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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.08.2019 NP190015

29. August 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,620 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP190015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 29. August 2019

in Sachen

A._____, Beklagter und Berufungskläger

gegen

B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 5. Dezember 2018 (FV180044-I)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Klagebewilligung vom 16. August 2018 und Klageschrift vom 23. August 2018 machte die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) vor Vorinstanz am 24. August 2018 eine Forderungsklage gegen den Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) über Fr. 16'954.10 sowie Zins und Nebenforderungen (Spesen, Mahngebühren, Betreibungskosten) anhängig (Urk. 1 und 2). Nach Eingang des Kostenvorschusses der Klägerin setzte die Vorinstanz dem Beklagten mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage an (Urk. 8), welche vom Beklagten unterm 6. November 2018 erstattet wurde (Urk. 10). Am 5. Dezember 2018 fand die Hauptverhandlung statt, an welcher der Beklagte unentschuldigt nicht erschien (Prot. I S. 6). b) Mit zunächst in unbegründeter Form ergangenem (Urk. 14) und hernach auf Begehren des Beklagten (Urk. 18) begründetem Urteil vom 5. Dezember 2018 entschied die Vorinstanz wie folgt (Urk. 20 S. 14 = Urk. 25 S. 14): "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: – Fr. 16'954.10 nebst Zins zu 11.95 % seit 20. Dezember 2017 – Fr. 359.– – Fr. 1'114.30 – Fr. 80.– In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 2017) aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird von der Klägerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie ist ihr aber vom Beklagten zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Betreibungskosten von Fr. 126.30 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 2017) sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt C._____ (GV.2018.00021) von Fr. 480.– zu ersetzen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 787.10 zu bezahlen. 6. … (Schriftliche Mitteilung) 7. … (Berufung)"

- 3 - 2. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte innert Frist (vgl. Urk. 21) mit Eingabe vom 17. Juni 2019 Berufung (Urk. 24). 3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Berufung als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung (ZK ZPO-Reetz/Theiler, Art. 311 N 34 f.). Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle der Gutheissung der Klage unverändert zum Urteil erhoben werden kann; die auf Geldzahlung gerichteten Berufungsanträge sind zu beziffern. Auf eine Berufung mit einem formell mangelhaften Rechtsbegehren ist ausnahmsweise einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem angefochtenen Entscheid, ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt bzw. welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Entsprechend sind Rechtsbegehren im Lichte der Begründung auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.2). Fehlen genügende Berufungsanträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Nachfrist, um das Versäumte nachzuholen, ist nicht anzusetzen, (ZK ZPO-Reetz/Theiler, a.a.O., N 35 a.E.; Mathys, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 311 N 14). b) Der nicht anwaltlich vertretene Beklagte erklärt in seiner Berufungsschrift, dass das Urteil des Bezirksgerichts "in der heute zugestellten Form bestritten" werde (Urk. 24 S. 3). Er stellt aber weder einen konkreten Antrag, wie aus seiner Sicht zu entscheiden sei, noch beziffert er seinen Antrag. Auch aus der Begründung - auf welche nachfolgend noch zurückzukommen sein wird - geht nicht hervor, ob der Beklagte die gesamte Forderung bestreitet oder lediglich die Zinsen und die Regelung der Entschädigungsfolgen neu beurteilt haben will und wie diesbezüglich zu entscheiden sei (vgl. Urk. 24 S. 1 und 2). Damit stellt der Beklag-

- 4 te im Berufungsverfahren keinen genügenden Antrag, so dass bereits aus diesem Grund auf seine Berufung nicht einzutreten ist. 5. a) Hinzu kommt, dass im Rahmen der Berufungsbegründung darzulegen ist, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Berufungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Theiler, a.a.O., Art. 311 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren sodann nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). b) Der Beklagte setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr wiederholt er zunächst wörtlich, was er bereits vor Vorinstanz in seiner schriftlichen Stellungnahme zur Klage vom 6. November 2018 vorgebracht hatte (Urk. 10 und Urk. 24 S. 1, Punkte 1 und 2). Unter Ziffer 3 der Berufungsbegründung findet sich ferner die wörtliche Wiedergabe einer Publikation von Alexander Blaeser in den St. Galler Schriften zur Rechtswissenschaft aus dem Jahr 2011 (Die Zinsen im schweizerischen Obligationenrecht, Geltendes Recht und Vorschlag für eine Revision, St. Galler Schriften zur Rechtswissenschaft, Band Nr. 20, DIKE Verlag 2011, S. 104 ff.). Dies reicht aber selbstverständlich nicht, um von genügenden Rügen in Bezug auf das vorinstanzliche Urteil auszugehen. Vielmehr hätte der Beklagte darlegen müssen, weshalb welche vorinstanzliche Erwägung nicht überzeugt; eine offensichtlich willkürliche Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung durch die Vorinstanz liegt nicht vor.

- 5 - 6. Zusammengefasst stellt der Beklagte in seiner Berufungsschrift weder einen genügenden Antrag noch enthält die Rechtsmittelschrift eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung. Der Beklagte kommt damit seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht nach, weshalb auf seine Berufung nicht einzutreten ist (BGer 5A_205/2015, Urteil vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). 7. Ausgangsgemäss wird der Beklagte im Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 17'034.10. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind im Berufungsverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe in diesem Verfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 17'034.10. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. August 2019

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Beschluss vom 29. August 2019 Erwägungen: "1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin folgende Beträge zu bezahlen: – Fr. 16'954.10 nebst Zins zu 11.95 % seit 20. Dezember 2017 – Fr. 359.– – Fr. 1'114.30 – Fr. 80.– In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 2017) aufgehoben. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'800.– festgesetzt. 3. Die Entscheidgebühr wird dem Beklagten auferlegt. Sie wird von der Klägerin unter Verrechnung mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen, sie ist ihr aber vom Beklagten zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Betreibungskosten von Fr. 126.30 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Dübendorf (Zahlungsbefehl vom 22. Dezember 2017) sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens vor dem Friedensrichteramt C... 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 787.10 zu bezahlen. 6. … (Schriftliche Mitteilung) 4. a) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen e... 5. a) Hinzu kommt, dass im Rahmen der Berufungsbegründung darzulegen ist, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Berufungsanträ... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 24, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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