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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.10.2017 NP170021

25. Oktober 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,142 Wörter·~16 min·10

Zusammenfassung

Forderung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP170021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 25. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Kläger und Berufungskläger

gegen

B._____ AG, Beklagte und Berufungsbeklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Forderung Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, vom 28. März 2017 (FV160219-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Kläger und Berufungskläger (fortan Kläger) stellte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 10. November 2016 und unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ der Stadt Zürich vom 15. August 2016 das folgende Rechtsbegehren (Urk. 1 f.): " 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger zu bezahlen: CHF 10'000.– nebst 5% Zins seit 10.05.2016 sowie CHF 119.– Betreibungskosten in der Betreibung Nr. … des BA Zürich 8 vom 10.05.2016. 2. Der Rechtsvorschlag ist zu beseitigen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

Mit Urteil vom 28. März 2017 entschied die erstinstanzliche Richterin das Folgende (Urk. 44 S. 9): " 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'800.-- (Pauschalgebühr) festgesetzt. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 1'600.– (zuzüglich 8% für Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)"

Mit Verfügung vom gleichen Tag wies sie das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 44 S. 8). b) Innert Frist erhob der Kläger mit Eingabe vom 19. Juni 2017 Berufung, wobei er sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 28. März 2017 und die Gutheissung seiner erstinstanzlichen Klage beantragte (Urk. 43 S. 1 ff.).

- 3 - Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 ergänzte der Kläger seine Berufung (Urk. 47). Er reichte dazu drei Urkunden ein (Urk. 48/1-3), welche im Zeitpunkt der Fällung des angefochtenen Urteils in den Akten noch nicht vorhanden waren. 2. Im Berufungsverfahren werden neue Tatsachen und Beweismittel nur noch berücksichtigt, wenn sie (a.) ohne Verzug vorgebracht werden und (b.) trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten (Art. 317 Abs. 1 ZPO). Der Kläger macht in seiner Eingabe vom 2. Oktober 2017 geltend, dass es sich bei der Urkunde 48/1 um eine Auskunft aus dem Jahre 2017 und bei der Urkunde 48/3 um eine aktuelle Anzeige handle (Urk. 47 S. 1). Aus der Urkunde 48/1 geht hervor, dass sie am 26. Juni abgefasst wurde. Hingegen fehlt in dieser E-Mail die Jahresangabe, weshalb nicht nachgewiesen ist, dass diese aus dem Jahre 2017 stammt. Bei den Urkunden 48/2-3 fehlen jegliche Angaben eines Datums. Der Kläger macht sodann keine Ausführungen dazu, dass er diese Urkunden ohne Verzug vorgebracht habe und diese trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. Die Partei, welche vor der Berufungsinstanz Noven vorbringen will, trägt die Beweislast für das unverzügliche Einbringen der Noven sowie die Anwendung zumutbarer Sorgfalt, d.h. von Schuldlosigkeit vor erster Instanz (Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 317 N 49 m.w.H.). Dem Kläger gelang es weder zu beweisen, dass die Urkunden 48/1-3 erst nach dem Erlass des erstinstanzlichen Urteils entstanden sind, noch dass die Voraussetzungen von Art. 317 Abs. 1 ZPO gegeben sind. Die Urkunden 48/1-3 und die in der Eingabe des Klägers vom 2. Oktober 2017 dazu gemachten Ausführungen können deshalb im Berufungsverfahren nicht mehr zugelassen werden. Das Gleiche gilt für die im Berufungsverfahren eingereichte E-Mail von D._____ an den Kläger in Urkunde 45/2, die Urkunde 45/3 sowie die Ausführungen in der Berufungsschrift zu den Urkunden 45/2-3 und zum Nummernschild ZH ..., welche vorliegend ebenfalls nicht berücksichtigt werden können.

