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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.02.2019 NP180029

26. Februar 2019·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,158 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP180029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Urteil vom 26. Februar 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

1. B._____, 2. C._____, Beklagte und Berufungsbeklagte

betreffend Forderung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (7. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. Oktober 2018; Proz. FV180196

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Klagebewilligung vom 10. August 2018 und Schriftsatz vom 2. Oktober 2018 klagte der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) das folgende Rechtsbegehren ein: Es seien die Beklagten 1 und 2 solidarisch zu verpflichten, dem Kläger eine nach Abschluss des Beweisverfahrens noch zu beziffernde Summe, mindestens aber CHF 30'000.00 zu bezahlen. 2. Nachdem die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 der 7. Abteilung zugeteilt hatte (act. 6), trat deren Einzelgericht mit Verfügung vom 11. Oktober 2018 (act. 7 = 16) auf die Klage nicht ein. 3. Gegen diesen Entscheid, der seinem Vertreter am 23. Oktober 2018 zugestellt wurde (act. 8), erhob der Kläger mit Eingabe vom 8. November 2018 rechtzeigt Berufung an die Kammer mit folgendem Antrag (act. 13): Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 11. Oktober 2018 (FV180196-L) aufzuheben und die Klage vom 2. Oktober 2018 zu neuer Beurteilung sowie allenfalls gerichtsinterner Weiterleitung an das Bezirksgericht Zürich zurückzuweisen. 4. Nachdem der Kläger den ihm auferlegten Vorschuss für die Kosten des Berufungsverfahrens geleistet hatte, wurde den Beklagten mit Verfügung vom 28. November 2018 Frist zur Beantwortung der Berufung angesetzt (act. 20). Diese Verfügung konnte der Beklagten 1 am 7. Dezember 2018 (act. 21) und dem Beklagten 2 aufgrund eines Versehens der Post erst am 4. Januar 2019 (act. 23) zugestellt werden. Während sich der Beklagte 2 nicht vernehmen liess, beantwortete die Beklagte 1 die Berufung mit Eingabe vom 16. Januar 2019 mit dem Antrag auf Abweisung der Berufung unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolge, wobei sie ihre Parteientschädigung auf CHF 272.30 bezifferte (act. 24).

- 3 - 5. Der Kläger und die Beklagte 1 sind Geschwister. Die Beklagten waren miteinander verheiratet und sind heute geschieden. Der Kläger ist Eigentümer eines von zwei Stockwerkeigentumsanteilen (mit einer Anteilsquote von 369/1000) einer Liegenschaft in D._____. Der andere Stockwerk-eigentumsanteil (mit einer Anteilsquote von 631/1000) befindet sich im Eigentum von E._____ und F._____, den Söhnen der Beklagten 1. Laut Klageschrift liessen die Beklagten am Vormittag des 24. Oktober 2012 auf dem soeben erwähnten Grundstück in D._____ drei über 60 Jahre alte Bäume (eine Lärche und zwei Arven) fällen, die nicht Teil des Sonderrechts der Söhne der Beklagten 1 waren, sondern auch im Miteigentum des Klägers standen, der damit nicht einverstanden war und Strafanzeige erstattete (act. 2 S. 4 Ziff. 9). Mit Urteil des Bezirksgerichts Visp vom 27. September 2016 wurden die Beklagten der Sachbeschädigung schuldig gesprochen und je mit einer Geldstrafe zu 30 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren bestraft. Die Schadenersatzforderung des Klägers in der Höhe von CHF 20'000.00 wurde auf den Zivilweg verwiesen (act. 5/5). Diese Schadenersatzforderung, deren Inhalt der Kläger folgendermassen umschreibt (act. 2 S. 6 Ziff. 6): Schadenersatz = Kosten für die Entfernung der zerstörten Arven und der zerstörten Lärche + Kosten für die Neubepflanzung einer ca. 60jährigen Lärche und zweier ca. 60-jährigen Arven + Kosten für allenfalls zusätzlich erforderliche Pflegemassnahmen sowie für die Wiederherstellung der Umgebung. ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 6. Der Kläger hatte die Klage als nachträglich aufgrund des Beweisergebnisses zu beziffernde Forderungsklage i.S. von Art. 85 ZPO eingereicht und den vorläufigen Streitwert auf mindestens CHF 30'000.00 geschätzt. Daraus schloss er auf die Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens und die Zuständigkeit des Einzelgerichts (act. 2 S. 2 f. Ziff. 4 ff.).

