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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.06.2020 NP200005

24. Juni 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,345 Wörter·~17 min·5

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP200005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 24. Juni 2020

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Fürsprecher X._____

gegen

1. B._____ AG, Bauunternehmung, 2. C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Januar 2020; Proz. FV180083

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2/2/2 i.V.m. Prot. S. 5 in Geschäfts-Nr. FV150065-C) "1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, dem Kläger Fr. 21'816.92 zu bezahlen, nebst Zins zu 5% ab 24. Mai 2014. Für den Fall, dass das Gericht auf die Nettoschadensberechnung abstellt und zur Erkenntnis gelangt, dass zur Zeit kein Direktschaden resultiert: Es sei festzustellen, dass die beiden Beklagten für die finanziellen Folgen des Unfalls grundsätzlich haften. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass diese Klage auf einen Teil des Lohnausfalls (durch die SUVA nicht gedeckter Verdienstausfall ab Unfalltag bis Ende März 2015) beschränkt ist und eine weitergehende Forderung ausdrücklich vorbehalten bleibt. 3. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, dem Kläger die Friedensrichterkosten im Betrag von Fr. 525.00 zu ersetzen. 4. Unter solidarischer Kostenfolge zu Lasten der Beklagten."

Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 25) 1 Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kläger Fr. 1'350.30 zuzüglich 5% Zins seit 24. Mai 2014 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Rechtsbegehren Ziffer 1 des Klägers abgewiesen. 2. Auf das Rechtsbegehren Ziffer 2 des Klägers wird nicht eingetreten. 3. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 3'300.– ; die Barauslagen betragen:

Fr. 450.– Dolmetscherkosten;

Fr. 6'600.– zweitinstanzliche Entscheidgebühren. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 4. Die Gerichtskosten werden dem Kläger zu 95% und den Beklagten unter solidarischer Haftung zu 5% auferlegt und mit den geleisteten Vorschüssen der Parteien verrechnet. Der Fehlbetrag von Fr. 6'250.– wird im Umfang von Fr. 6'132.50 vom Kläger und

- 3 im Umfang von Fr. 117.50 unter solidarischer Haftung von den Beklagten nachgefordert. 5. Die Beklagten werden unter solidarischer Haftung verpflichtet, dem Kläger den Betrag von Fr. 26.25 an die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen. 6. Der Kläger wird verpflichtet, den Beklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 8'450.– (ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen. [7./8. Mitteilungen/Rechtsmittel]

Berufungsanträge: (act. 23 S. 2) "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Januar 2020 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Eventuell: Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 9. Januar 2020 sei aufzuheben und die Berufungsinstanz habe im Sinne der vor der Vorinstanz gestellten Anträge wie folgt neu zu entscheiden: 2.1. Die Berufungsbeklagten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, dem Berufungskläger Fr. 9'400.572 zu bezahlen, nebst Zins zu 5% ab 24. Mai 2014. 2.2. Die Berufungsbeklagten seien unter solidarischer Haftung zu verurteilen, dem Berufungskläger die Friedensrichterkosten in Betrag von Fr. 525.00 zu ersetzen. 3. Unter solidarischer Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Berufungsbeklagten."

Erwägungen: I. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. A._____ (Kläger und Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) ist bei der Gerüstbauunternehmung "D._____ GmbH" tätig, deren Mitinhaber er ist. Die Beklagte 1 ist ein Bauunternehmen und der Beklagte 2 ist bei ihr angestellt (Beklagte 1 und Beklagter 2 nachfolgend Berufungsbeklagte). Am 12. August 2013

