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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.03.2020 NP190006

2. März 2020·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·6,554 Wörter·~33 min·7

Zusammenfassung

Negative Feststellungsklage

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP190006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 2. März 2020

in Sachen

1. A._____, 2. B._____, Beklagte und Berufungskläger

gegen

C._____, Klägerin und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend negative Feststellungsklage Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Oktober 2018; Proz. FV180048

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) "1. Es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen der Beklagten 1 und 2 gegenüber der Klägerin in Höhe von: - Fr. 10'650.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.1.2015; - Fr. 6'750.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.1.2016; - Fr. 3'150.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.1.2015; - Fr. 2'670.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.3.2016; - Fr. 1'460.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.1.2016 sowie - Fr. 840.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.1.2015, Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2017, nicht bestehen; 2. Es sei die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2017, aufzuheben und das Betreibungsamt Zürich 2 sei anzuweisen, die Betreibung Nr. … zu löschen, bzw. Dritten von der Betreibung keine Kenntnis zu geben; 3. Unter solidarischen Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 7.7% MwSt.) zu Lasten der Beklagten 1 und 2."

Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 38 S. 11 f.) 1. Es wird festgestellt, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen der Beklagten 1 und 2 gegenüber der Klägerin in der Höhe von: - Fr. 10'650.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.1.2015; - Fr. 6'750.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.1.2016; - Fr. 3'150.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.1.2015; - Fr. 2'670.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.3.2016; - Fr. 1'460.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.1.2016 sowie - Fr. 840.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.1.2015, Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2017, nicht bestehen. 2. Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2017, wird aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 2 wird angewiesen, die Betreibung Nr. … zu löschen bzw. Dritten keine Kenntnis über die Betreibung zu erteilen.

- 3 - 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden den beklagten Parteien auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'600.– verrechnet. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'600.– zu ersetzen. Die Beklagten 1 und 2 werden überdies verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 320.– zu ersetzen. 5. Die beklagten Parteien werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 346.50) zu bezahlen. (6./7. Schriftliche Mitteilung / Berufung)

Berufungsanträge: der Beklagten und Berufungskläger (act. 36; sinngemäss): Aufhebung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Oktober 2018 und Abweisung der negativen Feststellungsklage.

Erwägungen: I. 1. Die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) betreibt das Einzelunternehmen D._____. Zweck des Unternehmens ist das Konfliktmanagement und die Nacherziehung für sogenannte austherapierte, straffällige, schwer erziehbare Kinder und Jugendliche sowie das Coaching für Eltern (act. 4/1). Die Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagte) mandatierten am 7. Oktober 2013 die Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Sohn, E._____, geb. tt.mm 2001 (act. 22/4/3). Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Juli 2017 wurden die Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der Klägerin offene Honorarforderungen aus

- 4 der Beratung und Betreuung von E._____ über einen Betrag von CHF 7'725.00 zuzüglich Zins für den Zeitraum von April 2015 bis Februar 2016 zu zahlen (act. 4/2 = act. 22/15). Gestützt auf den rechtskräftigen Entscheid erwirkte die Klägerin am 13. Februar 2018 die definitive Rechtsöffnung gegen den Beklagten 1 (act. 4/4). 2.1. Mit Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2017 betrieben die Beklagten ihrerseits die Klägerin auf die folgenden Beträge (act. 4/6, Betreibung Nr. …): - CHF 10'650.00 zuzüglich 5% Zins seit 01.01.2015: "Rückforderung" (Zahlung…. Jahr 2013/2014….) - CHF 6'750.00 zuzüglich 5% Zins seit 01.01.2016: "Rückforderung" (Zahlung…Jahr 2015) - CHF 3'150.00 zuzüglich 5% Zins seit 01.01.2015: Entschädigung…2013/2014 *Reisekosten… - CHF 2'670.00 zuzüglich 5% Zins seit 01.03.2016: Entschädigung …2015/2016 *Reisekosten… - CHF 1'460.00 zuzüglich 5% Zins seit 01.01.2016: *div. Beratungskosten* - CHF 840.00 zuzüglich 5% Zins seit 01.01.2015: Entschädigung ZWANG Medikation….

2.2. Mit Eingabe vom 5. März 2018 stellte die Klägerin bei der Vorinstanz das Begehren, es sei festzustellen, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen nicht bestehen und reichte die Klagebewilligung ein (act. 1 und 2). Am 19. Juni 2018 fand die vorinstanzliche Hauptverhandlung statt (Prot. VI S. 4 ff.), an welcher die Parteien ihre Parteivorträge erstatteten. Die Klägerin reichte alsdann weitere Unterlagen ein, zu welchen die Beklagten Gelegenheit erhielten sich zu äussern. Mit Urteil vom 23. Oktober 2018 hiess die Vorinstanz die negative Feststellungsklage der Klägerin gut. Ausserdem hob sie die Betreibung Nr. … auf, auferlegte den Beklagten die Kosten und verpflichtete diese zur Bezahlung einer Prozessentschädigung an die Klägerin (act. 29 = act. 38). Am 10. November 2018 verlangten die Beklagten eine Begründung des Entscheides (act. 27), die begründete Fassung wurde den Parteien am 8. bzw. 11. März 2019 zugestellt (act. 30-32).

