Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. E. Pahud und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss vom 20. August 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Berufungsklägerin gegen 1. Stadt Zürich, 2. Kanton Zürich, Beklagte und Berufungsbeklagte 1, 2 vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. März 2024; Proz. FV230080
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) Es sei festzustellen, dass die von den Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 21'262.60 (nebst Zins und Kosten) nicht besteht, und es sei die gegen die Klägerin beim Betreibungsamt Zürich 7 eingeleitete Betreibung Nr. 1 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Urteil des Einzelgerichtes: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 1'630.–. 3. Die Entscheidgebühr wird der Klägerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, den Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'930.– zu bezahlen. 5. (Mitteilung) 6. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: der Klägerin und Berufungsklägerin (act. 32 S. 1 f.): "1 - Die Urteile vom 19. März 2024 im Bezug auf FV230079 & FV230080 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung in der Sinne der Erwägung zurückzuweisen. 2 - Dispositiv 1 der Urteile vom 19. März 2024 im Bezug auf FV230079 & FV230080 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Klage sei vollumfangreich gutzuheissen. 3 - Dispositiv 2 der Urteile vom 19. März 2024 im Bezug auf FV230079 & FV230080 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und Entscheidsgebühr seien von CHF1790 bzw CHF1630 auf NULL anzusetzen.
- 3 - 4 - Dispositiv 3 der Urteile vom 19. März 2024 im Bezug auf FV230079 & FV230080 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und Entscheidsgebühren seien der Beklagte bzw der Gesichtskasse aufzulegen. 5 - Dispositiv 4 der Urteile vom 19. März 2024 im Bezug auf FV230079 & FV230080 seien für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Antrag auf Parteientschädigung sei abzuweisen, soweit einen Antrag auf Parteientschädigung gestellt wurde. 6 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF25,412.00 nebst Zins von 4.5% seit 16.06.2023 und CHF541.35 und CHF1705.75 und Betreibungskosten von CHF103.30 im Bezug auf Betreibung 2 nicht bestehen. 7 - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF21,262.60 nebst Zins von 4.5% seit 16.06.2023 und CHF380.50 und CHF207.30 und Betreibungskosten von CHF103.30 im Bezug auf Betreibung 1 nicht bestehen. 8 - Betreibungen 2 & 1 seien für nichtig zu erklären aufzuheben 9 - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzweisen, Betreibung 2 & 1 im Betreibungsregister zu löschen. 10 - Alle Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte." Erwägungen: 1. 1.1 Die Klägerin und Berufungsklägerin (fortan: Klägerin) wurde von den Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan: Beklagte), vertreten durch das Steueramt der Stadt Zürich, für eine Forderung von Fr. 21'262.60 zuzüglich Zins zu 4.5 % seit 16. Juni 2023, Zins auf Steuernachforderung von Fr. 380.50 und Verzugszins bis 15. Juni 2023 von Fr. 207.30 betrieben. Als Forderungsgrund wurden die Staatsund Gemeindesteuern 2017 gemäss Schlussrechnung vom 27. Februar 2023 angegeben (Betreibung Nr. 1, Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Zürich 7 vom 16. Juni 2023; act. 2). 1.2 Mit Eingabe vom 21. Juni 2023 reichte die Klägerin beim Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichts Zürich (Vorinstanz) eine Klage betreffend
- 4 - Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld nach Art. 85a SchKG ein (act. 1). In der Folge wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 3). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 6) und einer Stellungnahme der Beklagten (act. 10) wurde am 16. August 2023 eine Verhandlung durchgeführt (Prot. Vi S. 4 ff.). Da die Klägerin gegen die streitgegenständliche Betreibung Nr. 1 Beschwerde nach Art. 17 SchKG erhoben hatte (Prot. Vi S. 4 ff.; act. 16/1), wurde das Verfahren sistiert (act. 22) und nach Abweisung der Beschwerde (vgl. act. 25) wieder aufgenommen. Am 19. März 2024 erging das Urteil der Vorinstanz, mit welchem die Klage abgewiesen wurde (act. 26 = act. 33 = act. 34 [Aktenexemplar]). 1.3 Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 7. Mai 2024 Berufung (act. 32). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 wurde der Klägerin die Bezahlung eines Kostenvorschusses auferlegt (act. 35). Nachdem die Klägerin den Vorschuss innert Frist nicht bezahlt hatte, wurde ihr mit Verfügung vom 19. Juni 2024 eine Nachfrist angesetzt (act. 37). Der Vorschuss ging innert der Nachfrist ein (act. 38; act. 39). Das Verfahren ist spruchreif (vgl. Art. 312 Abs. 1 HS 2 ZPO). 2. 2.1 Beim Urteil der Vorinstanz handelt es sich um einen berufungsfähigen Entscheid (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 311 ZPO), die Klägerin ist beschwert und der Kostenvorschuss wurde bezahlt. 2.2 Die Berufung ist zu begründen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Geltend gemacht werden kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts (Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz verfügt über unbeschränkte Kognition bezüglich Tat- und Rechtsfragen, einschliesslich der Frage richtiger Ermessensausübung. Abgesehen von offensichtlichen Mängeln hat sich das Berufungsgericht allerdings grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und Berufungsantwort gegen das erstinstanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen zu beschränken. Die Parteien haben mittels klarer Verweisungen auf die Ausfüh-