- 4 - 3. a) Gemäss den Erwägungen im angefochtenen Urteil liegt dem Forderungsprozess folgender unbestrittener Sachverhalt zu Grunde (Urk. 44 S. 5 E. II.2.3): Gegenstand des behaupteten Vertrages sei das Fahrzeug Maserati Gran Turismo, Farbe schwarz, Erstzulassung 20.2.2009 (unter Hinweis auf Urk. 10/2, Urk. 10/3, Urk. 18/4, Urk. 23/1). Unbestritten sei, dass der Kläger dieses Fahrzeug in Deutschland abgeholt und in die Schweiz überführt habe (unter Hinweis auf Urk. 18/1 und Urk. 18/2). Der Grenzübergang sei offenbar am 19. Juni 2013 erfolgt (unter Hinweis auf Urk. 18/5). Den als Beweismittel ins Recht gelegten Unterlagen sei im Weiteren folgender (unbestrittener) Sachverhalt zu entnehmen: Am 28. Mai 2013 habe der Kläger auf ein Inserat bei E._____.de hin den entsprechenden Händler kontaktiert, nämlich "F._____, G._____", und habe sein Kaufinteresse bekundet (unter Hinweis auf Urk. 18/8). Am 13. Juni 2013 habe der Kläger unter der Mailadresse "H._____@gmail.com" einen diesbezüglichen Vertrag an D._____ – den Geschäftsführer der Beklagten und Berufungsbeklagten (fortan Beklagte) – gesandt, mit der Aufforderung, den Betrag von € 47'500.– zu überweisen. Er habe mitgeteilt, er (der Kläger) bezahle € 2'500.– bar bei der Übernahme. Gleichentags habe D._____ unter der Mailadresse "B._____.ch" und unter dem Namen der Beklagten eine entsprechende Überweisung an die "F._____ G._____" durch die Migrosbank veranlasst (unter Hinweis auf Urk. 18/7). Am 25. April 2014 habe sich D._____ bei der Garage I._____ AG in J._____ nach den Kosten der geplanten Inverkehrsetzung des Maserati erkundigt (unter Hinweis auf Urk. 18/6). Und mit Kaufvertrag vom 30. Mai 2014 habe D._____ als Privatperson das Fahrzeug für einen Kaufpreis von Fr. 86'000.– schliesslich an die Beklagte verkauft (unter Hinweis auf Urk. 23/3). Gemäss den weiteren Erwägungen des angefochtenen Urteils habe der Kläger seine Forderung gegenüber der Beklagten damit begründet, dass er ungefähr im Juni 2013 von D._____ beauftragt worden sei, ein Fahrzeug zu vermitteln (unter Hinweis auf Urk. 17 S. 2 und Prot. Vi S. 5 und 6). Der Auftrag sei nicht schriftlich erfolgt, es bestünden aber entsprechende Mails (unter Hinweis auf Prot. Vi S. 5). D._____ sei zu jener Zeit einzelzeichnungsberechtigt gewesen und habe immer in seiner Funktion als Chef der Beklagten kommuniziert. Er habe über die Unternehmung Autos kaufen und zu einem höheren Preis in die Bücher

- 5 der Beklagten schreiben und amortisieren wollen. Er (der Kläger) habe verschiedene Fahrzeuge angeboten. Die Entscheidung sei dann auf den Maserati gefallen (unter Hinweis auf Prot. Vi S. 6). Im privaten Gespräch sei vereinbart worden, dass er (der Kläger) für den Autoimport eine Provision von Fr. 5'000.– sowie den Ersatz der Spesen erhalten werde. Insgesamt stünden ihm Fr. 10'000.– zu, wie in der von D._____ erstellten Tabelle (unter Hinweis auf Urk. 18/10) ersichtlich sei (unter Hinweis auf Prot. Vi S. 8; Urk. 44 S. 3 f. E. II.1). Die erstinstanzliche Richterin führte in der Folge zur Passivlegitimation des Klägers aus, D._____ habe im Mailverkehr mit dem Kläger die Mailadresse der Beklagten (D._____@B._____.ch) verwendet und zudem unter dem Namen und der Adresse der Beklagten gezeichnet (unter Hinweis auf Urk. 10/4, Urk. 18/9, Urk. 25/1, Urk. 25/3). Der Rechtsvertreter der Beklagten habe hierzu erklärt, heutzutage habe ohnehin niemand mehr eine private Mailadresse, sondern es laufe alles über die Geschäftsmail (unter Hinweis auf Prot. Vi S. 16). Dies sei selbstverständlich unzutreffend und eine (insbesondere für einen Juristen) bedenkliche Äusserung. D._____ müsse wissen (und habe gewusst), dass er als Angestellter der Beklagten keine privaten Geschäfte über die geschäftlichen Kontaktdaten (habe) tätigen dürfe(n). Mehr als ein Indiz für die Behauptung des Klägers, die Beklagte sei Vertragspartei, stelle dieser Umstand aber nicht dar. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass auch der Kläger selbst eine Firmen- Mailadresse (H._____) benutzt habe. Weit gewichtigere Umstände würden für die von der Beklagten vertretenen Version sprechen, dass nämlich D._____ bei diesem Fahrzeuggeschäft als Privatperson gehandelt habe. So sei das mit "Kaufvertrag/Rechnung" betitelte Schreiben der "F._____" in K._____ [Ortschaft in Deutschland] vom 13. Juni 2013 betreffend das Fahrzeug Maserati Gran Turismo an D._____, … [Adresse] (und nicht an die Beklagte oder an deren Domizil) adressiert (unter Hinweis auf Urk. 23/1). Auch die "Veranlagung von Amtes wegen (Zoll)" vom 24. Juni 2013 benenne als Importeur und Empfänger D._____, … [Adresse] (unter Hinweis auf Urk. 23/2/1). Und schliesslich habe D._____ als Privatperson das Fahrzeug mit Kaufvertrag vom 30. Mai 2014 an die Beklagte verkauft (unter Hinweis auf Urk. 23/7). Insgesamt sei damit der Beweis für die klägerische Behauptung, die Beklagte sei Vertragspartei, nicht erbracht. An diesem Ergebnis