- 5 - 3. Die Beklagten erhoben mit Eingabe vom 8. April 2019 (Poststempel 9. April 2019) Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid (act. 35, act. 36, act. 37/1-9). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-33). Mit Verfügung vom 24. April 2019 wurde den Beklagten Frist angesetzt, um für das Berufungsverfahren einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Gleichzeitig wurde die Prozessleitung delegiert (act. 39). Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 40/1-2 und act. 41). Auf die Einholung einer Berufungsantwort kann in Anwendung von Art. 312 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Nach Eingang der Berufung prüft die Berufungsinstanz von Amtes wegen, ob die Rechtsmittelvoraussetzungen erfüllt sind. Die Berufung ist innert 30 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheides beziehungsweise seit der nachträglichen Zustellung der Entscheidbegründung gemäss Art. 239 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Die Berufungsschrift hat sodann Anträge zu enthalten, was sich aus der Begründungspflicht ergibt. Mit den Anträgen soll zum Ausdruck gebracht werden, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll, geht es um eine Geldleistung, ist eine konkrete Bezifferung erforderlich (BGE 137 III 617 E. 4.3). Das Begründungserfordernis bedeutet, dass die Berufung führende Partei ihre Beanstandungen am vorinstanzlichen Entscheid vorzutragen und zu begründen hat. Sie muss sich sachbezogen und im Einzelnen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat (Art. 310 ZPO). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid (vgl. BGE 138 III 374 E. 4 = Pra 102 [2013] Nr. 4). Bei Laien werden weder an das Antragserfordernis noch an die Begründung hohe Anforderungen gestellt. Immerhin muss sich aus der Begründung ergeben, was die Berufung führende Partei damit erreichen will und was am angefochtenen Entscheid falsch sein soll. Auf Berufungen, denen es an einer hinreichenden Begründung oder einem Antrag fehlt, ist nicht einzutreten.

- 6 - 2. Die Beklagten stellen in ihrer Berufungsschrift keine konkreten Anträge. Aus der Begründung lässt sich indes ableiten, dass sie mit dem Entscheid des Bezirksgerichts nicht einverstanden sind. Das Bezirksgericht verneinte eine offene Geldschuld der Klägerin gegenüber den Beklagten. Sinngemäss beantragen die Beklagten damit die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und die Abweisung der negativen Feststellungsklage der Klägerin. 3. Die Vorinstanz hat vorab das Rechtsschutzinteresse der Klägerin an der Feststellung des Nichtbestands der Forderungen unter Hinweis auf die massgebliche bundesgerichtliche Rechtsprechung, insbesondere BGE 141 III 68 E. 2, bejaht (act. 38 S. 5). Dies wird von den Beklagten zu Recht nicht in Frage gestellt. Zusammenfassend gilt, dass wer betreibt, grundsätzlich auch bereit sein muss, den Prozess über die in Betreibung gesetzten Beträge zu führen. Die Beklagten müssen dementsprechend zunächst nachvollziehbar erklären und alsdann gegebenenfalls beweisen, weshalb die Klägerin ihnen die im vorliegenden Rechtsbegehren unter Ziffer 1 aufgelisteten Beträge samt geforderter Verzugszinse schuldet (vgl. Erwägung 5 nachstehend). 4. In ihrer Berufungsschrift schildern die Beklagten, dass sie für ihren damals 12 jährigen, leicht geistig und körperlich behinderten Sohn E._____ Hilfe gesucht hätten. Zuvor sei ihr Sohn von einem Fahrer der Schule sexuell belästigt worden und dann von der heilpädagogischen Schule suspendiert worden. E._____ hatte nach Darstellung der Eltern als Folge des Übergriffs Angst in die Schule zu gehen, und er hätte in einer Institution platziert werden sollen, was er aber ablehnte. Es sei ihnen, den Eltern, die Klägerin empfohlen worden, die sich als systemisch orientierte sozialpädagogische Therapeutin und medizinisch sozialpädagogische Fachperson ausgegeben habe (act. 36 S. 1). Die Klägerin habe zugesagt, den Sohn zu therapieren und auch schulisch zu unterrichten. Sie habe gesagt, die Kosten würden sicher von der Krankenkasse und IV übernommen werden, sie arbeite mit der Krankenkasse zusammen, und sie habe eine Konkordanznummer. Es habe sich aber später herausgestellt, dass die Kläger sie in die Irre geführt habe. Die Krankenkasse F._____ habe ihnen, den Beklagten, mitgeteilt, dass die Klägerin keine Abrechnungsnummer habe (act. 36 S. 1 unten). Sie, die Beklagten,

- 7 seien alsdann mit verschiedenen suspekten Praktiken der Klägerin konfrontiert worden. Die Beklagten erheben Vorwürfe gegen die Klägerin im Zusammenhang mit einer medikamentösen Behandlung ihres Sohnes (act. 36 S. 3). Die Klägerin sei schliesslich durch einen Artikel im Tages-Anzeiger entlarvt worden (act. 37/3). Die Beklagten hätten im Februar 2014 die Zusammenarbeit mit der Klägerin beenden wollen, weil sie den Unterricht nicht mehr hätten finanzieren können (act. 36 S. 2). Die Klägerin habe sie dann bedroht und bedrängt. Sie hätten dann eingewilligt, dass E._____ mit dem Schulunterricht wieder anfange, wobei sie, die Beklagten, immer wieder betont hätten, dass sie die Kosten nicht tragen könnten. Die ihnen zugesicherte Kostengutsprache sei dann nicht erfolgt. Die Klägerin habe dann aber die Leistungen sogar doppelt verrechnet (der Stadt und den Beklagten; act. 36 S. 2). Der Berufungsschrift beigelegt sind zahlreiche Belege und Dokumentationen über die Klägerin, welche zum Teil bereits vor Vorinstanz eingereicht wurden (act. 37/1-9). 5. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid zu den in Betreibung gesetzten Forderungsbeträgen im Einzelnen geäussert und dargelegt, dass und weshalb sie gestützt auf die Vorbringen der Parteien im Verfahren und gestützt auf die ins Recht gelegten Belege zur Auffassung gelangte, die Forderungen der Beklagten bestünden nicht. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es den Beklagten bezüglich aller Positionen nicht gelungen sei, die Forderungen hinreichend zu substantiieren bzw. zu belegen. Mit den Erwägungen des Einzelrichters setzen sich die Beklagten in ihrer Berufungsschrift nicht auseinander. Sie belassen es bei der Wiederholung ihres bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunktes, was einer hinreichenden Begründung nicht genügt (vgl. vorne E. II./1.). Selbst wenn auf die einzelnen Forderungspositionen der Beklagten und auf die im Berufungsverfahren umfangreich und teilweise erneut eingereichten Belege im Einzelnen einzugehen wäre, liesse sich daraus zugunsten der Beklagten nichts

