Art. 221 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 56 ZPO (fehlende) Angabe des Streitwertes. Mangels Angabe des Streitwertes muss das Gericht nachfragen. Art. 52 ZPO, Treu und Glauben gilt auch für das Gericht. Ist eine Klage irrtümlich an eine unrichtige Stelle innerhalb des Gerichts adressiert, ist sie ohne Weiteres an den richtigen Ort zu leiten.
Die Klagebewilligung ist an das Bezirksgericht ausgestellt. Die Klägerin adressiert ihr Klage an das Einzelgericht, ohne sich zum Streitwert zu äussern. In der Begründung schreibt sie, es gelte das ordentliche Verfahren. das Einzelgericht tritt ohne Weiterungen auf die Klage nicht ein. das Obergericht hebt das auf.
(aus den Erwägungen des Obergerichts:)
(II) 3. Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, dass die Rechtsbegehren der Klägerinnen grundsätzlich eine vermögensrechtliche Angelegenheit seien, weshalb sich diese zum Streitwert hätten äussern müssen. Dies sei notwendig für den Entscheid, ob die Sache in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Einzel- oder des Kollegialgerichts falle, und in welchem Verfahren sie zu behandeln sei. Die fehlende Angabe des Streitwertes durch die anwaltlich vertretene Partei stelle keinen behebbaren Mangel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO dar und könne auch nicht gleich einem solchen behandelt werden. Wie bei fehlender Bezifferung des Begehrens sei bei fehlender Streitwertangabe keine Nachfrist anzusetzen, was dazu führe, dass die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Einzelgerichts nicht abschliessend geprüft und die anwendbare Verfahrensart nicht bestimmt werden könne. Dies müsse zum Nichteintreten auf die Klage führen. 4. Der Rechtsvertreter der Klägerinnen räumt in der Berufungsbegründung zunächst ein, dass ihm tatsächlich zwei Fehler unterlaufen seien, indem er erstens aus einer Vorlage den "Einzelrichter im ordentlichen Verfahren" in die Klage und Anrede übernommen habe und er sich zweitens aus Versehen nicht zum Streitwert geäussert habe. Aufgrund des nunmehr dargelegten Streitwertes, der in beiden Instanzen gleich sei, sei das Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren zuständig. Dies auch dann, wenn einzelne Begehren wegfallen würden. Die
Klage an den "Einzelrichter im ordentlichen Verfahren" sei deshalb am falschen Ort eingereicht worden. Es spiele für die Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO indes keine Rolle, aus welchem Grund dies geschehen sei. Die Klägerinnen erachten alsdann die Begründung für die fehlende Anwendbarkeit von Art. 132 ZPO durch die Vorinstanz für rechtswidrig. Sie könne sich insbesondere nicht auf das von der Vorinstanz zitierte obiter dictum im Beschluss des Obergerichts vom 8. Mai 2013 (LB120068 E. 2.1./2.) stützen. Insbesondere könne aus der Feststellung in jenem Urteil: "Die fehlende Streitwertangabe stellt, zumindest bei der Eingabe eines Laien, einen behebbaren Mangel dar", nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass eine fehlende Streitwertangabe durch eine anwaltlich vertretene Partei keinen behebbaren Mangel darstelle. Dies sei klar falsch und willkürlich. Auch die Gleichbehandlung der fehlenden Streitwertangabe mit der bundesgerichtlichen Praxis zu den nicht bezifferten Rechtsbegehren sei unrichtig, weil sich die fehlende Streitwertangabe bei der vorliegenden Klage, die nicht auf eine bestimmte Geldsumme laute, nicht auf das Rechtsbegehren auswirke. Mit ihrer Haltung verletze die Vorinstanz nicht nur Art. 132 ZPO, sondern auch Art. 27 und 9 BV, weil sie u.a. willkürlich und überspitzt formalistisch sei. Die Praxis der Gerichte sei denn auch die, dass in einem Fall wie dem vorliegenden, der häufig vorkomme, eine Nachfrist angesetzt werde. Überdies hätte sich aus der Begründung ergeben, dass der Streitwert über CHF 30'000.-- liege. Auch die Bezifferung der Begehren ergebe sich nach der bundesgerichtlichen Praxis (BGE 137 III 617 ff. E. 6.2) u.U. aus der Begründung in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid. 5. Die Beklagte macht geltend, die Anwendbarkeit von Art. 63 ZPO sei für die Klägerinnen nicht zielführend, weil diese Bestimmung voraussetze, dass die selbe Klage, mithin vorliegend dieselbe ungenügende Klage, beim zuständigen Gericht wieder eingereicht wird. Die Wiedereinreichung beim Kollegialgericht hätte einzig zur Folge gehabt, dass dieses dann wegen fehlender Streitwertangabe nicht auf die Klage eingetreten wäre. Im Ergebnis bestreitet die Beklagte damit – entgegen ihrer ausdrücklichen Ausführung gleich zuvor – ein schutzwürdiges Interesse.