- 6 vermöge auch die vom Kläger eingereichte Dropbox-Kopie (unter Hinweis auf Urk. 18/10) nichts zu ändern. Der Kläger behaupte, diese sei von D._____ erstellt worden und weise seine Forderung von Fr. 10'000.– gegenüber der Beklagten aus (unter Hinweis auf Urk. 17 S. 2 i.V.m. Urk. 18/10 zweite Seite). Die Beklagte lasse vortragen, dabei handle es sich um eine Fälschung. Korrekt sei die von ihr eingereichte Liste, welche weder die Beklagte aufführe noch irgendwelche Zahlungen für den Kläger alias "A.'_____" vorsehe (unter Hinweis auf Prot. Vi S. 13 i.V.m. Urk. 23/3). Damit stünden sich zwei sich widersprechende Darstellungen gegenüber. Wie es sich damit genau verhalte, könne offenbleiben, denn die Aussagekraft dieser (leicht abänderbaren) Tabelle wäre so oder anders nicht gross. Immerhin aber sei augenfällig, dass auf der ersten Seite der strittigen Tabelle (unter Hinweis auf Urk. 18/10) mehrere Fahrzeuge, "Pakete" und Rechnungen aufgelistet seien, was auf eine Mehrzahl von Geschäftsabwicklungen im Fahrzeugbereich hindeute. Angesichts der Datierungen dieser Vorgänge (2013 bis 2015) und dem unbestrittenen Umstand, dass D._____ als Privatperson zu Gunsten des Klägers Investitionen "für Autopaket" im Umfang von Fr. 25'000.– getätigt habe, deren Rückerstattung in der im Recht liegenden Vereinbarung vom 26. April 2015 (unter Hinweis auf Urk. 23/6) geregelt worden sei, spreche diese Auflistung eher für die Behauptung der Beklagten, der Kläger und D._____ hätten diese Geschäfte auf privater Ebene getätigt. Mangels Passivlegitimation der Beklagten sei die Klage abzuweisen. Ob überhaupt, mit wem und gegebenenfalls mit welchem Inhalt ein Vertrag zustande gekommen sei, könne bei diesem Ergebnis offenbleiben (Urk. 44 S. 6 f.). b) Der Kläger führte hierzu in seiner Berufungsschrift aus, dass die erstinstanzliche Richterin den Fall falsch interpretiert habe. Das Urteil entspreche nicht den Tatsachen. Auch seien mehrere Beweise relativiert oder nicht berücksichtigt worden. Der im OR festgelegte Begriff "Auftrag" sei komplett falsch interpretiert worden. Die erstinstanzliche Richterin habe aus unerklärlichen Gründen der Beklagten Glauben geschenkt, obwohl sie gewusst habe und von ihm darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Beklagte Lügen erzähle, falsche Dokumente vorlege sowie fiktive Verträge und Zahlungen ohne Beweise vorgelegt habe. Die erstinstanzliche Richterin betrachte es als glaubhaft, dass er auf seine ei-