- 4 - 7. Die Vorinstanz hielt dafür, auch wenn der geltend gemachte Schaden noch nicht abschliessend feststehe, sei insgesamt doch anzunehmen, dass er deutlich mehr als CHF 30'000.00 betrage. Zusammenfassend sei von einem CHF 30'000.00 übersteigenden Streitwert auszugehen, mit der Folge, dass der Prozess nicht im vereinfachten, sondern im ordentlichen Verfahren durchzuführen sei. Auf die Klage sei daher mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten (act. 16 S. 4 f. E. 4.2 f.). 8. Mit seiner Berufung macht der Kläger geltend, die Vorinstanz hätte ihn vorgängig gestützt auf die richterliche Fragepflicht anhören müssen, wenn sie seine Angaben für unvollständig oder offensichtlich unrichtig hielt, bevor sie den von ihm angegeben Mindeststreitwert von sich aus erhöhte. Abgesehen davon habe es ihm gestützt auf Art. 86 ZPO freigestanden, vorerst bloss einen Teil des ihm gesamthaft zustehenden, allenfalls CHF 30'000.00 zustehenden Schadens einzuklagen. Zudem hätte sich gemäss Art. 85 Abs. 2 ZPO nichts an der Zuständigkeit des Einzelgerichts geändert, wenn er den vorläufigen Mindeststreitwert nach Abschluss des Beweisverfahrens noch erhöht hätte (act. 13 S. 1 f. Ziff. 1). Selbst wenn der angegebene Mindeststreitwert zu tief angesetzt gewesen und der Kläger vorgängig angehört worden wäre, hätte die Vorinstanz die Klage formlos an das Kollegialgericht weiterleiten müssen, anstatt wegen fehlender Zuständigkeit nicht darauf einzutreten (act. 13 S. 2 Ziff. 2 m.H. auf den Beschluss RA180001 des Obergerichts vom 23. April 2018, E. 4). 9. In der Berufungsantwort verlangt die Beklagte 1 die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides. Sie wirft dem Kläger "trödlerische [sic!] Prozessführung" vor. In Bezug auf die Rechtsbegehren hingegen verhalte er sich "nicht trödlerisch, sondern spielerisch". Mindestwerteingaben ohne Angabe des Grundes seien rechtlich nicht zu schützen. Nach dem mehrjährigen Strafverfahren, das er gegen sie und ihren damaligen Ehegatten geführt habe, wisse der Kläger haargenau, was passiert sei, und wäre auch in der Lage, den Schaden - wenn überhaupt einer entstanden sei - zu beziffern (act. 24 S. 3 Ziff. 6).

- 5 - Im Übrigen bestreitet sie die örtliche Zuständigkeit, da sie in D._____ wohnhaft ist (act. 24 S. 2 Ziff. 3). Sie verkennt, dass Art. 36 ZPO neben dem Gerichtsstand am Wohnsitz der beklagten Partei alternativ eine Zuständigkeit am Wohnort der geschädigten Person und am Erfolgsort begründet. Die örtliche Zuständigkeit ist aufgrund des Wohnsitzes des Klägers in Zürich gegeben. 10. Leistungsklagen auf Geldzahlung sind grundsätzlich zu beziffern (Art. 84 Abs. 2 ZPO). Ist es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar, eine Geldforderung bereits zu Beginn des Prozesses zu beziffern, kann sie eine unbezifferte Forderungsklage erheben und die Bezifferung nachholen, sobald sie (nach Abschluss des Beweisverfahrens oder nach Auskunftserteilung durch die Gegenpartei) dazu in der Lage ist, ohne dass das angerufene Gericht seine sachliche Zuständigkeit verliert. Bei Erhebung einer unbezifferten Forderungsklage ist jedoch ein Mindeststreitwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (Art. 85 ZPO). Die Dispositionsmaxime erfordert die Bezifferung einer Forderung, da der Richter nicht mehr zusprechen kann als das, was verlangt wird. Der beklagten Partei gibt die Bezifferung einen Hinweis auf ihr Prozessrisiko. Dass sie weiss, wogegen sie sich zu verteidigen hat, erfordert das rechtliche Gehör (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 193). In prozessualer Hinsicht bestimmt der Streitwert über die sachliche Zuständigkeit, das anwendbare Verfahren, allfällige Rechtsmittel und die Verfahrenskosten, die in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen sind und damit Teil des Prozessrisikos sind. Die unbezifferte Forderungsklage mit einem Mindeststreitwert reduziert das Prozessrisiko des Klägers, der nicht gezwungen ist, zu überklagen und seine Klage allenfalls nachträglich zu reduzieren mit möglichen nachteiligen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Teilklage ist kein gleichwertiger Ersatz, da er dann mehrere Verfahren führen muss, was mit zusätzlichem Aufwand verbunden ist.