- 8 ableiten, wie nachfolgend ergänzend und insbesondere zum besseren Verständnis für die Beklagten dargelegt wird. Forderung über Fr. 10'650.-- 6.1. Die Beklagten fordern für die Monate November 2013 bis Mai 2014, demnach für sieben Monate, den von ihnen monatlich bezahlten Betrag von Fr. 1'500.-- von der Klägerin zurück (Fr. 10'500.--). Sodann hätten sie der Klägerin für ein Erstgespräch den Betrag von Fr. 150.-- bezahlt (Prot. VI S. 9), welchen sie auch zurückfordern. Die Beklagten fordern den Betrag von insgesamt Fr. 10'650.-- zurück, weil die Klägerin einerseits den Auftrag schlecht erfüllt habe und sich andererseits auch doppelt, nämlich durch die Beklagten und die Stadt für die selben Leistungen habe bezahlen lassen (Prot. VI S. 9, S. 11). Die Beklagten stellen somit die Forderung auf eine vertragliche (Schlechterfüllung) und eine ausservertragliche (Anspruch auf Rückforderung einer Nichtschuld gemäss Art. 62 OR) Grundlage. 6.2. Die Klägerin war offenbar in zwei Funktionen für die Familie A._____/ B._____ tätig, einerseits als Lehrerin für E._____ und andererseits als eine Art Familienbegleiterin für die Eltern. Es bestand eine Kostengutsprache für die Arbeit der Klägerin mit E._____ als (Nachhilfe-)Lehrerin. Diese Art der Bemühungen im Zusammenhang mit der Beschulung von E._____ ist nicht Gegenstand des Verfahrens. Thema des Prozesses sind die Bemühungen der Klägerin als Familienbegleiterin (Coaching) bzw. die daraus entstandenen Kosten für die Beklagten. 6.3.1. ausservertragliche Grundlage / Rückforderung einer Nichtschuld (doppelte Bezahlung). Die Beklagten engagierten, wie bereits erwähnt (E. I./1.), im Herbst 2013 die Klägerin (act. 22/4/3, act. 22/4/3). Die Klägerin sollte mit den Beklagten an verschiedenen Themen der Erziehung von E._____ arbeiten. Sodann sollte die Klägerin die verschiedenen Akteure in der Betreuung und Erziehung von E._____ koordinieren. Für dieses Coaching liegt eine Kostengutsprache durch die Zentrumslei-

- 9 tung, Sozialzentrum G._____ vom 14. August 2014 im Recht. Die Stadt Zürich erteilte Kostengutsprache für die Monate Mai 2014 bis 31. Dezember 2014 im monatlichen Betrag von maximal Fr. 4'500.-- (act. 37/4, act. 37/8). Die Beklagten behaupten, die Klägerin habe sich für die Monate November 2013 bis Mai 2014 (Prot. VI S. 9 oben) doppelt bezahlen lassen. Die Stadt Zürich habe im Rahmen der Kostengutsprache bereits die Bemühungen der Klägerin bezahlt. Es interessiert deshalb die Abrechnung der Bemühungen der Klägerin für den Monat Mai 2014 (act. 37/4). Es liegt nur eine Kostengutsprache für Mai bis Dezember 2014 im Recht (siehe E. 7.2. weiter unten). 6.3.2. Es liegen zwei Abrechnungen der Klägerin für ihre Bemühungen im Monat Mai 2014 im Recht. Die Klägerin stellt für den Monat Mai 2014 Rechnung im Betrag von Fr. 4'500.-der Stadt Zürich (act. 37/5 [Sammelbeilage] = act. 13/5), und im Betrag von Fr. 2'250.-- den Beklagten (act. 11/10 = 13/5 = act. 37/5 [Sammelbeilage]). Die Darstellung der Beklagten (act. 36 S. 2) trifft zu, wonach in der Rechnung an die Beklagten ein Stundentotal von 16.50 rapportiert wird, gegenüber der Stadt ein solches von 30 Stunden (act. 13/5). In der Rechnung an die Beklagten hat die "Einheit" die Bedeutung einer (1) Stunde. Die "Einheit" in der Rechnung an die Stadt erschliesst sich der Kammer nicht. Die Klägerin stellte den Beklagten Rechnung mit Datum vom 3. Juni 2014 im Betrag der vereinbarten monatlichen Höchststundenanzahl (15 Stunden pro Monat). Sie stellte der Stadt Zürich nach Kostengutsprache am 14. August 2014 mit Datum vom 4. September 2014 Rechnung für ihre Bemühungen im Mai 2014 im Betrag der maximalen monatlichen Kostengutsprache. Der Rapport von 16.50 Stunden für Mai 2014, wie er den Beklagten zugestellt wurde, liegt vor (act. 37/5). Der Stundenrapport für die Rechnung an die Stadt liegt nicht vor. Es liegt lediglich die Rechnung im Betrag von Fr. 4'500.-- an die Stadt vor mit einem Zusammenzug der Bemühungen der Klägerin per 31. Mai 2014 im Umfang von "5 x 1" Einheit (act. 13/5). Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe der Stadt gegenüber nicht die tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet; die Klägerin habe