- 4 wurden auf einer Baustelle in E._____ [Ortschaft] vom Lastwagen eines Dritten mit einem Kran Gerüstelemente abgeladen. Der Kran wurde vom Berufungsbeklagten 2 bedient. Beim Anheben einer Last löste sich diese bzw. ein Teil davon. Der Berufungskläger, der sich beim Anschlagen der Last auf der Ladefläche befunden hatte, sprang von der Ladefläche und brach sich dabei sein rechtes Sprunggelenk, was zu längerer Erwerbsunfähigkeit führte. Der Berufungskläger machte vor Vorinstanz erstmals mit Klage vom 22. Juni 2015 geltend, er sei seit dem Unfall infolge des Sprunggelenkbruchs zu 100% arbeitsunfähig und lebe von den Unfalltaggeldern und klagte für den Zeitraum vom 13. August 2013 bis zum 31. März 2015 den nicht durch das Taggeld gedeckten Erwerbsausfall ein (act. 25 S. 15 unter Hinweis auf act. 2/2/2 Rz 28). Die Berufungsbeklagten anerkannten, dass der Kläger infolge des Unfalls in besagter Zeit zu 100% arbeitsunfähig war (a.a.O.). Uneinig waren sich die Parteien vor Vorinstanz demgegenüber u.a. über die Berechnungsweise des Erwerbsausfallschadens. Mit der vorliegenden Berufung wird ausschliesslich die Festsetzung der Schadenshöhe durch die Vorinstanz angefochten. 2. Das vorliegende Verfahren hat eine längere Prozessgeschichte, für deren Einzelheiten auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden kann (act. 25 S. 2 ff.). In einem ersten Verfahren (FV150065-C), in welchem das Beweisverfahren auf die Frage der grundsätzlichen Haftung der Berufungsbeklagten beschränkt worden war, wurde das die Klage abweisende Urteil von der Kammer mit Urteil vom 7. April 2017 aufgehoben und die Sache (erstmals) zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (act. 2/1). In einem zweiten Verfahren vor Vorinstanz (FV170042-C), welches ohne Durchführung eines (erneuten) Beweisverfahrens ebenfalls in eine Klageabweisung mündete, erfolgte die Aufhebung und Rückweisung zur neuen Entscheidung mit Urteil der Kammer vom 24. Juli 2018 (act. 1). Im zweiten Rückweisungsverfahren (FV180083-C) erliess die Vorinstanz am 24. Juni 2019 eine Beweis- und Editionsverfügung zur Schadenshöhe (act. 3). Nach Eingang der entsprechenden Beweismittel wurden die Parteien mit Verfügung vom 26. September 2019 aufgefordert zu erklären, ob sie einen Schlussvortrag halten wollten und ob sie mit dessen schriftlicher Erstattung einverstanden wären, unter Androhung des Verzichts im Säumnisfall (act. 10).

- 5 - Der Berufungskläger liess sich nicht vernehmen, die Berufungsbeklagten erstatteten nach entsprechender Fristsetzung am 9. Dezember 2019 (Datum Poststempel) ihren Schlussvortrag (act. 16). Nachdem der Berufungskläger zum beklagtischen Schlussvortrag mit Eingabe vom 6. Januar 2020 Stellung genommen hatte (act. 19), erging am 9. Januar 2020 das vorinstanzliche Urteil (act. 20 = act. 24 = act. 25 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 25). Am 31. Januar 2020 (Datum Poststempel) erhob der Berufungskläger rechtzeitig Berufung mit den oben wiedergegebenen Anträgen. Auf die einzelnen Vorbringen des Berufungsklägers wird im Folgenden – soweit erforderlich – näher einzugehen sein. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-21). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Den Berufungsbeklagten wird mit dem Entscheid ein Doppel der Berufungsschrift zuzustellen sein. II. Formelles 1. Die nach Eingang der Berufung zu prüfenden Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Berufung wurde form- und fristgerecht erhoben und mit Anträgen und Begründung versehen. Die für die Berufung erforderliche Streitwertgrenze ist erreicht (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der mit Verfügung vom 13. Februar 2020 auferlegte Prozesskostenvorschuss (act. 28) wurde fristgerecht geleistet (act. 30). Dem Eintreten steht nichts entgegen. 2. Es kann mit Berufung sowohl die unrichtige Rechtsanwendung als auch die unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 310 ZPO). Die Berufungsinstanz kann sämtliche Mängel (in Tat- und Rechtsfragen) frei und uneingeschränkt prüfen (sog. volle Kognition in Tat- und Rechtsfragen), vorausgesetzt, dass sich die Berufung erhebende Partei mit den Entscheidgründen der ersten Instanz auseinandersetzt und konkret aufzeigt, was am angefochtenen Urteil oder am Verfahren der Vorinstanz falsch gewesen sein soll (vgl. ZR 110 [2011] Nr. 80, BGE 138 III 374 ff., E. 4.3.1 = Pra 102 [2013] Nr. 4); blosse Verweise auf die Vorakten genügen nicht (vgl. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 311 N 36 f.). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorge-