- 6 - Der Gesetzgeber nimmt in Kauf, dass der Beklagte bei der unbezifferten Forderungsklage mit einem Mindeststreitwert weniger gut weiss, was auf ihn zukommt, als bei einer bezifferten Forderungsklage. 11. Die Lehre unterscheidet zwischen sogenannten Ermessensklagen, das sind Klagen auf Geldleistung, bei denen die Höhe der zuzusprechenden Geldsumme ganz in das richterliche Ermessen gestellt ist und auch später nicht beziffert werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 2 OR), und nachträglich zu beziffernden Forderungsklagen, die weiter danach unterteilt werden, ob das Beweisverfahren die Bezifferung ermöglicht oder ob dies von einer Auskunfts- oder Rechenschaftspflicht abhängt (sogenannte Stufenklagen) (vgl. ZK ZPO-Bopp / Bessenich, Art. 85 N 3). Wie sich aus der Klagebegründung ergibt, ist der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens eine nachträglich zu beziffernde Forderungsklage, die nach einem Beweisverfahren über die Schadenshöhe beziffert werden soll. 12. Art. 85 Abs. 1 ZPO macht die Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage unter Angabe eines Mindeststreitwerts davon abhängig, dass die Bezifferung zu Beginn des Prozesses entweder unmöglich oder unzumutbar ist. Unmöglich ist die Bezifferung, wenn dem Kläger die Höhe seines Anspruchs unbekannt ist und diese Unkenntnis auf Tatsachen beruht, die in der Sphäre des Beklagten liegen. Das ist in der Regel der Fall bei der sogenannten Stufenklage (ZK ZPO-Bopp / Bessenich, Art. 85 N 12). Unzumutbar ist die Bezifferung, wenn sich die Höhe des Anspruchs nur mithilfe einer vorsorglichen Beweisaufnahme, eines vorsorglichen Expertiseverfahrens oder eines selbständigen Verfahrens auf Rechnungslegung oder Auskunft ermitteln liesse. Die unbezifferte Forderungsklage dient der Prozessökonomie, da der Kläger nicht gezwungen ist, vor dem eigentlichen Prozess ein anderes Verfahren durchzuführen (ZK ZPO-Bopp / Bessenich, Art. 85 N 13). 13. Offenbar hat der Kläger die Arbeiten noch nicht veranlasst, deren Kosten er ersetzt haben will, und kennt daher die Höhe dieser Kosten nicht. Für eine exakte Bezifferung sei eine Expertise durch eine unabhängige Fachperson unabdinglich.

- 7 - Die von ihm eingereichte Offerte beurteile nicht sämtliche Kostenpunkte und habe auch nicht den Beweiswert eines gerichtlichen Gutachtens (act. 2 S. 6 Ziff. 20). Die Zulässigkeit einer unbezifferten Forderungsklage ist unter diesen Umständen zu bejahen und wurde auch von der Vorinstanz nicht in Frage gestellt. Die pauschale Bestreitung der Beklagten 1 ist unbegründet. Die Höhe des Schadens, die der Anlass dafür ist, dass der Kläger von der unbezifferten Forderungsklage Gebrauch macht, hat nichts mit seiner Verursachung - mit dem, was passierte und worüber der Kläger nach Meinung der Beklagten 1 Bescheid weiss - zu tun und war nicht Gegenstand des Strafverfahrens. 14. Eine unbezifferte Forderungsklage erfordert die Angabe eines Mindeststreitwerts, da davon in der Regel die sachliche Zuständigkeit und das anwendbare Verfahren abhängt. Ist das ausnahmsweise nicht der Fall (Scheidungsklagen und familienrechtliche Verfahren) kann von diesem Erfordernis abgesehen werden (BSK ZPO-Dorschner, Art. 85 N 9). Beim Fehlen eines Mindeststreitwerts handelt es sich um einen verbesserlichen Mangel, auf den das Gericht die klagende Partei in Anwendung von Art. 56 bzw. Art. 247 ZPO hinweist unter der Androhung, dass sonst das Gericht den Mindestwert festsetzt bzw. nach Ermessen schätzt (BSK ZPO-Dorschner, Art. 85 N 9). Den Fall, dass ein Mindeststreitwert angegeben wurde, diese Angabe aber offensichtlich unrichtig ist, will die soeben zitierte Lehrmeinung gleich behandeln wie das Fehlen der Angabe eines Mindeststreitwerts (BSK ZPO-Dorschner, Art. 85 N 9), während eine weitere Lehrmeinung betont, bei der Festlegung des Mindestwertes sei der Kläger weitgehend frei, und eine Korrektur durch das Gericht analog zu Art. 91 OR nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit für angezeigt hält (ZK ZPO- Bopp / Bessenich, Art. 85 N 18 und 19). Die Vorinstanz zitierte eine andere Lehrmeinung (act. 16 S. 3 E. 3.2), welche auf die Belastung verweist, die das Abstellen auf einen von der klagenden Partei anzugebenden, möglicherweise vollkommen unrealistischen Mindeststreitwert für die beklagte Partei bedeutet, die sich dagegen nicht erschöpfend verteidigen