- 10 ja mit dem Stundenrapport und Rechnung vom 3. Juni 2014 lediglich 16.50 bzw. 15 Stunden abgerechnet. Das Gleiche gelte für die Monate Juni und Juli 2014 (act. 36 S. 2). 6.3.3. Entscheidend im vorliegenden Prozess ist, dass die Beklagten keine Quittung präsentieren können, die belegt, dass sie für Bemühungen der Klägerin im Monat Mai 2014 den Betrag von Fr. 1'500.-- bezahlt haben (vgl. act. 11/2). Gemäss Protokoll der Vorinstanz bestätigen die Beklagten im Gegenteil, die Rechnung vom 3. Juni 2014 nicht bezahlt zu haben (Prot. VI S. 9 oben). Die Beklagten können daher nicht beweisen, dass sich die Klägerin Bemühungen für den Monat Mai 2014 doppelt hat bezahlen lassen und dass sie eine Nichtschuld bezahlt haben. Soweit sie geltend machen, die Klägerin habe die Beklagte 2 gezwungen, für die Rechnung Mai 2014 die Wohnung der Klägerin zu reinigen, unter der Androhung, dass sie sonst die Betreibung einleite (act. 36 S. 2), legen sie sodann nicht dar, dass die Klägerin an der Reinigung ihrer Wohnung zwecks Tilgung der Mai Rechnung in Anbetracht der Kostengutsprache festhielt. Die Frage, wie die Klägerin gegenüber der Stadt Zürich abrechnete, kann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein und war deshalb vom Einzelgericht auch nicht zu prüfen. 6.4. vertragliche Grundlage / Reduktion bzw. Rückforderung des Honorars wegen Schlechterfüllung 6.4.1. Die Beklagten machen geltend, die Klägerin habe in den Monaten November 2013 bis Mai 2014 ungenügende Leistungen erbracht (Prot. VI S. 9, S. 11). a) Der zwischen der Klägerin und den Beklagten abgeschlossene Vertrag (act. 22/4/3-5) ist als Auftrag im Sinne von Art. 394 Abs. 1 OR zu qualifizieren. Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist (Art. 394 Abs. 3 OR). Die Parteien vereinbarten eine Entschädigung von Fr. 150.-- und legten den pro Monat zu erbringenden Aufwand auf maximal 10 Stunden (act. 22/4/4) bzw. ab Januar 2014 auf 15 Stunden fest (act. 22/4/5). Diese Abmachungen sind nicht strittig (act. 22/15 S. 5). Strittig ist der von der Klägerin in Rechnung gestellte

- 11 - Zeitaufwand und die Frage, ob die Klägerin die Leistungen sorgfältig genug erbracht hat. Grundsätzlich könnte eine positive Vertragsverletzung, das heisst eine Sorgfaltspflicht- bzw. Treuepflichtverletzung, oder die Nichtbeachtung einer Weisung, eine Kürzung des Honoraranspruchs des Beauftragten bewirken. Wer eine gemessen an den vertraglichen Vorgaben ungenügende Leistung erbringt, soll auch entsprechend weniger verdienen. Dieser Äquivalenzgedanke führt zu einem reduzierten Honoraranspruch, der dem Gegenwert der vertragskonform erfüllten Arbeiten entspricht. Bereits erfolgte Zahlungen kann der Auftraggeber (die Beklagten) auf vertraglicher Basis zurückfordern (KUKO OR-Schaller, Art. 394 OR N 15). Die Beklagten müssen zur Begründung ihres Anspruchs auf Kürzung der Vergütung bzw. auf Rückzahlung der Vergütung Behauptungen aufstellen und konkret darlegen, inwiefern die Klägerin den Auftrag ungenügend erfüllt hat und welches die geldwerten Konsequenzen der schlechten Arbeit sind. Die Behauptungen müssen einem Beweisverfahren zugänglich gemacht werden können, weil die Klägerin bestreitet, dass sie ungenügende Leistung erbracht hat. Der sinngemässe Einwand der Beklagten, sie hätten der Klägerin nur deshalb einen so wenig detaillierten und gleichzeitig umfangreichen Auftrag erteilt (act. 22/4/3, act. 22/4/4), weil sie davon ausgegangen seien, die Kosten von monatlich Fr. 1'500.-- bzw. Fr. 2'250.-- würden von dritter Seite übernommen, ist angesichts der finanziellen Verhältnisse der Beklagten nachvollziehbar und verständlich. In rechtlicher Hinsicht kann den Beklagten der Einwand aber nicht helfen. Es gilt (von Ausnahmen abgesehen) im Zivilrecht der Grundsatz, dass ein Vertrag so einzuhalten ist, wie er abgeschlossen wurde. Die Beklagten wären daher verpflichtet gewesen, die vereinbarten Fr. 150.-- pro Stunde Einsatz der Klägerin zu bezahlen, es sei denn, sie hätten substantiiert darlegen (und alsdann beweisen) können, dass die Klägerin vertragswidrig gehandelt hatte. Das ist – wie nochmals zu zeigen ist – nicht der Fall. b) Die Beklagten bringen konkret vor, die Klägerin habe am 8. März 2014 eine Position von zwei Stunden Telefonat mit der Beklagten 2 aufgeschrieben. Dies sei aber der Geburtstag von E._____, weshalb (sinngemäss) diese Position nicht

- 12 stimmen könne (Prot. VI S. 11). Anderen Angaben der Beklagten zufolge ist E._____ am tt.mm geboren (act. 36 S. 1). Es ist aufgrund dieser Ausgangslage nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Behauptung als zu pauschal und wenig überzeugend für eine behauptete mangelhafte Erfüllung am tt.mm.2014 qualifizierte (act. 38 S. 7, E. 2.2.). c) Die Beklagten bringen weiter vor, die in den Rapporten Oktober 2013 bis Februar 2016 mit Pfeilen und Fragezeichen gekennzeichneten Stunden seien durch die Klägerin falsch aufgeschrieben worden (Prot. VI S. 11, act. 12/2). Zunächst ist festzuhalten, dass die Berechnung der Honorarforderung für die Monate April 2015 bis Februar 2016 im Verfahren mit der Prozessnummer FV170059 abgeklärt worden war (act. 22/11-18, insbesondere das Protokoll des Verfahrens und act. 22/15 S. 5 ff., [Urteil vom 3. Juli 2017]). Es kann daher heute auf die Berechnung der Vergütung für die Monate April 2015 bis Februar 2016 nicht mehr eingegangen werden. d) Es bleibt die Berechnung der Honorarforderung für die Monate Oktober 2013 bis März 2015 (act. 22/1-18). Wie der Einzelrichter schon ausführte (act. 22/15 S. 7) begründen die von der Klägerin erstellten Stundenrapporte eine Vermutung dafür, dass die darin aufgelisteten Arbeiten auch tatsächlich ausgeführt wurden. Diese Vermutung entfällt dann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Stundenrapporte unrichtig sind. Dies setzt voraus, dass die Beklagten die Stundenrapporte substantiiert bestreiten. Die Beklagten behaupten, die in den Rapporten Oktober 2013 bis Februar 2016 mit Pfeilen und Fragezeichen gekennzeichneten Stunden seien durch die Klägerin falsch aufgeschrieben worden. Die Beklagten machen geltend, bei den markierten Stellen seien Sitzungen falsch oder ein bis zwei Stunden zusätzlich deklariert worden. Die Klägerin habe Leistungen rapportiert, für die sie keine Bewilligung habe (Prot. VI S. 11). Es ergibt ich folgendes Bild anhand der eingereichten Stundenrapporte und Rechnungen:

- 13 -

Aufstellung gemäss act. 12/3-14: Monat Stunden gemäss Rapport markierte Stunden Oktober 2013 20 4,50 November 2013 15 1.50 Dezember 2013 13.25 --- Januar 2014 26.50 5 Februar 2014 22 2 März 2014 bereits beurteilt unter b) vorstehend April 2014 27.50 --- Mai 2014 16.50 2 Juni 2014 18.50 3 Juli 2014 12.50 4 August 2014 keine Std.rapporte liegen vor, nur Rechnungen an die Stadt September 2014 dito Oktober 2014 dito November 2014 dito Dezember 2014 dito Januar 2015 16 6.50 Februar 2015 11.50 --- März 2015 17 ---

Die Klägerin stellte den Beklagten wie folgt Rechnung (act. 11/3-17), (act. 13/5-10): Monat Anzahl verrechneter Stunden: Differenz z. markierten Std.: Oktober 2013 10 -5.50 November 2013 10 -3.50 Dezember 2013 13.25 --- Januar 2014 15 -6.5 Februar 2014 15 -5 März 2014 siehe unter b) vorstehend April 2014 15 --- Mai 2014 15 +0.50/Wohnung gereinigt Juni 2014 15 - 0.50

- 14 - Juli 2014 12.50 4 August 2014 --- September 2014 --- Oktober 2014 --- November 2014 --- Dezember 2014 --- Januar 2015 10 0.50 Februar 2015 11.50 --- März 2015 Wohnung der Klägerin gereinigt. Wie bereits erwähnt, liegt eine Kostengutsprache für die kursiv hervorgehobenen Monate, Mai 2014 bis Dezember 2014, vor. Die Beklagten konnten nicht dartun, dass sich die Klägerin über das von der Stadt Zürich erhaltene Honorar für die gleichen Bemühungen im gleichen Monat auch noch von den Beklagten bezahlen liess. Die Abrechnungen der Monate Mai 2014 bis Dezember 2014 ist daher für vorliegende Zwecke nicht relevant. e) Für die weiteren nicht von der Stadt vergüteten Monate (Oktober 2013 bis April 2014 und Januar 2015 bis März 2015) ergibt sich was folgt: Die Klägerin stellte ihren Stundenaufwand den Beklagten nicht vollständig in Rechnung. Überstieg der monatliche Aufwand 10 bzw. 15 Stunden, so stellte die Klägerin den über die vereinbarte maximale Anzahl von 10 bzw. 15 Stunden hinausgehenden Aufwand den Beklagten nicht in Rechnung (vgl. act. 22/4/4, act. 22/4/5). Eine Gegenüberstellung der tatsächlich in Rechnung gestellten Stunden und der von den Beklagten beantragten Kürzung zeigt, dass die verlangte Kürzung in den Rechnungen bereits berücksichtigt wurde. Die Klägerin betrieb zum Beispiel im Oktober 2013 einen Aufwand von 20 Stunden. Die Beklagten markieren 4.50 Stunden als unzulässig und anerkennen somit 15.50 Stunden. Tatsächlich stellte die Klägerin aber lediglich 10 Stunden in Rechnung. Im Ergebnis fakturierte die Klägerin damit 5.50 Stunde weniger, als die Beklagten anerkennen. Einzig für den Monat Januar 2015 ergibt sich zugunsten der Beklagten ein Zeitsaldo von

- 15 einer halben Stunde. Dieser Saldo ist ohne weiteres als abgegolten zu erachten mit den nicht in Rechnung gestellten Stunden in den Vormonaten. Für den Monat März 2015 behaupten die Beklagten, sie hätten die Forderung von Fr. 1'500.-- durch Reinigung der Wohnung der Klägerin getilgt, nicht aber, dass sie noch zusätzlich Fr. 1'500.-- bezahlt hätten (act. 36 S. 2). Es liegt auch keine Quittung vor (act. 11/17). 6.4.2. Zusammenfassend fehlt es der Rückforderung wegen Schlechterfüllung an der Grundlage. 6.4.3. Die Beklagen verlangten den Betrag von Fr. 150.-- für das Erstgespräch im Oktober 2013 zurück (Prot. VI S. 9). Sie gehen davon aus, dass das Erstgespräch unentgeltlich war. Klar und unbestritten ist, dass der der Klägerin erteilte Auftrag (act. 22/4/3 und act. 22/4/4) entgeltlich war (Art. 394 Abs. 3 OR). Die Beklagten hätten Gründe dartun müssen, weshalb das Erstgespräch in Abweichung von der vertraglichen Regelung gratis gewesen war. Dies haben sie nicht getan, weshalb davon auszugehen ist, dass auch das Erstgespräch zu einem Stundenansatz von Fr. 150.-- verrechnet werden konnte. 6.4.4. Das Fazit des Einzelrichters trifft zu, wonach die Beklagten den Vorwurf der Schlechterfüllung und des doppelt in Rechnung stellen nicht hätten substantiieren und belegen können, weshalb die geltend gemachte Forderung von Fr. 10'650.-keinen Bestand hat (act. 38 S. 7). Forderung über Fr. 6'750.-- 7.1. Die Beklagten fordern die Rückzahlung von Fr. 3'000.-- für die Monate Januar und Februar 2015 (act. 11/15 und act. 11/16) und von Fr. 3'750.-- für die Monate Juli, August, Oktober, November und Dezember 2015 (Bezahlung von jeweils Fr. 750.--), insgesamt damit Fr. 6'750.-- Sie begründen die Rückforderung damit, dass die Klägerin sie manipuliert und unter Druck gesetzt habe, weshalb sie die Sitzungen nicht hätten abbrechen können (Prot. VI S. 12-14). Die Beklagten machen (neu gegenüber dem Prozess Nr. FV170059) eine unerlaubte Hand-