- 5 rungen vor der Vorinstanz zu zeigen, wo sie die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden erhoben haben. Sie haben die von ihnen kritisierten Erwägungen des angefochtenen Entscheids und die Aktenstücke, auf die sie ihre Kritik stützen, genau zu bezeichnen, sich mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen sowie darzutun, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Es genügt nicht, die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen in der Rechtsmittelschrift zu wiederholen oder den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016 E. 2.2). Neue Behauptungen sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO zulässig. 3. 3.1 Gemäss Art. 85a Abs. 1 SchKG kann die betriebene Person jederzeit vom Gericht des Betreibungsortes feststellen lassen, dass die Schuld nicht oder nicht mehr besteht oder gestundet ist. Der betriebenen Person soll damit ermöglicht werden, sich gegen eine Betreibung für eine in Tat und Wahrheit nicht bestehende oder nicht fällige Forderung zu wehren (BRÖNNIMANN, Zur Klage nach Art. 85a SchKG, AJP 1996 S. 1394 ff., 1394). Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zu den Voraussetzungen der negativen Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG, zu Beweismass und Beweislast sowie zu den Besonderheiten bei öffentlich-rechtlichen Forderungen gemacht (act. 34 S. 3 f.). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden. 3.2 Die Vorinstanz prüfte Bestand und Fälligkeit der in Betreibung gesetzten Forderung. Für den Bestand der Forderung verwies sie auf den Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramtes vom 9. September 2019 samt Rechtsmittelentscheiden (act. 11/3a–c) sowie die Schlussrechnung des Steueramtes der Stadt Zürich vom 27. Februar 2023 samt Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitserklärung sowie Zustellbescheinigung (act. 11/3f; act. 18/3g). Aus der Schlussrechnung und den beiliegenden Zinsabrechnungen ergäben sich der in Betreibung gesetzte Steuerbetrag von Fr. 21'262.60 und die Zinsen von Fr. 380.50 (Zins auf Steuernachforderung) bzw. Fr. 207.30 (Verzugszins von 4.5 % bis 15. Juni 2023
- 6 gemäss Anhang zum Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung und Berechnung der Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 11. Juli 2007 [LS 631.611]; act. 11/3f; act. 34 E. III.4). Alsdann setzte sich die Vorinstanz eingehend mit der von der Klägerin bestrittenen Zustellung des Einschätzungsentscheids und der diesen betreffenden Rechtsmittelentscheide (act. 34 E. III.6 f.) sowie der Schlussrechnung und der diesbezüglichen Rechtsmittelentscheide (act. 34 E. III.8 f.) auseinander. Sie kam zum Schluss, dass der Nachweis der Zustellung erbracht worden sei. Soweit die Klägerin vorbringe, sämtliche von den Beklagten eingereichten Unterlagen seien verfälscht bzw. Fälschungen und es sei gerichtsnotorisch, dass die Beklagten Urkunden verfälschen und verfälschte Urkunden zwecks Betrugs gebrauchen würden, handle es sich um pauschale Behauptungen, welche haltlos seien und für welche keinerlei Anhaltspunkte bestünden (act. 34 E. III.10). Festzuhalten sei damit, dass sowohl der Einschätzungsentscheid des kantonalen Steueramts vom 9. September 2019 als auch die Schlussrechnung vom 27. Februar 2023 der Klägerin zugestellt worden und rechtskräftig und vollstreckbar seien. Folglich seien die Staats- und Gemeindesteuern 2017 fällig, rechtskräftig und vollstreckbar. Die geforderten Zinsen seien gesetzlich geschuldet und somit ausgewiesen. Die Klage sei abzuweisen (act. 34 E. III.11 f.). 3.3 Die Klägerin macht in ihrer 36-seitigen Berufungsschrift diverse allgemeine rechtliche Ausführungen und erhebt pauschale Rügen, wie etwa es sei gegen das Willkürverbot verstossen sowie das rechtliche Gehör, das Legalitätsprinzip oder das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt worden (act. 32 S. 2 ff., 10 ff., 15 ff.). Diese rein rechtlichen Vorbringen und generellen Beanstandungen der Klägerin, welche sie in keinen unmittelbaren Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen setzt, genügen den Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht. Sie sind unbeachtlich. Gleiches gilt in Bezug auf die wörtliche Wiedergabe der im vorinstanzlichen Verfahren gehaltenen Vorträge (act. 32 S. 17 ff., 22 ff., 25 ff., 29 ff., 32 ff.). Im Übrigen stellt sich die Klägerin pauschal auf den Standpunkt, ihre Klage hätte richtigerweise gutgeheissen werden müssen (vgl. act. 32 S. 9 ff.), die Forderung sei bei Einleitung der Betreibung "nicht im Verzug" bzw. "nicht fällig" gewesen (vgl. act. 32 S. 10, 12 ff.), Verfügung, Rechnung und Mahnung seien ihr nicht zugestellt worden (vgl. act. 32 S. 12 ff.), die von den Beklagten einge-