- 8 kann, und daraus ableitet, es sei von einem Mindeststreitwert auszugehen, der mit der Klagebegründung zu vereinbaren sei (BK ZPO-Markus, Art. 85 N 21). 15. Dass ein Kläger mit der Angabe des Mindeststreitwerts die Art des Verfahrens, die sachliche Zuständigkeit und die einstweilige Höhe des Vorschusses bestimmen kann, ist die Folge davon, dass nicht das Gericht den Streitwert einer unbestimmten Forderungsklage schätzt und damit das Verfahren und die sachliche Zuständigkeit festlegt, sondern dass mit der Verpflichtung zur Nennung eines Mindeststreitwerts diese Aufgabe der klagenden Partei übertragen wird. Während der Mindeststreitwert die sachliche Zuständigkeit fixiert (Art. 85 Abs. 2 ZPO a.E.), was nach einhelliger Lehre auch für die Verfahrensart gilt, werden die Prozesskosten aufgrund des definitiven Streitwerts festgelegt, der sich nach dem Beweisverfahren ergibt (ZK ZPO-Bopp / Bessenich, Art. 85 N 18). Die klagende Partei kann ihr Kostenrisiko daher durch die Angabe eines zu tiefen Mindeststreitwerts nicht dauerhaft reduzieren. Dass unbezifferte Forderungsklagen im vereinfachten Verfahren durch das Einzelgericht behandelt werden, obwohl aufgrund des Streitwerts nach dem Beweisverfahren das ordentliche Verfahren anwendbar und das Kollegialgericht zuständig wäre, wie die Vorinstanz in diesem Fall offenbar befürchtet, nimmt der Gesetzgeber mit dieser Regelung grundsätzlich in Kauf. Diese Befugnis der klagenden Partei steht allerdings unter dem Vorbehalt des Missbrauchs. Ein Missbrauch ist allerdings nicht leichthin, sondern nur bei einer grossen Abweichung zu einer aus gerichtlicher Sicht realistischen vorsichtigen Schätzung anzunehmen. Diese Überlegungen sprechen dafür, ein gerichtliches Eingreifen und eine Erhöhung des mit der Klage genannten Mindeststreitwerts von Amtes wegen nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit zuzulassen. 16. Die Vorinstanz geht von der vom Kläger eingereichten Offerte für den Ersatz von drei gleichwertigen Bäumen aus, die sich auf CHF 160'000.00 beläuft und ermittelt daraus unter Berücksichtigung des Eigentumsanteils des Klägers von

- 9 rund 37% einen anteilsmässigen Schaden von rund CHF 59'000.00 (act. 16 S. 4 E. 4.2). Damit nimmt die Vorinstanz eine vom Kläger eingereichte Offerte zum Ausgangspunkt ihrer Überlegungen, obwohl es sich dabei um eine blosse Parteibehauptung handelt, die nicht im Beweisverfahren überprüft wurde. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beklagten mit dieser antizipierten Würdigung einverstanden sind. Die Beklagte 1 äussert sich nicht zur Schadenshöhe, und bestreitet den Anspruch des Klägers lediglich pauschal. Daraus kann nicht geschlossen werden, dass sie von einem wesentlich höheren Schaden ausgeht. Zudem ist gerichtsnotorisch, dass derartige Offerten von nicht alltäglichen Arbeiten in der Regel mit grösseren Unsicherheiten behaftet sind. Die im Recht liegende Offerte, in der mit grösseren Pauschalpositionen und ausdrücklich so gekennzeichneten Annahmen gearbeitet wird (vgl. act. 5/10), bestätigt dieses Bild. Die vom Kläger eingereichte Offerte ist daher wegen ihrer fehlenden Überprüfung und ihrer mangelnden Genauigkeit ungeeignet, um die offensichtliche Unrichtigkeit des vom Kläger genannten Mindeststreitwerts darzutun. 17. Die Vorinstanz verweist darauf, dass der Kläger selbst ausführe, es kämen noch weitere Schadenspositionen hinzu, und hält ihm vor, er gehe selbst davon aus, dass der Schaden weitaus höher liege als der angegebene Mindestbetrag von CHF 30'000.00 (act. 16 S. 4 unten). Bei einer unbezifferten Forderungsklage muss sich der Kläger vor dem Beweisverfahren zwar nicht auf einen Betrag festlegen, der seine Forderung i.S. eines Maximums nach oben begrenzt, aber die Verhandlungsmaxime verlangt von ihm, dass er vollständige Behauptungen über alle Schadenspositionen aufstellt, damit darüber Beweis abgenommen werden kann. Ziel dieser Behauptungen ist es, so viel wie möglich herauszuholen. Der Mindeststreitwert ist demgegenüber das Ergebnis, mit dem der Kläger im schlimmsten Fall, d.h. bei einem für ihn ungünstigen Ausgang des Beweisverfahrens, mindestens rechnet.