- 16 lung geltend (Unterdrucksetzung) und stellen ihre Forderung über Fr. 6'750.-- auf eine ausservertragliche Grundlage. 7.2. Die Beklagten bieten als Beweis für die Manipulation und Unterdrucksetzung eine E-Mail der Klägerin vom 22. Juni 2015 an (act. 11/23, Prot. VI S. 13). Die Vorinstanz führte aus, die von den Beklagten selbst zum Beweis eingereichte E-Mail Nachricht lasse keine Rückschlüsse zu auf die behauptete Manipulation (act. 38 S. 8, Prot. VI S. 13). Die Beklagten reichen im Berufungsverfahren weitere Unterlagen ein. Es kann offen gelassen werden, ob die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch zu berücksichtigen sind (act. 36 S. 2, act. 37/7). Am Urteil der Vorinstanz, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 6'750.-- nicht hinreichend substantiiert ist (act. 38 S. 8), änderten auch die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen nichts. Die Unterlagen, insbesondere die E-Mail Nachricht der Klägerin vom 9. April 2015 an die Beklagten (act. 37/7) zeigen zwar eine dominante, dramatisch anmutende Kommunikation auf ("[m]üssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Ihre absolute Kooperation mit mir, Frau C._____. 2. Keine Konfliktaufbau gegen über dem äusseren System, also KESB, etc. keine weiteren Anfragen für Kopien von schriftliche Aussagen verlangen. 3. Eine aktive Rolle im Aufbau der Elternrolle und der Entwicklung dieser übernehmen. 4. Die Rechnungen von D._____, bei welchem ich, wie Sie wissen, nur ein Bruchteil der wirklichen Zeitaufwände in Rechnung stellte, müssen regelmässig beglichen werden und nicht das wir ständig mahnen müssen. Bitte prüfen Sie diese Bedingungen und teilen mir schriftlich z.B. per Mail mit ob Sie diese erfüllen. Ich erwarte die Antwort auf deutsch."). Die Beklagten antworteten am Folgetag allerdings, dass sie selbstverständlich weiter bereit seien, mit der Klägerin zu kooperieren und erwähnten aber auch die ungelöste Frage der Finanzierung des Coaching. Dies taten sie in einem Zeitpunkt, als die Einsprache gegen den Entscheid der Zentrumsleitung, Sozialzentrum G._____ vom 18. Dezember 2014, mit welchem eine Fortsetzung der Kostengutsprache ab 1. Januar 2015 abgelehnt worden war, noch pendent war (act. 37/8). Die Sonderfall- und Einsprachekommission beschied der Einsprache mit Entscheid vom 21. Mai 2015 keinen Erfolg. Der Klägerin konnte zwar nicht verborgen bleiben, dass die Kosten des Coaching die Beklagten bereits ab Janu-

- 17 ar 2014 beunruhigten (act. 37/7) und der Schulpsychologe hielt bei Anerkennung der Leistung der Klägerin am 11. April 2014 fest, dass die Eltern nicht in der Lage seien, die Klägerin zu bezahlen (act. 37/4). Dies ändert aber nichts daran, dass die Beklagten, wie gesehen, am Mandat der Klägerin auch dann noch festhielten, als die Sonderfall- und Einsprachekommission am 21. Mai 2015 eine über den Dezember 2014 hinausgehende Kostengutsprache abwies. Am 8. Juli 2015 bestätigten die Beklagten der Klägerin, dass sie zur Zeit monatlich maximal Fr. 750.- - zahlen könnten (act. 22/4/7). 7.3. Bei dieser Aktenlage kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht von einer Unterdrucksetzung ausgegangen werden, weshalb es der von der Beklagten in Betreibung gesetzten Forderung über den Betrag von Fr. 6'750.-- an Substanz fehlt. Forderung über Fr. 3'150.-- und Fr. 2'670.-- 8.1. Die Beklagten fordern von der Klägerin die Beträge von Fr. 3'150.– und Fr. 2'670.–. Sie begründen diese Forderung mit Kosten, die ihnen für die Zug- und Autofahrten zu den Sitzungen in H._____ anfielen (Prot. VI S. 14 f.). Die Sitzungen in H._____ seien aber unnötig gewesen und unter Druck der Klägerin einberufen worden (Prot. VI S. 14). Die Beklagten legen dazu zahlreiche Unterlagen ins Recht (Prot. VI S. 27 und act. 15/1-72). Der Einzelrichter führte zusammengefasst aus, die Beklagten hätten nicht darlegen können, dass die Sitzungen von der Klägerin unnötigerweise und unter Druck einberufen worden seien. Insbesondere hätten die Beklagten es auch unterlassen, die geltend gemachten Reisekosten konkret und ziffernmässig zu belegen. Auch aus den zahlreichen von ihnen ins Recht gelegten Quittungen für diverse Konsumationen in H._____ und der E-Mail-Korrespondenz mit der Klägerin könnten die Beklagten nichts zu ihren Gunsten ableiten (act. 38 S. 8 unten f., act. 15/1- 72). 8.2. Die Beklagten machen im Berufungsverfahren keine näheren Ausführungen. Es kann, was die (angebliche) Unterdrucksetzung und Erpressung (Prot. VI S. 14)