Die Beklagte behaftet des weiteren die Klägerinnen auf ihren Fehlern: nämlich der Einreichung der Klage beim sachlich nicht zuständigen Gericht und der Unterlassung einer Streitwertangabe. Letzteres könne nicht versehentlich oder aus berechtigten Gründen geschehen, weshalb kein den Anwendungsfällen von Art. 132 ZPO vergleichbarer Fall vorliege. Die Nachfristgewährung gemäss Art. 132 ZPO entspreche der Regelung gemäss Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG, welche nur zur Verbesserung von formellen Unzulänglichkeiten dienen dürfe. Ein solcher Fall liege nicht vor. Die Vorinstanz habe Art. 132 ZPO zu Recht nicht angewendet. Die Beklagte verweist dabei auf ZR 111 (2012) Nr. 76, wo festgehalten sei, dass für eine Klage, die den inhaltlichen Anforderungen von Art. 221 ZPO nicht genüge, keine Nachfrist angesetzt werde könne. Aus den gleichen Gründen sei in diesem Fall auch eine richterliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO nicht gegeben. Schliesslich würde auch die Heranziehung der Begründung zur Streitwertbestimmung nicht genügen, weil diese sich nur auf einzelne Begehren bezöge. Überspitzter Formalismus liege schliesslich nicht vor. 6.1 Für die von den Klägerinnen vor Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren ist bei einem Streitwert bis zu 30'000 Franken das Einzelgericht zuständig, welches die Klage im vereinfachten Verfahren behandelt. Liegt der Streitwert darüber, ist das Kollegialgericht zuständig und es kommt das ordentliche Verfahren zur Anwendung (Art. 219ff.; Art. 243 Abs. 1 ZPO; §§ 19 und 24 GOG). In beiden Verfahrensarten ist in der Klage der Streitwert anzugeben (Art. 221Abs. 1 lit. c und Art. 244 Abs. 1 lit. d ZPO). Art. 59 ZPO zählt einzelne Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit das Gericht auf eine Klage eintritt. Eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Einleitung der Klage gehört zu den weiteren, in Art. 59 Abs. 2 ZPO nicht erwähnten, Prozessvoraussetzungen; dies, soweit sie nicht in den Anwendungsbereich von Art. 132 ZPO fällt. Die Abgrenzung mag zuweilen Schwierigkeiten bereiten, zumal weder Art. 59 Abs. 2 ZPO noch Art. 132 Abs. 1 ZPO eine abschliessende Aufzählung enthält. Generell kann aber davon ausgegangen werden, dass eine Nachfristansetzung nur bei versehentlichen, nicht absichtlichen Unterlassungen der Parteien oder ihrer Vertreter in Frage kommt. Ein Nichteintretensentscheid zufolge mangelhafter Klage darf vor dem Hintergrund des in Art. 29 Abs. 1 BV verankerten Verbots des überspitzten Formalismus aber nur in klaren Fällen erfolgen. Soweit der Mangel geheilt werden kann und verbesserlich ist, hat das Gericht die entsprechenden Schritte einzuleiten (zum Ganzen: MÜLLER, DIKE- Komm ZPO, 2.A., Art. 59 N 81 und 91 ff.; ZÜRCHER, ZK ZPO, 3.A., Art. 59 N 59 f.; KRAMER/ERK, DIKE-Komm ZPO, 2.A., Art. 132 N 2; ZINGG, BK ZPO, Art. 60 N 52). Der von der Vorinstanz und den Klägerinnen zitierte obergerichtliche Entscheid LB120068 vom 8. Mai 2013 hält in E. 2.1.2 fest, dass die fehlende Streitwertangabe, zumindest bei der Eingabe eines Laien, einen behebbaren Mangel darstelle. Ob dies im Sinne eines Umkehrschlusses bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht der Fall ist, wovon die Vorinstanz ausgeht, was die Klägerinnen aber beanstanden, braucht vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden, wie nachstehend darzulegen ist. 6.2 Lautet das Rechtsbegehren nicht auf eine bestimmte Geldsumme, so setzt das Gericht den Streitwert fest, sofern sich die Parteien darüber nicht einigen oder ihre Angaben offensichtlich unrichtig sind (Art. 91 Abs. 2 ZPO). Als Folge der Uneinigkeit der Parteien über den Streitwert bzw. der Unrichtigkeit der Streitwertbezeichnung durch die Parteien sieht das Gesetz mithin die subsidiäre Festlegung durch das Gericht vor. Äussern sich die Parteien zum Streitwert nicht oder unklar, kommt daher ein Hinweis des Gerichts in Frage und subsidiär ist das Gericht gehalten, einen Streitwert nach objektiven Kriterien zu schätzen (DIGGEL- MANN, DIKE-Komm ZPO, 2.A., 