- 6 tragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. an den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 374 ff., E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Die volle Kognition der Berufungsinstanz in Rechtsfragen bedeutet aber nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn der Berufungskläger diese vor der Berufungsinstanz nicht (mehr) vorträgt; vielmehr hat sie sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – auf die Beurteilung der in der schriftlichen Berufungsbegründung erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413 ff., E. 2.2.4; BGer 4A_629/2017 vom 17. Juli 2018, E. 4.1.4; 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Insofern gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfprogramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklägers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Deshalb kann die Berufung auch mit einer anderen Argumentation gutgeheissen oder mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abgewiesen werden (vgl. BGE 144 III 394 E. 4.1.4; BGer 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1). Entsprechend muss ein Berufungskläger zwar darlegen, dass und inwiefern die Vorinstanz das Recht aus seiner Sicht unrichtig angewendet hat, zutreffen muss diese Begründung – um eine freie Überprüfung durch die Berufungsinstanz zu erwirken – aber nicht (vgl. zur ebenfalls vollen Kognition der Beschwerdeinstanz in Rechtsfragen OGer ZH PS180131 vom 3. September 2018, E. III./3). Mit anderen Worten muss die Rechtsschrift eine minimale rechtliche Begründung enthalten, wenn eine unrichtige Rechtsanwendung geltend gemacht wird (vgl. etwa OGer ZH LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1a; LB160044 vom 23. Dezember 2016, E. I./4). 3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur noch berücksichtigt werden, wenn sie ohne Verzug vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Diejenige Partei, welche vor der Berufungsinstanz das Novenrecht beanspruchen

- 7 will, hat darzutun und zu beweisen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Im Falle unechter Noven hat sie namentlich die Gründe detailliert darzulegen, weshalb sie die Tatsache oder das Beweismittel nicht schon vor erster Instanz hat vorbringen können (vgl. BGer 5A_330/2013 vom 24. September 2013, E. 3.5.1; OGer ZH LB170050 vom 22. September 2017, E. II./3; LB170028 vom 30. November 2017, E. II./1.2; LB140047 vom 5. Februar 2015, E. III./1b; LB130063 vom 17. September 2014, E. II./2; LB140014 vom 3. Juni 2014, E. III./2). III. Materielles 1. Der Berufungskläger wendet sich, wie einleitend bereits erwähnt, ausschliesslich gegen die Festsetzung der Schadenshöhe durch die Vorinstanz. Die Vorinstanz hatte den Erwerbsausfallschaden als Differenz zwischen dem Valideneinkommen (das Einkommen, das der Verletzte ohne den Unfall erzielen würde) und dem Invalideneinkommen (vorliegend die erhaltenen Unfalltaggelder) des Verletzten berechnet. Bei der Ermittlung des Valideneinkommens hat sie dabei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht auf das Bruttoeinkommen, sondern auf das Nettoeinkommen abgestellt und also die Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen sowie an die zweite Säule abgezogen, ebenso die (in ihrer Höhe unbestrittenen) Gewinnungskosten (act. 25 E. IV.1.). Dies alles wird vom Berufungskläger, der seiner Schadensberechnung im vorinstanzlichen Hauptverfahren entgegen der bundesgerichtlichen Praxis noch das Bruttoeinkommen anstatt das Nettoeinkommen zu Grunde gelegt hatte, zu Recht nicht in Frage gestellt. Der Berufungskläger rügt das vorinstanzliche Urteil indes in drei Punkten: Erstens sei die Vorinstanz bei der Bestimmung des Valideneinkommens von einem zu tiefen Bruttojahreseinkommen ausgegangen (act. 23 Rz 5 ff.), zweitens seien zu hohe BVG-Beiträge abgezogen worden (act. 23 Rz 8) und drittens sei ihm wegen der Karenz bei der Ausrichtung des Unfalltaggelds – dieses wird gemäss Art. 16 Abs. 2 UVG ab dem dritten Tag nach dem Unfall ausgerichtet – ein höherer Schaden entstanden, als die Vorinstanz es errechnet habe (act. 23 Rz 9).

