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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.06.2024 NP240016

11. Juni 2024·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·687 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Kontakt- und Rayonverbot

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: NP240016-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 11. Juni 2024 in Sachen A._____, Beklagte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Kläger und Berufungsbeklagter gesetzlich vertreten durch den Vater C._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Kontakt- und Rayonverbot Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 28. November 2023 (FV230002-B)

- 2 - §Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 28. November 2023 (Urk. 2) auferlegte das Bezirksgericht Andelfingen (Vorinstanz) der Beklagten ein Kontakt- und ein Rayonverbot betreffend den Kläger (zwölfjähriger Sohn der Beklagten). b) Gegen dieses (am 22. April 2024 versandte; Urk. 2 S. 12) Urteil erhob die Beklagte am 3. Mai 2024 fristgerecht eine als "Widerspruch" überschriebene Berufung und stellte den Berufungsantrag (Urk. 2): "Der o.g. Bescheid ist nicht rechtmäβig ergangen und daher aufzuheben/zu korrigieren." c) Mit Präsidialverfügung vom 27. Mai 2024 wurde dem notwendigen Vertreter der Beklagten Frist zur Erklärung angesetzt, ob er die Berufungserhebung der Beklagten genehmige (Urk. 4). Innert Frist stellte der notwendige Vertreter den Antrag auf Entlassung als unentgeltlicher Rechtsvertreter und Abnahme der Frist zur Stellungnahme zur Verfügung vom 27. Mai 2024 (Urk. 5). Die vorinstanzlichen Akten wurden nicht beigezogen. 2. a) Die Rechtsmittelinstanz prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen für das Rechtsmittel erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob die Partei, welche das Rechtsmittel einlegt, dieses selber wirksam tun kann (Postulationsfähigkeit). Die Vorinstanz bestellte der Beklagten mit Verfügung vom 28. September 2023 einen notwendigen Vertreter im Sinne von Art. 69 ZPO (Urk. 2 S. 3). Das hat zur Folge, dass seither die Beklagte in dieser Streitsache nicht mehr selber prozessual gültig handeln kann, d.h. von ihr selber – ohne ihren notwendigen Vertreter – vorgenommene Prozesshandlungen sind vom Gericht nicht zu beachten. Dies gilt auch für allfällige Rechtsmittelverfahren. Es steht nicht im Belieben der Beklagten oder ihres notwendigen Rechtsvertreters, die notwendige Vertretung zu beenden; dieselbe wird erst mit dem definitiven Abschluss der Streitsache beendet (OGer ZH LC190006 vom 6.5.2019, S. 4 ff.). b) Weil die Beklagte nicht mehr selber gültig prozessual handeln kann, wurde dem notwendigen Rechtsvertreter der Beklagten Frist zur Erklärung ange-

- 3 setzt, ob er die Berufungserhebung der Beklagten genehmige (Urk. 4). In seiner Eingabe vom 3. Juni 2024 stellte und begründete dieser zwar seine Anträge auf Entlassung als unentgeltlicher [gemeint: notwendiger] Rechtsvertreter und Abnahme der Frist zur Genehmigung, eine Genehmigung der Berufungserhebung durch die Beklagte persönlich ist darin jedoch nicht enthalten (vgl. Urk. 5). c) Mangels Genehmigung gilt die Berufung der Beklagten persönlich vom 3. Mai 2024 als nicht erfolgt (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZPO). Das Berufungsverfahren ist entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO). 3. a) Für das Berufungsverfahren kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden. b) Mangels Kostenauflage ist das von der Beklagten gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1A) obsolet. c) Der Antrag des notwendigen Rechtsvertreters auf Entlassung als solcher ist abzuweisen. Es ist weiterhin von der Postulationsunfähigkeit der Beklagten auszugehen (vgl. auch Urk. 3/1), weshalb sie in dieser Sache weiterhin auf eine notwendige Rechtsvertretung angewiesen ist. d) Für das Berufungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Antrag von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auf Entlassung als notwendiger Rechtsvertreter der Beklagten wird abgewiesen. 2. Das Berufungsverfahren wird abgeschrieben. 3. Für das Berufungsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 11. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm

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