- 7 reichten Urkunden seien nicht echt (vgl. act. 32 S. 13 ff., 29) und die behördlichen oder gerichtlichen Entscheide (Einschätzungsentscheid, Beschluss des Steuerrekursgerichts, Verfügung des Verwaltungsgerichts, Urteil des Bundesgerichts) und die Schlussrechnung seien nicht echt, nicht vollstreckbar, nicht rechtskräftig und ihr nicht zugestellt worden (act. 32 S. 31 f., 34 f.). Mit den Erwägungen der Vor-instanz setzt sich die Klägerin dabei nicht auseinander. Sie unterlässt es, im Einzelnen aufzuzeigen, aus welchen Gründen der vorinstanzliche Entscheid falsch sein soll, sondern hält bloss an ihrer schon vor Vorinstanz vertretenen Auffassung fest. Damit erfüllt sie die Anforderungen an eine Berufungsbegründung nicht. Auf die Berufung gegen Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils ist nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Vorinstanz auferlegte die Prozesskosten gestützt auf Art. 106 ZPO ausgangsgemäss der Klägerin. Sie erwog, für die Berechnung der Entscheidgebühr sei von einem Streitwert von Fr. 21'262.60 auszugehen, was dem Betrag der in Betreibung gesetzten Forderung entspreche. Aufgrund des etwas geringeren Zeitaufwands des Gerichts durch die eingeschränkte Prüfungsbefugnis bei öffentlich-rechtlich begründeten Betreibungsforderungen sei in Anwendung von § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 GebV OG die um die Hälfte reduzierte Entscheidgebühr auf Fr. 1'630.– festzusetzen. Hinsichtlich der Parteientschädigung wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Rechtsvertreterin der Beklagten (Rechtsanwältin lic. iur. X._____) nicht als berufsmässige Vertreterin, sondern als Angestellte tätig gewesen sei und keine Parteientschädigung nach Anwaltstarif, sondern eine Umtriebsentschädigung i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO geschuldet sei. Die Umtriebsentschädigung setzte sie auf Fr. 1'930.– fest (act. 32 E. IV). 4.2 Die Klägerin ficht die von der Vorinstanz festgelegte Gerichtsgebühr (Dispositiv-Ziffer 2), die Kostenauferlegung (Dispositiv-Ziffer 3) und die Parteientschädigung (Dispositiv-Ziffer 4) an. Inwiefern die Vorinstanz die Höhe der Gerichtsgebühr nicht korrekt berechnet und die Kosten zu Unrecht ihr als unterliegende Partei auferlegt haben soll, begründet die Klägerin aber nicht. Hinsichtlich der Parteientschädigung behauptet sie pauschal – und offensichtlich aktenwidrig (vgl.
- 8 act. 10 S. 2; act. 17 S. 1) –, die Beklagten hätten keine Parteientschädigung verlangt; falls ein Antrag auf Parteientschädigung gestellt worden sei, bestünde mangels berufsmässiger Vertretung kein Anspruch hierauf (act. 32 S. 36). Auch insoweit geht sie auf die Erwägungen der Vorinstanz nicht konkret ein. Auf die Berufung ist auch in diesen Punkten nicht einzutreten. 4.3 Der Vollständigkeit halber ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Die Prozesskosten umfassen die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO). Als Parteientschädigung gelten gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO der Ersatz notwendiger Auslagen (Bst. a), die Kosten der berufsmässigen Vertretung (Bst. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (Bst. c). Der Beizug eines Mitarbeiters des Rechtsdienstes stellt grundsätzlich einen begründeten Fall für eine Umtriebsentschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO dar (OGer ZH LB170003 vom 9. März 2017 E. 3.1 m.H.). Wird eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung verlangt, ist deren Höhe vom Gericht ermessensweise festzusetzen (vgl. BGE 140 III 444 E. 3.2.2). Vorliegend haben die Beklagten wie erwähnt (entgegen der Behauptung der Klägerin) eine Entschädigung verlangt (act. 10 S. 2; act. 17 S. 1) und die Vorinstanz hat die Höhe der Umtriebsentschädigung ermessenweise festgesetzt. Dass die festgesetzte Entschädigung nicht angemessen wäre, tut die Klägerin nicht dar und ist nicht ersichtlich. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angemessen erscheint (ausgehend vom Streitwert von Fr. 21'262.60.– und einer ordentlichen Gebühr von Fr. 3'200.–) eine Entscheidgebühr von Fr. 2'200.– (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, der Klägerin nicht, da sie unterliegt, den Beklagten nicht, da ihnen keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
- 9 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'200.– festgesetzt und der Berufungsklägerin auferlegt. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Berufungsklägerin geleistete Vorschuss von Fr. 3'200.– herangezogen; der Überschuss wird der Berufungsklägerin zurückerstattet, unter Vorbehalt eines allfälligen Verrechnungsanspruchs. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 32, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'262.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler
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