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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.02.2017 NP170001

6. Februar 2017·Deutsch·Zürich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,701 Wörter·~9 min·6

Zusammenfassung

Erbteilung

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NP170001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 6. Februar 2017

in Sachen

A._____, Kläger/Beklagter und Berufungskläger

gegen

1. B._____, Beklagter/Kläger und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie den Prozessabstand erklärende Miterbinnen

2. C._____, 3. D._____, 4. E._____, 2, 3, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Erbteilung Berufung gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 14. Dezember 2016 (FV160066-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien sind die Kinder der am tt.mm.2013 verstorbenen F._____ (Urk. 2/5/5). Am 1. September 2016 ging beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) eine am 30. August 2016 zur Post gegebene Klage von B._____ [Beklagter/Kläger] auf Feststellung und Teilung des Restnachlasses der am tt.mm.2013 verstorbenen Mutter der Parteien ein (Urk. 2/1; unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramts G._____ vom 19. August 2016, Urk. 2/2). Am 2. September 2016 ging sodann bei der Vorinstanz eine am 1. September 2016 zur Post gegebene Klage von A._____ [Kläger/Beklagter], im Wesentlichen ebenfalls auf Feststellung und Teilung des Restnachlasses der Mutter der Parteien, ein (Urk. 2/6; unter Nachreichung der Klagebewilligung des Friedensrichteramts H._____ vom 31. August 2016, Urk. 2/10). Nach verschiedenen informellen Schriftenwechseln, teilweise per E-Mail, reichte der Kläger/Beklagte mit vom 10. November 2016 datierter Eingabe (Eingang: 1. Dezember 2016) einen von ihm am 11. November 2016 unterzeichneten und als "endgültig" bezeichneten Vergleichsvorschlag ein (Urk. 2/36 Ziff. 4, Urk. 2/37). Am 9. Dezember 2016 wurde dieser schliesslich vom Rechtsvertreter des Beklagten/Klägers und der übrigen Miterbinnen unterzeichnet und der Vorinstanz eingereicht (Eingang: 12. Dezember 2016; Urk. 2/49, Urk. 2/50). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 (Urk. 9) schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (Dispositiv- Ziffer 1), erteilte der I._____ AG zwei im Vergleich vereinbarte Weisungen (Dispositiv-Ziffern 2 und 3), legte die Gerichtskosten den Parteien zu je einem Fünftel auf (Dispositiv-Ziffer 5) und regelte die gegenseitigen Entschädigungen für die Schlichtungsverfahren (Dispositiv-Ziffer 6). b) Mit Eingabe vom 21. Dezember 2016 hat der Kläger/Beklagte eine "Verfahrensbeschwerde" gegen das vorinstanzliche Verfahren, subsidiär eine "Beschwerde gegen den (ohnehin nichtigen und ungültigen) Entscheid vom 14.12.2016" erhoben (Urk. 8). Weitere Eingaben erfolgten unter dem 16. Januar 2017 per unsigniertem E-Mail (Urk. 13, 14 und 14A; eine schriftliche Ausfertigung wurde nicht eingereicht, weshalb hierauf nicht weiter einzugehen ist).