- 7 genen Kosten für die Beklagte das Fahrzeug in Deutschland besichtigt und geholt habe, was für ihn Ausgaben in der Höhe von mehreren tausend Franken ergeben habe. Dies nur, um jemandem einen Gefallen zu tun. Während der Verhandlung habe die Beklagte nicht abgestritten, dass er diese Ausgaben gehabt habe. Die erstinstanzliche Richterin sei nicht weiter darauf eingegangen. Er habe vor der Verhandlung die Aufstellung der Kosten und sogar das Fahrzeugschild geschickt. Total seien bewiesene und nicht bestrittene Ausgaben von etwa Fr. 5'000.– entstanden. Dennoch habe die erstinstanzliche Richterin der Beklagten, welche behauptet habe, er hätte dies aus Gefallen getan, Glauben geschenkt. Es sei unerklärlich, wieso dies jemand tun sollte. Die erstinstanzliche Richterin habe sodann erwähnt, er hätte nicht beweisen können, dass es einen Vertrag gegeben habe. Er habe nichts schriftlich. Wenn er eine Pizza telefonisch beim Pizzakurier bestelle, habe er auch nichts Schriftliches. Dieser liefere und er bezahle die Lieferung. Hätte er einen unterschriebenen Vertrag gehabt, hätte es diesen Prozess gar nicht gegeben. Die Betreibung wäre auf Basis einer "unterschriebenen Urkunde" geschehen. Alle Indizien würden dafür sprechen, dass er den Auftrag bekommen und ausgeführt habe. Er habe das Auto angeboten und in Deutschland besichtigt. Er habe das Auto geholt und die Schilder organisiert sowie bezahlt. Das Fahrzeug sei wie vereinbart auf die Beklagte mit dem Nummernschild ZH ... zugelassen worden. Seine Arbeit sei damit getan gewesen. Ausserdem gehe aus dem E-Mailverkehr in Urkunde 45/3 (recte: 45/2) hervor, dass D._____ von seinen Ausgaben gewusst habe. Dieser habe auch auf die E-Mail, in welcher er ihn darüber informiert habe, die € 2'500.– bar an den Händler zu bezahlen, geantwortet. Er habe die erstinstanzliche Richterin schon vor der Verhandlung auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Beklagten hingewiesen. Zum Beispiel sei der Unternehmenssitz nur ein fiktiver. Die Büros seien gar nicht besetzt. Die Beklagte sei bei der Anwaltskanzlei, welche die Beklagte im vorinstanzlichen Verfahren vertreten habe, angemeldet. Gegen den CEO der Beklagten seien in L._____ [Ortschaft] Verfahren wegen Steuerhinterziehung hängig. Bei der Verhandlung habe die Beklagte einen Kaufvertrag als Beweis vorgelegt (unter Hinweis auf Urk. 45/1), welcher aus mehreren Gründen falsch sei, jedoch von der Richterin als zulässig und glaubwürdig angenommen worden sei. Demnach habe der CEO der

