originale der von den Beklagten eingereichten sowie zur Verhandlung mitgebrachten Unterlagen einzusehen, was von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird (Urk. 26 E. IV. 9). 3.10.Nicht weiter einzugehen ist sodann auf die offensichtlich haltlosen und querulatorischen Vorwürfe der Klägerin, wonach ihre Klage nach Art. 85a SchKG gutgeheissen worden wäre, wenn ihr Name Meier wäre, und die Vorinstanz bzw. das "Bünzeli" Gericht Zürich ein rassistisches Organ sei (Urk. 25 S. 10). 3.11.Nach dem Gesagten gelingt es der Klägerin nicht, eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder unrichtige Rechtsanwendung der Vorinstanz bezüglich der Beurteilung ihrer Klage in der Sache aufzuzeigen. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die Vorinstanz erwog, die Prozesskosten seien ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für die Berechnung der Entscheidgebühr

- 14 sei von einem Streitwert von Fr. 19'510.60 auszugehen, was dem Betrag der in Betreibung gesetzten Forderung entspreche. Aufgrund des etwas geringeren Zeitaufwands des Gerichts durch die eingeschränkte Prüfungsbefugnis bei öffentlich-rechtlich begründeten Betreibungsforderungen sei in Anwendung von § 4 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 GebV OG die reduzierte Entscheidgebühr auf Fr. 2'300.– festzusetzen (Urk. 26 E. V. 1 f.). 4.2. Die Klägerin beantragt, die Entscheidgebühr sei auf Fr. 0.– festzusetzen und den Beklagten aufzuerlegen (Urk. 25 S. 1). Sie macht – soweit verständlich – geltend, dass infolge der fehlenden Vollstreckbarkeit, Fälligkeit und des fehlenden Verzugs der Forderung der Streitwert Fr. 0.– betrüge (Urk. 26 S. 12). Dem kann nicht gefolgt werden: Selbst wenn es bspw. an der Fälligkeit gefehlt hätte und ihre Klage daher gutzuheissen gewesen wäre, hätte sich der Streitwert auf Fr. 19'519.60 belaufen. Andere Gründe gegen die Höhe der erstinstanzlichen Entscheidgebühr bringt die Klägerin nicht vor. Infolge ihres vollständigen Unterliegens hat die Vorinstanz zu Recht die Entscheidgebühr vollumfänglich der Klägerin auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Somit hat es bei den erstinstanzlichen Kostenfolgen zu bleiben. 4.3. Betreffend die Partei- bzw. Umtriebsentschädigung erwog die Vorinstanz, grundsätzlich wäre den Beklagten in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Anw- GebV eine ebenfalls reduzierte Parteientschädigung von Fr. 3'100.– zuzusprechen. Trete eine Anwältin (Rechtsanwältin lic. iur. X._____) jedoch als Organ oder als Angestellte einer juristischen Person auf, so werde nicht der normale Anwaltstarif zugesprochen, sondern eine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO. In solchen Fällen werde die Entschädigung nach Anwaltstarif berechnet, aber, da Instruktion durch und Verkehr mit dem Klienten entfielen, um etwa einen Drittel reduziert. Dies trage auch dem Grundsatz Rechnung, dass für die Zeit in eigener Sache keine Entschädigung beansprucht werden könne. Vorliegend handle die Rechtsvertreterin der Beklagten nicht berufsmässig, sondern als Angestellte. Dementsprechend erscheine es angemessen, den Beklagten eine reduzierte Partei- respektive Umtriebsentschädigung von Fr. 2'060.– zuzusprechen. Dieser Betrag ent-