- 10 - Um einen Mittelwert oder eine realistische Schätzungen handelt es sich bei keiner dieser Grössen, sondern beides sind Extreme, so dass eine grössere Abweichung zwischen ihnen grundsätzlich zu erwarten ist und ohne zusätzliche Indizien, die hier nicht ersichtlich sind, nicht auf einen zu tiefen Mindeststreitwert schliessen lässt. Bei Fragen, deren Beantwortung ein besonderes Fachwissen erfordert, wovon der Kläger hier ausgeht (vgl. act. 2 S. 2 Ziff. 4 und S. 6 Ziff. 20), kann eine grössere Spanne zwischen diesen Positionen auch darauf zurückzuführen sein, dass das Ergebnis eines Gutachtens für Laien schwierig vorauszusehen ist, was die Bedeutung dieses Beweismittels unterstreicht. 18. Daran ändert auch nichts, dass der Kläger den Streitwert auf CHF 50'000.00 bezifferte, als er im Januar 2017 zum ersten Mal an den Friedensrichter gelangte (vgl. act. 16 S. 5 m.H. auf act. 5/6). Zum einen ist auch diese Differenz noch nicht so gross, dass sich daraus ergeben würde, dass der Mindeststreitwert von CHF 30'000.00 offensichtlich zu tief wäre. Zum andern steht aufgrund der Akten nicht fest, dass es sich dabei ebenfalls um einen Mindeststreitwert handelte, da sich nur die zweite Seite dieser früheren Klagebewilligung, die der Kläger verfallen liess, bei den Akten befindet, so dass der Wortlaut des Rechtsbegehrens nicht bekannt ist. Bevor die Vorinstanz daraus zu Ungunsten des Klägers etwas ableiten durfte, hätte sie ihn im Sinne des rechtlichen Gehörs mit der Frage konfrontieren müssen, ob es sich beim Streitwert von CHF 50'000.00 ebenfalls um einen Mindeststreitwert handelte und weshalb er heute nur noch von einem Mindeststreitwert von CHF 30'000.00 ausgehe. 19. Abschliessend ist festzuhalten, dass der vom Kläger angegebene Mindeststreitwert nicht so offensichtlich zu tief wäre, dass darin ein Missbrauch von Art. 85 Abs. 1 ZPO zu erblicken wäre, der ein Eingreifen des Gerichts und ein sofortiges Nichteintreten ohne vorgängige Anhörung der Parteien rechtfertigen würde. Die vom Kläger als Eventualstandpunkt aufgeworfene Frage, ob die Vorinstanz die Klage innerhalb des angerufenen Gerichts an die sachlich zuständige Stelle hätte überweisen müssen, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben.

- 11 - Die Berufung ist daher gutzuheissen und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 ZPO ist die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 20. Mit Bezug auf die Nebenfolgen ist bei diesem Ergebnis nur die Entscheidgebühr festzulegen und die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Übrigen dem neuen Entscheid der Vorinstanz zu überlassen (Art. 104 Abs. 4 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– geleistet hat. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und den Beklagten 2 je unter Beilage eines Doppels von act. 24, sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny

versandt am:

Urteil vom 26. Februar 2019 Erwägungen: I. Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. Oktober 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung des Verfahrens und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 3. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Berufungsverfahrens wird dem neuen Entscheid des Bezirksgerichtes vorbehalten. 4. Es wird vorgemerkt, dass der Kläger für das Berufungsverfahren einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– geleistet hat. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger und den Beklagten 2 je unter Beilage eines Doppels von act. 24, sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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