Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP180016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 18. Juni 2018
in Sachen
A._____, Beklagter und Berufungskläger
gegen
B._____ AG, Klägerin und Berufungsbeklagte
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 23. Januar 2018 (FV170149-L)
- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien standen seit dem 31. Juli 2017 vor Vorinstanz in einem Forderungsprozess (Urk. 1 und 2). Mit zunächst in unbegründeter Fassung ergangenem Urteil vom 23. Januar 2018 verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten und Berufungskläger (fortan Beklagter) zur Zahlung von Fr. 10'929.60 nebst 5 % Zins seit 1. Dezember 2015 an die Klägerin und Berufungsbeklagte (fortan Klägerin) und hob in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Luzern (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2017) auf (Urk. 20, Dispositiv-Ziffer 1); die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten geregelt (Urk. 20, Dispositiv-Ziffern 3 und 4). Auf Begehren des Beklagten vom 4. März 2018 (Urk. 23) wurde das Urteil begründet (Urk. 24 = Urk. 33). Mit Eingabe vom 24. April 2018 verlangte der Beklagte vor Vorinstanz eine Erstreckung der Berufungsfrist um 30 Tage (Urk. 27). Dieses Begehren wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 30. April 2018 abgewiesen (Urk. 29). Auf die vom Beklagten dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der Kammer vom 22. Mai 2018 nicht eingetreten (Geschäfts-Nr. PP180017-O). 2. Gegen das begründete Urteil erhob der Beklagte innert Frist (vgl. Urk. 26) mit Eingabe vom 14. Mai 2018, zur Post gegeben am 15. Mai 2018, Berufung (Urk. 32 S. 2). 3. Die Berufungsschrift ist nicht unterzeichnet (Urk. 32 S. 2). Grundsätzlich müsste daher dem Beklagten gestützt auf Art. 132 Abs. 1 ZPO eine Nachfrist zur Behebung dieses Mangels angesetzt werden. Mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen und da sich aufgrund der vom Beklagten unterzeichneten Eingaben vom 2. Oktober 2017, 4. März 2018 und 24. April 2018 (Urk. 13, 23 und 27) zweifelsfrei ergibt, dass auch die Berufungsschrift vom Beklagten stammt, ist von einer Nachfristansetzung abzusehen. 4. a) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheides zu beantragen, sondern er
- 3 muss einen Antrag in der Sache stellen – und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst und nicht bloss in der Begründung (Reetz/Theiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm.,3. Auflage 2016, Art. 311 N 34 f.). Ausnahmsweise ist auf eine Berufung mit formell mangelhaften Rechtsbegehren einzutreten, wenn sich aus der Begründung ergibt, was der Berufungskläger in der Sache verlangt (BGE 137 III 617 E. 6.2). Fehlen genügende Berufungsanträge, ist auf die Berufung nicht einzutreten. Eine Nachfrist ist nicht anzusetzen, um das Versäumte nachzuholen (Reetz/Theiler, a.a.O., N 35 a.E.; Mathys, Stämpflis Handkommentar, ZPO, Art. 311 N 14). b) Der nicht anwaltlich vertretene Beklagte beantragt lediglich, es sei sein Rechtsvorschlag in der Betreibung vom 19. Januar 2017 nicht zu beseitigen und allfällige Kosten seien der Klägerin aufzuerlegen (Urk. 32 S. 2). Aus der Berufungsbegründung ist aber ersichtlich, dass der Beklagte geltend macht, er habe bereits alles bezahlt, was er der Klägerin schulde, und Letztere habe seines Erachtens keinerlei Ansprüche mehr (Urk. 32). Der Beklagte beantragt somit sinngemäss die vollumfängliche Abweisung der Klage. Damit genügt die Berufungsschrift hinsichtlich der gestellten Anträge gerade noch den gesetzlichen Anforderungen. 5. a) Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Berufungsanträge rechtfertigen. Der Berufungskläger hat sich dementsprechend mit den Entscheidgründen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Die Berufungsinstanz hat sodann die geltend gemachten Punkte zu prüfen. Sie hat nicht von sich aus den erstinstanzlichen Entscheid auf alle denkbaren Mängel zu untersuchen, wenn diese von keiner Partei gerügt werden, es sei denn, der Sachverhalt sei geradezu willkürlich festgestellt oder das Recht sei geradezu willkürlich angewandt worden und diese Fehlerhaftigkeiten träten klar zutage (Reetz/Hilber, a.a.O., Art. 311 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren sodann nur noch zu berücksichtigen, wenn sie – kumulativ – ohne Verzug vorgebracht werden (Art. 317 Abs. 1 lit. a ZPO) und trotz zumutbarer Sorgfalt