- 18 durch die Klägerin betrifft, auf die oben stehenden Erwägungen unter E. 7.1.-7.3. verwiesen werden. Wenn die Beklagten sodann ausführen, die Klägerin hätte unnötigerweise Sitzungen einberufen, machen sie sinngemäss treuwidriges, gegen den Auftrag verstossendes Verhalten der Klägerin geltend. Die Beklagten hätten konkret aufführen müssen, welche Sitzungen, aus welchem Grund unnötig im Sinne der Vereinbarung (act. 22/4/4 und act. 22/4/5) gewesen waren. Wie bereits die Vorinstanz festhielt, kommen die Beklagten mit den pauschalen Behauptungen und Verweisen ihrer Substantiierungslast nicht nach. Die konkreten, markierten Beanstandungen auf den Stundenrapporten wurden unter den Erwägungen E. 6.4.1. behandelt. 8.3. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass die durch die Beklagten in Betreibung gesetzten Forderungen über Fr. 3'150.– und Fr. 2'670.– nicht bestehen. Forderung über Fr. 1'460.-- 9.1. Zur Begründung der Forderung über Fr. 1'460.– bringen die Beklagten vor, sie hätten auf Initiative der Klägerin und ohne jeden Nutzen Fr. 150.– für ein Erstgespräch mit Frau I._____, Schulleiterin in J._____, bezüglich einer neuen Schule für E._____ bezahlen müssen. Die Klägerin habe danach aber ihre Meinung geändert, und die Schule sei dann doch nicht die richtige gewesen (Prot. VI S. 15). Sie hätten sodann Fr. 1'100.-- Honorar für den Anwalt bezahlen müssen, welcher die Einsprache gegen den abschlägigen Entscheid der Zentrumsleitung geschrieben hatte (Prot. VI S. 15 unten, act. 37/8). Die Rückforderung des Restbetrags (Differenz zu Fr. 1'460.--) begründen die Beklagten damit, dass der von der Klägerin damals beauftragte Anwalt nicht erreichbar gewesen sei und sie deshalb Rechtsanwältin Y._____ hätten mandatieren müssen. Für ein Beratungsgespräch hätten sie Rechtsanwältin Y._____ Fr. 250.– bezahlen müssen (Prot. S. 15 f.). Der Einzelrichter wies die Vorbringen der Beklagten als zu pauschal und unbelegt zurück (act. 38 S. 9).

- 19 - 9.2. Die Beklagten machen in der Berufung keine weiteren Erklärungen zur Rückforderung von Fr. 150.-- für das Erstgespräch in der Schule in J._____ und zum Betrag von Fr. 250.-- für ein Beratungsgespräch bei Rechtsanwältin Y._____. Es bleibt bei den zutreffenden Ausführungen des Einzelrichters. Die Beklagten legen nicht dar, inwiefern die Kosten für ein Erstgespräch unnütze Ausgaben gewesen sein sollen. Dass die geltend gemachten Kosten für die Dienste von Rechtsanwältin Y._____ auf Handlungen oder Unterlassungen der Klägerin zurückzuführen sein sollen, können die Beklagten ebenfalls nicht rechtsgenügend substantiieren. Belege für die geltend gemachten Forderungen liefern die Beklagten keine. 9.3.1. In Bezug auf die Rückforderung des Rechtsanwalt X1._____, c/o X2._____ Anwaltskanzlei, bezahlten Honorars von Fr. 1'100.-- und als Beweis dafür, reichen die Beklagten im Berufungsverfahren Unterlagen, samt Quittung der Bezahlung des Honorars, ein (act. 36 S. 2 unten, act. 37/8). Es kann offen gelassen werden, ob die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen nach Massgabe von Art. 317 Abs. 1 ZPO noch zu berücksichtigen wären. Am Urteil der Vorinstanz, dass die in Betreibung gesetzte Forderung von Fr. 1'460.-- (inklusiv der Forderung über Fr. 1'100.--) nicht hinreichend substantiiert ist (act. 38 S. 9), änderten auch die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen nichts: Die Beklagten bringen im Berufungsverfahren vor, die Klägerin habe darauf beharrt, dass die Beklagten eine Einsprache gegen den abschlägigen Entscheid der Zentrumsleitung G._____ vom 18. Dezember 2014 machen. Die Klägerin habe sogar ihren Freund, Anwalt Herr X1._____, engagiert, die Einsprache zu schreiben, dies trotz eindeutiger Begründung des Sozialzentrums G._____ (act. 36 S. 3 oben). 9.3.2. Die Klägerin schreibt in einer Email Nachricht vom 29. Oktober 2014 an die Beklagten was folgt: "Sehr geehrte Eltern A._____ / B._____, Sie müssen um die Finanzierung ab Dezember 2014 sicher zu stellen einen Anwalt nehmen. Ich komme sonst mit 10 Stunden pro Monat nirgends hin. Ich empfehle Ihnen Hr. RA X2._____. Kann ihnen seine Adresse mitteilen und ich werde im Vorfeld mit ihm in Kontakt treten." (act. 37/8). In einer E-Mail Nachricht vom 5. November 2014