- 3 c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich das Rechtsmittel sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1, Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Rechtsmitteleingabe des Klägers/Beklagten ist an verschiedene Empfänger gerichtet (Urk. 8 S. 1). Die der Kammer vorliegende Ausfertigung war an die Präsidentin der Kammer adressiert (vgl. Umschlag bei Urk. 8). Sie ist von der Kammer daher nur insoweit zu behandeln, als sie ein Rechtsmittel gegen die Verfügung vom 14. Dezember 2016 darstellt. Die Kammer ist dagegen nicht Aufsichtsbehörde über die Vorinstanz; daher ist auf die entsprechenden Vorbringen – welche den allergrössten Teil der Rechtsmitteleingabe ausmachen – von vornherein nicht einzutreten. b) Die Vorinstanz hat die getrennt eingereichten Klagen von B._____ und A._____ von Beginn weg – ohne formelle Vereinigung – im gleichen Verfahren behandelt und die beiden Zwillingsbrüder daher einerseits als Kläger/Beklagter (A._____) und andererseits als Beklagter/Kläger (B._____) bezeichnet. Diese Bezeichnungen wurden für das vorliegende Rechtsmittelverfahren übernommen. c) Der Kläger/Beklagte wendet sich mit seinem Rechtsmittel gegen einen Endentscheid in einem erstinstanzlichen Verfahren, in welchem ein Entscheid über den Anspruch (Entscheid in der Sache) mit Berufung anfechtbar gewesen wäre (Art. 308 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 308 Abs. 2 ZPO). Für die Rechtsmitteleingabe des Klägers/Beklagten war daher ein Berufungsverfahren anzulegen. d) Das vorinstanzliche Verfahren wurde nicht mit einem Entscheid über die eingeklagten Ansprüche abgeschlossen, sondern mit einem Vergleich (Urk. 2/50). Der Kläger/Beklagte bezeichnet nun die vorinstanzliche Erwägung, dass die Parteien die Vereinbarung gemäss Urk. 2/50 geschlossen hätten, als "frei erfundene Falschaussage" (Urk. 8 Blatt 4 und 12 f.). Er macht auch geltend, der in der angefochtenen Verfügung wiedergegebene Vergleichstext würde nicht seinem Vergleichsvorschlag vom 11. November 2016 entsprechen, sondern sei eine "freie Erfindung" und "böswillige Unterstellung" der Vorinstanz (Urk. 8 Blatt 12 Ziffer 14). Er bringt schliesslich vor, entgegen den Behauptungen der Vor-

- 4 instanz habe der Vergleichstext der angefochtenen Verfügung nicht beigelegen (Urk. 8 Blatt 12 Ziffer 14). Die Zustellempfängerin des Klägers/Beklagten hat am 20. Dezember 2016 die "Verfügung vom 14.12.16 samt Doppel von act. 50" erhalten (vgl. den entsprechenden Empfangsschein, Urk. 4 Blatt 3; act. 50 ist der nunmehr als act. 2/50 akturierte Vergleichstext); das gegenteilige Vorbringen des Klägers/Beklagten ist damit aktenwidrig (gleichwohl wird im Sinne einer Dienstleistung eine Kopie des Vergleichstexts dem vorliegenden Beschluss beigelegt). Ebenso aktenwidrig ist die Behauptung des Klägers/Beklagten, dass die Parteien keinen Vergleich abgeschlossen hätten. Wie dargelegt (oben Erwägung 1.a), ging bei der Vorinstanz am 1. Dezember 2016 der vom Kläger/Beklagten am 11. November 2016 unterzeichneten und von ihm als "endgültig" bezeichnete Vergleichsvorschlag ein (Urk. 2/36 Ziff. 4, Urk. 2/37) und wurde dieser am 9. Dezember 2016 vom Rechtsvertreter des Beklagten/Klägers und der übrigen Miterbinnen unterzeichnet und anschliessend der Vorinstanz eingereicht (Urk. 2/49, Urk. 2/50). Der Rechtsvertreter des Beklagten/Klägers und der übrigen Miterbinnen hatte sich sodann bereits zuvor mit den entsprechenden Vollmachten legitimiert, welche den Abschluss eines Vergleiches ausdrücklich einschliessen (Urk. 2/3 und 2/4 Blatt 1-3); er konnte daher den Vergleich rechtsgültig für diese unterzeichnen (ob dieser Rechtsvertreter dem Kläger/Beklagten genehm ist oder nicht, hat für die Rechtsgültigkeit der Vertretung und damit der Unterzeichnung keine Bedeutung). Der von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführte Vergleichstext stimmt sodann inhaltlich vollumfänglich mit dem von den Parteien unterzeichneten Vergleich überein (vgl. Urk. 9 S. 3-6 und Urk. 2/50). Es wurden einzig die im originalen Vergleich Ziffer 4 unrichtig angegebene IBAN der Miterbin E._____ korrigiert, die im originalen Vergleich Ziffer 6.b angegebene Gesellschaftsform "GmdH" zu "GmbH" korrigiert und die im originalen Vergleich Ziffer 9.a und 9.b enthaltenen Orthographiefehler korrigiert (vgl. die entsprechenden Textstellen in Urk. 9 S. 5 f. und Urk. 2/50). Es bleibt damit dabei, dass das vorinstanzliche Verfahren durch den inhaltlich korrekt wiedergegebenen Vergleich der Parteien abgeschlossen wurde.