2016, Art. 91 N 22; STEIN-WIGGER, ZK ZPO, 3.A., 2016, Art. 91 N 25). Wie bei Uneinigkeit der Parteien über den Streitwert oder bei Unrichtigkeit der Streitwertangabe, ist damit auch die Folge einer ungenügenden Angabe die Festsetzung durch das Gericht, welches allenfalls auf die Begründung des Begehrens zurückgreifen kann und muss. Das Bundesgericht schliesst für das bundesgerichtliche Verfahren in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 BGG nur dann auf die Unzulässigkeit der Beschwerde, wenn sich der Streitwert nicht ohne weiteres aus den Feststellungen des angefochtenen Entscheids oder weiteren
Angaben aus den Akten entnehmen lässt (Urteil 5A_265/2009 vom 17. November 2009 E. 1.1). 6.3 Die Vorinstanz erwähnt im angefochtenen Entscheid selbst, dass der Streitwert einzelner Begehren bereits einzeln betrachtet erheblich erscheine und den Betrag von 30'000 Franken übersteigen dürfte. Sie schloss dies aus der Begründung und hätte bereits gestützt darauf ihre sachliche Zuständigkeit mindestens in Zweifel ziehen müssen. Wenn sich die Klägerinnen zum Streitwert zwar nicht äusserten, dann ergab sich aus der Klagebegründung zumindest für einzelne der gestellten Rechtsbegehren ein solcher. Die Vorinstanz wäre bei dieser Sachlage gehalten gewesen, durch Nachfragen bei den Klägerinnen die sich aus den Vorbringen ergebende mutmassliche sachliche Unzuständigkeit zu überprüfen oder aber subsidiär den Streitwert mindestens vorläufig festzusetzen. Der Nichteintretensentscheid zufolge fehlender Streitwertangabe erweist sich als nicht gerechtfertigt. Hieran ändert auch der Hinweis der Beklagten auf den Entscheid ZR 111 (2012) Nr. 76 nichts, wo es die klagende Partei unterlassen hatte, eine Klage auf definitive Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes zu begründen. 7. Die Klagebewilligungen des Friedensrichteramtes … wurden an das Bezirksgericht … ausgestellt, der Rechtsvertreter der Klägerinnen richtete die Klage wie gesehen an den "Einzelrichter im ordentlichen Verfahren", was – wie er einräumt – "aus einer Vorlage" übernommen und unrichtig sei. Im Gegensatz zum früheren kantonalen Prozessrecht, kennt das nunmehr seit 1. Januar 2011 in Kraft stehende eidgenössische Prozessrecht zusammen mit den kantonalen Bestimmungen denn auch keinen "Einzelrichter im ordentlichen Verfahren" mehr. Die Eingabe der Klägerinnen war widersprüchlich, weil sie einerseits ausdrücklich an den "Einzelrichter", mithin das Einzelgericht adressiert war und andererseits ausdrücklich vom ordentlichen Verfahren die Rede war, welches bei Verfahren in der Kollegialgerichtskompetenz zur Anwendung gelangt. Da, wie die Klägerinnen nunmehr sehr detailliert ausführen lassen, der Streitwert für die Klage (und Berufung) weit über der Kompetenzlimite des Einzelgerichts liegt, was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht, hat demnach der Rechtsvertreter der Klägerinnen die Klage beim sachlich unzuständigen "Einzelrichter" eingereicht.
Art. 63 ZPO greift in diesem Fall indes entgegen der Auffassung der Klägerinnen dennoch nicht. Dies deshalb, weil die Klage einzig den sachlich unzuständigen Spruchkörper innerhalb des im Übrigen zuständigen Gerichts bezeichnet. Diesfalls hat das Gericht die Sache von Amtes wegen intern dem zuständigen Spruchkörper weiterzuleiten (ZINGG, BK ZPO, Art. 60 N 52; BERGER-STEINER, BK ZPO, Art. 63 N 22; OGer ZH LB120068 vom 8. Mai 2013 E. 2.1.2 S. 10). Die Vorinstanz wird daher die Sache an den zuständigen Spruchkörper, das Kollegialgericht, weiterzuleiten haben, dem alsdann die weitere formelle und materielle Prüfung obliegt. Mit dieser Modifikation ist die Berufung gutzuheissen. Der Nichteintretensentscheid des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach ist aufzuheben und das Einzelgericht ist anzuweisen, die Sache zur weiteren Prüfung der Eintretensund gegebenenfalls der sich stellenden Sachfragen an das Kollegialgericht am Bezirksgericht Bülach weiterzuleiten.
Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 10. Oktober 2019 Geschäfts-Nr.: NP190016-O/U