Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NP170012-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin Dr. M. Isler Urteil vom 26. April 2017
in Sachen
A._____, Klägerin und Gesuchstellerin
vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
C._____, Beklagter und Gesuchsgegner
betreffend Unterhalt / Erläuterungsbegehren betreffend Beschluss vom 16. September 2010; Proz. NC100008
- 2 - Erwägungen: 1. Die Parteien standen sich im Jahr 2010 in einem Vaterschafts- und Unterhaltsprozess vor dem Bezirksgericht Winterthur und anschliessend im Berufungsverfahren betreffend Unterhalt vor der II. Zivilkammer des Obergerichts (Geschäfts-Nr. NC100008; act. 6/1-59) gegenüber. 2. Die damalige Klägerin und jetzige Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 10. April 2017 (act. 2) ein Erläuterungsbegehren bezüglich des Beschlusses der Kammer vom 16. September 2010, womit der damalige Beklagte zu monatlichen Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'525.– rückwirkend ab dem 28. Januar 2008 bis zur Mündigkeit der Klägerin verpflichtet wurde (act. 5 Dispositivziffer 1). In Dispositivziffer 3 des Beschlusses wurde entsprechend dem vorinstanzlichen Urteil ferner die Verpflichtung des Beklagten festgehalten, allfällige ihm zustehende gesetzliche und / oder vertragliche Kinderzulagen – sofern diese nicht durch die Kindsmutter oder eine andere berechtigte Person bezogen würden – geltend zu machen und diese Kinderzulagen in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht der gesetzlichen Vertreterin der Klägerin zu bezahlen (act. 5 S. 3; vgl. act. 4 S. 7). Die Klägerin stellt sich in ihrem Erläuterungsgesuch auf den Standpunkt, dass die Formulierung "in Anrechnung" unklar sei. Namentlich sei nicht klar, ob darunter zu verstehen sei, dass von den Unterhaltsbeiträgen die Kinderzulage und die Kinderrente der AHV abgezogen würden oder ob, wie in Art. 8 FamZG vorgesehen, die Familienzulagen zusätzlich zu den Unterhaltspflichten zu entrichten seien (act. 2). 3.1 Gemäss Art. 334 Abs. 1 ZPO nimmt das Gericht auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor, wenn das Dispositiv unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist, oder wenn es mit der Begründung im Widerspruch steht. Die Erläuterung und Berichtigung bezwecken keine Änderung, sondern lediglich die Klarstellung des Entscheids. Daher kann das Begehren jederzeit, also auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, gestellt werden. Die örtliche und sachliche Zuständigkeit liegt beim Gericht, welches den Entscheid gefällt hat (Botschaft ZPO, S. 7381 f.).
- 3 - Gegenstand der Erläuterung oder der Berichtigung bildet das Dispositiv, das unklar, widersprüchlich oder unvollständig ist oder mit der Begründung im Widerspruch steht. Gemeinsam ist den beiden Rechtsbehelfen also, dass die beanstandeten Unklarheiten oder Widersprüche auf mangelhafte Formulierungen zurückzuführen sind. Diese ergeben sich bei der Lektüre des Entscheids oder dann bei der Befolgung oder der Zwangsvollstreckung. Die Erläuterung bezweckt insbesondere die Klarstellung, was das Gericht mit einer bestimmten Dispositivziffer gemeint hat bzw. was es unter einem bestimmten Begriff versteht (DIKE Komm. ZPO-Schwander, 2. Aufl., Art. 334 N 6 f.). Materielle Fehler wie eine falsche Rechtsanwendung oder gerichtliche Denkfehler sind demgegenüber stets mit einem Hauptrechtsmittel innert der dafür vorgesehenen Frist zu rügen (Botschaft ZPO, S. 7382; BSK ZPO-Herzog, 2. Aufl., Art. 334 N 3). 3.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, die Formulierung "der Beklagte wird verpflichtet, allfällige ihm zustehende […] Kinderzulagen […] in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht […] zu bezahlen" sei unklar im Sinne von Art. 334 Abs. 1 ZPO. Dies ist zu verneinen. Ein Blick in den Duden (Das Synonymwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim u.a. 2014) zeigt die Bedeutung des Wortes "anrechnen" und seine Verwendungsmöglichkeiten auf (berücksichtigen, einbeziehen, einkalkulieren, gutschreiben, mitzählen, verrechnen). Eine Interpretationsbedürftigkeit besteht nicht. Die mit diesem Verb gebildete Formulierung "in Anrechnung an etwas" ist somit unmissverständlich. Die erwähnte Dispositivziffer ist klar und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Das Gesuch ist daher abzuweisen. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das Verhältnis zu der von der Gesuchstellerin zitierten Bestimmung von Art. 8 Familienzulagengesetz. 4. Bei diesem Ausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO; BSK ZPO-Herzog, 2. Aufl., Art. 334 N 18). In der Sache drehte sich der Streit um Kinderunterhalt; er ist somit vermögensrechtlicher Natur und erreicht Fr. 30'000.–. Umständehalber sind die Gerichtskosten auf Fr. 150.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 und § 4 AnwGebV).
- 4 - Es wird erkannt: 1. Das Erläuterungsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von act. 2 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
Dr. M. Isler
versandt am:
Urteil vom 26. April 2017 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Erläuterungsgesuch der Gesuchstellerin wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von act. 2 und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...