- 20 schreibt Rechtsanwalt X1._____, c/o X2._____ Anwaltskanzlei, der Klägerin was folgt: "Guten Tag Frau C._____, Wie besprochen, bestätige ich Ihnen den Termin vom 13. November 2014, 17 Uhr." (act. 37/8). Die Klägerin leitete diese Mail kommentarlos den Beklagten weiter, im Betreff findet sich das Wort "Termin". Die Klägerin schreibt sodann in einer E-Mail-Nachricht vom 27. Dezember 2014 an Rechtsanwalt X1._____ was folgt: "Sehr geehrter Herr X1._____, Ich arbeite mit E._____ Therapeutisch und Nacherzieherisch. Jetzt wurde das Gesuch um Kostenübernahme abgelehnt. Bitte machen Sie auf diese Ablehnung einen Rekurs mit der Begründung E._____ benötige eine Generalistin und das E._____ und die Eltern zu mir als Therapeutin ein Vertrauensverhältnis aufgebaut haben das verloren gehen würde, bzw. durch eine andere Person erst wieder neue aufgebaut werden müsste. Bitte kontaktieren Sie mich möglichst rasch, Danke." (act. 37/8). Am 4. Juni 2015 liess das Sekretariat der Anwaltskanzlei X2._____ den Beklagten den abschlägigen Einspracheentscheid vom 21. Mai 2015 zukommen mit dem Bemerken, Herr X1._____ werde sich bei den Beklagten diesbezüglich noch melden. Am 8. Juni 2015 schrieb die Klägerin den Beklagten per E-Mail-Nachricht: "Ich habe Kopie von Anwalt erhalten, schade. Freundliche Grüsse Ihre C._____." (act. 37/8). Der E-Mail Verkehr zeigt auf, dass die Klägerin den Beklagten die Inanspruchnahme anwaltlicher Unterstützung nahe legte (act. 37/8). Die Beklagten bestreiten aber auch nicht, dass sie selbst dem Gericht mündlich oder schriftlich die Mitteilung machten, dass Rechtsanwalt X1._____ sie im Einspracheverfahren vertrete. Sie haben deshalb auch die Vertretungskosten zu übernehmen, welche in ihrer Höhe nicht beanstandet sind. Für die Forderung von Fr. 1'100.-- gegenüber der Klägerin aus geschuldetem Anwaltshonorar gibt es keine Grundlage. 9.4. Zusammengefasst hat die Vorinstanz auch mit Bezug auf die in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 1'460.-- zu Recht festgestellt, dass die Forderung nicht besteht.

- 21 - Forderung über Fr. 840.-- 10. Die Beklagten fordern von der Klägerin wegen Behandlung ihres Sohnes durch den Arzt mit falschen Medikamenten und des erforderlich gewordenen Sanitätseinsatzes den Betrag von Fr. 840.--. Der Einzelrichter stellte – auch in Berücksichtigung der im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen – zu Recht fest, dass die durch die Beklagten in Betreibung gesetzte Forderung über Fr. 840.-- nicht besteht (act. 36 S. 3, act. 37/9). Der E._____ behandelnde Arzt verschrieb die Medikamente selbstverantwortlich und nicht auf Empfehlung der Klägerin, anderes ergibt sich auch aus der von den Beklagten eingereichten Krankengeschichte nicht. Die Beklagten substantiieren auch im Berufungsverfahren die Zusammensetzung des Betrages von Fr. 840.-- nicht (vgl. Prot. VI S. 17). 11. Im Ergebnis zeigen die vorstehenden Erwägungen auf, dass der vorinstanzliche Entscheid auch einer materiellen Prüfung standhalten würde. III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beklagten auch für das Berufungsverfahren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'200.-- festzusetzen und mit dem geleisteten Vorschuss zu verrechnen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Den Beklagten nicht weil sie unterliegen und der Klägerin nicht, weil ihr durch das Verfahren keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Beklagten und Berufungsklägern auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, und mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss verrechnet.

- 22 - 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 36 und act. 37/1-9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'520.00. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. E. Lichti Aschwanden Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

Urteil vom 2. März 2020 Rechtsbegehren: (act. 2 S. 2) Urteil des Bezirksgerichtes: (act. 38 S. 11 f.) 1. Es wird festgestellt, dass die in Betreibung gesetzten Forderungen der Beklagten 1 und 2 gegenüber der Klägerin in der Höhe von: - Fr. 10'650.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.1.2015; - Fr. 6'750.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.1.2016; - Fr. 3'150.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.1.2015; - Fr. 2'670.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.3.2016; - Fr. 1'460.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.1.2016 sowie - Fr. 840.– zzgl. Zins zu 5 % seit 1.1.2015, Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2017, nicht bestehen. 2. Die Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Zürich 2, Zahlungsbefehl vom 5. Dezember 2017, wird aufgehoben und das Betreibungsamt Zürich 2 wird angewiesen, die Betreibung Nr. … zu löschen bzw. Dritten keine Kenntnis über die Betreibung zu erteilen. 3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'600.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten werden den beklagten Parteien auferlegt. Die Entscheidgebühr wird mit dem von der Klägerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'600.– verrechnet. Die Beklagten 1 und 2 werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflic... Die Beklagten 1 und 2 werden überdies verpflichtet, der Klägerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 320.– zu ersetzen. 5. Die beklagten Parteien werden unter solidarischer Haftbarkeit verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.– (zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer in der Höhe von Fr. 346.50) zu bezahlen. (6./7. Schriftliche Mitteilung / Berufung) Berufungsanträge: Erwägungen: Aufstellung gemäss act. 12/3-14: Monat Stunden gemäss Rapport markierte Stunden Oktober 2013 20 4,50 November 2013 15 1.50 Dezember 2013 13.25 --- Januar 2014 26.50 5 Februar 2014 22 2 März 2014 bereits beurteilt unter b) vorstehend April 2014 27.50 --- Mai 2014 16.50 2 Juni 2014 18.50 3 Juli 2014 12.50 4 August 2014 keine Std.rapporte liegen vor, nur Rechnungen an die Stadt September 2014 dito Oktober 2014 dito November 2014 dito Dezember 2014 dito Januar 2015 16 6.50 Februar 2015 11.50 --- März 2015 17 --- Monat Anzahl verrechneter Stunden: Differenz z. markierten Std.: Oktober 2013 10 -5.50 November 2013 10 -3.50 Dezember 2013 13.25 --- Januar 2014 15 -6.5 Februar 2014 15 -5 März 2014 siehe unter b) vorstehend April 2014 15 --- Mai 2014 15 +0.50/Wohnung gereinigt Juni 2014 15 - 0.50 Juli 2014 12.50 4 August 2014 --- September 2014 --- Oktober 2014 --- November 2014 --- Dezember 2014 --- Januar 2015 10 0.50 Februar 2015 11.50 --- März 2015 Wohnung der Klägerin gereinigt. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden den Beklagten und Berufungsklägern auferlegt, unter solidarischer Haftung für den gesamten Betrag, und mit dem von ihnen geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und Berufungsbeklagte unter Beilage eines Doppels von act. 36 und act. 37/1-9, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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