- 8 - Insgesamt belaufe sich der Schaden für den eingeklagten Zeitraum auf Fr. 9'400.572 (act. 23 Rz 11). 2.1 Die Vorinstanz hat das Bruttojahreseinkommen des Berufungsklägers mit Fr. 60'900.– beziffert und sich dabei sowohl auf die Akten als auch auf die Ausführungen der Parteien gestützt (act. 25 E. IV.1.3. unter Verweis auf act. 2/2/4/13 sowie act. 2/2/2 Rz 27 und act. 2/2/11 Rz II.26). Der Berufungskläger ist der Ansicht, dies sei zu tief, denn aus der Klagebeilage 14 (act. 2/2/4/14) ergebe sich, dass die SUVA von einem versicherten Taggeld von Fr. 144.70 ausgegangen sei. Da gemäss Art. 17 Abs. 1 UVG das vom Unfallversicherer ausgerichtete Taggeld 80% des versicherten Verdienstes entspreche, sei richtigerweise von einem Bruttojahreseinkommen von rund Fr. 66'000 ([[Fr. 144.70 : 80] x 100] x 365 Tage) auszugehen (act. 23 Rz 6). Klagebeilage 14, auf welche sich der Berufungskläger bezieht, ist die Monatsabrechnung der für den März 2014 ausgerichteten Unfalltaggelder durch die SUVA Wetzikon, aus welcher sich ergibt, dass in jenem Monat von einem Anspruch von 31 Tagen zu Fr. 144.70 ausgegangen wurde, wobei sich in dieser Monatsabrechnung kein Hinweis darauf findet, wie sich die Fr. 144.70 berechnen (act. 2/2/4/14). Als Klagebeilage 13 liegt demgegenüber die vom Unfallversicherer (SUVA Wetzikon) vorgenommene "Berechnung des versicherten Verdienstes nach Art. 24 Abs. 1 UVV" bei den Akten (act. 2/2/4/13). Aus dieser ist in nachvollziehbarer Weise ersichtlich, von welchem massgeblichen Einkommen des Berufungsklägers im Jahre vor dem Unfall – vom 12. August 2012 bis zum 11. August 2013 – ausgegangen wird. Das Total der taggenauen Abrechnung beträgt Fr. 60'899.25, gerundet Fr. 60'900.00. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz diese Berechnung des versicherten Verdienstes (d.h. des massgeblichen Bruttojahreslohnes) zur Grundlage genommen hat. Weshalb dem Berufungskläger im März 2014 umgerechnet mehr als 80% des versicherten Verdienstes ausbezahlt wurden – nämlich 86.725% (144.7 x 100 / [60'900 : 365]), worauf schon die Berufungsbeklagten im vorinstanzlichen Verfahren zu Recht hingewiesen haben (act. 2/2/11 Rz 26 sowie Prot. Vi [FV150065] S. 9) – und ob diese Auszahlung in einem der Folgemonate korrigiert wurde ist zwar nicht ersichtlich, aber

- 9 auch nicht weiter von Belang. Dass in einem (einzelnen) Monat aus welchen Gründen auch immer mehr als 80% des versicherten Verdienstes als Taggeld ausgerichtet worden sind, vermag die Massgeblichkeit der Berechnung des versicherten Verdienstes im Sinne des Bruttojahreslohn durch den Unfallversicherer nicht in Frage zu stellen. Und dass diese Berechnung des Unfallversicherers nicht korrekt wäre oder er in der massgeblichen Zeit über einen entsprechend höheren Bruttojahreslohn verfügt habe, macht der Berufungsbeklagte denn auch nicht geltend. Es hat damit sein Bewenden. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht für die massgebliche Zeit von einem Bruttojahreslohn des Berufungsklägers von Fr. 60'900.– ausgegangen. 2.2 Der Berufungskläger bringt sodann vor, die Vorinstanz habe vom Bruttojahreseinkommen einen BVG-Arbeitnehmerbeitrag von Fr. 2'950.– abgezogen, wobei seiner Ansicht nach korrekterweise nur Fr. 2'890.25 abzuziehen gewesen wären, was einen Abzug pro Tag von Fr. 7.919 (Fr. 2'890.25 : 365) ergäbe (act. 23 Rz 8). Wird von einem BVG-Arbeitnehmerbeitrag von Fr. 2'950.– ausgegangen, wie das die Vorinstanz tat, so entspricht das einen Abzug pro Tag von Fr. 8.055 (Fr. 2'950 : 365). Hochgerechnet auf 594 Tage (die eingeklagte Zeitspanne vom 13. August 2013 bis zum 31. März 2015, vgl. oben, Ziff. I.1.) ergibt sich daher unter diesem Titel im Resultat aus den Berechnungen des Berufungsklägers und der Vorinstanz eine Differenz von Fr. 80.78 (594 x Fr. 8.055 abzügl. 594 x Fr. 7.919). Wie es sich damit verhält, kann angesichts der soeben folgenden Ausführungen offen bleiben. 2.3 Die Vorinstanz hat erwogen, das Unfalltaggeld werde von Gesetzes wegen ab dem dritten Tag nach dem Unfalltag ausgerichtet (Art. 16 Abs. 2 UVG), vorliegend ab dem 15. August 2013. Dem Kläger stünden daher für den 13. und 14. August 2013 je Schadenersatz in der Höhe von einem Dreihundertfünfundsechzigstel des von ihr errechneten jährlichen Nettoeinkommens von Fr. 53'465.60, mithin 2 x Fr. 146.48, zu (act. 25 E. IV.1.3.). Der Berufungskläger bringt dagegen vor, da das Unfalltaggeld ab dem dritten Tag nach dem Unfall ausgerichtet werde, habe er für den Unfalltag (12. August 2013) und die zwei auf