- 15 halte keine Mehrwertsteuer, da es sich um eine Umtriebsentschädigung handle (Urk. 26 E. V. 3 f.). 4.4. Die Klägerin beantragt die Abweisung des Antrags auf Umtriebsentschädigung. Dieser Antrag sei von den Beklagten nicht begründet worden und es gebe keinen Grund, ihnen eine Entschädigung zuzusprechen (Urk. 26 S. 1 und S. 16). Die Beklagten verlangen mit der Beschwerdeantwort die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, äusseren sich jedoch nicht zum diesbezüglichen Antrag der Klägerin (vgl. Urk. 32). 4.5. Die Beklagten wurden vor Vorinstanz durch eine bei ihnen angestellte Anwältin vertreten. Prozessiert eine Partei ohne berufsmässige Vertretung, so hat sie neben dem Ersatz notwendiger Auslagen (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO) nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Unter einer Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO versteht der Gesetzgeber in erster Linie einen gewissen Ausgleich für den Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person. Es steht also der Ersatz einer monetären Beeinträchtigung im Vordergrund. Eine Umtriebsentschädigung ist ausnahmsweise dann zuzusprechen, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt, die Interessenswahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, welcher den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat, und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der Interessenswahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht. Während diese für einen unvertretenen juristischen Laien oder einen in eigener Sache handelnden Anwalt entwickelte Rechtsprechung einen durch die Prozessführung bedingten Erwerbsaufall nahelegt, liegt eine entsprechende Beeinträchtigung bei der Prozessführung durch angestellte Anwälte der Rechtsabteilung einer Partei nicht gleichermassen auf der Hand. In dieser Hinsicht ist insbesondere zu beachten, dass die angestellten Anwälte "Ohnehin-Kosten" verursachen, welche nicht von der Gegenpartei zu tragen sind. Aufgabe der ansprechenden Partei ist es, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen. Die Kosten

- 16 bzw. Umtriebe sind je nach Art unter Umständen näher zu plausibilisieren, d.h. zu substantiieren und gegebenenfalls auch zu belegen (HGer ZH HE200269 vom 13. November 2020 E. 3.3, m.w.H.; vgl. zum Ganzen auch OGer ZH RT200042 vom 18. Mai 2021 E. 4.2, m.w.H.). 4.6. Wie die Klägerin zu Recht kritisiert, begründeten die Beklagten vor Vorinstanz nicht, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorgelegen haben soll (vgl. Urk. 18). Ihnen ist deshalb keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet. Entsprechend ist Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und es ist auf die Zusprechung einer Partei- bzw. Umtriebsentschädigung zu verzichten. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren 1. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 23'870.60 (Fr. 19'510.60 Forderung der Beklagten, Fr. 2'300.– erstinstanzliche Entscheidgebühr, Fr. 2'060.– erstinstanzliche Umtriebsentschädigung) in Anwendung von § 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Klägerin unterliegt im Ergebnis im Umfang von rund elf Zwölftel, weshalb sie in diesem Umfang kostenpflichtig wird und die Beklagte im Umfang von einem Zwölftel. Die Kosten sind mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.- – (Urk. 30) zu verrechnen und die Beklagte ist zu verpflichten, der Klägerin ihren Vorschuss im Umfang von Fr. 250.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 f. ZPO in der bis 31. Dezember 2024 geltenden Fassung [vgl. Art. 407f ZPO]). 3. Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, da die Parteien nicht berufsmässig vertreten sind und keinen begründeten Antrag auf Zusprechung einer Umtriebsentschädigung stellen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

- 17 - Es wird beschlossen: 1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichterin lic. iur. A. Lieb sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Zen-Ruffinen wird nicht eingetreten. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 4 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 23. Mai 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "4. Es werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen." 2. Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird und das angefochtene Urteil bestätigt. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden im Umfang von elf Zwölfteln der Klägerin und im Umfang von einem Zwölftel der Beklagten auferlegt und mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beklagten werden verpflichtet, der Klägerin ihren Vorschuss im Umfang von Fr. 250.– zu ersetzen. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Partei- bzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

- 18 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. März 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: ms

NP240026 — Zürich Obergericht Zivilkammern 11.03.2025 NP240026 — Swissrulings