- 4 nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 lit. b ZPO). b) Dem Beklagten wurde mit Verfügung vom 15. September 2017 die Klageschrift der Klägerin vom 28. Juli 2017 samt Beilagen zugestellt und Frist angesetzt, um schriftlich dazu Stellung zu nehmen (Urk. 11 S. 2). Daraufhin stellte der Beklagte vor Vorinstanz ein Fristerstreckungsgesuch, da er noch nicht alle nötigen Unterlagen bereit habe (Urk. 13). Die Frist zur Stellungnahme wurde dem Beklagten daher bis 20. November 2017 erstreckt (Urk. 13). Innert erstreckter Frist meldete sich der Beklagte nicht mehr bei der Vorinstanz; zur Hauptverhandlung, welche am 19. Januar 2018 stattfand, ist er unentschuldigt nicht erschienen (Prot. I S. 6, Urk. 33 S. 3 E. I.2. und I.3.). Die Vorbringen des Beklagten in seiner Berufungsschrift sind, soweit sie sich auf den Sachverhalt beziehen, somit neu in dem Sinne, als sie vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren erstmals vorgebracht werden. Daran ändert auch nichts, wenn der Beklagte in seiner Berufungsschrift ausführt, er habe alles bereits in schriftlicher und - vor dem Friedensrichter - auch in mündlicher Form dargelegt und mehr gebe es in dieser Angelegenheit nicht mehr zu kommunizieren (Urk. 32). Die Angaben, welche der Beklagte in anderen Verfahren gemacht hat, insbesondere auch im Schlichtungsverfahren, sind im vorliegenden Prozess nicht aktenkundig und daher auch nicht massgeblich. Auf die Ausführungen des Beklagten in tatsächlicher Hinsicht ist daher im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr näher einzugehen. c) Der Beklagte setzt sich in seiner Berufungsschrift nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, sondern beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge (zum ersten Mal) darzulegen (vgl. Urk. 32). Er führt insbesondere nicht aus, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht vom Vorliegen eines Lizenzvertrags ausging, weshalb entgegen den Erwägungen der Vorinstanz von einer mangelhaften Vertragserfüllung durch die Klägerin ausgegangen werden muss oder weshalb das Entgelt für die Leistungen der Klägerin nicht oder nicht in der eingeforderten Höhe geschuldet ist (Urk. 33 S. 6f.). Damit kommt der Beklagte seiner Begründungspflicht nicht nach.
- 5 - 7. Demzufolge ist auf die Berufung des Beklagten nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015, Urteil vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). Bei dieser Sachlage kann auf das Einholen einer Berufungsantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO). 8. Ausgangsgemäss wird der Beklagte im Berufungsverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von Fr. 10'929.60. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind im Berufungsverfahren keine zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe in diesem Verfahren (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 32, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 6 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'929.60. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juni 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: bz
Beschluss vom 18. Juni 2018 Erwägungen: 4. a) Die Berufung ist bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Sie hat Berufungsanträge zu enthalten. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen e... 5. a) Im Rahmen der Berufungsbegründung ist darzulegen, weshalb der erstinstanzliche Entscheid in den angefochtenen Punkten unrichtig sein soll und gestützt auf welche Sachverhaltselemente und Rechtsgrundlagen sich die Berufungsanträge rechtfertigen. ... Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 32, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...