- 10 den Unfall folgenden Tage (13. und 14. August 2013) kein Taggeld erhalten und nicht nur zwei Tage, wie die Vorinstanz geltend mache (act. 23 Rz 9). Wie bereits erwähnt (oben, Ziff. II.2.) gibt die Berufungsschrift durch die ausreichend begründet vorgetragenen Beanstandungen das Prüfprogramm vor, mit welchem sich die Berufungsinstanz zu befassen hat. Innerhalb dieser Beanstandungen ist sie indes weder an die Begründung des Berufungsklägers noch an jene der Vorinstanz gebunden, sondern sie wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Es ist daher im Zusammenhang mit der Karenzzeit bei der Auszahlung der Unfalltaggelder festzustellen, dass der Vorinstanz eine fehlerhafte Rechtsanwendung unterlaufen ist, wenn sie dem Kläger für den 13. und 14. August 2013 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 292.96 (2 x Fr. 146.48) zugesprochen hat: Die Vorinstanz ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Taggeld am dritten Tag nach dem Unfalltag entsteht (Art. 16 Abs. 2 Satz 1 UVG). Sie hat indes die Bestimmung von Art. 324b OR übersehen. Nach Abs. 1 dieser Norm entfällt die in Art. 324a OR als Grundsatz statuierte Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers, sobald der Arbeitnehmer aus einer obligatorischen Erwerbsausfallversicherung – und damit insbesondere aus der Unfallversicherung – Versicherungsleistungen von mindestens vier Fünftel des darauf entfallenden Lohnes erhält. Werden indes die Versicherungsleistungen erst nach einer Wartezeit gewährt, so hat der Arbeitgeber für diese Zeit mindestens vier Fünftel des Lohnes zu entrichten (Art. 324b Abs. 3 OR). Der Berufungskläger hat daher während der Karenzzeit bis zum dritten Tag nach dem Unfalltag einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf mindestens 80% des (Netto-)Lohnes. Die Vorinstanz hat dem Berufungskläger damit unter diesem Titel infolge einer fehlerhaften Rechtsanwendung Fr. 292.96 zu viel zugesprochen, fehlt es doch diesbezüglich an einem Schaden. Selbst wenn dem Berufungskläger insgesamt Fr. 80.78 unter dem Titel BVG-Abzüge zu wenig zugesprochen worden sein sollten, so hat ihm die Vorinstanz, indem sie Art. 324b OR übersehen hat, unter dem Titel Karenzzeit der Unfalltaggelder Fr. 292.96 zu viel zugesprochen. Wie gesehen ist die Berufungsinstanz weder an die Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Bean-

- 11 standungen vorbringen, noch an diejenigen der Vorinstanz gebunden und kann die Berufung infolge der freien Kognition in Tat- und Rechtsfragen mit einer abweichenden Argumentation abweisen (oben, Ziff. II.2.). Die Berufung ist daher abzuweisen. Da die Berufungsbeklagten indes das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten haben, bleibt es beim vorinstanzlichen Erkenntnis, auch wenn dem Berufungskläger mindestens Fr. 212.18 (Fr. 292.96, gegebenenfalls abzügl. Fr. 80.78) zu viel zugesprochen worden sind. 3. Zusammenfassend ist die Berufung damit vollumfänglich abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Prozesskosten sind dem Ausgang des Berufungsverfahrens entsprechend zu verlegen. Der Berufungskläger unterliegt mit der Berufung vollumfänglich. Das führt zur entsprechenden Kostenauflage an ihn (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). 2. Die bezirksgerichtliche Festsetzung der Gerichts- und Parteikosten im angefochtenen Urteil wurde im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Es ist deshalb das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 3-6) zu bestätigen. 3. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist – ausgehend vom Streitwert – gestützt auf § 12 Abs. 1-2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind für das Berufungsverfahren keine zuzusprechen: Dem Berufungskläger nicht, weil er unterliegt, den Berufungsbeklagten nicht, weil ihnen im Rechtsmittelverfahren keine zu entschädigenden Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Januar 2020 wird vollumfänglich bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt.

- 12 - 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt und aus seinem Kostenvorschuss bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 8'575.25. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger

versandt am:

Urteil vom 24. Juni 2020 Rechtsbegehren: (act. 2/2/2 i.V.m. Prot. S. 5 in Geschäfts-Nr. FV150065-C) Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 25) Berufungsanträge: (act. 23 S. 2) Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen. Das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 9. Januar 2020 wird vollumfänglich bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Berufungskläger auferlegt und aus seinem Kostenvorschuss bezogen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Berufungsbeklagten unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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