- 5 e) Der eingereichte Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Der Vergleich – und der entsprechende, darauf beruhende Abschreibungsentscheid (Art. 241 Abs. 3 ZPO) – kann dementsprechend nicht mehr mit einer Berufung oder Beschwerde, sondern einzig noch mit einer Revision angefochten werden (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; BGE 139 III 133); dies wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung korrekt dargelegt (Urk. 9 S. 8 Dispositiv-Ziffer 8). Die Revision ist nun aber nicht bei der Rechtsmittelinstanz zu verlangen, sondern bei derjenigen Instanz, bei der die Parteierklärung abgegeben wurde (Sterchi, Berner Komm., N 7 zu Art. 328 ZPO). Demgemäss ist auf die Rechtsmitteleingabe des Klägers/Beklagten, soweit sie den Vergleich betrifft, nicht einzutreten. f) Auch bei einer Beendigung des Verfahrens durch einen Vergleich – wie vorliegend – wird über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens ein selbständiger Entscheid getroffen. Dieser könnte selbständig mit einer Beschwerde angefochten werden (Art. 110 ZPO); auch dies hat die Vorinstanz grundsätzlich korrekt angegeben (Urk. 9 S. 8 Dispositiv-Ziffer 8; aus der unzutreffenden Angabe der Beschwerdefrist – diese beträgt 30 Tage, vgl. Art. 321 ZPO – ist dem Kläger/Beklagten kein Nachteil entstanden). Die Rechtsmitteleingabe des Klägers/Beklagten wendet sich jedoch einzig gegen die vorinstanzliche Verfahrensführung (dazu oben Erwäg. 2.a) und den angeblich nicht abgeschlossenen Vergleich (dazu oben Erwäg. 2.d), dagegen mit keinem Wort gegen die vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsregelung. Insoweit ist darauf nicht weiter einzugehen. Aber selbst wenn man annehmen wollte, die Rechtsmitteleingabe richte sich gegen die ganze angefochtene Verfügung, könnte darauf nicht eingetreten werden, denn sie enthält keine Anträge und es wäre daher nicht klar, was der Kläger/Beklagte anstelle der vorinstanzlichen Regelung erreichen wollte. g) Nach dem Gesagten ist damit vollumfänglich auf die Rechtsmitteleingabe des Klägers/Beklagten nicht einzutreten. 3. a) Mangels Anträgen ist auch für das Rechtsmittelverfahren von einem Streitwert von Fr. 21'216.06 für den Kläger/Beklagten bzw. von Fr. 16'216.06 für die übrigen Erben auszugehen (Urk. 2 S. 3). Die zweitinstanzliche Entscheid-

- 6 gebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'000.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger/Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Rechtsmittelverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Rechtsmitteleingabe des Klägers/Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Kläger/Beklagten auferlegt. 4. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2/50 und an den Beklagten/Kläger zusätzlich unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 sowie einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 7 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 21'216.06. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 6. Februar 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo

Beschluss vom 6. Februar 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Rechtsmitteleingabe des Klägers/Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Kläger/Beklagten auferlegt. 4. Für das Rechtsmittelverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2/50 und an den Beklagten/Kläger zusätzlich unter Beilage eines Doppels von Urk. 8 sowie einer Kopie von Urk. 13, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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