- 8 - Beklagten das Fahrzeug seiner eigenen Unternehmung verkauft. Aus dem Kaufvertrag würde hervorgehen, dass sich D._____ um mindestens Fr. 20'000.– am eigenen Unternehmen bereichert habe bzw. fiktiv das Geld aus der Unternehmung geholt habe, ohne dies dem Steueramt zu melden. Aus dem Vertrag sei sodann zu entnehmen, dass das Geld dem Konto von D._____ gutgeschrieben werde. Es solle überprüft werden, ob und wann das Geld ausbezahlt worden sei. Der Kläger gehe davon aus, dass dieser Vertrag gefälscht sei. Die Kopie der Vorlage des Vertrags von E._____ sei sehr aktuell. Der unterschriebene Vertrag trage aber das Datum vom 30. Mai 2014. D._____ hätte diesen Mustervertrag im 2014 von dieser Webseite gar nicht herunterladen können und – ohne Zeitmaschine – erst Recht nicht unterschreiben können. Mit einer Verfügung könnte man klären, wann und wo und von wem diese Mustervorlage heruntergeladen worden sei. In Urkunde 45/3 sei ersichtlich, wie der Vertrag damals ausgesehen habe. Seine Forderung sei daher unter Berücksichtigung aller in der Verhandlung und im Berufungsverfahren erbrachten Beweise neu zu überprüfen. Es sei eine gerechte Entscheidung zu treffen (Urk. 43 S. 1 ff.). 4. a) Nach Art. 311 Abs. 1 ZPO muss die Berufung eine Begründung enthalten. Begründen im Sinne der genannten Vorschrift bedeutet aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht. Die Begründung muss hinreichend explizit sein, dass sie von der Berufungsinstanz einfach nachvollzogen werden kann, was voraussetzt, dass der Berufungskläger die Passagen des Urteils, die er anficht, präzise bezeichnet (BGer 4A_146/2017 vom 3. August 2017, E. 3.1 m.w.H.). Die gerichtliche Fragepflicht nach Art. 56 ZPO entbindet nicht von einer gehörigen Begründung der Rechtsmitteleingabe (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.1 m.w.H.). Ebenso wenig besteht eine Pflicht des Berufungsgerichts, bei ungenügender Begründung die Berufung zur Verbesserung zurückzuweisen. Dabei handelt es sich nicht um verbesserliche Mängel im Sinne von Art. 132 Abs. 1 ZPO (BGer 5A_736/2016 vom 30. März 2017, E. 4.3 m.w.H.). Das Berufungsgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO), dabei behandelt es

- 9 aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGer 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015, E. 2.4.3 m.w.H.). Erfüllt die Berufung grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. b) Die erstinstanzliche Richterin wies die Klage im angefochtenen Urteil ab, da die Beklagte nicht passivlegitimiert und somit nicht die materiell Verpflichtete sei. Zu den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Urteil äussert sich der Kläger im Berufungsverfahren nicht konkret. So bestreitet er nicht substantiiert die im angefochtenen Urteil getroffene Folgerung, die beiden auf D._____ lautenden Dokumente "Kaufvertrag/Rechnung" vom 13. Juni 2013 (Urk. 23/1) und "Veranlagung von Amtes wegen (Zoll)" vom 24. Juni 2013 (Urk. 23/2/1) würden für die von der Beklagten vertretene Version sprechen, dass D._____ bei diesem Fahrzeuggeschäft als Privatperson gehandelt habe. Der Kläger bringt – abgesehen von den in vorstehender Erwägung 2 genannten, im Berufungsverfahren nicht zulässigen Noven – auch nichts dagegen vor, dass die erstinstanzliche Richterin davon ausging, der Kaufvertrag vom 30. Mai 2014 (Urk. 23/7) spreche ebenfalls dafür, dass D._____ ursprünglich für sich selber und nicht die Beklagte gehandelt habe. Völlig unkommentiert liess der Kläger in der Berufungsschrift die Erwägungen der erstinstanzlichen Richterin betreffend die Dropbox-Kopie (Urk. 18/10). Der Kläger führt in der Berufungsschrift hauptsächlich aus, dass die von ihm geltend gemachten Ausgaben im Zusammenhang mit dem Fahrzeugkauf tatsächlich entstanden seien und diese erstinstanzlich von der Beklagten auch nicht bestritten worden seien. Weiter macht der Kläger in der Berufungsschrift geltend, der Auftrag für den Fahrzeugkauf sei nicht von D._____ persönlich, sondern von der Beklagten erfolgt. Da es dem Kläger jedoch – wie aufgezeigt – mangels genügend substantiierter Vorbringen nicht gelang, die Erwägungen der erstinstanzlichen Richterin zur Passivlegitimation zu entkräften, ist auch im Berufungsverfahren davon auszugehen, dass im Jahre 2013 die Beklagte in diesem Fahrzeuggeschäft nicht involviert war.

- 10 - Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erstinstanzliche Richterin das Recht willkürlich angewandt hat, und da sich der Kläger mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Passivlegitimation nicht genügend auseinandergesetzt hat, ist auf seine Berufung nicht einzutreten. 5. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), weshalb dem Kläger die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Für deren Bemessung gelangen § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG zur Anwendung. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 43 und 45/1-3 sowie von Kopien der Urk. 47 und 48/1-3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 11 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: mc

Beschluss vom 25. Oktober 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr des Berufungsverfahrens wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Beklagten wird für das Berufungsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel der Urk. 43 und 45/1-3 sowie von Kopien der Urk. 47 und 48/1-3, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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